Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16

Vereinigte Große Senate | REWIS RS 2016, 5411

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:160916BVGS1.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VGS
1/16

vom
16. September
2016
in den
Strafsa[X.]hen
gegen

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 253
Bei der Bemessung einer billigen Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 253 Abs.
2 [X.] (vormals § 847 [X.] aF) können alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hädig-ten können dabei ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.
[X.], [X.], Bes[X.]hluss vom 16. September 2016 -
VGS 1/16 -

wegen s[X.]hweren sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern u. a.
hier:
Vorlage gemäß § 132 Abs. 2
und 4 [X.]

-
2
-
Die Vereinigten [X.]e des [X.] haben am 16.
September 2016 dur[X.]h die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], Prof. [X.], Prof. Dr.
Bergmann, die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Fis[X.]her, die Vorsitzende [X.]in am [X.] Sost-S[X.]heible, die Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. Raum und Prof. Dr. Büs[X.]her, die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.] am Bun-desgeri[X.]htshof Prof. Dr.
Ellenberger
und Dr. Ei[X.]k, die [X.] am [X.],
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], Prof. Dr. Jäger
und Dr. S[X.]häfer, die [X.]in am [X.] Dr. [X.] und die [X.] am Bundes-geri[X.]htshof
Seiters, S[X.]hilling,
[X.],
Prof. Dr.
[X.] und Geri[X.]ke
bes[X.]hlossen:Bei der Bemessung einer billigen Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 253 Abs. 2 [X.] (§ 847 [X.] aF) können alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hädigten können dabei ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.

Gründe:
A.
I.
Der [X.] für Zivilsa[X.]hen hat dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.] ([X.]Z 18, 149) ents[X.]hieden, dass bei der Bemessung einer billigen 1
-
3
-
Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 847 [X.] (aF, jetzt § 253 Abs. 2 [X.],
so ge-nanntes "S[X.]hmerzensgeld") alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden können, darunter au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse von S[X.]hädiger und Ge-s[X.]hädigtem. Dem sind die Zivil-
und die Strafsenate des [X.] bisher gefolgt.
Der 2. Strafsenat beabsi[X.]htigt, von dieser Re[X.]htspre[X.]hung abzuwei[X.]hen. Seiner Auffassung na[X.]h sind bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.]) weder die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Ges[X.]hä-digten no[X.]h die des S[X.]hädigers zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der 2. Strafsenat hat bei dem [X.] für Zivilsa[X.]hen und bei den anderen Strafsenaten des [X.] angefragt, ob an entgegenstehender Re[X.]htspre[X.]hung festge-halten wird. Der [X.] für Zivilsa[X.]hen und der 1., 4. und 5. Strafsenat haben dies bejaht.
Der 3. Strafsenat hat mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung fest, dass die
Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes au[X.]h auf der Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers beruhen dürfe. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Ges[X.]hädigten müssten hingegen unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben; insoweit halte er an seiner entgegenstehenden Re[X.]ht-spre[X.]hung ni[X.]ht fest.
Der 2. Strafsenat hat na[X.]h Abs[X.]hluss des Anfrageverfahrens
den Verei-nigten [X.]en des [X.] gemäß § 132 Abs. 2 und 4 [X.] die folgenden Re[X.]htsfragen zur Ents[X.]heidung vorgelegt:
1.
Dürfen bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.])
die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hädigten berü[X.]ksi[X.]htigt werden?
2.
Wenn ja, na[X.]h wel[X.]hem
Maßstab können sie berü[X.]ksi[X.]htigt werden?
2
3
-
4
-
II.
Anlass der Vorlage des [X.] sind zwei Revisionsverfahren, in denen das [X.] den Ges[X.]hädigten auf deren [X.]
hin je-weils
S[X.]hmerzensgeld zugespro[X.]hen hat. Hiergegen ri[X.]hten
si[X.]h die na[X.]h Teil-verwerfung no[X.]h anhängigen Revisionen
der Angeklagten.
Zu den beiden Revisionsverfahren im Einzelnen:
1. Das Verfahren 2 [X.]
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen s[X.]hweren sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in se[X.]hs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die [X.] S.
