2. Senat | REWIS RS 2011, 2704
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Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen,
1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und
2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen .
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 1/4 Miterbe des im Januar 2009 verstorbenen [X.] seines [X.]. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 €. Auf den sich hieraus nach Berücksichtigung des in § 16 Abs. 1 Nr. 5 des [X.] in der Fassung des [X.] vom 24. Dezember 2008 ([X.], 3018) --[X.]-- für Personen der [X.] vorgesehenen Freibetrags von 20.000 € und Abrundung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 [X.] verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 € wandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) den in § 19 Abs. 1 [X.] für die [X.] vorgesehenen Steuersatz von 30 % an, so dass sich eine Erbschaftsteuer von 9.360 € ergab.
Einspruch und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 € begehrte, blieben erfolglos. Der Kläger machte geltend, entgegen § 37 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.], 3950), der die Anwendung des § 19 Abs. 1 [X.] in der Fassung dieses Gesetzes (hier: Steuersatz 15 %) nur für steuerpflichtige Erwerbe in der [X.], für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht, vorsehe, sei auch im Streitfall der Steuersatz von 15 % zugrunde zu legen. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Anwendung des Steuersatzes von 30 % verstoße weder gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, Personen der [X.] erbschaftsteuerrechtlich besser zu behandeln als Personen der [X.]I. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei auch, dass die Gleichstellung der Personen der [X.] und [X.] nur für Steuerentstehungszeitpunkte im [X.] gelte, während für die [X.] davor und danach die Personen der [X.] erbschaftsteuerrechtlich besser behandelt würden als die Personen der [X.]I. Der Gesetzgeber habe dadurch seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Der Kläger rügt mit der Revision Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Die Änderung des § 19 Abs. 1 [X.] durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten der Personen der [X.] hätte rückwirkend auf das [X.] erfolgen müssen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des [X.] vom 17. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf 4.680 € herabzusetzen.
Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, weil das vorliegende Revisionsverfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich Vorschriften des [X.], betrifft.
1. Im Revisionsverfahren werden zunächst die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen sein. In der Literatur werden hinsichtlich der auf [X.] im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der [X.] und [X.] zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken erhoben ([X.] in Troll/[X.]/[X.], [X.], § 19 Rz 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, [X.], 3. Aufl., § 19 [X.] Rz 5; [X.] in [X.]/[X.], § 19 [X.] Rz 1; [X.], Der Betrieb 2010, 74, 75; [X.], Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2009, 1, 2; Stahl/[X.], [X.] 2008, 13, 14; für Verfassungsmäßigkeit [X.] in Fischer/Jüptner/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19 Rz 8a; [X.], [X.] -DStR- 2010, 1913, 1922).
2. Darüber hinaus wird sich insbesondere die Frage stellen, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b [X.] in der Fassung des [X.] deshalb verfassungswidrig ist, weil es §§ 13a und 13b [X.] zulassen, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu erwerben, wenn der Erblasser oder [X.] eine geeignete Gestaltung gewählt hat, ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens ankommt.
a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von [X.], besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des [X.] vom 7. November 2006 1 [X.], [X.] 117, 1, [X.], 192; vom 15. Januar 2008 1 [X.], [X.] 120, 1, und vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, [X.] 127, 224).
b) Eine verfassungsrechtlich problematische Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass § 13b Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausdrücklich auch den Erwerb eines Anteils an einer [X.] des § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b [X.] einbezieht. Die Steuervergünstigungen sind somit grundsätzlich auch für den Übergang von Vermögen sogenannter "gewerblich geprägter Personengesellschaften" (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) zu gewähren. Sind die in § 13a Abs. 8 [X.] bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann auch in diesem Fall für die Vollverschonung optiert werden (§ 13a Abs. 8 Nr. 4 [X.]).
Vermögen, dessen Erwerb im Privatvermögen --wie im [X.] der vollen Besteuerung unterläge, kann somit ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer übergehen, wenn es in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eingelegt wurde und nicht zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 [X.] gehört. Vermögen zählt nicht bereits deshalb zum Verwaltungsvermögen in diesem Sinn, weil es einer lediglich vermögensverwaltend tätigen, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft gehört. Vielmehr bestimmt § 13b Abs. 2 Satz 2 [X.] im Einzelnen die zum Verwaltungsvermögen zählenden Gegenstände. Danach gehören zwar Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.]), während sonstige Forderungen, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. [X.] der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des [X.] -AEErbSt- vom 25. Juni 2009, [X.], 713) kein Verwaltungsvermögen sind. Zählen solche Guthaben bei Kreditinstituten zum Privatvermögen, unterliegen sie in vollem Umfang der Steuer. Sind sie Bestandteil des Betriebsvermögens einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, ist der Erwerb der Beteiligung und damit mittelbar der Erwerb der Guthaben bei Erfüllung der übrigen in §§ 13a und 13b [X.] bestimmten Voraussetzungen uneingeschränkt begünstigt.
