Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 5 StR 531/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10262

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5 StR 531/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
11. Januar 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ver-sagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungs-haft wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittel zu tragen.

Das [X.] hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschädi-gung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine [X.] nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe

bei vorliegender Verfah-renseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die [X.] angeordnet worden war (vgl.
[X.], Beschluss vom 3.
Mai
1978

3 [X.], [X.]St 28, 29)

nicht übersteigt
(§ 4 Abs. 1 Nr.
2 StrEG).

Basdorf Raum Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 531/11

11.01.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 5 StR 531/11 (REWIS RS 2012, 10262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10262

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