Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 232/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 738

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB § 78 b Abs. 3; [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein [X.]bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1Satz 1 [X.] eingestellt wird.b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine an-gemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidungbei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem [X.] führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom [X.] wegen zu berücksichtigen ist.c) Im [X.], durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegenArt. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem [X.] einge-stellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch [X.] des Angeklagten und die der Prognose über die [X.] zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidungtragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.[X.], Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 [X.]/00 - LG [X.]BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKES- 2 -URTEIL2 [X.]/00vom25. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Betrugs- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Verhandlung vom4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommenhaben:Vizepräsident des [X.]esDr. [X.],die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],die [X.]in am [X.] als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt ,[X.] der Verhandlung als Verteidiger,der Angeklagte in Person in der Verhandlung,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.] des [X.] vom 4. Oktober 1999mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine Wirtschaftsstrafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen [X.] in 60 Fällen und versuchten Betrugs in sieben Fällen durch [X.], weil einer Fortsetzung des Verfahrens eine rechtsstaatswidrigeüberlange Verfahrensdauer entgegenstehe. Die hiergegen eingelegte, [X.] nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des [X.].I.1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Alleingesellschafter undVorstand der [X.] den Verkauf einer Vielzahl von Eigentumswohnungen inWohnanlagen des [X.] Wohnungsbaus im sogenannten "Erwerbermodell"zwischen privaten Anlegern und mehreren von ihm beherrschten [X.] 5 -ten, die die Immobilien zuvor angekauft hatten, betrügerisch vermittelt zu ha-ben. Dabei sollen die Anleger zum einen durch eine den - überhöhten - Kauf-preis der minderwertigen, zumeist sanierungsbedürftigen Wohnungen weitübersteigende Gesamtfinanzierung, weiterhin durch das in Aussicht stellen von- angesichts der Einkommens- und Vermögenslage der Erwerber zumeist un-realistisch hohen - Steuerersparnissen, insbesondere aber durch eine von denjeweiligen Vermittlern mündlich gegebene Zusage zum Kauf veranlaßt [X.], die erworbene Eigentumswohnung könne nach zwei Jahren zum Bruttofi-nanzierungspreis - der in Einzelfällen bei über 150 % des Kaufpreises lag - andie [X.] "zurückgegeben" werden. Der Angeklagte soll als Alleinvorstand der[X.] dieses Vertriebsmodell etwa im Jahre 1983 entwickelt und über seinebeherrschende Rolle in drei zum [X.] gehörenden Vermittlungs- [X.] sowie in zwei weiteren, als Treuhänder einge-schalteten Gesellschaften in der Weise umgesetzt haben, daß er in [X.] und Schulungen die nach Art einer Vertriebspyramide [X.] der zum [X.] gehörenden Gesellschaften [X.] oder mittelbar anwies, die Wohnungen insbesondere auch mit demRückkaufs-Argument anzubieten. Durch diese in Täuschungsabsicht abgege-bene - und unter Hinweis auf die Steuerschädlichkeit nur mündlich erklärte [X.] beurkundete - Zusage sollen zwischen Oktober 1984 und November 1986eine Vielzahl von Anlegern getäuscht und zum Kauf von [X.] überhöhten Preisen bewogen worden sein. Die Wohnungen sollen späterentgegen der Zusage jedoch nur in Einzelfällen - bei Abschluß neuer Verträ-ge - zurückgenommen, teilweise auch in Immobilienfonds eingebracht [X.]; ganz überwiegend sollen die Immobilien nach Ablauf einer vereinbartenMietgarantie für die Erwerber nur weit unter dem Einstandspreis verwertbaroder auf dem freien Markt gar nicht mehr verkäuflich gewesen sein. Hierdurch- 6 -sei den Erwerbern jeweils ein Schaden in Höhe des [X.] der Wohnungentstanden.2. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:a) Strafanzeigen gegen den Angeklagten und andere am Vertrieb [X.] beteiligte Personen gingen ab November 1986 bei [X.] im [X.] ein. Der Angeklagte erhielt durch La-dung vom 19. Februar 1987 zur polizeilichen Vernehmung erstmals [X.] den gegen ihn gerichteten Ermittlungen. Am 24. Mai 1988 verband [X.] [X.] insgesamt acht an sie abgegebene und eigene Er-mittlungsverfahren; im August 1988 und Februar 1989 wurden weitere [X.]