Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. VI ZR 236/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1762

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[X.] DES [X.] am:4. Juli 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 253; § 286 [X.] den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des - unter Beweis gestell-ten - klagebegründenden [X.].[X.], Urteil vom 4. Juli 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, die bundesweit im [X.] tätig ist, nimmt [X.], einen Verband mit ihr konkurrierender Unternehmen, auf Ersatz desSchadens in Anspruch, den sie durch geschäftsschädigende Äußerungen ineinem Rundschreiben des Beklagten vom 28. März 1995 an Lieferanten [X.] erlitten habe.Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügungauf Unterlassung der weiteren Verbreitung des betreffenden Rundschreibenserwirkt und der Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige [X.] -anerkannt hatte, hat das [X.] im [X.] durch [X.] anderem die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin [X.] den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ausgleich des Schadens, derdarin bestehe, daß einer ihrer Lieferanten, die [X.], eine ihr zuge-sagte Rabattgewährung entzogen habe, was darauf beruhe, daß dieser [X.] Empfänger des beanstandeten Rundschreibens des Beklagten [X.].Das [X.] hat die auf Zahlung von 22.648,45 DM gerichtete [X.]. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin durch [X.] zurückgewiesen und dieses - nach Einspruch der Klägerin [X.] der Klagesumme auf 67.945,35 DM - aufrechterhalten. Mit ihrer Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt, daß ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März1995 ein Schaden entstanden sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren [X.] des Verlaufs und des Ergebnisses der Verhandlungen, die über [X.] geführt worden sein [X.] 4 -Zwar habe die Klägerin ihren Sachvortrag zuletzt dahin klargestellt, eshabe eine feste Zusage des Zeugen [X.] für die [X.] gegeben, für 1994bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu gewähren, wenn auch unter der ausdrückli-chen Bedingung, daß es an Liquidität, Bonität und gutem Leumund der Kläge-rin auch künftig keinen Zweifel geben werde. Dennoch habe die Klägerin [X.] dargelegt, daß es zu einer festen Zusage des Zeugen [X.] über [X.] gekommen sei. Denn zu den wesentlichen Fragen, mit wel-chen abweichenden Vorstellungen die Vertragspartner in die Verhandlungengegangen seien, worüber sie eine Einigung hätten erzielen wollen und überwelche Punkte sie sich schließlich tatsächlich geeinigt hätten, habe die Kläge-rin nichts ausgeführt. Mangels jedweder konkreten Angabe über den [X.] sei dem Berufungsgericht eine Prüfung der Frage, ob eine abschlie-ßende Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen sei oder etwa im [X.] auf § 154 BGB verneint werden müsse, verwehrt. Die Behauptung derKlägerin, der Zeuge [X.] habe eine feste Zusage unter einer Bedingung erteilt,bedeute in Wahrheit lediglich die Darstellung eines Rechtsbegriffs, welche dierechtliche Bewertung der Klägerin wiedergebe, nicht aber eine durch [X.] Sachverhaltsdarstellung enthalte. Deshalb habe insoweit auchkein Beweis erhoben werden müssen. Auch wenn man davon ausgehe, daßdie Anforderungen an die Substantiierungslast einer [X.] in Bezug auf Voll-ständigkeit, nähere Umstände und exakte wörtliche Wiedergabe der Vertrags-verhandlungen nicht überspannt werden dürften, habe hier von der Klägerinein eingehenderer Sachvortrag erwartet werden müssen, da sie zu einer [X.] sinngemäßen Wiedergabe der bei den Verhandlungen zwischen [X.] entwickelten maßgeblichen Vorstellungen der [X.] unschwer in der Lage gewesen sei.- 5 -Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf diein der letzten mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragene [X.] Klägerin, die Zusage der [X.] über die Rabattgewährung sei [X.] nicht abschließend ausgehandelt gewesen, wäre aber ohne das bean-standete Rundschreiben zustande gekommen. Zwar sei es rechtlich denkbar,daß die Verhandlungen der [X.]en bereits so weit gediehen gewesen seien,daß sie ohne die Auswirkungen des Rundschreibens zu einem positiven [X.] hätten gebracht werden können. Eine derartige richterliche Beurteilunghabe aber wiederum die genauere Schilderung des Ganges der [X.] zur Voraussetzung, an der es vorliegend fehle.I[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Be-rufungsgericht hätte das Klagevorbringen nicht als unsubstantiiert und [X.] erachten dürfen. Es hat an die Substantiierungspflicht der [X.] Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden,die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, dasgeltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten istgrundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von [X.] sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die [X.] [X.] durch die Darlegung konkreter [X.] noch weiter sub-stantiieren muß (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen z.B. [X.], [X.] 13. August 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 712, 713; vom21. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1859, 1860 und vom 26. Mai- 6 -1999 - [X.] - ZIP 1999, 1307, 1309 f., jeweils m.w.[X.]). Dabei muß,wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht [X.] zu Einzelheiten der Umstände dieser Abreden vorgetragen werden (vgl.[X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.] - aaO).2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überle-gungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluß-folgerung, die Klägerin habe einen ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März1995 entstandenen Schaden in Form des Verlustes einer Rabattgewährungdurch die [X.] nicht hinreichend substantiiert dargelegt.a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin - aufder Grundlage ihres schriftsätzlichen [X.] - in der letztenmündlichen Verhandlung im [X.] ihren Vortrag dahin klarge-stellt hat, es habe eine feste Zusage des Zeugen [X.] von der [X.] ge-geben, der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu ge-währen. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin diese Zusa-ge, die nach Vorgesprächen Ende 1994/Anfang 1995 gegeben worden sei,unter Beweis durch Vernehmung der Zeugen [X.] und Sch. (ihres eigenen frühe-ren Geschäftsführers) gestellt hat.b) Damit hatte die Klägerin zur Rabattgewährung, deren Verlust sie [X.] beanstandeten Äußerungen im Rundschreiben der Beklagten vom 28. März1995 zurückführt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichendvorgetragen. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht den angetrete-nen Beweis erheben müssen; in einem solchen Fall bleibt es dem Tatrichterunbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zufragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforder-lich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der be-- 7 -haupteten Abreden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.] -aaO).c) Entsprechendes gilt auch für das hilfsweise Vorbringen der Klägerin,die Rabattgewährung sei (falls von einer festen Zusage nicht ausgegangenwerden könne) jedenfalls bereits konkret in Aussicht gestellt gewesen, [X.] infolge des Rundschreibens der Beklagten vom 28. März 1995 nicht ge-währt worden. Auch dieser Vortrag war hinreichend substantiiert und im [X.] auf die geltend gemachte Klageforderung schlüssig.II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiterenAufklärung, insbesondere zur Beweiserhebung durch Vernehmung der [X.] Klägerin für die behaupteten Abreden benannten Zeugen, an das [X.] zurückzuverweisen.[X.] Lepa [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VI ZR 236/99

04.07.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. VI ZR 236/99 (REWIS RS 2000, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1762

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