12.000 Euro sowie an die [X.] S.
und
M.
je 5.000 Euro, jeweils nebst Zinsen,
zu zahlen.
a) Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s erzielte der alleinstehende und kinderlose 49jährige Angeklagte als Stapelladerfahrer zuletzt ein monatli-[X.]hes Einkommen von 1.200 Euro, wovon er 500 Euro an Mietkosten aufzubrin-gen hatte. Er war s[X.]huldenfrei.
Bei der Bemessung der S[X.]hmerzensgelder hat das [X.] auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Ges[X.]hädigten abgestellt. [X.] ist dem Urteil ni[X.]ht erkennbar zu entnehmen, dass das [X.] au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des
Angeklagten und der [X.] hat.
b) Gegen dieses Urteil wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sa[X.]hrüge gestützten Revision. 4
5
6
7
8
9
10
-
5
-
Der [X.] hat beantragt,
die Zuerkennung des S[X.]hmerzens-geldanspru[X.]hs dem Grunde na[X.]h aufre[X.]htzuerhalten und von einer weiteren Ents[X.]heidung über die [X.] abzusehen, da das Urteil ni[X.]ht erken-nen lasse, dass die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse von Täter und Opfer gebüh-rend berü[X.]ksi[X.]htigt worden seien
(vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014 -
2
StR 503/13;
Urteil vom 19. Februar 2014 -
2 StR 239/13, NJW 2014, 1544, 1545). Im Übrigen hat er die Verwerfung des Re[X.]htsmittels beantragt (§
349 Abs.
2 [X.]).
2. Das Verfahren 2 StR 337/14
Das [X.] hat den Angeklagten wegen s[X.]hweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrau[X.]h von S[X.]hutzbefoh-lenen, wegen versu[X.]hten
s[X.]hweren sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in [X.] mit sexuellem Missbrau[X.]h von Kindern und mit sexuellem Missbrau[X.]h von S[X.]hutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrau[X.]hs von [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben-
und Adhäsionsklägerin ein S[X.]hmerzensgeld in Höhe von 5.000
Euro nebst Zinsen zu zahlen,
und
festgestellt, dass der Angeklagte verpfli[X.]htet ist, "sämtli[X.]he zu-künftig no[X.]h entstehenden materiellen und immateriellen
S[X.]häden aus den [X.] Taten zu ersetzen, soweit diese ni[X.]ht auf den Sozialversi[X.]herungsträger übergegangen sind."
a)
Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s war der 52jährige Ange-klagte
als Montierer angestellt und verdiente monatli[X.]h 860 Euro netto.
Seit 2011 lebte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er ein 2006 gebo-renes gemeinsames Kind hat.
11
12
13
-
6
-
Bei der Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes hat das [X.] neben den [X.] und den Folgen der Taten für die Ges[X.]hädigte ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Angeklagten und
der Ges[X.]hädigten berü[X.]ksi[X.]htigt.
b)
Gegen dieses Urteil ri[X.]htet si[X.]h die auf die allgemeine Sa[X.]hrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Der [X.] hat au[X.]h in die-sem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]hs dem Grunde na[X.]h aufre[X.]htzuerhalten und von einer weiteren Ents[X.]heidung über
die [X.] abzusehen. Das [X.] habe keine Feststel-lungen zu mögli[X.]hen künftigen S[X.]häden getroffen, weshalb das für den Fest-stellungsausspru[X.]h erforderli[X.]he Feststellungsinteresse ni[X.]ht vorliege. Die da-rüber hinaus erfolgte Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines S[X.]hmer-zensgelds
sei jedenfalls der Höhe na[X.]h ni[X.]ht zurei[X.]hend begründet. Die Fest-stellungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen von S[X.]hädiger und Ges[X.]hädig-ter, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen seien, genügten ni[X.]ht.
Zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen des Angeklag-ten verhielten si[X.]h die Feststellungen nur vage, insbesondere werde ni[X.]ht [X.],
ob der Bes[X.]hwerdeführer Vermögen oder S[X.]hulden habe. Au[X.]h seine Wohn-
und Lebenssituation na[X.]h Bekanntwerden der Taten gehe aus den [X.] ni[X.]ht hervor. Angaben zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen der Ges[X.]hädigten fehlten ganz.
