Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2013, Az. V ZR 232/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2356

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit: Bereicherungsklage des Landes Berlin auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Wiedergutmachungsbeträge an Restitutionsberechtigte aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung; Klage gegen mehrere Personen mit Wohnsitzen in verschiedenen Mitgliedsstaaten; Klage gegen Personen mit Wohnsitz außerhalb der europäischen Union


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 5 und 10 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 6, 7 und 9, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 in beiden Rechtsmittelinstanzen trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]     gehörte ein Grundstück auf der [X.] im heutigen [X.] im früheren Ostteil von [X.], auf dem er einen Uhrengroßhandel betrieb. Er wurde durch das [X.] verfolgt und musste deshalb sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Das Grundstück wurde später durch die [X.] enteignet, mit anderen staatlichen Grundstücken zusammengelegt und von dem Land [X.] und der [X.], denen es mit dem Einigungsvertrag zugefallen war, am 19. Dezember 1997 an einen Investor verkauft, und zwar im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1 bis 10 angemeldeten [X.] nach näherer Maßgabe des Investitionsvorranggesetzes. Die Restitutionsbehörde stellte nach dem Verkauf fest, dass die [X.] begründet waren, und wies das Land [X.], das auch für die [X.] handelte, an, den Beklagten zu 1 bis 10 den Teil des Verkaufserlöses, der dem Anteil des Grundstücks von [X.]     an dem Gesamtareal entsprach, auszukehren. Bei der Durchführung dieser Auszahlung unterlief dem Land [X.] ein Fehler. Es überwies dem mit der Vertretung der Beklagten zu 1 bis 10 beauftragten Rechtsanwalt, dem Beklagten zu 11, nicht nur diesen Kaufpreisanteil, sondern den gesamten Kaufpreis, den dieser unter die Beklagten zu 1 bis 10 verteilte. Das Land [X.] fordert im vorliegenden Rechtsstreit von dem in [X.] ansässigen Beklagten zu 1 und von den im Ausland ansässigen Beklagten zu 2 bis 10 den überzahlten Betrag, den es auf etwas über 2,5 Mio. € beziffert, zurück. Es hat sie und zusätzlich auch den Beklagten zu 11, dem es im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Betrags eine unerlaubte Handlung vorwirft, vor dem [X.] [X.] als Gesamtschuldner verklagt. Die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 wenden unter anderem ein, das [X.] [X.] sei für sie international nicht zuständig.

2

Das [X.] hat die Klage mit einem Teilurteil gegen die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei für die Klage gegen die [X.] zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 nicht gegeben. Aus Art. 6 Nr. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 ([X.]. [X.] Nr. L 12 S. 1) folge sie nicht, weil diese Verordnung nicht anwendbar sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nämlich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht gelte. Die Zahlung des [X.] an die [X.] dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des Bescheids über die Feststellung des Rückgabeanspruchs der [X.] erfolgt sei. Eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei auch nach dem [X.] internationalen Prozessrecht nicht gegeben.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

5

1. Der Senat hat zu den mit dem Berufungsurteil aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 den Gerichtshof der [X.] um eine Vorabentscheidung ersucht (Beschluss vom 18. November 2011 - [X.], [X.] 2012, 43). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. April 2013 ([X.]. [X.]/11, [X.], 1661) wie folgt entschieden:

„1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssache“ eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, angewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert.

2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine enge Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sich diese [X.] unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende [X.] berufen, über die einheitlich entschieden werden muss.

3. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der [X.] gehören, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist.“

6

2. Danach ist der Streit der Parteien über den Bereicherungsanspruch des [X.], anders als das Berufungsgericht meint, eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 44/2001. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bestimmt sich deshalb in erster Linie nach den Vorschriften dieser Verordnung und nur, soweit diese einen Gerichtsstand nicht bestimmt, nach autonomem [X.] internationalen Prozessrecht.

7

3. Für die [X.] zu 5 und 10 ist der internationale Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 gegeben. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem eine von mehreren zusammen verklagten Personen ihren Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diesen Zusammenhang hat der Gerichtshof hier daraus abgeleitet, dass die [X.] gegen den Bereicherungsanspruch weitergehende [X.] einwenden und darüber nur einheitlich entschieden werden kann (Urteil vom 11. April 2013 - [X.]/11, [X.], 1661, 1663 Rn. 4547).

8

4. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage gegen die [X.] zu 3, 6, 7 und 9 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht verneint.

