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PDF anzeigen[X.] [X.]/98vom6. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.] und [X.]beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 20. Mai 1998 [X.] angenommen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 24.672 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277). Die Parteien hatten den Mietvertrag bis zum 30. Juni 1995 befristet.Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Vertragstext keine- unabhängig von der Option getroffene - selbständige Vereinbarung über eineautomatische Vertragsverlängerung bis zum 30. Juni 2000 entnehmen. [X.] war lediglich eine Verlängerungsoption bis 2010 eingeräumt worden, fürderen Ausübung jedoch keine bestimmte Frist vorgesehen war. Aus dem [X.], daß die Parteien auch die Höhe des Mietzinses für die [X.] bis 30. [X.] geregelt und für die anschließende [X.] bis 2010 einer neuen [X.] 3 -rung überlassen haben, kann noch nicht auf eine Verlängerung des [X.] geschlossen werden, da diese Regelung ihren Sinn auch dann behält,wenn sie nur vorsorglich für den Fall des § 568 BGB oder die rechtzeitige Opti-onsausübung getroffen wurde.Nach Fristablauf hatte sich das Mietverhältnis zunächst gemäß § 568BGB auf unbestimmte [X.] fortgesetzt und war sodann vom Vermieter unterEinhaltung der normalen Kündigungsfristen gekündigt worden. Die vom [X.] nach regulärem Fristablauf ausgeübte Option war verspätet und konntekeine Wirkungen mehr entfalten.Haben die [X.] - wie hier - eine feste Laufzeit des [X.] vereinbart und dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt, ohnehierfür eine Frist zur Geltendmachung vorzusehen, so ist im Wege der [X.] Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Option bis zum Ablaufdes befristeten [X.] ausgeübt werden muß. Denn es liegt im [X.] Interesse des Vermieters, der dem Mieter die [X.] hat, bis zum Ablauf des [X.] zu wissen, ob er sich aufeine Fortsetzung des Vertrages mit dem Mieter einstellen muß. Dies hat [X.] - in Modifizierung des Urteils vom 4. Dezember 1974(VIII [X.] [X.] 1975, 397) - bereits ausgeführt (vgl. [X.], Urteil vom14. Juli 1982 - [X.] - NJW 1982, 2770, 2771; und vom 20. März 1985- [X.] - [X.], 260, 261; vgl. ferner bereits die ältere [X.], 154, 155 ff.; [X.], Urteil vom 17. Mai 1967 - [X.]/64 [X.] 1967, 935, 936; OLG Düsseldorf [X.] 1981, 847; [X.] 1991, 378; [X.] ZMR 1996, 433; [X.]/Jendrek BGB 10. Aufl. vor§ 535 [X.]. 69; [X.]/[X.] [13. Bearb. 1995] [X.]. zu§§ 535, 536 [X.]. 223, 225; Soergel/[X.] 12. Aufl. vor § 535 [X.]. 33;- 4 -[X.]/Sonnenschein Miete 7. Aufl. vor §§ 535, 536 BGB [X.]. 77, 78; [X.]/[X.] Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. [X.]. II[X.]. 215, 216; a.A. wohl MünchKomm/[X.]. §§ 535, 536[X.]. 34, 35; Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- [X.] 8. Aufl. [X.]. 833).Aus § 568 BGB folgt nichts anderes. Der Umstand, daß sich das Miet-verhältnis gemäß § 568 BGB mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs [X.] auf unbestimmte [X.] fortsetzt, führt nicht dazu, daß die Optionnunmehr auch nach dem regulären Fristablauf ausgeübt werden könnte. § 568BGB will durch seine Fiktion lediglich den Eintritt eines vertragslosen [X.] verhindern. Er bewirkt ein Fortbestehen des [X.] mit dem verein-barten Inhalt, allerdings mit Ausnahme der Regelungen, die sich auf den[X.]ablauf beziehen und der Fortsetzung auf unbestimmte [X.] entgegenstehenwürden. Daher kann auch die mit Fristablauf erloschene Option nicht wiederaufleben (vgl. [X.]/[X.] BGB 59. Aufl. § 568 [X.]. 10 m.w.N.).[X.] Krohn Hahne[X.] [X.]
Meta
06.12.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. XII ZR 167/98 (REWIS RS 2000, 245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 245
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