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PDF anzeigen [X.]/04
vom 30. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 in seiner [X.] wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung eines frü-heren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 10. September 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen die-sen Beschluß hat der Angeklagte Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt. Der fristgerecht gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am - 3 - 5. August 2004 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur [X.] gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). [X.]
Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
30.03.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 4 StR 456/04 (REWIS RS 2005, 4307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4307
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