Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.09.2010, Az. 2 BvR 1940/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 3463

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einen Sicherungsverwahrten unverzüglich freizulassen: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Sexualstraftaten und Körperverletzungsdelikten


Gründe

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1. Nach § 32 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. [X.] 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

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3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. [X.] die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das [X.] und das [X.] haben auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus dem [X.] nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu erheblichen Straftaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die körperliche Integrität) habe und deshalb im Falle seiner sofortigen Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das [X.] hat diese Bewertung zugrunde zu legen, weil das von der Strafvollstreckungskammer im noch andauernden Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, § 67d Abs. 3 StGB in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten zu dem vom Beschwerdeführer benötigten strukturellen und behandlerischen Rahmen für die Vorbereitung der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt. Angesichts der Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1940/10

13.09.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 30. Juli 2010, Az: 2 Ws 459/10, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 66 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.09.2010, Az. 2 BvR 1940/10 (REWIS RS 2010, 3463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3463

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