Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1474

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 322/02 Verkündet am: 6. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Noblesse [X.] § 14 Abs. 6 a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke ent-standenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der [X.] in Form einer Quote des [X.]s nach § 287 ZPO geschätzt werden. b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebe-nenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann. c) Eine Anwendung der Grundsätze der [X.] ([X.] 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.
[X.], Urt. v. 6. Oktober 2005 [X.] [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Mit der vorliegenden [X.] wendet sich die Klägerin ge-gen die weitere Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil, das in einer [X.] gegen sie ergangen ist. Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin von Schneidwaren. Sie vertreibt ihre Produkte u.a. unter den Wortmarken —[X.] und —[X.] von [X.] sowie unter einer Bildmarke ( ). In den Jahren 1983 bis 1996 [X.] sie ihre Serie —[X.] von [X.] häufig zusätzlich mit dem Zeichen —[X.]. 2 - 3 - Die Beklagte ist Inhaberin der für [X.] eingetragenen [X.] Marke —[X.] (Priorität: 9. März 1963). Wegen Verletzung dieser Marke nahm die Beklagte die Klägerin im Vorprozess in Anspruch. Dort wurde die Klägerin zur Unterlassung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt. Im Hinblick auf diese Verpflichtung wurde die Klägerin verurteilt, der Beklagten über den Umfang der in Rede stehenden Handlungen Auskunft zu ertei-len, —und zwar unter genauer Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung – des erzielten Gewinnsfi. 3 4 Im Vollstreckungsverfahren stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin die nach diesem Urteil geschuldete Auskunft erteilt hat. Nachdem gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 DM festgesetzt worden war, beauftragte die Klä-gerin Wirtschaftsprüfer damit, den erzielten Gewinn zu ermitteln. Die [X.] ermittelten den Gesamtumsatz mit den unter der zusätzlichen Kennzeich-nung —[X.] vertriebenen Produkten in einem der Beklagten überlassenen zu-sammenfassenden Bericht vom 28. Mai 2001 mit 57.563.000 DM und errechneten den auf diese Umsätze entfallenden Gewinn mit 1.417.000 DM. Nach ihren Anga-ben wurde dabei ein Schätzverfahren eingesetzt, weil die Klägerin in der [X.] noch nicht über eine Buchhaltung mit artikelbezogener Kostenträger-rechnung auf [X.] verfügte. Dem Bericht war eine Aufstellung [X.], der sich die Verteilung der genannten Zahlen auf die Geschäftsjahre 1983 bis 1996 entnehmen ließ. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass diese Gewinnermitt-lung als Auskunft unzureichend sei, und beantragte die Vollstreckung des bereits festgesetzten Zwangsgeldes sowie die Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes. Gegen die drohende weitere Vollstreckung aus dem Urteil sowie aus dem bereits erwirkten [X.] wendet sich die Klägerin mit der [X.]. Sie ist der Ansicht, dass sie die geschuldete Auskunft durch die Übersendung der zusammenfassenden Gewinnermittlung erteilt habe. 5 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, 6 die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Urteil im Hinblick auf den Auskunftsanspruch über den erzielten Gewinn sowie aus dem [X.] für unzulässig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ihrerseits eine Stellung-nahme von Wirtschaftsprüfern vorgelegt, nach der sich die Roherträge der [X.] mit den Produkten, die mit —[X.] gekennzeichnet waren, auf über 40 Mio. DM belaufen. 7 8 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revi-sion der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die erteilte Auskunft als ausreichend angese-hen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Die Klägerin habe gegenüber der weiteren Vollstreckung mit Recht den [X.] erhoben. Die geschuldete Auskunft über den erzielten Gewinn sei mit der Übersendung des [X.] vom 28. Mai 2001 erteilt [X.]