Im Übrigen sei das Re[X.]htsmittel gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu verwerfen.
3. Der 2. Strafsenat hat in beiden Verfahren die Revisionen
der
Ange-klagten entspre[X.]hend dem Antrag des [X.]es als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.] verworfen, soweit sie si[X.]h gegen den S[X.]huld-
und den Strafausspru[X.]h geri[X.]htet
haben
(Bes[X.]hlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2
[X.] und 2 StR 337/14).
14
15
16
-
7
-
Unter Zugrundlegung seiner oben dargelegten Auffassung beabsi[X.]htigt der 2.
Strafsenat, die Adhäsionsents[X.]heidung in dem Verfahren 2 [X.] aufre[X.]htzuerhalten, weil die Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes unter Außer-a[X.]htlassung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hä-digten
-
entgegen der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung
-
ni[X.]ht zu beanstanden
sei.

In dem Verfahren 2
StR 337/14 beabsi[X.]htigt der 2. Strafsenat,
den S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]h nur dem Grunde
na[X.]h aufre[X.]htzuerhalten und im Übrigen von einer Ents[X.]heidung über den [X.] abzusehen. Das S[X.]hmerzensgeld habe
die Strafkammer -
entgegen der bisherigen Re[X.]htspre-[X.]hung -
s[X.]hon deshalb re[X.]htsfehlerhaft
bemessen, weil sie die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Beteiligten
ausdrü[X.]kli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt habe.

III.
Der 2. Strafsenat hat die Vorlage an die Vereinigten [X.]e im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
1. Auf die Vermögenslage des Ges[X.]hädigten komme es ni[X.]ht an.
Die Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem si[X.]h aus Art.
1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jedem
Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Eigens[X.]haften, seine Leistungen und seinen [X.] [X.] zukommenden [X.] Wert-
und A[X.]htungsanspru[X.]h (vgl. [X.] 87, 209, 228) und dem jedem Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße zustehenden Re[X.]ht auf Leben, körperli[X.]he Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) ni[X.]ht vereinbar (so au[X.]h [X.], NJW-RR 1990, 470, 471; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; [X.]/[X.], S[X.]hmer-zensgeld, 7.
Aufl., Rn. 1375 ff.;
Slizyk, Systematis[X.]he Kommentierung des 17
18
19
20
21
-
8
-
S[X.]hmerzensgeldre[X.]hts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 7.
Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. au[X.]h [X.]/[X.]/[X.], [X.], 32. Aufl., [X.]8).
Dem könne ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass ni[X.]ht die erlittene [X.] oder seelis[X.]he Beeinträ[X.]htigung selbst, sondern nur der Ausglei[X.]h [X.] unters[X.]hiedli[X.]h bemessen werde
(vgl. [X.], [X.] 2004 [Beilage
2], S.
7; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 1377). Na[X.]h den dargestellten verfassungsre[X.]htli-[X.]hen Grundsätzen habe
weder der Wohlhabende ein re[X.]htli[X.]h anerkennens-wertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausglei[X.]h einer erlittenen Be-einträ[X.]htigung no[X.]h der Arme ein geringeres. Dana[X.]h gehe
es umgekehrt au[X.]h fehl, bei im Wesentli[X.]hen glei[X.]hen körperli[X.]hen oder seelis[X.]hen Leiden die s[X.]hle[X.]hte Vermögenslage des Armen als anspru[X.]hserhöhend oder den Rei[X.]h-tum des Wohlhabenden als anspru[X.]hsmindernd anzusetzen. Entspre[X.]hend könne
dem wohlhabenden Ges[X.]hädigten weder ein größeres
no[X.]h eine gerin-geres Interesse an Genugtuung dur[X.]h Zahlung eines Geldbetrages zuerkannt werden als dem armen Ges[X.]hädigten. Denn die in § 253 Abs.