. In der Folgezeit zog die Staatsanwaltschaft eine Vielzahlvon Urkunden bei, insbesondere Handelsregister- und Grundbuchauszüge. [X.] 1988 ergingen [X.] und [X.] ge-gen den Angeklagten, vier weitere Mitbeschuldigte sowie gegen die von ihnengeführten Gesellschaften; die Durchsuchungen sowie die Beschlagnahme um-fangreicher Unterlagen hinsichtlich 34 von der [X.] vermittelter Wohnungs-anlagen - die Wohnung des Angeklagten wurde erst fünf Monate später [X.] - erfolgten im Februar 1989. Am 19. Dezember 1988 leitete die [X.] die Akten der Kriminalpolizei [X.] mit dem Auftrag zu, die not-wendigen Ermittlungen durchzuführen.Am 9. Februar 1989 ergingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere[X.] und [X.] gegen eine weitere vom [X.] beherrschte [X.] sowie gegen eine Vielzahl [X.] im gesamten [X.], in der Folgezeit auch gegen eine Vielzahl- 7 -von Vermittlern. Eine Auswertung der Durchsuchungen sowie einer mittels Fra-gebogen bei zahlreichen Anlegern durchgeführten Zeugenbefragung legte [X.] im Februar 1990 vor. Am 5. Oktober 1990 wurden die Ermittlungen aufeine weitere in die Gesamtabwicklung eingeschaltete Gesellschaft ausgedehnt.Es ergingen in der Folge weitere [X.] und [X.] gegen verschiedene Gesellschaften und deren Mitarbeiter, unter an-derem erneut gegen den Angeklagten und die von ihm geführte [X.]; [X.] wurden bis 6. Dezember 1990 vollzogen. Zwischen [X.] Dezember 1990 und dem 14. November 1991 wurden sechs Mitarbeiterund Geschäftsführer von in das Vertriebssystem eingebundenen Gesellschaf-ten vernommen; vermutlich im Frühjahr 1992 führte die Polizei darüber hinausBefragungen von Vertriebsrepräsentanten durch. Am 27. August 1992 sandtedie Kriminalpolizei [X.] die Akten mit einem umfangreichen [X.] andie Staatsanwaltschaft zurück.b) Eine Verfahrensförderung erfolgte dort - bis auf die Anforderung [X.] - zunächst nicht. Im November 1993 wurde der frühere [X.], der Geschäftsführer einer der eingeschalteten Gesellschaften, vonder Staatsanwaltschaft vernommen; es wurde mit ihm eine mögliche Verfah-renseinstellung nach § 153 a StPO erörtert. Ein weiteres Gespräch über eineVerfahrenseinstellung fand mit dem früheren Mitbeschuldigten [X.] im [X.] statt. Bei einer am 15. Dezember 1993 mit dem Verteidiger des Ange-klagten geführten Besprechung über eine mögliche Verfahrenseinstellung [X.] keine Einigkeit über die Höhe einer möglichen Geldzahlungsauflage erzielt.Am 7. Juni 1994 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen [X.]gegen Zahlung eines Geldbetrags von 240.000 DM und das Verfahren gegen- 8 -[X.] gegen Zahlung eines Geldbetrags von 150.000 DM ein. Alle Verfahren ge-gen Bankmitarbeiter wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ebenso [X.] gegen Mitarbeiter einer eingeschalteten [X.] so-wie gegen alle Vertriebsrepräsentanten. Die Verfahren gegen die Erwerber [X.] wegen Steuerdelikten wurden nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt,das Verfahren gegen Mitarbeiter einer weiteren [X.] abge-trennt, das Verfahren gegen die Verantwortlichen zweier weiterer Gesellschaf-ten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Tatvorwürfe gegen den Angeklag-ten als Vorstand einer Verwaltungsgesellschaft ([X.]) wurden nach § 154Abs. 1 StPO ausgeschieden.c) Am 1. August 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur [X.] des [X.] wegen 74 selbständiger Fälle [X.] "bzw." des Betrugsversuchs im besonders schweren Fall in der [X.] und November 1986, begangen jeweils in [X.] mit den früheren Mitbeschuldigten [X.] und [X.] Nur pauschal [X.] daneben weitere 256 Fälle, in denen bereits zum Zeitpunkt der [X.] die (absolute) Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten war. Die Anklage im Fall 9 a (letzter Tatzeit-punkt) wurde am 14. September 1994 zurückgenommen.Anregungen der [X.], die Täuschungshandlung undden jeweiligen Vermögensschaden darzulegen, trat die Staatsanwaltschaft [X.] September 1994 entgegen. Die Verteidigung beantragte am 17. [X.], im Zwischenverfahren Beweis zum Fehlen eines Vermögensschadensdurch Einholung von [X.] zu erheben.- 9 -d) Am 21. November 1994 erging - ohne weitere Beweiserhebung - Er-öffnungsbeschluß. