Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017, Az. X ZR 85/14

10. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10873

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechnungslegung - Sektionaltor II


Leitsatz

Sektionaltor II

1a. Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat.

1b. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.

2a. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.

2b. Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2014 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Garagentoren. Sie streiten über Ausgleichsansprüche wegen der Nutzung von zwei ihnen gemeinsam zustehenden Erfindungen durch die Beklagte.

2

Die Beklagte reichte am 28. Juli 2000 zwei ein Sektionaltor betreffende Patentanmeldungen ein, aus denen die [X.] Patente 1 176 279 (Streitpatent 1) und 1 176 280 (Streitpatent 2) hervorgegangen sind. Der Hinweis auf die Erteilung der Schutzrechte ist am 27. November 2013 bzw. am 19. Februar 2014 bekannt gemacht worden.

3

Die Klägerin nahm die Beklagte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit dem von ihr als alleinigem Erfinder angesehenen [X.]  auf Abtretung der Rechte aus den beiden Anmeldungen, hilfsweise auf Einräumung einer Mitberechtigung in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2011 (2 U 15/04) verurteilte das [X.] die Beklagte zur Einräumung einer Mitberechtigung. Ferner stellte es einen auf die Klägerin entfallenden ideellen Anteil von jeweils 5 Prozent fest.

4

Im Laufe jenes Rechtsstreits hatte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2005 der Beklagten unter anderem folgendes mitgeteilt:

"In erster Linie macht unsere Mandantin die Ansprüche geltend, die darauf gestützt werden können, dass Herr [X.] ist. Hilfsweise, für den Fall, dass [X.]  nur Miterfinder ist, macht unsere Mandantin die Ansprüche geltend, die auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden können, nämlich eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung. Dazu fordern wir zunächst Auskunft über Art und Umfang der von Ihrer Mandantin vorgenommenen Benutzungshandlungen. Dabei möge Ihre Mandantin alle Einnahmen und sonstigen Vorteile angeben, die sie dadurch erzielt hat, dass sie die oben genannten Anmeldungen genutzt hat. Wenn die Auskunft erteilt ist, wird unsere Mandantin einen konkreten Vorschlag für eine Vereinbarung unterbreiten."

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs erfindungsgemäßer Sektionaltore auf Zahlung eines [X.] von 827.500 Euro nebst Zinsen, Rechnungslegung und Herausgabe von Belegen sowie Feststellung einer der Verpflichtung zur Zahlung eines weitergehenden Ausgleichs in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

6

Das Berufungsgericht hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte wegen Benutzung des [X.] Teils der beiden Patente dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in Geld zusteht und dass die Höhe dieses Anspruchs nach [X.] zu bemessen ist. Ferner hat es die Beklagte zur Rechnungslegung über die Vertriebshandlungen und die hierbei erzielten Umsätze verurteilt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Ansprüche auf Rechnungslegung und Belegvorlage sowie des weitergehenden [X.] hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

7

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Berufungsurteil, soweit darin zu ihren Ungunsten entschieden wurde.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, die Revision der Klägerin hat hingegen keinen [X.]rfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf billige [X.]ntschädigung wegen Benutzung der streitpatentgemäßen Lehre zu. Zwischen [X.] an einem Patent oder einer Patentanmeldung entstehe gemäß § 745 Abs. 2 [X.] ein finanzieller Ausgleichsanspruch, wenn der Berechtigte diesen geltend mache und wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordere, dass der die [X.]rfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die seinen Anteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen [X.] leiste.

Im Streitfall habe die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 1. September 2005 - für die Beklagte ohne jeden Zweifel erkennbar - einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die beiderseitige Interessenlage erfordere es, dass die Beklagte für ihre [X.] eine Geldentschädigung an die Klägerin zahle. Für einen solchen Anspruch sei es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob ein Teilnehmer freiwillig von der Nutzung der [X.]rfindung absehe.

Die Ausgleichsforderung sei weder verwirkt noch verjährt. Die Beklagte habe aus dem Umstand, dass die Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit in erster Linie eine Alleinberechtigung geltend gemacht und einen Ausgleichsanspruch auch nicht hilfsweise erhoben habe, nicht die Schlussfolgerung ziehen dürfen, dass die Klägerin einen solchen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Über die für einen Verjährungsbeginn nach § 195 und § 199 Abs. 1 [X.] erforderlichen Kenntnisse habe die Klägerin erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Rechtsstreits verfügt.