2 [X.] genann-ten Re[X.]hte und Re[X.]htsgüter stünden dem Betroffenen ni[X.]ht na[X.]h Maßgabe [X.] Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon. Im Ergebnis
sei dies die überwiegende Ansi[X.]ht im S[X.]hrifttum (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 253 Rn. 16; [X.]/[X.] [X.]O; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 253 Rn. 96; Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 253 Rn.
38; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 253 Rn. 42; [X.]/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O Rn.
1375
ff., 1386; [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., S.
220 f.; [X.], [X.] S[X.]haden und "billige Ents[X.]hädigung in Geld", 1981, S.
126 f., 146 ff.; [X.], [X.], 44, 69; aA etwa Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., §
847 Rn.
43).
22
-
9
-
2.
Au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers
dürften
ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden.
Der S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]h sei
vom Gesetzgeber gerade ni[X.]ht als Strafe, sondern als S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ausgestaltet worden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1952 -
III
ZR 340/51, [X.]Z 7, 223, 224 ff.; [X.], [X.] vom 6.
Juli 1955 -
GZ 1/55, [X.]Z 18, 149, 151, 156; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
253 Rn.
119; [X.], [X.], 909 f.; [X.], [X.], 139
ff.; [X.] [X.], 44, 70). Dies spre[X.]he
dafür, dass die wirts[X.]haftli[X.]he Lage des S[X.]hädigers entspre[X.]hend dem allgemeinen Prinzip der unbes[X.]hränkten [X.] (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., §
276 Rn.
28 [X.]) bei der Bemessung der Ents[X.]hädigung, au[X.]h und gerade im Rahmen der Ausglei[X.]hsfunktion, keine Rolle spielen dürfe
(so au[X.]h [X.]/[X.] [X.]O §
253 Rn. 17).
Zu einer anderen Betra[X.]htung zwinge
au[X.]h ni[X.]ht die [X.] der Ents[X.]hädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung könne, ungea[X.]htet seiner im S[X.]hrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller [X.]/[X.] [X.]O Rn.
30 ff. [X.]), innerhalb eines zivilre[X.]htli[X.]hen [X.] ni[X.]ht bezwe[X.]ken, dem S[X.]hädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären).

[X.]
Der [X.] hat beantragt zu bes[X.]hließen:
Bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.]) können die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers oder des 23
24
25
26
-
10
-
Ges[X.]hädigten zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. Soweit si[X.]h keine Anhaltspunkte für Besonderheiten ergeben, bedarf es hierzu aber weder ausdrü[X.]kli[X.]her Feststellungen im Urteil, no[X.]h muss der Einfluss der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse auf die Bemessung ausdrü[X.]kli[X.]h erörtert werden.

B.
I.
Die Vorlage ist zulässig. Die von dem 2. Strafsenat aufgeworfenen
Re[X.]htsfragen
waren
gemäß § 132 Abs. 2 und 3 [X.] den Vereinigten
[X.]en vorzulegen, weil der 2. Strafsenat beabsi[X.]htigt, ni[X.]ht nur von der Re[X.]htspre[X.]hung anderer
Strafsenate, sondern au[X.]h von der des
Großen Se-nats
für Zivilsa[X.]hen sowie der des III. und des [X.]. Zivilsenats abzuwei[X.]hen. Die vorgelegten Re[X.]htsfragen waren na[X.]h der -
grundsätzli[X.]h maßgebli[X.]hen (vgl. [X.], Großer Senat für Strafsa[X.]hen, NJW 2015, 3800, 3801; [X.]St 42, 139, 144, jeweils [X.]) -
re[X.]htli[X.]hen Wertung des vorlegenden Senats ergebnisrele-vant und deshalb erhebli[X.]h.
Ob die Vorlage zudem wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung gemäß §
132 Abs.
4 [X.] (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., §
132 [X.], Rn.
16;
a.[X.] in [X.], [X.], §
132 [X.], Rn.
41, dem na[X.]h aber der jeweilige [X.] die Sa[X.]he den [X.] vorlegen kann)
zulässig wäre, kann offen bleiben.
27
28
-
11
-
II.
Die erste Vorlagefrage ist -
der Ents[X.]heidung des [X.]s für Zi-vilsa[X.]hen vom 6.
