Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az. B 13 R 323/16 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 7096

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Auslegung der Urteilsformel - unterbliebene Zurückverweisung an das SG


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Wege des [X.] nach § 44 [X.] um die Rechtmäßigkeit den Kläger betreffender Rentenbescheide. Der Kläger begehrt höhere Leistungen.

2

Damit ist er im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Klage wegen Unzulässigkeit aufgrund nicht formgerechter Klageerhebung durch den Neffen des [X.] abgewiesen. Es fehlten die Unterschrift unter der Klageschrift und konkrete Angaben zum Antragsteller (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat sowohl die Berufung des [X.] hiergegen als auch die Klage für zulässig befunden. Unter Darlegung seiner Ermessenserwägungen ist es zu dem Ergebnis gelangt, den Rechtsstreit gleichwohl nicht an das [X.] zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufung sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei nicht zu einer erneuten Überprüfung nach § 44 [X.] verpflichtet gewesen. Der Kläger habe sein erneutes Überprüfungsbegehren weder näher konkretisiert noch begründet. Es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 27.7.2016).

3

Gegen Letzteres wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das B[X.]. Der [X.] versteht die Beschwerdeschrift des [X.] dahingehend, dass dieser Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geltend machen will.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 16.12.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.]sbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] [X.] 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], [X.] ff). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich und tatsächlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des L[X.] zugrunde liegt nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Darlegungen bzw Bezeichnung eines [X.]; denn es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (B[X.] Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris Rd[X.] 6; [X.]sbeschluss vom 12.6.2017 - [X.] R 144/17 B - Juris Rd[X.] 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das B[X.] nicht beurteilen, ob die Entscheidung des L[X.] auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solchen Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das L[X.] und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das L[X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ebenso ist es erforderlich, zumindest in groben Zügen die rechtliche Bewertung des L[X.] wiederzugeben, denn ohne diese Information ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht. Konkret hätte es vorliegend zumindest eines Überblicks darüber bedurft, mit welcher Begründung das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen, warum das L[X.] nicht an das [X.] zurückverwiesen und worauf es seine materiell-rechtliche Entscheidung gestützt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

Soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit des Urteils des L[X.] rügt, erschließt sich aus seinen Darlegungen bereits nicht, auf welchen Verfahrensfehler dies abzielt. Sollte er die mangelnde Bestimmtheit des Tenors in Blick nehmen wollen, so fehlt es an Darlegungen dazu, warum der ausschließlich die Berufung zurückweisende Tenor des L[X.] unter Heranziehung der Begründung, der Überprüfungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, keine konkrete Bestimmung dessen zulasse, was das L[X.] entschieden habe. Zwar entfaltet ein Urteil mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit keine Rechtswirkungen (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.]3 unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1500 § 136 [X.]). Eine grundsätzlich zulässige Auslegung der Urteilsformel (vgl B[X.] Urteil vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 - B[X.]E 4, 121, 123) scheidet jedoch nur dann aus, wenn sich auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt. Dass dies hier der Fall ist, gelingt dem Kläger nicht darzulegen. Denn er führt selbst aus, dass das L[X.] eine verkürzte Auslegung des § 44 [X.] unter Heranziehung der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des B[X.] vorgenommen habe. Damit legt er jedoch selbst dar, dass die Entscheidung des L[X.] eine eindeutige Aussage zu § 44 [X.] enthalte und damit auch ein eindeutiges Ergebnis gefunden habe. Damit, dass der Kläger dieses Ergebnis nicht für zutreffend hält und dem eine andere Rechtsauffassung entgegensetzt, legt er nicht die Unbestimmtheit der Entscheidung des L[X.] dar.

9

Auch wenn die Ausführungen des [X.] als Rüge der Verkennung des Streitgegenstands iS des § 123 [X.]G zu verstehen sein sollten, ist eine solche nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 123 [X.]G entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Wird als Verfahrensmangel die Verkennung des [X.] bzw Streitgegenstands geltend gemacht, so ist der Bezeichnungslast jedoch nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den [X.] bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl B[X.] Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a [X.] - [X.] 1500 § 160a [X.]). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu B[X.] Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris Rd[X.] 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Inwieweit das L[X.] nicht über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche befunden haben soll, legt er daher nicht dar. Er befasst sich insoweit nur mit dem prozessfehlerhaften Vorgehen des [X.], das die Klage als unzulässig abgewiesen hat und weist darauf hin, dass beide Entscheidungen (des [X.] und L[X.]) nicht klar zu erkennen gäben, welche der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen überprüft worden seien. An konkreten Darlegungen, welche Ansprüche das L[X.] verkannt haben könnte, fehlt es jedoch.

Wenn er im Weiteren unabhängig von seinen Ausführungen zur "mangelnden Bestimmtheit" andeutet, dass er eine Entscheidung des L[X.] über die "ursprünglich" geltend gemachten Zeiten vom [X.] bis 17.12.1950, den [X.], die Anwendung des § 88 Abs 1 S 1 [X.]B VI auf die Regelaltersrente nach der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sowie des § 70 Abs 3 iVm § 247 Abs 2a [X.]B VI für die Zeiten vom [X.] bis 31.10.1947 vermisse, setzt er sich nicht damit auseinander, ob eine solche Befassung auf Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des L[X.] zum Inhalt des § 44 [X.] erforderlich gewesen ist, die Entscheidung also auf dem Unterlassen der Abhandlung der rechtlichen Grundlagen dieser Ansprüche beruht. Letztlich bringt er auch hier nur vor, dass die materiell-rechtliche Auffassung des L[X.] aus seiner Sicht unzutreffend sei. Denn er führt aus, die Gründe des L[X.] erschütterten den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem verweist er auf seine Begründung in der Klageschrift, in der er seine rechtliche Wertung darlegt.