Der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nach [X.] zu bestimmen. Die [X.] der Beklagten als Teilhaberin seien rechtmäßig gewesen. Für gesetzliche Ansprüche wegen rechtmäßiger [X.]rfindungsnutzung aus § 33 Abs. 1 [X.], Art. II § 1 Abs. 1 [X.] oder § 9 Abs. 1 Arbn[X.]rfG sei anerkannt, dass der Berechtigte nicht Herausgabe des erzielten Gewinns, sondern nur eine nach den Regeln der Lizenzanalogie zu berechnende [X.]ntschädigung verlangen könne. Für Ausgleichsansprüche zwischen Miterfindern gelte entsprechendes.

Der Klägerin stehe ferner ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Dieser sei jedoch nicht auf Angaben zu Kosten und Gewinnen gerichtet, weil die Klägerin nur einen Ausgleich nach [X.] verlangen könne. Die Vorlage von Belegen sei nicht geschuldet, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei, dass es auf dem hier betroffenen Geschäftsfeld der Üblichkeit entspreche, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschließender rechtmäßiger Benutzung zum Nachweis der vergütungsrelevanten Auskünfte zu Art und Umfang der Benutzung Belege zu präsentieren.

II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht in vollem Umfang stand.

1. [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten gehen die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Feststellungen allerdings nicht über die von der Klägerin gestellten Anträge hinaus.

Dem steht nicht entgegen, dass in der Urteilsformel weder ein Zeitraum noch ein Maximalbetrag angegeben werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsformel im Lichte des Tatbestands und der [X.]ntscheidungsgründe (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Februar 2012 - [X.], [X.], 485 Rn. 11 - [X.]; Urteil vom 2. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu [X.] ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Zahlungsanspruch wegen [X.] seit dem 1. September 2005 erlassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den [X.] entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht.

[X.]iner ausdrücklichen Bezugnahme auf die gestellten Anträge oder einer wörtlichen Übernahme derselben bedurfte es nicht. Die Klägerin hat keine weiteren Anträge mit vergleichbarem Inhalt gestellt. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Berufungsgericht über ein anderes Begehren entscheiden wollte.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die Klägerin mit dem [X.] vom 1. September 2005 einen Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 [X.] geltend gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des [X.] steht einem [X.] ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Benutzung der gemeinsamen [X.]rfindung durch einen anderen Teilhaber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an zu, in dem er eine entsprechende Benutzungsregelung, d.h. einen angemessenen Ausgleich in Geld, mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat ([X.], Urteil vom 22. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II).

[X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem Schreiben vom 1. September 2005 eine solche Aufforderung rechtsfehlerfrei entnommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Schreiben nur Auskunft für die Vergangenheit verlangt und ein Zahlungsbegehren nicht ausdrücklich formuliert hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ungeachtet dieses Wortlauts konkludent jedenfalls hilfsweise eine Ausgleichszahlung begehrt hat, ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.]ntgegen der Rüge der Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auch den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juli 2009 berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung angenommen, dieser Schriftsatz lasse nicht den Schluss auf einen Verzichtswillen der Klägerin zu. [X.] damit ist es im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage zu dem [X.]rgebnis gelangt, die Gesamtumstände ließen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin keine Ausgleichszahlung habe verlangen wollen oder nachträglich auf diese verzichtet habe. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht die Argumentation der Beklagten gesehen und lediglich abweichend gewürdigt hat. Letzteres begründet weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch einen sonstigen Rechtsfehler.

3. [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, über die Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an der [X.]rfindung abschließend zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Frage, ob einem Teilhaber ein Ausgleichsanspruch zustehe, sei auch die Höhe des ihm zustehenden Anteils maßgeblich. Vor diesem Hintergrund konnte es einen Anspruch der Klägerin nur dann widerspruchsfrei bejahen, wenn es deren Anteil als ausreichend hoch bewertete.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Anteil der Klägerin mindestens 5 Prozent beträgt und dass selbst dieser verhältnismäßig geringe Anteil unter den Gegebenheiten des Streitfalls ausreicht, um einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zu bejahen. Diese Argumentation ist in sich widerspruchsfrei.