Juli 1955 ([X.], [X.]Z 18, 149) folgend -
dahin zu [X.], dass bei der Bemessung einer billigen Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 253 Abs. 2 [X.] (§ 847 [X.] aF) alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des [X.] können dabei ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.

1. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung S[X.]hadensersatz zu leisten, kann au[X.]h wegen des S[X.]hadens, der ni[X.]ht Vermögenss[X.]haden ist, eine billige Ents[X.]hädi-gung in Geld gefordert werden (§
253 Abs.
2 [X.]). Der unbestimmte Re[X.]hts-begriff der "billigen Ents[X.]hädigung" meint sowohl na[X.]h dem Wortlaut als au[X.]h na[X.]h systematis[X.]her, historis[X.]her und teleologis[X.]her Auslegung eine angemes-sene Ents[X.]hädigung, bei deren Bemessung der Tatri[X.]hter alle Umstände des Einzelfalles berü[X.]ksi[X.]htigen darf.
a) Im allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h bezei[X.]hnen die Worte "billig" oder "Billigkeit" das Angemessene, Passende, Re[X.]hte (so s[X.]hon [X.], [X.] im Re[X.]ht, 1921, S. 2 f.). In der Re[X.]htslehre hat das Wort Billigkeit
indes ei-nen spezifis[X.]hen Sinngehalt. Au[X.]h der Gesetzgeber des Bürgerli[X.]hen Gesetz-bu[X.]hs ging davon aus, dass der Ausdru[X.]k "billig" eine feste te[X.]hnis[X.]he Be-zei[X.]hnung sei ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 153 [X.]).
Billigkeit bezei[X.]hnet dana[X.]h die Lösung für das Problem, dass [X.] Gesetze,
gerade
weil sie eine allgemeine Regelung treffen, dem Einzelfall ni[X.]ht ohne weiteres
gere[X.]ht werden können. Funktion der Billigkeit ist die Auflö-sung des [X.] zwis[X.]hen den abstrakt-generellen Regelun-29
30
31
32
-
12
-
gen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die [X.] ([X.] [X.]O S. 43
ff.; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2003, S. 334
f.; [X.], Zeits[X.]hrift für Re[X.]htssoziologie 26 (2005), 35, 42
ff.; [X.], [X.] im S[X.]hadensre[X.]ht aus erfahrungswissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht, 2005, [X.]; [X.], [X.] im Kontext des Europäis[X.]hen Privatre[X.]hts, 2011, [X.]0 f.; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2010, [X.], 479
ff.).
Billigkeit sperrt si[X.]h gegen jede Generalisierung ([X.], [X.]O, 48). Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt-generellen Erwägungen heraus der Berü[X.]ksi[X.]htigung dur[X.]h den Tatri[X.]hter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspru[X.]h zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Vor diesem Hintergrund ist eine billi-ge Ents[X.]hädigung na[X.]h dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine sol[X.]he, bei der der Tatri[X.]hter im Grundsatz alle Umstände des Einzelfalls und damit au[X.]h die Verhältnisse der Beteiligten berü[X.]ksi[X.]htigen darf (vgl. au[X.]h [X.], [X.] (1956), 135, 140, 157). Davon zu unters[X.]heiden sind
die Fragen, wel[X.]hen Um-ständen der Tatri[X.]hter wel[X.]hes Gewi[X.]ht beimessen darf,
inwieweit seine Ent-s[X.]heidung revisionsre[X.]htli[X.]h
überprüfbar und wie verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen Geltung zu vers[X.]haffen ist
(dazu unten unter [X.]
und d
sowie 2.).
b) Au[X.]h die systematis[X.]he Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Tatri[X.]hter alle Umstände des Einzelfalles berü[X.]ksi[X.]htigen darf. Dabei ist die Vors[X.]hrift des §
253 Abs.
2 [X.] zum einen im Zusammenhang mit den Rege-lungen zu sehen, die auf dem Billigkeitsgedanken beruhen (dazu unter [X.]). Zum anderen ist sie in den Gesamtzusammenhang des S[X.]hadensre[X.]hts zu stellen (dazu unter [X.]).