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde in einem Fall(Fall 11 a) wegen inzwischen eingetretener Verjährung, in fünf Fällen (Fälle13 a, 14 b, 14 c, 14 e, 14 g der Anklage) mangels hinreichenden [X.]; in sieben Fällen (Fälle 4 b, 6 f, 8 d, 8 g, 8 h, 10 g, 13 b) bejahte dieKammer hinreichenden Tatverdacht nur wegen versuchten Betrugs. Zur Frageder Verjährung führte der [X.] aus, es komme entgegen [X.] der Staatsanwaltschaft für die Beendigung der Taten und damit fürden Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Abschluß der notariellen Kauf-oder Treuhandverträge, sondern auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an.Diesen Zeitpunkt habe die Kammer in neun Fällen den Akten entnehmen [X.]; in den übrigen Fällen sei es hinreichend wahrscheinlich, daß die Tatennicht verjährt seien. Eine Bescheidung des von der Verteidigung im Zwischen-verfahren gestellten Beweisantrags erfolgte nicht. In einem Beschluß vom22. Februar 1995, mit welchem ein Antrag der Verteidigung auf [X.] rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wurde, ist hierzu ausgeführt, es habeder Beweiserhebung "zur Beurteilung des für die Eröffnung des [X.] erforderlichen dringenden Tatverdachts nicht bedurft"; davon abgesehen,hätte die Beweiserhebung "dazu geführt, daß die Verjährung hinsichtlich weite-rer Fälle nicht rechtzeitig durch den [X.] zum Ruhen gebrachtworden wäre. Dem hatte die Kammer auch unter Berücksichtigung und Abwä-gung der Interessen des Angeklagten an der beantragten [X.] rechtzeitigen Erlaß des [X.] entgegenzuwirken."Im folgenden wurde - unter Verfügung der Wiedervorlage zum 1. Juni,1. September und 1. Dezember 1995 sowie zum 1. März 1996 - jeweils in [X.] vermerkt, eine Terminierung sei wegen vorrangiger [X.] nicht- 10 -möglich. Mit Beschluß vom 13. Juni 1996 ordnete das [X.] die [X.] Wertgutachten durch sieben Sachverständige zur Ermittlung [X.] der Wohnungen an; die Gutachten gingen bis zum 19. [X.] ein. Unter dem 21. März, 21. August und 21. November 1997,20. Februar, 6. Mai und 24. Juni 1998 vermerkte der Vorsitzende der [X.] jeweils, eine Förderung des Verfahrens sei wegen ander-weitiger Verhandlungen in [X.] nicht möglich.Am 27. Juli 1998 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, das [X.] wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, hilfsweise eine Verfah-renseinstellung nach § 153 a StPO. Bis zum Dezember 1998 folgten [X.] zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung über eine möglicheVerfahrenseinstellung gegen die Auflage einer Geldzahlung. Am 3. [X.] vermerkte der Vorsitzende in der Akte, die Kammer halte eine Einstellungnach § 153 a StPO für sachgerecht, eine Einigung zwischen Staatsanwalt-schaft und Verteidigung sei jedoch nicht erzielt worden. Am 11. [X.] wurde die Hauptverhandlung auf (vorerst) 126 Sitzungstage vom13. Januar bis 29. Dezember 1999 terminiert.e) Die Kammer verhandelte vom 13. Januar 1999 bis zum30. September 1999 an insgesamt 44 Verhandlungstagen; es wurden 48 [X.] und zwei Sachverständige vernommen. Im Laufe der [X.], 30., 31. Verhandlungstag) wurde erneut die Möglichkeit einer Einstellungnach § 153 a StPO erörtert, eine Einigung konnte nicht erzielt werden. [X.] (9. Juli 1999) stellte das [X.] das Verfahren hin-sichtlich aller Anklagepunkte bis auf 16 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.- 11 -Am 44. Verhandlungstag wurden diese eingestellten Fälle wieder einbezogen;am 45. Verhandlungstag erging das Einstellungsurteil.3. In dem Urteil vom 4. Oktober 1999 hat das [X.] ausgeführt,eine kurzfristige Beendigung des Verfahrens durch [X.] sei nicht mög-lich; nach dem Stand der Beweisaufnahme seien noch eine Vielzahl weitererZeugen sowie weitere Sachverständige zu vernehmen. Die Verfahrensverzöge-rungen im Bereich der Justiz seien auf andauernde, strukturelle Umstände zu-rückzuführen; eine Hilfsstrafkammer habe wegen der Personalknappheit beim[X.] [X.] nicht gebildet werden können. Die bisherige Beweisaufnahmehabe ergeben, "daß eine möglicherweise festzustellende Schuld des Ange-klagten ... jedenfalls nicht übermäßig groß ist" ([X.]). Die Schuld des [X.] sei, "sollte eine solche überhaupt feststellbar sein, jedenfalls gering"([X.] 17); sie "würde sich ... jedenfalls geringer darstellen, als dies in der [X.] zum Ausdruck kommt" ([X.]). Dabei sei insbesondere zu [X.], daß die Erwerber der Wohnungen die angestrebten Steuervor-teile tatsächlich erlangt haben. Es sei nicht ausgeschlossen, daß vor [X.] 2001 - Eintritt der absoluten Verjährung des letzten Falles - ein [X.]nicht ergehen könne. In noch hinnehmbarer Zeit werde weder ein [X.]noch ein Abschluß des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 a oder § 153StPO möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles habezwar zu Beginn der Hauptverhandlung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.]noch nicht vorgelegen; die Fortsetzung der Hauptverhandlung sei jedoch mitrechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar ([X.] 17).