Demgemäß kann beispielsweise ein Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen aus 100 Mio. € Festgeldguthaben besteht, nach Maßgabe des § 13a Abs. 8 [X.] erworben werden, ohne dass Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anfällt und ohne dass dieses Vermögen einer besonderen Gemeinwohlbindung oder Gemeinwohlverpflichtung unterliegt. Insbesondere spielen die in § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 4 [X.] geregelten Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme in einem solchen Fall keine Rolle, da derartige gewerblich geprägte Personengesellschaften regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigte haben und somit die Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme nicht zu beachten brauchen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 [X.]).
c) Dasselbe Ergebnis kann auch dadurch erreicht werden, dass eine GmbH, an der der Erblasser oder [X.] zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist (vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 3 [X.]), als Betriebsvermögen lediglich Geldforderungen hält, die Wertpapieren nicht vergleichbar sind.
d) Da Geldforderungen, die Wertpapieren nicht vergleichbar sind, nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können auch Vermögensgegenstände, die nach § 13b Abs. 2 Satz 2 [X.] an sich zum Verwaltungsvermögen gehören würden, durch eine einfache Gestaltung der Besteuerung entzogen werden.
Bringt beispielsweise ein Inländer, der Alleingesellschafter von zwei vermögenslosen GmbH ist, sein aus Grundvermögen, Wertpapieren, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis zu 25 % und Edelmetallen bestehendes Privatvermögen in die eine GmbH ([X.]) ein und verkauft diese das Vermögen zum Steuerwert unter Stundung des Kaufpreises an die andere GmbH ([X.]), so kommt der [X.] im Erbfall oder bei einer freigebigen Zuwendung kein Wert zu; denn dem auf sie übertragenen Aktivvermögen steht die gleichwertige Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber. Der Erbe oder Bedachte kann für den Erwerb der Beteiligung an der [X.], in deren Vermögen sich lediglich die Kaufpreisforderung befindet, von der [X.] nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 [X.] Gebrauch machen mit der Folge, dass keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anfällt, wenn die [X.] des § 13a Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 Nr. 2 [X.] beachtet werden. Die Kaufpreisforderung der [X.] stellt keine einem Wertpapier vergleichbare Forderung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] dar und ist somit kein Verwaltungsvermögen (vgl. dazu [X.], DStR 2010, 1913, 1916). Auf die Entwicklung der Lohnsumme in den auf den Erwerb folgenden Jahren kommt es nicht an, weil die [X.], die lediglich die Kaufpreisforderung gegen die [X.] verwaltet, nicht mehr als 20 Beschäftigte benötigt.
e) Soweit der Gesetzgeber mit der sogenannten [X.] in § 13a Abs. 1 Sätze 2 ff. [X.] außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele verfolgen will, wird zu prüfen sein, ob die Anknüpfung der vollständigen (100 %) oder weitgehenden (85 %) Steuerverschonung an den [X.] in ausreichendem und dem Gleichheitssatz entsprechendem Umfang gewährleistet ist. Durch entsprechende Gestaltung kann nämlich in vielen Fällen vermieden werden, dass es für die Gewährung der Steuervergünstigungen auf die Entwicklung der Lohnsumme ankommt. Es kann dabei die Regelung genutzt werden, nach der diese Anforderungen nicht anwendbar sind, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 [X.]).
Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb vor der Verwirklichung des [X.] bei gleichen [X.] in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine [X.], deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. Urteil des [X.] -[X.]- vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, [X.], 295, [X.], 417). Die Anforderungen an die Entwicklung der Lohnsumme spielen dann bei der Besitzgesellschaft keine Rolle. Die Beschäftigten der [X.] sind der Besitzgesellschaft nicht zuzurechnen; denn allenfalls die Beschäftigten einer nachgeordneten Gesellschaft können hinsichtlich der Frage, ob die in § 13a Abs. 1 Satz 4 [X.] vorgesehene Grenze von 20 Beschäftigten überschritten ist, der übergeordneten Gesellschaft zugerechnet werden (so Abschn. 8 Abs. 2 Satz 8 AEErbSt; a.[X.] in [X.]/[X.]/ [X.], a.a.[X.], § 13a [X.] Rz 38; [X.], a.a.[X.], § 13a [X.] Rz 41; [X.] in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 13a [X.] Rz 29). Bei Schwestergesellschaften ist eine Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahlen demgegenüber nicht vorgesehen. Handelt es sich bei der Besitzgesellschaft um eine Personengesellschaft, spielt die Höhe der Beteiligung des Erblassers oder des [X.]s anders als bei Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 [X.]) keine Rolle (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 [X.]).
