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PDF anzeigen[X.]02vom24. April 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer [X.] (§ 182 Abs. 1 StGB) wegfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Annahme von Tateinheit (Fall 2 b der Urteilsgründe) zwischen [X.] Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellemMißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der [X.] gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellenMißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. [X.]St 42, 51; [X.],[X.]. v. 18. April 2001 - 3 [X.]; [X.]. v. 25. Juli 2001 - 2 StR299/01).Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der [X.] bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das [X.] Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührendenKonkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-strafe verhängt [X.] -Im rigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jke Detter [X.]Otten Elf
Meta
24.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. 2 StR 96/02 (REWIS RS 2002, 3502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3502
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