4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frage, aus welchen Gründen die Klägerin von einer eigenen Nutzung der [X.]rfindung abgesehen hat, als für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs unerheblich angesehen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind bei der Beurteilung der Frage, ob einem [X.] im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, die Umstände des [X.]inzelfalls umfassend zu würdigen ([X.], Urteil vom 22. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II). Zu den danach relevanten Umständen gehören entgegen der - auch in Teilen der Literatur vertretenen (vgl. [X.], Patentrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 85 mwN; dagegen [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 6 Rn. 65; [X.] GRUR 2007, 89 ff.; [X.] 2014, 430 f.) - Auffassung des Berufungsgerichts auch die Gründe, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung abgesehen hat.

Der [X.] hat einen Ausgleichsanspruch zwar auch für den Fall für möglich erachtet, dass der Gläubiger den Gegenstand des Rechts nicht gebrauchen will ([X.]Z 162, 342, 347 - Gummielastische Masse II). Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang mit der (vom [X.] bejahten) Frage, ob die gesetzlichen Regelungen in §§ 741 ff. [X.] ausreichen, damit jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Patents den ihm gebührenden Anteil am wirtschaftlichen Wert des Rechts realisieren kann. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die Gründe, aus denen der Anspruchsteller von einer Nutzung der [X.]rfindung abgesehen hat, stets bedeutungslos sind.

Wenn die Möglichkeiten der einzelnen [X.] zur Nutzung der [X.]rfindung schon aus strukturellen Gründen, etwa aufgrund ihres angestammten Betätigungsfelds oder der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, grundlegend unterschiedlich sind, wird es in der Regel allerdings naheliegen, eine Ausgleichspflicht desjenigen [X.] zu bejahen, der von der [X.]rfindung durch eigene Produktions- oder Vertriebstätigkeit in erheblichem Umfang Gebrauch macht. In solchen Fällen braucht der andere [X.], der nicht über vergleichbare [X.]rfahrung oder Ressourcen verfügt, etwa ein [X.]inzelerfinder, der die ihm zustehenden Rechte typischerweise durch Vergabe von Nutzungsrechten nutzt, grundsätzlich nicht näher zu den Gründen vorzutragen, aus denen er auch für das in Streit stehende Schutzrecht von einer anderweitigen Verwertung abgesehen hat.

Wenn die [X.] sich indes wie im Streitfall als Wettbewerber gegenüberstehen, entspricht es nicht ohne weiteres der Billigkeit, einem von ihnen nur deshalb einen Ausgleichsanspruch und den damit verbundenen Anspruch auf Rechnungslegung zuzusprechen, weil er von einer eigenen Nutzung abgesehen hat. Auch in solchen Konstellationen mag ein Ausgleichsanspruch im [X.]inzelfall zu bejahen sein. Hierzu bedarf es aber näheren Vortrags, weshalb es dem Anspruchsteller nicht möglich war, die [X.]rfindung (in vergleichbarem Umfang) zu nutzen, oder weshalb er von einer bestehenden Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sein Anteil an der [X.]rfindung und der daraus resultierende Beitrag zu dem vom anderen [X.] erzielten wirtschaftlichen [X.]rfolg eher gering zu bemessen ist.

b) Die angefochtene [X.]ntscheidung erweist sich nicht deshalb als im [X.]rgebnis zutreffend, weil die Beklagte die Streitpatente allein angemeldet und während des vorangegangenen Rechtsstreits für sich allein beansprucht hat.

[X.]in [X.]r, der eine [X.]rfindung für sich allein zum Patent anmeldet, verstößt allerdings gegen seine Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung gemäß § 744 Abs. 1 [X.]. Zugleich verletzt er das den anderen [X.] zustehende Immaterialgüterrecht an der [X.]rfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 [X.] geschützt ist. Deshalb steht den anderen [X.] ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann und dessen [X.]ntstehungszeitpunkt nicht davon abhängt, wann er erstmals geltend gemacht worden ist ([X.], Urteil vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren).

In solchen Konstellationen wird es einem Anspruchsteller, der eine Mitberechtigung geltend macht, in der Regel nicht zumutbar sein, die [X.]rfindung vor der endgültigen Klärung der [X.] zu nutzen. Zwar ist der [X.] materiell an einer eigenen Nutzung nicht gehindert, denn er kann den auf die formale Rechtsposition gestützten Ansprüchen des Patentinhabers den [X.]inwand der widerrechtlichen [X.]ntnahme entgegensetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2011 - [X.], [X.], 853 Rn. 11 - Treppenlift; [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 46). Aufgrund der formalen Rechtsinhaberschaft des anderen Teils wäre er durch eine eigene Nutzung aber in der Regel einem erheblichen Risiko ausgesetzt, das einen anerkennenswerten Grund für die Nichtbenutzung und damit zugleich einen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs sprechenden Umstand darstellen kann.