[X.]) [X.] dur[X.]hzieht die gesamte Re[X.]htsordnung
(vgl. [X.] [X.]O S. 34 und -
nur beispielhaft -
§§
284, 1246 Abs. 1, § 1361a 33
34
35
-
13
-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1381 [X.], §§
91a, 1051 Abs. 3 ZPO, §
163 AO). Im Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h wird an
vers[X.]hiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung na[X.]h billigem Ermessen bestimmt (z.B. §§
315, 317, 660 Abs. 1, § 920 Abs. 2, § 971 Abs. 1 Satz 3, § 1576 Satz 1, §
1577 Abs. 2 Satz 2, § 1578b Abs. 1 und 2
[X.]; s. au[X.]h -
außerhalb des [X.] -
§ 87 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Funktion des Billigkeitsgedankens folgend will das Gesetz in diesen Fällen alle in Betra[X.]ht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die [X.] der Beteiligten berü[X.]ksi[X.]htigt wissen (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa-[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 151
f.).
Im S[X.]hadensre[X.]ht verwendet das Gesetz den Begriff der Billigkeit neben §
253 Abs. 2 [X.] in der Vors[X.]hrift des §
829 [X.], in der zwis[X.]henzeitli[X.]h [X.] Vors[X.]hrift des §
1300 [X.] sowie seit der Einführung eines allge-meinen Anspru[X.]hs auf S[X.]hmerzensgeld dur[X.]h das [X.] zur Änderung s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 19.
Juli 2002 ([X.]l. I [X.]74) un-ter anderem au[X.]h in §
8 Satz 2 ProdHaftG,
§
13 Satz 2 [X.], §
6 Satz 2 [X.] und §
11 Satz
2 StVG. §
15 Abs. 2 Satz 1 AGG spri[X.]ht dagegen von einer angemessenen Ents[X.]hädigung.
(1) Na[X.]h § 829 [X.] hat -
wer für einen von ihm verursa[X.]hten S[X.]haden auf Grund der §§
827, 828 [X.] ni[X.]ht verantwortli[X.]h ist
-
glei[X.]hwohl, sofern der S[X.]haden ni[X.]ht von einem aufsi[X.]htspfli[X.]htigen Dritten erlangt werden kann, den S[X.]haden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit na[X.]h den Umständen, insbe-sondere na[X.]h den Verhältnissen der Beteiligten, eine S[X.]hadloshaltung erfor-dert.
Die vers[X.]huldensunabhängige Haftung aus §
829 [X.] bildet im delikti-s[X.]hen Haftungssystem des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs eine Ausnahme. Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus §
829 [X.] ist deshalb ni[X.]ht s[X.]hon dann zu ge-36
37
38
-
14
-
währen, wenn die Billigkeit
es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des s[X.]huldlosen S[X.]hädigers aus Billigkeits-gründen geradezu erfordern (st. Rspr., vgl. nur [X.], [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 11.
Oktober 1994 -
[X.]
ZR 303/93, [X.]Z 127, 186, 192 f. [X.]). Im Gegensatz zu dem Anspru[X.]h auf eine billige Ents[X.]hädigung gemäß §
253 Abs.
2 [X.] hängt im Rahmen des §
829 [X.] s[X.]hon das "Ob" des Billigkeitsanspru[X.]hs ent-s[X.]heidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirts[X.]haftli[X.]hes Gefälle vom S[X.]hädiger zum Ges[X.]hädigten an erster Stelle steht ([X.], [X.]. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 1979 -
[X.]
ZR 27/78, [X.]Z 76, 279, 284).
Dem Hinweis auf die Verhältnisse der Beteiligten in der Vors[X.]hrift des §
829 [X.] kommt vor diesem Hintergrund -
wie si[X.]h s[X.]hon der Wendung "ins-besondere" entnehmen lässt
-
die Bedeutung zu, die aufgrund des [X.] ohnehin berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Verhältnisse der Beteiligten in dem von §
829 [X.] geregelten besonderen Fall in den Vordergrund zu stellen. Daraus lässt si[X.]h entnehmen, dass (au[X.]h) im Rahmen der Bemessung der billi-gen Ents[X.]hädigung des §
253 Abs.
2 [X.] die Verhältnisse der [X.] werden können, sie dort aber -
anders als im Fall des §
829 [X.]