- 12 -II.Ein Verfahrenshindernis läßt sich nicht abschließend feststellen.1. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hier nicht aus dem Eintritt [X.]) Das [X.] hat im [X.] vom 21. November 1994die auch von der Anklage vertretene Auffassung zugrunde gelegt, es [X.] bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen um [X.] mit jeweils einzeln zu bestimmendem Verjährungsbeginn. Auch wenndies zuträfe, so war bei Erlaß des [X.] die - absolute - Ver-jährungsfrist hinsichtlich derjenigen Fälle nicht abgelaufen, in welchen die voll-ständige Kaufpreiszahlung durch den jeweiligen Erwerber der Immobilie nachdem 20. November 1984 erfolgte, denn die [X.] tritt im Fall des§ 263 StGB erst mit Erlangung des (letzten) [X.] ein; erst zu die-sem Zeitpunkt begann daher die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78 a StGB). [X.] nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 263 Abs. 1 a.F. StGB geltende regelmäßigeVerjährungsfrist von fünf Jahren ist durch die Bekanntgabe der [X.]eitung [X.], die mehrfachen [X.] und Beschlagnahme-anordnungen sowie die Anklageerhebung wirksam unterbrochen worden.b) Nach § 78 b Abs. 3 StGB läuft die Verjährung nach Erlaß eines Urteilsim ersten Rechtszug nicht vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrensab. Die Wirkung der Ablaufhemmung, die nach § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB auchfür den Eintritt der "absoluten" Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB gilt,tritt auch durch ein auf Einstellung lautendes [X.] unabhängig von- 13 -dessen sachlicher Richtigkeit ein ([X.]St 32, 209, 210; [X.] in [X.] 78 b [X.]. 14; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 78 b [X.]. 7; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 78 b [X.]. 12; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl.§ 78 b [X.]. 11; jew.m.w.[X.]). Auch auf Mängel der Anklage oder des [X.] kommt es - im Rahmen der Reichweite des § 264 StPO - fürden Eintritt der Ablaufhemmung grundsätzlich nicht an (vgl. [X.] NJW 1994,808, 809; [X.] NStZ-RR 1997, 167). Das gilt auch für ein Urteil, das die [X.] des Verfahrens auf die Annahme eines aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verfahrenshindernis-ses stützt. Auch ein solches Urteil wird vom Wortlaut des § 78 b Abs. 3 StGBerfaßt; eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Grün-den ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit dem gerade im [X.] klarer, einfacher Regelungen unvereinbar.c) Der [X.] vom 21. November 1994 hatte entgegen [X.] der Verteidigung die Wirkung des § 78 b Abs. 4 Satz 1 StGB, wo-nach die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] in Fällen des§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB - hier § 263 Abs. 3 StGB a.F. - ein Ruhen der Verjäh-rung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren bewirkt. Diese [X.] des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt bis zu 15 Jahre nach[X.], falls zum Zeitpunkt des [X.] die absoluteVerjährung noch nicht eingetreten war, ist von Verfassungs wegen nicht zu [X.] ([X.] NJW 1995, 1145) und entspricht einem dringenden prakti-schen Bedürfnis in Fällen besonders aufwendiger Hauptverhandlungen (vgl.BT-Drucks. 12/3832 S. 44 ff). Ob die verjährungsverlängernde Wirkung des[X.] dann ausscheidet, wenn er in willkürlicher Weise er-gangen ist, kann offenbleiben; es liegt dafür hier kein Anhaltspunkt vor. Ein- 14 -solcher ergibt sich auch nicht daraus, daß das [X.] den [X.] angesichts des drohenden Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist am21. November 1994 erließ, ohne den vom Verteidiger des Angeklagten im Zwi-schenverfahren gestellten Beweisantrag zur Ermittlung eines möglichen Scha-denseintritts zu bescheiden, die beantragte Beweiserhebung durch [X.] jedoch - ohne daß das Verfahren zwischenzeitlich eineFörderung erfahren hatte - am 22. April 1996 anordnete. Dies mag, namentlichim Hinblick darauf, daß das [X.] schon nach Eingang der [X.] im August 1994 die Staatsanwaltschaft ersucht hatte, [X.] Frage des Eintritts eines Vermögensschadens Stellung zu nehmen ([X.]. 77 ff d.A.), zu einer weiteren vermeidbaren Verfahrensverzögerung geführthaben; gleichwohl wird die Wirksamkeit des [X.] davonnicht berührt. Das [X.] hat im [X.] einen hinreichenden(im Beschluß mißverständlich: "dringenden") Tatverdacht im Umfang der zu-gelassenen Anklage bejaht und dies mit vertretbaren Erwägungen über [X.] der Verjährung in den Fällen begründet, in welchen sich der Zeit-punkt der [X.] weder aus der Anklage noch aus den Verfahrensak-ten ergab. Daß das [X.] in einem weiteren, auf einen Antrag des [X.] nach § 33 a StPO ergangenen Beschluß vom 22. Februar 1995 aus-geführt hat, daß die Kammer durch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbe-schlusses der Gefahr des Eintritts der absoluten Verjährung entgegenzuwirken"hatte" ([X.]