Dieser Gesichtspunkt darf indes ebenfalls nicht isoliert beurteilt werden. [X.]r muss vielmehr in die erforderliche Abwägung aller relevanten Umstände eingestellt werden. Dies ist bislang nicht erfolgt und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden.

Bei der Beurteilung des Streitfalls wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin den Gegenstand des Streitpatents ursprünglich ebenfalls für sich allein beansprucht hatte. Solange über diesen Streit nicht abschließend gerichtlich entschieden war, liefen beide Seiten gleichermaßen Gefahr, sich durch Benutzung der [X.]rfindung schadensersatzpflichtig zu machen. Bei dieser Ausgangslage bedarf es näheren Vortrags des Anspruchstellers zu den Gründen, aus denen er von eigenen [X.] abgesehen hat.

5. Mit rechtsfehlerhaften [X.]rwägungen hat das Berufungsgericht ferner die [X.] in vollem Umfang als unverjährt angesehen.

[X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verfügt ein [X.]r nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde und die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] genügt es für die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch abschließend beziffern kann. [X.]s genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Juli 2014 - [X.], WuW/[X.] D[X.]-R 4336 = Rd[X.] 2014, 453 Rn. 22 - Stromnetznutzungsentgelt VII; Urteil vom 8. November 2016 - [X.], NJW 2017, 949 Rn. 11).

Im Streitfall benötigte die Klägerin hierzu Kenntnis über die Umstände, aus denen sich ihre Mitberechtigung ergab, über die Benutzung der [X.]rfindung durch die Beklagte und über die Umstände, die für die im Rahmen von § 745 Abs. 2 [X.] anzustellende Billigkeitserwägung von Bedeutung sind.

b) Die [X.]inräumung einer Mitberechtigung an Schutzrechtsanmeldungen oder erteilten Schutzrechten ist demgegenüber keine Voraussetzung für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten eines nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit, den Gegenstand der [X.]rfindung selbst zu nutzen, auch dann in Betracht, wenn das gemeinschaftliche Recht der Miterfinder auf ein technisches Schutzrecht nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.], 401, 402 - Zylinderrohr).

Im Streitfall war die Klägerin mithin nicht gehindert, ihre Ausgleichsansprüche jedenfalls im Wege der Feststellungsklage zeitgleich mit dem Anspruch auf [X.]inräumung einer Mitberechtigung geltend zu machen - sei es im Wege der objektiven Klagehäufung, sei es im Wege einer separaten Klage. Beides hätte zwar zu einer zusätzlichen Kostenbelastung geführt, die sich im praktischen [X.]rgebnis als wenig sinnvoll erwiesen hätte, wenn das Begehren nach [X.]inräumung einer Mitberechtigung erfolglos geblieben wäre. Dies stellt indes keinen zureichenden Grund dar, mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zuzuwarten. Für einen [X.], der gegen eine alleinige Benutzung durch einen anderen [X.] vorgeht, stellt sich die Ausgangslage vielmehr nicht anders dar als für einen Berechtigten, der gegen eine Patentverletzung durch Dritte vorgeht. In der zuletzt genannten Konstellation darf der Berechtigte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Feststellungsklage ebenfalls nicht zuwarten, bis der Streit um die Verletzungsfrage entschieden ist.

c) [X.]ntsprechendes gilt hinsichtlich des dem Anspruchsteller zustehenden Anteils an der [X.]rfindung.

Die Höhe dieses Anteils kann zwar, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, auch für die Frage von Bedeutung sein, ob und in welcher Höhe einem [X.] ein Ausgleichsanspruch zusteht. Für den Verjährungsbeginn ist insoweit aber allenfalls erforderlich, dass der Anspruchsteller die für die Höhe seines Anteils maßgeblichen Tatsachen kennt. [X.]iner förmlichen Feststellung dieses Anteils durch ein gerichtliches Urteil bedarf es nicht. [X.]in Antrag auf [X.]inräumung einer Mitberechtigung setzt ohnehin nicht die Angabe eines bestimmten ideellen Anteils voraus.

