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Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten durch angegriffene Entscheidung
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere ist die zugrundeliegende Rechtslage in der vom [X.]gewählten Auslegung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.09.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 24. Juli 2013, Az: XII ZB 340/11, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, §§ 9ff VersAusglG, §§ 20ff VersAusglG, § 9 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2015, Az. 1 BvR 2371/13 (REWIS RS 2015, 5010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5010
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2013, Az. XII ZB 340/11 (REWIS RS 2013, 3877)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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