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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das [X.] auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8). Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 [X.]G (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2).
2. Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag nicht.
Der fachgerichtliche Rechtsweg ist noch nicht erschöpft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vor dem [X.] war erfolgreich. Die Sache ist daraufhin zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen worden. Den diesbezüglichen Verfahrensstand hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine erneute Entscheidung des [X.]s noch aussteht. Dass der Antragstellerin ein weiteres Zuwarten auf die erneute Entscheidung des [X.]s unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehe, § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]G, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der [X.] sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und sei lediglich ihrem Hilfsantrag gefolgt, legt sie nicht dar, inwieweit darin eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen sollte. Die von der Antragstellerin geltend gemachte "drohende schwere Gefahr für Leib und Leben" bleibt diffus und wird nicht substantiiert dargetan. Auf Grundlage der Feststellungen des [X.]s wird das [X.] unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers eine Anhörung im Beschwerdeverfahren nachzuholen haben. In diesem Rahmen kann die Antragstellerin die von ihr erhobenen Einwände vorrangig geltend machen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.12.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.12.2019, Az. 1 BvQ 89/19 (REWIS RS 2019, 345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 345
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