. 280 ff. d.A.), gibt keinen Hinweis auf eine sachwidrige Be-handlung, da Maßnahmen, welche einzig dem Ziel dienen, den Eintritt derVerjährung zu verhindern, auch im übrigen grundsätzlich zulässig sind (vgl.[X.] in [X.]. § 78 c [X.]. 11 m.w.[X.]).- 15 -2. Der [X.] kann nicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der [X.] ein zur Einstellung zwingendes Verfah-renshindernis ergibt.a) Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, diees ausschließen, daß über einen Prozeßgegenstand mit dem Ziel einer Sa-chentscheidung verhandelt werden darf ([X.]St 32, 345, 350; 36, 294, 295; 41,72, 75; [X.] in [X.]. § 206 a [X.]. 22; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. [X.]. 143; [X.] in [X.] StPO 4. Aufl. § 206 a [X.]. 1; [X.],[X.]. § 206 a [X.]. 4 und in [X.]-StPO 4. Aufl. [X.]. [X.]. 131). Sie müs-sen so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandenseindie Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muß([X.]St 35, 137, 140). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zueinem solchen Verfahrenshindernis ([X.]St 21, 81; 24, 239; 27, 274; 35, 137,140; [X.] NJW 1995, 737; 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1997, 347; [X.], 94; 1996, 21; 1996, 506; 1997, 543; Strafverteidiger 1992, 452, 453;1994, 652, 653; NStZ-RR 1998, 103, 104; 108). Dies hat seinen Grund darin,daß die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes nur in einer Gesamtabwä-gung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigungund das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellungentzieht sich einer allein formellen Betrachtung. Das [X.]hat im Beschluß vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967) darauf hingewie-sen, die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebots [X.] keinem Fall ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfas-sungsrechtlichen Bedenken. Zugleich hat es klargestellt, daß ein unmittelbaraus dem [X.] abzuleitendes [X.] 16 -dernis allein dann in Betracht komme, wenn in extrem gelagerten Fällen, inwelchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt unddie Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Be-schuldigten einhergegangen ist, das Strafverfahrensrecht keine Möglichkeit zurVerfahrensbeendigung, z.B. durch Anwendung des § 153 StPO, zur [X.]. Im Beschluß vom 19. April 1993 (NJW 1993, 3254 ff; vgl. auch [X.]NJW 1995, 1277, 1278) hat das [X.] ausgeführt, einerechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich, da die Strafe verhält-nismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des [X.] stehen müsse, bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ex-trembereich zur Einstellung oder zum Vorliegen eines [X.]sführe.Der [X.] hat in [X.]St 35, 137 im Fall eines Verstoßesgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgrund einer willkürlichen, "außergewöhnli-chen und beispiellosen Verzögerung" der Aktenvorlage nach § 347 StPO ein"Zurückverweisungsverbot" angenommen, das Verfahren abgebrochen unddurch Urteil eingestellt. Dem lag die Besonderheit zugrunde, daß der Schuld-spruch in dem außerordentlich umfangreichen und komplexen Verfahren vonden tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht getragen wurde, sodaß das Urteil insgesamt hätte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-lung hätte zurückverwiesen werden müssen. Der [X.] ist in dergenannten Entscheidung auf der Grundlage der tatrichterlichen - wenngleichunzureichenden - Feststellungen davon ausgegangen, daß eine neue [X.] auch zum Schuldspruch voraussichtlich erst nach Jahren zu einemAbschluß des Verfahrens führen und daher den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1Satz 1 [X.] weiter vertiefen würde; eine Einstellung des Verfahrens nach- 17 -§ 153 StPO kam wegen Verweigerung der Zustimmung durch die Staatsan-waltschaft nicht in Betracht.Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruchdes Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenneiner außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und [X.] der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die [X.] unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, nament-lich des [X.], des festgestellten oder voraussichtlich feststellbarenSchuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in [X.] Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung [X.] hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa [X.] Zweibrük-ken NStZ 1989, 134 und [X.], 49; [X.] Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl.auch [X.] StV 1995, 130, 131). Ob das bei einer solchen Sachlage bestehen-de Verfolgungsverbot als stets von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-hindernis zu verstehen ist (so etwa [X.] Koblenz NJW 1994, 1887; [X.] Zwei-brücken NStZ 1989, 134; [X.] NStZ 1988, 427; [X.], 1725), hat der [X.] bislang offen gelassen([X.]St 35, 137, 143; vgl. auch NJW 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1994, 21;[X.], Beschluß vom 16. August 1996 - 1 [X.] [in [X.]St 42, 219 nichtabgedruckt]). In der Literatur ist die Frage umstritten; überwiegend wird die An-nahme eines [X.]s auch in Extremfällen abgelehnt (vgl. etwa[X.]/[X.], 44. Aufl. 1999, [X.]. 9 zu Art. 6 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 206 a [X.]. 56; [X.] in [X.] StPO § 206 a[X.]. 35; [X.] in [X.]-StPO, 4. Aufl. [X.]. [X.]. 12 f., 131; jeweils m.w.Nachw.).- 18 -Der [X.] ist der Ansicht, daß das in ganz außergewöhnlichen Sonder-fällen aus der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem[X.] folgende Verbot einer weiteren Strafverfolgung [X.] zu behandeln und vom Tatrichter zu beachten ist; [X.] ist sein Vorliegen in diesen Fällen von Amts wegen zu [X.]. Dem stehen weder der Zusammenhang mit dem [X.] noch das Erfordernis entgegen, das Vorliegendes Hindernisses aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des [X.] zu prüfen. Deren Notwendigkeit kann sich im Einzelfall auch bei [X.] anderer Verfahrensvoraussetzungen ergeben, etwa der des Vorlie-gens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, [X.] der Verfolgungsverjährung oder des Eingreifens eines Straffrei-heitsgesetzes. Im Hinblick auf die Bedeutung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]kodizifierten Menschenrechts auf eine rechtsstaatliche Behandlung und Ent-scheidung über die erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb [X.] kann ein Verstoß hiergegen, wenn seine Kompensation im Rahmen einerSachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, für die Zulässigkeit des weite-ren Verfahrens keine geringeren Folgen haben als der [X.], dereiner Sachentscheidung sogar unabhängig von der konkreten Tatschuld ent-gegensteht. Der Gesichtspunkt, daß [X.] in der Regel- wenngleich nicht stets - an objektiv feststellbare Tatsachen anknüpfen [X.] Ergebnis wertender Abwägungen sind (vgl. [X.]/[X.]StPO 44. Aufl. [X.]. [X.]. 148 m.w.Nachw.), tritt dem gegenüber dann zurück,wenn feststeht, daß für eine solche Abwägung aufgrund des Gewichts des Ver-stoßes kein Raum bleibt. In diesem Fall würde eine Fortsetzung des Verfah-rens allein zur Vertiefung des [X.] führen; dem steht [X.] entgegen.- 19 -b) Der [X.] kann hier auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unddes ihm zugänglichen Akteninhalts feststellen, daß ein Verstoß gegen Art. 6Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgrund einer vom Angeklagten nicht zu vertretendenüberlangen Verfahrensdauer vorliegt: Das Verfahren dauert seit der erstmali-gen Bekanntgabe an den Angeklagten bereits 13 1/2 Jahre an. Bis [X.] der Kriminalpolizei vergingen mehr als fünf Jahre, in denen [X.] mehrfach ausgedehnt wurden, aber jedenfalls seit Ende 1988 of-fenbar wenig substantiellen Erkenntnisgewinn brachten. Erst im [X.] erfolgte die erste Vernehmung eines Tatbeteiligten; Vernehmungen derVertriebsmitarbeiter, durch welche die täuschenden Zusagen unmittelbar andie Geschädigten weitergegeben worden sein sollen, sind erst im [X.] durchgeführt worden. Zwischen dem Eingang des Schlußberichts derKriminalpolizei vom 27. August 1992 und der Erhebung der Anklage am 27. Juli1994, die im wesentlichen den Inhalt des Schlußberichts wiedergibt, vergingenzwei Jahre, in denen fast ausschließlich Verhandlungen mit verschiedenen Be-schuldigten über Verfahrenseinstellungen geführt wurden. Zwischen dem Erlaßdes [X.] am 21. November 1994 und der Terminierung [X.] am 11. Dezember 1998 sind weitere [X.],in denen außer der Einholung von Sachverständigengutachten zwischen [X.] und März 1997 eine Verfahrensförderung nicht festzustellen ist. [X.] das Verhalten des Angeklagten verursachte Verzögerung des Verfah-rens liegt nicht vor; die Verzögerungen sind vielmehr, soweit dies dem Schrei-ben des Präsidenten des [X.] vom 30. August 1999 an den Vor-sitzenden der Wirtschaftsstrafkammer und dem Inhalt der Verfahrensakte ent-nommen werden kann, jedenfalls seit Eingang der Anklageschrift allein auf or-ganisatorische Gründe im Bereich der Justiz zurückzuführen.