Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 StR 277/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5734

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[X.] vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Verurteilten am 17. Januar 2007 gemäß § 356 a StPO be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des [X.] vom 17. November 2006 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen. Gründe: Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2006 auf Antrag des [X.] ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO durch [X.]uss vom 17. November 2006 verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, zu dem der [X.] eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, ist zuläs-sig, jedoch nicht begründet. 1 1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass [X.] der Revision zur Sachrüge mit einem am 1. September 2006 eingegange-nen Schriftsatz, mithin erst nach der Stellungnahme des [X.] vom 8. August 2006 und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor-getragen worden seien. Der [X.] habe gleichwohl in seinem Verwerfungsbe-schluss vom 17. November 2006 die Antragsformulierung des [X.] weitgehend übernommen, wonach "die Nachprüfung des Urteils unter 2 - 3 - Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (lasse)". Daraus ergebe sich, dass die Ausführun-gen der Revision im Schriftsatz vom 1. September 2006 übersehen oder nicht beachtet worden seien. Dieser Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356 a StPO nicht. Der [X.] ist gesetzlich nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, welche nach Ablauf der [X.] oder zusätzlich zu einer Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgetragen werden, erneut Stellung zu nehmen. Ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gege-ben (vgl. [X.], [X.]. vom 14. September 2004 - 1 [X.] -, NStZ-RR 2005, 14). Vorliegend ist der Schriftsatz der Verteidigung vom 1. September 2006 an den [X.] übersandt worden. Dadurch, dass dieser keinen Anlass zur erneuten Stellungnahme gesehen hat, kann ein Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt sein. 3 Es hätte dem Verurteilten freigestanden, durch seine Verteidiger die Einwendungen zur Sachrüge innerhalb der [X.]; in diesem Fall hätte der [X.] in seiner Zuschrift an den [X.] hierzu Stellung genommen. Dass der Verurteilte dies auf Grund eigener Entscheidung nicht getan hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stüt-zenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des [X.]s gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Er-gebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er hatte sich daher zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. [X.], [X.]üsse vom 4. Juni 2002 - 3 [X.] -; vom 26. Mai 2004 - 1 StR 4 - 4 - 98/04, und vom 14. September 2004 - 1 [X.]). Die Ansicht, der [X.] habe die Ausführungen zur Sachrüge "überhaupt nicht berücksichtigt" und "of-fensichtlich nicht behandelt" und habe die Revision daher willkürlich verworfen, entbehrt der Grundlage. 2. Das weitere Vorbringen des Antrags erschöpft sich weitgehend darin, eine vom Urteil des [X.] abweichende eigene Beweiswürdigung des Verurteilten abermals vorzutragen, sowie auf die Behauptung, es sei "willkür-lich", dieser vom Antragsteller gewünschten Würdigung nicht zu folgen. 5 Dieses Vorbringen belegt nicht die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1 StPO. Soweit der Antrag auf die rechtliche Behauptung gestützt ist, der [X.] gebiete es zwingend, "alle nicht völlig fern liegenden Hand-lungsabläufe" in die Beweiswürdigung einzubeziehen und dem Urteil sodann die für den Beschuldigten günstigste Variante zugrunde zu legen, ist dies ersichtlich unzutreffend; fern liegend ist die Annahme, hieraus ergebe sich zwingend die Notwendigkeit anzunehmen, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Ta-ten nicht begangen habe. 6 - 5 - Weitere Darlegungen des Antrags wie diejenige, die Verwerfung der Re-vision durch den [X.]sbeschluss vom 17. November 2006 sei "unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar", so dass sich der Schluss aufdrän-ge, die Entscheidung sei aus sachfremden Erwägungen willkürlich erfolgt, sind offensichtlich nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör darzulegen. 7 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 277/06

17.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 StR 277/06 (REWIS RS 2007, 5734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5734

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