Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 450/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2072

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[X.] ZR 450/99vom30. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 30. Mai 2000beschlossen:Der Wert der Beschwer für die Revision der Beklagten gegen [X.] des 24. Zivilsenats des [X.] vom27. April 1999 übersteigt nicht 60.000 [X.] Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.248 DM fest-gesetzt.Gründe:Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 18.576 [X.] Zinsen sowie dazu verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1999von dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau freizu-stellen. An diese hat der Kläger monatlich 516 DM zu zahlen. Den Wert [X.] für die Beklagten hat das Berufungsgericht auf insgesamt 40.248 [X.], darunter 21.672 DM für den Freistellungsantrag.Diese [X.] ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenndie Rechtsgrundlage dafür § 3 - nicht § 9 - ZPO ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] September 1974 - [X.], NJW 1974, 2128; vom 21. [X.] 3 -1994 - [X.], NJW-RR 1995, 197), hält sich die [X.] [X.] des durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. Denn es entspricht imallgemeinen diesem Ermessen, den Wert des Rechts auf wiederkehrende Lei-stungen auf der Grundlage des § 9 ZPO zu schätzen (vgl. [X.], Urt. v. 8. Ja-nuar 1997 - [X.], [X.], 546 m.w.N.; ferner [X.]. v. 20. Ja-nuar 1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318). Zum einen wird damit in [X.] und vereinfachter Weise der Ungewißheit Rechnung getragen, wielange in jedem Einzelfall die wiederkehrenden Leistungen voraussichtlich [X.] werden. Diesem Zweck dient die vom Gesetzgeber in § 9 ZPO vorgege-bene Pauschalierung. Zum anderen gibt es keinen sachlichen Grund, beimRechtsmittelzugang danach zu unterscheiden, ob es sich um eine direkte Zah-lungsklage auf künftigen Unterhalt handelt - für die § 9 ZPO unmittelbar ein-greift - oder um eine Klage auf Freistellung hiervon.[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Weber-Monecke

Meta

IX ZR 450/99

30.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 450/99 (REWIS RS 2000, 2072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2072

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