. In welchem Umfang eine Auskunft zu erteilen sei, hänge davon ab, welchen Schadensersatzanspruch die Auskunft vorbereiten solle. Im Kennzeichenrecht sei eine detaillierte Berechnung des [X.]s als Schadensgrundlage nicht die Regel; sie sei nur dort erforderlich, wo der [X.] in vollem Umfang 10 - 5 - und ausschließlich Folge der Rechtsverletzung sei. Im Kennzeichenrecht sei [X.] eine Schätzung erforderlich, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der [X.] beruhe. Daher sei eine Auskunft ausreichend, die eine solche Schätzung ermögliche. Die Klägerin sei aufgrund der Verurteilung zur Auskunft nicht verpflichtet gewesen, über getätigte Umsätze und aufgewandte Kosten Rechnung zu legen. Auch die in den Fixkosten enthaltenen Gemeinkosten habe sie nicht mitteilen müssen. Mit dem Einwand, die erteilte Auskunft sei unrich-tig, könne die Beklagte nicht gehört werden. 11 Dieser Rechtsauffassung stehe die [X.] des [X.] nicht entgegen. Denn die Frage, ob die Gemeinkosten in [X.] zu bringen seien, betreffe die Richtigkeit der Auskunft. Im Übrigen sei die [X.] für den Streitfall nicht einschlägig, weil es dort um eine identische Nachbildung eines geschützten Geschmacksmusters gegan-gen sei und der Unternehmensgewinn daher dem [X.] entsprochen habe. Im Streitfall könne die Beklagte dagegen nur den Bruchteil des Gewinns ab-schöpfen, der auf der Verletzungshandlung beruhe. Schließlich sei es der Klägerin nicht zumutbar, der Beklagten durch eine detaillierte Auskunft Einblick in die in-nerbetrieblichen Verhältnisse zu geben, obwohl anschließend ohnehin nur eine grobe Schätzung möglich sei. Die [X.] sei auch begründet, soweit es um die Unzu-lässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss gegangen sei. Denn dieser Beschluss beziehe sich auf die Auskunft über den erzielten Gewinn. 12 I[X.] Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht die erteilte Auskunft als hinreichend angesehen mit der Folge, dass eine weitere Vollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel unzulässig geworden ist (§ 767 Abs. 1 ZPO). 13 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass es dem Verletzten freisteht, zur Berechnung des zu fordernden Schadenser-satzes im Kennzeichenrecht [X.] ebenso wie im Falle der Verletzung anderer Schutzrechte [X.] zwischen dem konkreten Schaden (vor allem dem entgangenen Gewinn) und einem abstrakten Schaden (Lizenzanalogie oder [X.]) zu wählen ([X.], Urt. v. 24.2.1961 [X.] I ZR 83/59, [X.] 1961, 354 [X.] Vitasulfal, zum Warenzeichenrecht; [X.] 60, 206, 208 [X.] Miss Petite, zum Firmenrecht; [X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 112; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 300). Im Streitfall hat sich die [X.] für die Herausgabe des [X.]s entschieden. Dies wirkt sich auf den Umfang des Auskunftsanspruchs aus, weil für die Berechnung des Schadens auf der Grundlage des [X.]s zusätzliche Informationen benötigt werden. Art und Umfang der Auskunftspflicht sind jedoch im Einzelfall nach den durch [X.] und Glauben gebotenen Maßstäben abzugrenzen, insbesondere auch danach, ob die geforderte Auskunft in einem sinnvollen Verhältnis zu dem Wert stehen, die sie für die Schätzung des geltend gemachten Schadens hat ([X.], Urt. v. 16.2.1973 [X.] I ZR 74/71, [X.] 1973, 375, 378 = WRP 1973, 213 [X.] Miss Petite, insoweit nicht in [X.] 60, 206). 14 2. Berechnet der Verletzte seinen Schaden anhand des erzielten Verletzer-gewinns ist bei allen Schutzrechten, insbesondere aber im Falle von Kennzeichen-rechtsverletzungen, zu beachten, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des [X.]s stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht ([X.] 150, 32, 42 [X.] [X.], zum Urheberrecht; 145, 366, 375 [X.] Gemeinkostenanteil, zum [X.]). Bei Kennzeichenrechtsverletzungen kommt daher häufig eine Herausgabe des gesamten mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht in Betracht, weil der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht aus-15 - 7 - schließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens beruht. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon [X.], dass gerade auch im Streitfall der erzielte Umsatz nur zu einem Bruchteil auf der Verwendung des fremden Zeichens —[X.] beruhen kann. Denn die fremde Kennzeichnung war im vorliegenden Fall nicht der einzige Herkunftshin-weis; vielmehr hat die Klägerin, die selbst als Herstellerin von Schneidwaren [X.] und angesehen ist, ihre Waren stets mit ihren eigenen kennzeichnungskräf-tigen Marken versehen und das fremde Zeichen hinzugefügt. 16 3. Beruht der vom Verletzer erzielte Gewinn nur zu einem kleinen Teil auf der Schutzrechtsverletzung, kann der Schaden in Form einer Quote des Gewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhalts-punkt für eine Schätzung fehlt (vgl. [X.] 119, 20, 30 f. [X.] Tchibo/[X.], zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz; 150, 32, 43 [X.] [X.], zum [X.]; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 114). 