-
ni[X.]ht im Vordergrund stehen ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 152).
(2) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der zwis[X.]henzeitli[X.]h aufgehobenen Rege-lung des §
1300 [X.], wona[X.]h eine zuvor unbes[X.]holtene Verlobte bei Rü[X.]ktritt vom Verlöbnis dur[X.]h den Verlobten au[X.]h wegen des S[X.]hadens, der ni[X.]ht [X.] war, eine billige Ents[X.]hädigung verlangen konnte, spri[X.]ht ebenfalls für die Auslegung des §
253 Abs. 2 [X.] im vorgenannten Sinne. Der Gesetzgeber wollte den [X.] bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld gerade "na[X.]h keiner Ri[X.]htung hin
einenge(n)"
(Hervorhebung im Origi-nal des im Folgenden zitierten Bes[X.]hlusses). Dazu wird auf die Ausführungen 39
40
-
15
-
des [X.]s für Zivilsa[X.]hen in seinem Bes[X.]hluss vom 6.
Juli 1955 ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 153
f.) Bezug genommen, denen au[X.]h aus heutiger Si[X.]ht ni[X.]hts hinzu-zufügen ist.
Die zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgte Aufhebung der Vors[X.]hrift steht dem ni[X.]ht entgegen. Die Aufhebung erfolgte dur[X.]h Art.
1 Nr.
1 des Gesetzes zur Neuord-nung des Ehes[X.]hließungsre[X.]hts vom 4.
Mai 1998 ([X.]l. 1998 I S.
833), weil die Regelung als re[X.]htspolitis[X.]h überholt angesehen wurde. Die Gesetzesbe-gründung verweist aber darauf, dass Ersatzansprü[X.]he na[X.]h §
825 [X.] -
in dessen Rahmen au[X.]h der immaterielle S[X.]haden gemäß §
253 Abs.
2 [X.] zu ersetzen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
825 Rn.
7)
-
geltend gema[X.]ht werden können, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis für den Ersatz verminderter Heiratsaussi[X.]hten oder anderen immateriellen S[X.]hadens bestehe, sowie ein Rü[X.]kgriff auf die allgemeinen S[X.]hadensersatzvors[X.]hriften der §§
823
ff., §
253 Abs.
2 [X.] mögli[X.]h sei (BT-Dru[X.]ks. 13/4898, S.
14 f.).
(3) S[X.]hließli[X.]h sollte mit der Überführung des S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]hs vom Deliktsre[X.]ht (§
847 [X.] aF) in das allgemeine S[X.]hadensre[X.]ht (§
253 Abs.
2 [X.]) und der Erweiterung seiner Anwendbarkeit auf die Vertrags-
und Gefährdungshaftung dur[X.]h das [X.] zur Änderung [X.] Vors[X.]hriften vom 19.
Juli 2002 ([X.]l. I [X.]74) keine Änderung der Auslegung des Begriffs der billigen Ents[X.]hädigung verbunden sein (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/7752, [X.] ff.; BT-Dru[X.]ks.
14/8780, [X.]).
Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h darauf, die Bestimmung eines angemessenen S[X.]hmerzensgeldes sei originäre Aufgabe der Geri[X.]hte, die hierbei die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berü[X.]k-si[X.]htigen müssten, was das Gesetz dur[X.]h eine entspre[X.]hend flexible Formulie-41
42
43
-
16
-
rung si[X.]herstellen müsse (BT-Dru[X.]ks. 14/7752, [X.]). In jüngerer Zeit ist in der Gesetzesbegründung zu §
15 Abs.
2 Satz 1 AGG ausgeführt, die Höhe der [X.] müsse angemessen sein, was der bewährten Regelung des S[X.]hmerzensgeldes in §
253 [X.] entspre[X.]he. Damit bleibe dem Geri[X.]ht der notwendige Beurteilungsspielraum erhalten, um die Besonderheiten jedes [X.] Falles zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eu-ropäis[X.]her Ri[X.]htlinien zur Verwirkli[X.]hung des Grundsatzes der [X.], BT-Dru[X.]ks. 16/1780, [X.]). Dem folgend legt das [X.] §
15 Abs. 2 Satz 1 AGG dahin aus, dass bei der Ents[X.]heidung der Frage, [X.] Ents[X.]hädigung angemessen ist, für die Geri[X.]hte ein Beurteilungsspielraum besteht, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben ([X.], [X.], 2970 Rn.