Auch für die Rüge der Verletzung des § 159 Abs 1 [X.] [X.]G durch das L[X.] mangelt es letztlich an hinreichenden Darlegungen, die einen solchen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts begründen könnten. Er bringt insoweit vor, das L[X.] habe über die Sache entschieden, ohne gemäß § 159 Abs 1 [X.] [X.]G unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei vom L[X.] eine Ermessensfehlentscheidung getroffen worden, weil es über die Ansprüche des [X.] in der Sache letztlich auch nicht entschieden, sondern mit einer verkürzten Auslegung des § 44 [X.] in unfairer Art und Weise die Ansprüche des [X.] abgelehnt habe.

Es fehlt insoweit bereits an dem Vortrag, dass er in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das [X.] beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis [X.]sbeschluss vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - Juris Rd[X.] 19 unter Hinweis auf B[X.] Beschluss vom [X.] - 7 [X.]/84 - Juris Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 [X.] 34/98 B - Juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris Rd[X.] 6 mwN).

Aber selbst wenn das Urteil des [X.] unter den vom Kläger behaupteten [X.] leiden sollte, genügen die Darlegungen des [X.] nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des L[X.] gegen § 159 Abs 1 [X.]G zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 [X.]G gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei [X.] hiervon Abstand zu nehmen (vgl [X.]sbeschluss vom 16.12.2003 - [X.] [X.] 194/03 B - Juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom 15.11.1995 - 6 [X.] 58/94 - [X.] 3-1300 § 16 [X.] 1; B[X.] Urteil vom 11.12.2002 - B 6 [X.] 1/02 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.] 57; B[X.] Urteil vom 30.8.2001 - [X.] RA 87/00 R - B[X.]E 88, 274 = [X.] 3-5050 § 22b [X.] 1; B[X.] Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris Rd[X.] 7 mwN). Zumindest hätte der Kläger daher darlegen müssen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären, die einer abschließenden Entscheidung des L[X.] entgegengestanden und eine Zurückverweisung an das [X.] erforderlich gemacht hätten. Die Auffassung des [X.], dass auch das L[X.] keine Entscheidung in der Sache getroffen habe, genügt insoweit nicht, um einen Ermessensfehlgebrauch des L[X.] zu begründen. Eine andere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als die des [X.] begründet eine Zurückverweisung an das [X.] nicht.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 106 [X.]G rügt, weil das L[X.] tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des L[X.] überraschend ergangen sei und er im Unklaren darüber gelassen worden sei, dass über die konkretisierten Anträge nicht entschieden werde, ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Letztlich rügt er mit seinem Vorbringen die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) oder - wie er es in diesem Zusammenhang ausdrückt - auf ein "Faires Verfahren". Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 326/67 - [X.]E 25, 137, 140; s unter Bezug hierauf auch [X.]sbeschluss vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - Juris Rd[X.]) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB [X.]surteil vom 23.5.1996 - 13 [X.] 75/95 - [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12 S 19; [X.]sbeschlüsse vom [X.] - [X.] R 217/08 B - Juris Rd[X.] 5 und vom 4.8.2004 - [X.] [X.] 167/03 B - Juris Rd[X.] 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 62 Rd[X.] 8a und 8b mwN).

Zur Begründung eines entsprechenden [X.] ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (B[X.] Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6; s auch [X.]sbeschluss vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - Juris Rd[X.]2). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl B[X.] Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6; [X.], aaO, § 62 Rd[X.] 11c).

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im [X.] wendet sich der Kläger erneut nur gegen die nach seiner Ansicht unzutreffende Rechtsauslegung des L[X.], wenn er rügt, dass das L[X.] zwar die Rechtsauffassung des [X.] zur Zulässigkeit der Klage nicht übernommen, jedoch selbst keine inhaltliche Überprüfung der zur erneuten Überprüfung gestellten Bescheide vorgenommen habe, was ebenfalls auf eine Entscheidung ohne materiell-rechtliche Aussage hinauslaufe. Insoweit wendet er sich jedoch lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn dieses unter Bezug auf die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des B[X.] den Anwendungsbereich des § 44 [X.] für den Fall nicht hinreichend konkretisierbarer Anträge begrenzt.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus ausführlich damit auseinandersetzt, ob die Rechtsprechung der [X.]e des B[X.] für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.]B II zu § 44 [X.] und den Anforderungen an die Konkretisierungsanforderungen bezüglich des [X.] auf nach dem [X.]B VI zu beurteilende Sachverhalte zu übertragen sei, macht er keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 [X.]G geltend. Weder legt er eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G dar, noch sind seinen Ausführungen solche zu einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zwischen einem abstrakten Rechtssatz des L[X.] und einem solchen aus den benannten Entscheidungen des 4. und 14. [X.]s des B[X.] zu entnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 323/16 B

01.08.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Cottbus, 23. April 2013, Az: S 35 R 1/10, Urteil

§ 62 SGG, § 106 SGG, § 123 SGG, § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2017, Az. B 13 R 323/16 B (REWIS RS 2017, 7096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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