4. Der Umstand, dass nicht der gesamte mit dem Absatz der widerrechtlich gekennzeichneten Ware erzielte Gewinn herausverlangt werden kann, hat [X.] auch auf den Umfang des Auskunftsanspruchs. Dabei ist zu [X.], dass der Verletzer regelmäßig ein Interesse hat, seine Kalkulation und seine Gewinnspanne gegenüber dem Mitbewerber geheim zu halten. Zwar muss 17 - 8 - dieses Interesse grundsätzlich zurückstehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen. Kommt aber ohnehin nur eine grobe Schätzung in Betracht, ist dem Verletzer eine Offenbarung von [X.] meist nicht zuzumuten, da diese Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann (vgl. [X.] [X.] 1973, 375, 378 [X.] Miss Petite, insoweit nicht in [X.] 60, 206; Urt. v. 27.9.1990 [X.] I ZR 87/89, [X.] 1991, 153, 155 = [X.], 151 [X.] Pizza & Pasta; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 138; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 322; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 38 Rdn. 14 f. und [X.]. 39 Rdn. 4). So verhält es sich im Streitfall. 18 5. Der Umstand, dass in [X.] über den Verletzerge-winn häufig keine detaillierten Angaben gemacht zu werden brauchen, bedeutet allerdings nicht, dass eine Anwendung der Grundsätze der [X.] ([X.] 145, 366) im Kennzeichenrecht ausgeschlossen wäre. Zum einen kann auch im Fall einer Verletzung von Kennzeichenrechten der erzielte Gewinn [X.] etwa bei der Benutzung einer Prestigemarke oder einer [X.] Marke [X.] fast ausschließlich auf der Verwendung des fremden Kennzeichens be-ruhen (vgl. [X.]/[X.] aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 114). Zum anderen kann der Verletzer gegenüber einer [X.] aus seiner Sicht ungünstigen [X.] Schätzung einwen-den, keinen oder einen deutlich niedrigeren Gewinn mit den widerrechtlich ge-kennzeichneten Gegenständen erzielt zu haben. In diesem Fall muss aber der Verletzer von sich aus die Einzelheiten seiner Kalkulation offen legen, damit die Richtigkeit seines Einwands überprüft werden kann. Bei dieser Überprüfung ist von den Grundsätzen der [X.] auszugehen. 6. Unter diesen Umständen ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erteilte Auskunft als ausreichend erachtet und 19 - 9 - deswegen die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt hat. Im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, dass der Titel, aus dem die Beklagte gegen die Klägerin vorgeht, ungeachtet der Besonderheiten, die im Kennzeichenrecht für den Auskunftsanspruch gelten (dazu oben unter 4.), eine Verpflichtung zur Auskunft —unter Nennung des erzielten Gewinnsfi enthält. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin dadurch nachgekommen, dass sie den Bericht ihrer Wirtschaftsprüfer vorgelegt hat, die für die Jahre 1983 bis 1996 den Umsatz und den (geschätzten) Gewinn aufgelistet haben, den die Klägerin mit den das [X.] der Beklagten verletzenden Produkten gemacht hat. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Klägerin nicht zur Rechnungslegung verur-teilt worden ist und von ihr keine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbeiträge verlangt werden kann. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestreitet, kann sie damit im Verfahren der [X.] nicht gehört werden. 20 7. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegen-klage auch insoweit für zulässig und begründet gehalten, als sich die Klägerin ge-gen die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes mit dem [X.] zur Wehr setzen möchte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand im Voll-streckungsverfahren zuzulassen ist (vgl. dazu [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rdn. 11; ferner [X.] 161, 67, 71 f. zu § 887 Abs. 1 ZPO), ist der Schuldner [X.] nicht gehindert, ihn mit der [X.] zu erheben (vgl. [X.], 302 f.). 21 - 10 - II[X.] Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 22 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2002 - 17 O 34/01 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2002 - 4 U 63/02 -

Meta

I ZR 322/02

06.10.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02 (REWIS RS 2005, 1474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1474

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