Unabhängig davon ist die Festlegung und Bewertung der inhaltlichen Anteile, mit denen zwei oder mehrere [X.] zum Gegenstand der angemeldeten [X.]rfindung beigetragen haben, für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht, unter Umständen ohnehin nur von begrenztem Wert. Wie der [X.] bereits entschieden hat, erscheint es nicht zwingend, dass eine etwaige Beteiligung des die [X.]rfindung nicht nutzenden [X.] an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der [X.]rfindung zieht, die Größe des jenem zustehenden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 657 Rn. 18 - Blendschutzbehang).

III. Die teilweise Abweisung der Klage erweist sich demgegenüber als im [X.]rgebnis rechtsfehlerfrei.

1. Im [X.]rgebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen an der Höhe des von der Beklagten erzielten Gewinns orientierten Ausgleichsanspruch der Klägerin und einen damit korrespondierenden Anspruch auf Rechnungslegung über Kosten und Gewinn für die Zeiträume ab [X.]rteilung der Streitpatente verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Lizenzanalogie als Bemessungskriterium für den Wert der [X.]rfindungsnutzung in der Regel besonders gut geeignet, einen sachgerechten Interessenausgleich herbeizuführen. Deshalb ist eine einvernehmlich zustande gekommene Benutzungsregelung dieses Inhalts unter Teilhabern einer [X.]rfindergemeinschaft grundsätzlich als sachgerecht anzusehen und allenfalls dann zu beanstanden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im konkreten Fall ungeeignet erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.], 401, 404 - Zylinderrohr).

b) Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Ausgleichsanspruch sei auch in Fällen, in denen die Teilhaber keine entsprechende Benutzungsregelung getroffen haben, stets nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen, erscheint nicht vollständig zweifelsfrei.

Die vom Berufungsgericht angestellte [X.]rwägung, jeder Teilhaber sei zur Benutzung der [X.]rfindung berechtigt, ist zwar zutreffend und spricht in der Tat dafür, die Ausgleichsleistung im Regelfall nach [X.] zu bemessen, wie dies auch im Recht der [X.] vorgesehen ist. Auch ein Arbeitnehmer, dessen Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen ist, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine anhand des Gewinns errechnete Vergütung haben, weil er grundsätzlich an allen finanziellen Vorteilen "angemessen" zu beteiligen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 182 = [X.], 223 Rn. 20 - Türinnenverstärkung). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch zwischen [X.] eine am erzielten Gewinn orientierte Ausgleichsleistung als der Billigkeit entsprechend anzusehen ist.

c) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Ausnahme in Betracht kommt, bedarf indes keiner [X.]ntscheidung. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich jedenfalls keine Umstände, die zur Bejahung einer solchen Ausnahme im Streitfall führen könnten.

aa) [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Bejahung eines Ausnahmefalls nicht aus, wenn die Beklagte eine besonders hohe Gewinnmarge erzielt.

[X.]iner durch die Nutzung der [X.]rfindung ermöglichten hohen Gewinnmarge kann regelmäßig schon bei der Bemessung des Lizenzsatzes in angemessener Weise Rechnung getragen werden. [X.]ine Bemessung der Ausgleichszahlung setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass weitere Umstände vorliegen, die eine Bemessung anhand des Lizenzsatzes als nicht ausreichend erscheinen lassen.

bb) [X.]benfalls unzutreffend ist die von der Klägerin vertretene Auffassung, über den Gewinn sei stets Rechnung zu legen, damit der Gläubiger beurteilen könne, ob die Voraussetzungen für eine am Gewinn orientierte Berechnung der Ausgleichsleistung im [X.]inzelfall vorliegen.

Für das Recht der [X.] hat der [X.] einen generellen Anspruch auf Rechnungslegung über den Gewinn unter anderem mit der [X.]rwägung abgelehnt, außergewöhnlich hohe Gewinne fänden regelmäßig in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmer durch Rechnungslegung über die Umsätze grundsätzlich ausreichend informiert sei, um die angemessene Vergütung beziffern zu können ([X.], Urteil vom 17. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 182 = [X.], 223 Rn. 31 - Türinnenverstärkung). Diese [X.]rwägungen sind auf das Verhältnis zwischen Miterfindern übertragbar.

