Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. X ZR 37/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6725

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816BXZR37.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 37/16
vom
16. August 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
August 2016
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, den
Richter Hoffmann, die Richterin Schuster,
[X.]
Deichfuß
und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des [X.] und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung werden
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 9. März 2016 hat das [X.] [X.] die Beklagte unter anderem zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre
Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und eines Bereicherungsausgleichs festgestellt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des [X.] am 13. Juni 2016 eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der
von ihren zweitinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten eingelegten
Erinnerung.
II.
Die gemäß §
732 Abs. 1
Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
1
2
3
-
3
-
1.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] war für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig, auch wenn eine Ent-scheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Erteilung der Klausel noch nicht vorlag. Durch die Nichtzulassungsbeschwerde fällt
bei dem Revisionsgericht der Rechtsstreit zur Prüfung der
Frage an, ob der weitere Rechtmittelzug eröffnet ist. Hierzu
werden die Akten des
Rechtsstreits dem Re-visionsgericht vorgelegt;
der Rechtsstreit wird folglich dort
anhängig. Für die Beurteilung der Anhängigkeit ist dabei die
Sicht der Geschäftsstelle maßgeb-lich, die mit der Sache bis zur Rücksendung der Akten befasst bleibt, auch wenn die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts bereits abgeschlossen ist ([X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., §
724 Rn. 9 i.V.m. §
706 Rn. 4
mwN). Hierfür sprechen Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Vorausset-zungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (vgl. [X.], [X.] vom 13. Juni 2006

[X.], NJW-RR 2006, 1575 Rn.
6).
2.
Die Urkundsbeamtin war nicht gehalten, die Beklagte vor Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuhören
oder ihr eine vollstreckbare Ausfertigung zuzustellen. Eine fakultative Anhörung ist nur in den Fällen des §
730 ZPO vorgesehen; es sind weder Gründe vorgetragen noch erkennbar, die eine Anhö-rung erforderlich erscheinen ließen.
III.
Vor diesem Hintergrund
ist auch der Antrag auf einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung, den die Beklagte allein auf die Unzuständig-keit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gestützt hat, zurückzu-weisen.
4
5
6
-
4
-
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Hoffmann
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
7 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 09.03.2016 -
1 U 56/15 -

7

Meta

X ZR 37/16

16.08.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. X ZR 37/16 (REWIS RS 2016, 6725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6725

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