9

a) Aus Art. 6 Nr. 1 [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 folgt sie nicht. Der dafür erforderliche, von dem Gerichtshof bejahte Zusammenhang zu den Klagen gegen die [X.] mit einem Gerichtsstand in [X.] besteht zwar in der Sache nicht nur für die [X.] zu 5 und 10, sondern auch für die [X.] zu 3, 6, 7 und 9. Diese [X.] haben aber keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der [X.]. Auf solche mitverklagten Personen ist Art. 6 Nr. 1 [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 nach dem Urteil des Gerichtshofs nicht anzuwenden ([X.], 1661, 1663 Rn. 52-54).

b) Für diese [X.] besteht aber auch nach autonomem [X.] internationalen Prozessrecht kein Gerichtsstand in [X.]. Auf das interne [X.] Recht kann zwar zurückgegriffen werden, da die Verordnung auf diese [X.] insgesamt nicht anwendbar ist und den Rückgriff auf das interne Recht der Mitgliedstaaten deshalb nicht sperrt. Nach [X.]m internationalen Prozessrecht ist ein internationaler Gerichtstand insoweit aber nicht gegeben.

aa) Das [X.] Recht kennt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, wie ihn Art. 6 Nr. 1 [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 vorsieht, nicht.

bb) Auch der internationale Gerichtsstand des Vermögens analog § 23 ZPO scheidet hier aus. Zwar verteidigen sich die [X.] gegen die Klageforderung mit einem Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Verkehrswert nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] Mit diesem Anspruch lässt sich der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO aber nicht begründen. Dafür muss nicht entschieden werden, ob dieser Anspruch auf Grund der von den [X.] hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen ist, die entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht unter entsprechender (konkludenter) Zerlegung des Anspruchs in [X.] nach § 2042 Abs. 2, § 752 BGB rechtlich möglich wäre. Der Gerichtsstand nach § 23 ZPO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger diesen Anspruch bestreitet, und zwar nicht in einem anderen Verfahren, sondern in dem vorliegenden, gegen die [X.] zu 1 und 11 fortgesetzten Rechtsstreit. Nach dem - für die Zulässigkeit der Klage allein maßgeblichen - eigenen Vorbringen des [X.] haben die [X.] daher insoweit gerade kein Vermögen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 120, 334, 346). Dass die [X.] zu 3, 6, 7 und 9 in [X.] anderes Vermögen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (Senat, Beschluss vom 18. November 2011 - [X.], [X.] 2012, 43 Rn. 4).

cc) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Klage gegen die [X.] zu 3, 6, 7 und 9 lässt sich schließlich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 28 ZPO begründen. Der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf eines an die früheren Eigentümer zu restituierenden Grundstücks für [X.] nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG ist als originärer sondergesetzlicher Anspruch einem Nachlass schon nicht vergleichbar (ebenso [X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.], [X.]Z 157, 379, 386 für die entsprechende Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB). Der Gerichtsstand wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 28 ZPO auf einen solchen Anspruch entsprechend anwendbar wäre, weil es an den Voraussetzungen der Vorschrift fehlte. Der Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG auf Auskehrung des Verkaufserlöses, an den bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift anzuknüpfen wäre, ist nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des [X.] erfüllt und damit nicht mehr im Gerichtsbezirk belegen. Auch haften die [X.] nicht, wie der Kläger meint, als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 298, 309 mwN; ebenso für § 281 BGB aF = § 285 BGB: Senat, Urteil vom 17. Dezember 1998 - [X.], [X.] 1999, 176, 177), weil jeder nur um den Geldbetrag ungerechtfertigt bereichert sein kann, den er selbst ohne Rechtsgrund erlangt hat.

III.

Die gegen die [X.] zu 3, 6, 7 und 9 gerichtete Klage ist damit unzulässig. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und von dem Senat  auch über die aussonderbaren und nach § 97 Abs. 1 ZPO von dem Kläger zu tragenden außergerichtlichen Kosten dieser [X.] - abschließend zu entscheiden. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob ihm eine isolierte Sachentscheidung gegenüber den [X.] zu 5 und 10 möglich ist. Andernfalls wird es die Sache hinsichtlich dieser beiden [X.] an das [X.] zurückzuverweisen haben.

[X.]     

Ri[X.] Dr. Lemke ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
[X.], den 10. Oktober 2013
Die Vorsitzende [X.]

Schmidt-Räntsch

Czub     

     Kazele     

Meta

V ZR 232/10

27.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 11. April 2013, Az: C-645/11, Urteil

Art 1 Abs 1 EGV 44/2001, Art 6 Nr 1 EGV 44/2001, § 1 Abs 1 VermG, § 3 Abs 1 VermG, § 1 InVorG, § 16 Abs 1 InVorG, § 812 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2013, Az. V ZR 232/10 (REWIS RS 2013, 2356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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