Der Gewährung der Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b [X.] hinsichtlich der Besitzgesellschaft steht die Überlassung der in ihrem Eigentum befindlichen Wirtschaftsgüter an die [X.] zur Nutzung nicht entgegen. Die Nutzungsüberlassung als solche führt nicht zum Vorliegen von Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 [X.]. Ob Verwaltungsvermögen vorliegt, ist vielmehr für die einzelnen im Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter gesondert nach den in § 13b Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmten Merkmalen zu prüfen. Danach gehören die Grundstücke, [X.], grundstücksgleichen Rechte und Bauten, die die Besitzgesellschaft der [X.] zur Nutzung überlässt, nicht zum Verwaltungsvermögen, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt; denn der Erblasser oder [X.] konnte sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen und auch der Erwerber kann allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern in beiden Betrieben einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a [X.]). Kein Verwaltungsvermögen bilden beispielsweise auch die Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge und gewerblichen Schutzrechte, die die Besitzgesellschaft der [X.] zur Nutzung überlässt. Gleiches gilt für Forderungen der Besitzgesellschaft gegen die [X.], wie insbesondere die Ansprüche auf das Nutzungsentgelt sowie aus etwaigen Darlehen. Diese Forderungen sind nämlich Wertpapieren nicht vergleichbar und zählen daher nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] nicht zum Verwaltungsvermögen.
Soweit die Gesellschafterstruktur eine derartige Betriebsaufspaltung nicht zulässt, wie es insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit einer Vielzahl von Aktionären der Fall sein wird, spielt dies im typischen Fall für die Besteuerung keine Rolle; denn bei solchen Gesellschaften werden die Anforderungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 [X.] an die Beteiligungshöhe des Erblassers oder [X.]s im Regelfall ohnehin nicht erfüllt oder der Erblasser/[X.] bedient sich hinsichtlich seiner Beteiligung von bis zu 25 % der oben in Abschn. II.2.d dargestellten einfachen Gestaltungsalternative, die es ihm ermöglicht, ungeachtet des Vorliegens von Verwaltungsvermögen die Steuerverschonung zu erlangen.
f) Der [X.] hat auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 [X.] ([X.]E 196, 304, [X.] 2001, 834, unter II.2.d) und vom 22. Mai 2002 [X.] ([X.]E 198, 342, [X.] 2002, 598, unter Teil [X.]) hingewiesen. Darauf wird Bezug genommen.
Das [X.] hat die Auswirkungen der Möglichkeit von Gewerbetreibenden, Betriebsvermögen in weitem Umfang zu willküren, also auch nicht unmittelbar dem Betrieb dienende, sondern nur zur objektiven Stärkung des Betriebs geeignete Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufzunehmen und so durch bilanzpolitische Maßnahmen auf die Bemessungsgrundlage der Steuer einzuwirken, im Beschluss in [X.] 117, 1, [X.], 192, unter [X.] und [X.] aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch gewürdigt.
Diese verfassungsrechtliche Problematik besteht auch nach der Neuregelung fort und hat sich sogar noch verschärft. Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b [X.] knüpfen nach wie vor an das ertragsteuerrechtliche Betriebsvermögen an (§ 12 Abs. 5 [X.], § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 95, 96 und 97 des [X.]es). Die Möglichkeiten, durch Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens und weitere Gestaltungen selbst beim Erwerb größter Vermögen von Todes wegen oder durch freigebige Zuwendung die Höhe der Steuerbelastung zu vermindern oder das Entstehen von Steuer zu vermeiden, sind darüber hinaus gegenüber dem für [X.] vor dem 1. Januar 2009 geltenden Recht deutlich erweitert worden. Während nach § 13a Abs. 1 und 2 [X.] a.F. das nach Abzug des Freibetrags von 225.000 € verbleibende begünstigte Betriebsvermögen mit 65 % anzusetzen war, beträgt nunmehr bereits der [X.] entweder 85 % des begünstigten Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 4 [X.]) oder sogar 100 % (§ 13a Abs. 8 [X.]).
3. Das [X.] wird um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls welche praktischen Erfahrungen im Besteuerungsverfahren oder bei Anträgen auf verbindliche Auskunft zu den aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten es bisher gibt.
4. Sollte die Prüfung der angesprochenen Verfassungsfragen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, müsste der Senat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des [X.] einholen.
Meta
05.10.2011
Beschluss
vorgehend FG Düsseldorf, 12. Januar 2011, Az: 4 K 2574/10 Erb, Urteil
Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 5 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13a ErbStG 1997 vom 22.12.2009, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 22.12.2009, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2011, Az. II R 9/11 (REWIS RS 2011, 2704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2704
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, II R 9/11, 20.01.2015.
Bundesfinanzhof, II R 9/11, 27.09.2012.
Bundesfinanzhof, II R 9/11, 05.10.2011.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 21/12, 17.12.2014.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen
Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft
(Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. …
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.07.2020 II R 19/18 - Wegfall des Verschonungsabschlags)
Wegfall des Verschonungsabschlags