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PDF anzeigen[X.] StR 411/01vom9. Oktober 2001in der [X.] schweren Bandendiebstahls- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.] [X.] vom 4. April 2001 im [X.] über den Verfall aufgehoben; die Anordnung [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendieb-stahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen" unter [X.] Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer [X.] neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es "gegen ihn [X.] in Höhe von 75.000,00 DM angeordnet".Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. [X.] übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führtlediglich zum Wegfall der auf §§ 244 a Abs. 3, 73 d, 73 a StGB gestützten [X.] [X.].Die Anordnung des [X.], die das [X.] damit be-gründet hat, daß der Angeklagte "aus den von ihm begangenen Straftaten er-- 3 -hebliche Geldsummen sowie Wertgegenstrlangt" ([X.]) hat, kann kei-nen Bestand haben. Das [X.] wollte ersichtlich - wie auch die Berech-nung der [X.] angeordneten Verfalls zeigt - das vom Angeklagten ausden abgeurteilten Taten [X.] abscfen. Als rechtliche Grundlage fr [X.] kam daher nur § 73 StGB und nicht - wie das [X.]meint - § 73 d StGB in Betracht (vgl. [X.], [X.]. vom 24. April 2001 - 1 [X.]/01; [X.]/[X.] 23. Aufl. § 73 d Rdn. 11; [X.] in Scke/SchrrStGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 4; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 4, § 73d Rdn. 6a). Eine Anordnung nach § 73 StGB scheitert hier indessen bereits ander Ausschluûregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, da den Gescigtenaus den [X.] [X.] gegen den Angeklagten erwachsen sind,deren Erfllung ihm den Wert des aus den Taten [X.]n wieder entziehenwrde. Hierbei ist es unerheblich, ob diese [X.] voraussichtlich geltendgemacht werden ([X.]R StGB § 73 Anspruch 1 und 2, jeweils m.w.N.). [X.] muû daher entfallen.Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolghat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien [X.]
Meta
09.10.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 4 StR 411/01 (REWIS RS 2001, 1085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1085
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