cc) Für die Zeiträume bis zur [X.]rteilung der Streitpatente erweist sich die angefochtene [X.]ntscheidung zudem auch aus anderen Gründen als im [X.]rgebnis zutreffend.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann ein Miterfinder, der einen Ausgleichsanspruch gegen andere [X.] geltend macht, nicht besser stehen als im Verhältnis zu außenstehenden [X.]. Diesen gegenüber kann er für eine Nutzung der [X.]rfindung im Zeitraum vor der [X.]rteilung des Patents gemäß § 33 Abs. 1 [X.] und Art. II § 1 Abs. 1 [X.] nur eine den Umständen nach angemessene [X.]ntschädigung verlangen. Deshalb sind auch Ausgleichsansprüche zwischen [X.] in entsprechender Weise beschränkt ([X.], Urteil vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 1257 Rn. 30 - Beschichtungsverfahren).

[X.]in Anspruch auf [X.]ntschädigung nach § 33 [X.] umfasst nicht die Herausgabe des vom Benutzer erzielten Gewinns ([X.], Urteil vom 11. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 161, 167 f. = GRUR 1989, 411, 413 - Offenendspinnmaschine). Deshalb ist auch ein daran orientierter Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.

2. Im [X.]rgebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Vorlage von Belegen verneint.

a) Nach dem Wortlaut von § 259 Abs. 1 [X.] hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen allerdings nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die [X.]rteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.

[X.]rteilt wird ein Beleg typischerweise in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorgang, den er dokumentieren soll. [X.] ist er hingegen im Rahmen der Rechnungslegung. Für die Frage der Üblichkeit knüpft § 259 Abs. 1 [X.] lediglich an den [X.]rteilungsvorgang an. Danach ist allein maßgeblich, ob bei den dokumentierten Geschäften - im vorliegenden Zusammenhang bei den im Rahmen der Benutzung der Schutzrechte anfallenden Geschäftsvorgängen - üblicherweise Belege erteilt werden.

b) Diese Auslegung steht in [X.]inklang mit dem Zweck des § 259 Abs. 1 [X.].

§ 259 Abs. 1 [X.] setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Rechnungslegung voraus und regelt lediglich den Inhalt dieses Anspruchs. Die Vorschrift gilt unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sie erfasst insbesondere auch vertragliche Ansprüche auf Rechnungslegung. Jedenfalls in Konstellationen, in denen von vornherein feststeht, dass der Schuldner zur Rechnungslegung verpflichtet ist, erschiene es wenig einsichtig, die Pflicht zur Vorlage von Belegen, die bei den zugrunde liegenden Geschäften üblicherweise erteilt werden, zusätzlich davon abhängig zu machen, dass nicht nur die [X.]rteilung, sondern auch die Vorlage üblich ist.

c) Dennoch hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Vorlage von Belegen im [X.]rgebnis zu Recht versagt, weil sich die Pflicht zur Rechnungslegung im Streitfall aus § 242 [X.] ergibt.

Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf § 242 [X.] gestützt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Angesichts dessen ist es grundsätzlich angemessen, einen Anspruch auf Vorlage von Belegen in solchen Fällen nur dann einzuräumen, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden. Letzteres hat das Berufungsgericht für Lizenzverträge verneint, ohne dass die Klägerin dies in der Revisionsinstanz angreift.

IV. Soweit sich das Berufungsurteil als rechtsfehlerhaft erweist, ist der Rechtsstreit nicht zur [X.]ntscheidung reif.

Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze zu prüfen haben, ob es der Billigkeit entspricht, der Klägerin einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen. [X.]s wird ferner gegebenenfalls zu prüfen haben, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin über den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen Kenntnisstand verfügte.

[X.]     

      

Gröning     

      

Grabinski

      

Bacher     

      

Kober-Dehm     

      

Meta

X ZR 85/14

16.05.2017

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. August 2014, Az: I-2 U 91/13, Urteil

§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 259 Abs 1 BGB, § 745 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017, Az. X ZR 85/14 (REWIS RS 2017, 10873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10873

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 85/14 (Bundesgerichtshof)


X ZR 64/15 (Bundesgerichtshof)

Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; Einreichung der Patentanmeldung als Grundlage für den Beginn der Frist …


X ZR 163/12 (Bundesgerichtshof)

Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei Vornahme der Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder nur …


X ZR 142/18 (Bundesgerichtshof)

(Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen: Ausformung einer Nutzungsgestattung durch Dritte gegen Entgelt für nicht zustimmende Teilhaber - …


15 U 55/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.