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5 StR 531/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
11. Januar 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ver-sagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungs-haft wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittel zu tragen.
Das [X.] hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschädi-gung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine [X.] nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe
bei vorliegender Verfah-renseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die [X.] angeordnet worden war (vgl.
[X.], Beschluss vom 3.
Mai
1978
3 [X.], [X.]St 28, 29)
nicht übersteigt
(§ 4 Abs. 1 Nr.
2 StrEG).
Basdorf Raum Brause
Schneider Bellay
Meta
11.01.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 5 StR 531/11 (REWIS RS 2012, 10262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10262
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