- 20 -Auch wenn die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen [X.] jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeit-raum gestützt werden kann, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhaltzugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungenerforderlich macht (vgl. [X.] NJW 1984, 967; 1993, 3254, 3255; [X.] wistra1993, 340; [X.]R [X.]. 6 I Verfahrensverzögerung 5, 6, 8, 9), so ist dochhier angesichts des Umstands, daß die Grenze der absoluten Verjährung in-zwischen um mehr als drei Jahre überschritten wäre und das Verfahren seitAnklageerhebung mindestens fünf Jahre lang aus allein im Bereich der [X.] Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1Satz 1 [X.] gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.]s lag [X.] bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor; die Annahme, er sei erstnach Beginn der Hauptverhandlung, die an durchschnittlich zwei Tagen [X.] stattfand, oder gerade durch diese eingetreten, trifft nicht zu.c) Das [X.] hat den Abbruch der Hauptverhandlung auf dierechtliche Erwägung gestützt, die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6Abs. 1 S. 1 [X.] vor demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine verfahrensab-schließende Sachentscheidung ergehen kann, führe jedenfalls dann zwangs-läufig zum Eintritt eines [X.]s, wenn die weitere Dauer [X.] nicht absehbar ist, weil eine bewußte Vertiefung der [X.] durch Fortsetzung der Hauptverhandlung - allein mit Blick auf eine späte-re Kompensation bei der Rechtsfolgenentscheidung - ihrerseits mit rechtsstaat-lichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre ([X.] 31 ff.). Die Urteilsausführun-gen hierzu setzen im Ergebnis die Feststellung des Verstoßes mit der Notwen-digkeit des [X.] gleich; das ergibt sich auch aus der Annahme- 21 -des [X.]s, bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe ein Verstoß ge-gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nicht vorgelegen. Diese Auffassung ist nichtzutreffend. Die Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes führtauch in sonstigen Fällen - etwa bei unzulässiger Tatprovokation durch polizeili-che V-Leute, bei Verstößen gegen § 136 a StPO oder gegen das rechtsstaatli-che Gebot des "fair trial" - nicht zur Undurchführbarkeit des Verfahrens. Auchder [X.] hat bei einer Verletzung desArt. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht etwa einen Abbruch des Verfahrens gefordert,sondern eine Verpflichtung des Mitgliedsstaates festgestellt, die [X.] in Anwendung des nationalen Rechts in angemessener Weise zu kom-pensieren (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 1982, [X.], 371). Dem ent-spricht der auch in [X.]St 35, 137, 140 ff. hervorgehobene Grundsatz, daßweder die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nochdie Entscheidung darüber, in welcher Weise sich dieser Verstoß auf das [X.]sergebnis auswirken muß, unabhängig von den Umständen des Einzel-falles, namentlich auch vom Maß der Schuld des Angeklagten möglich ist. Obein festgestellter Verstoß so gewichtig ist, daß eine Kompensation im Rahmeneiner Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, und er daher der Wei-terführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, kann regelmäßig nichtohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt wer-den.Das [X.] hat hierzu, wie die Revision zutreffend hervorhebt, [X.] für das Revisionsgericht nachprüfbaren Feststellungen getroffen. [X.] der mehr als 40 Verhandlungstage umfassenden Beweisaufnahme sind inden Urteilsgründen nicht mitgeteilt; diese erschöpfen sich vielmehr in einerDarstellung der Verfahrensgeschichte sowie rechtlichen Ausführungen zum- 22 -Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Urteil enthältauch keine Feststellungen darüber, aus welchen Gründen es dem [X.]nicht möglich war festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des [X.] vorliegen. Die Ausführungen des [X.]s zum Verschulden des [X.], dieses sei "nicht übermäßig groß" ([X.]), "jedenfalls gering"([X.] 17), eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung ei-nes Geldbetrags von mindestens 1,5 Mio. DM, wie es die [X.] habe, werde "der bisher durchgeführten Beweisaufnahme in keinerWeise gerecht" ([X.] 29), finden in den Urteilsfeststellungen keine Grundla-ge; der [X.] kann aufgrund des Fehlens tatsächlicher Feststellungen dierechtliche Bewertung durch das [X.] nicht überprüfen.Dies gilt gleichermaßen für die nur lückenhaft mitgeteilten [X.]. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, auf [X.] bisherigen Beweisergebnisse das [X.] zu der Ansicht gelangtist, eine Sachentscheidung sei "unter Umständen" nicht vor dem Ende des [X.] 2001 möglich. Insoweit wird nur pauschal erwähnt, es sei noch "eine Viel-zahl von weiteren Zeugen, die zum Teil im Ausland aufhältig sind, und weitereSachverständige zu hören" ([X.] 8); hinsichtlich sieben Fällen sei die Erstel-lung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich (ebenda). [X.] sich nicht mit einer vom Revisionsgericht überprüfbaren Deutlichkeit,welche tatsächlichen Hindernisse hier die vom [X.] prognostizierteweitere Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren begründen könnten.Indem das [X.] sich in dem angefochtenen Urteil weitgehend aufdie Ausführung rechtlicher Wertungen beschränkt, von der Mitteilung der [X.] zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen jedoch absieht, entzieht- 23 -es dem Revisionsgericht zugleich die Grundlage für eine rechtliche [X.]. Dem [X.] ist es - anders, als dies der Entscheidung [X.]St 35, 137 zu-grunde lag - aufgrund des gänzlichen Fehlens tatsächlicher Feststellungennicht möglich zu beurteilen, ob die Umstände des Einzelfalls angesichts derüberlangen Verfahrensdauer und des vom Angeklagten nicht zu vertretendenVerstoßes gegen das Beschleunigungsgebot hier einen Extremfall begründen,in welchem der Verstoß weder durch eine Berücksichtigung im Rahmen [X.] - ggf. unter Anwendung von § 59 StGB - noch etwa durch [X.] nach § 153 a oder § 153 StPO hinreichend ausgeglichen werden kann.Der rechtsfehlerhafte Verzicht auf nachprüfbare Tatsachenfeststellungenmuß daher zur Aufhebung des Urteils führen. Die Prüfung aufgrund des dem[X.] auch ohne Verfahrensrüge zugänglichen Akteninhalts erlaubt hier zwardie Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], nicht abereine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, ins-besondere auch des dem Angeklagten zuzurechnenden Schuldumfangs, eineVerfahrenseinstellung in Fortentwicklung der Grundsätze in [X.]St 35, 137erfolgen muß. [X.] Feststellungen zum Schuldumfang kann das Re-visionsgericht nicht selbst treffen; der Tatrichter hat sie, wenn er den Eintritteines [X.]s wegen überlanger Verfahrensdauer bejaht, [X.] ebenso wie die Verfahrenstatsachen und die der Prognoseüber die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsa-chen in nachprüfbarer Weise darzulegen. Andernfalls bestünde die Gefahr,daß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen und [X.] durch nicht begründete und daher auch nicht überprüfbare Proze-ßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte, auch solche Verfahren bei- 24 -straffer Verfahrensführung und angemessener Beschränkung des [X.] vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zuzuführen.Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigenSachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einerRechtsfolgeentscheidung durchaus noch in Betracht.III.Der [X.] hat im Hinblick auf die der Sache nicht förderliche Auseinan-dersetzung zwischen [X.] und Staatsanwaltschaft über die [X.] für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen von der Möglichkeit des§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an die Wirtschafts-strafkammer eines anderen Gerichts zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes [X.] Bei dem hier in Betracht kommenden sog. "unechten Erfüllungsbe-trug" kommt es für die Feststellung eines tatbestandlichen Vermögensscha-dens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, der aufgrund der täuschen-den Erklärung erschlichen worden ist. Soweit das [X.] - eher kurso-risch - in den Urteilsgründen erwähnt hat, die Käufer der Eigentumswohnungenhätten die von ihnen erstrebten Steuervorteile tatsächlich erhalten, wird zu [X.] sein, in welchem Umfang diese steuerlichen Vorteile aufgrundder Rückveräußerungsabsicht der Käufer und der damit fehlenden [X.] -zielungsabsicht von vornherein nur aufgrund einer Straftat nach § 370 AO er-zielt werden konnten und der Rückerstattungspflicht unterlagen.2. [X.] wird schon im Hinblick auf die inzwischen vorlie-gende gravierende Verfahrensverzögerung den Verfahrensstoff sinnvoll zu [X.] und die Beweiserhebung auf solche Tatsachen zu konzentrierenhaben, die eine Beurteilung des Schuldumfangs ermöglichen. Ob diese Fest-stellungen zur gegebenen Zeit eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a oder§ 153 StPO, gegebenenfalls auch eine Sachentscheidung nach § 59 StGB na-helegen und rechtfertigen, werden der neue Tatrichter sowie die Staatsanwalt-schaft zu beachten haben.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Elf

Meta

2 StR 232/00

25.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 232/00 (REWIS RS 2000, 738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 738

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