39).
[X.]) Der Anspru[X.]h auf eine billige Ents[X.]hädigung für den S[X.]haden, der ni[X.]ht Vermögenss[X.]haden ist, ist systematis[X.]h au[X.]h in den Gesamtzusammen-hang
des S[X.]hadensre[X.]hts zu stellen.
Das S[X.]hadensre[X.]ht
geht von dem Grundsatz der Totalreparation aller von dem Ges[X.]hädigten erlittenen Vermögenss[X.]häden aus (§§
249 ff. [X.]). Der Ges[X.]hädigte erhält die ihm na[X.]h seinen Verhältnissen entstandenen Vermö-genss[X.]häden ohne die Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Umstände des Einzelfalls
-
wie des
Grads des Vers[X.]huldens oder der Verhältnisse des S[X.]hädigers
-
stets vollumfängli[X.]h ersetzt. Grundsätzli[X.]h kann allein ein Mitvers[X.]hulden des [X.] die Ersatzpfli[X.]ht mindern (§
254 [X.]). Eine etwaige dur[X.]h die [X.] verursa[X.]hte wirts[X.]haftli[X.]he Not des S[X.]hädigers oder ein etwaiges er-hebli[X.]hes wirts[X.]haftli[X.]hes Gefälle zwis[X.]hen (vermögendem) Ges[X.]hädigtem und (vermögenslosem) S[X.]hädiger sind für die
Entstehung des Anspru[X.]hs au[X.]h dann unerhebli[X.]h, wenn die Haftung auf lei[X.]htester Fahrlässigkeit -
beispielsweise auf einem so
genannten Augenbli[X.]ksversagen
-
beruht (vgl. [X.], Großer Se-44
45
-
17
-
nat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 158). Diese Umstände finden erst im Rahmen der S[X.]huldners[X.]hutzvors[X.]hriften des
Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]hts und des [X.] (§§
286
ff. [X.])
im Insolvenzre[X.]ht Berü[X.]ksi[X.]htigung.
Demgegenüber sieht das Gesetz bei dem Ausglei[X.]h der immateriellen S[X.]häden, mithin sol[X.]her Einbußen, die si[X.]h wegen der Art der verletzten Re[X.]htsgüter jeder
vermögensre[X.]htli[X.]hen Bewertung entziehen, gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Ents[X.]hädigung vor, ohne dem Tatri[X.]hter hinsi[X.]htli[X.]h der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden oder berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen [X.] Vorgaben zu ma[X.]hen. Dem liegt au[X.]h der Gedanke zugrunde, dass bei der zusätzli[X.]h zu dem Ausglei[X.]h des Vermögenss[X.]hadens zu leistenden billigen Ents[X.]hädigung der Gedanke des Ausglei[X.]hs im Allgemeinen ni[X.]ht dazu führen soll, den S[X.]hädiger in na[X.]hhaltige Not zu bringen ([X.], Großer Senat für Zivil-sa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 159 f.; [X.]. [X.], Urteil vom 16.
Mai 1961 -
[X.]
ZR 112/60, [X.], 727, 728; [X.], [X.] (1971), 44, 69
f.; vgl. [X.] [X.] (1956), 135, 140 einerseits, 157
andererseits). Der Tatri[X.]hter soll bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung vielmehr a l l e Umstände des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigen dürfen.
[X.]) Dieses Auslegungsergebnis entspri[X.]ht au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des S[X.]hmerzensgeldes. Die eingehenden Erwägungen des [X.]s für Zi-vilsa[X.]hen in seinem Bes[X.]hluss vom 6.
Juli 1955 ([X.], [X.]Z 18, 149, 154
ff.) zu dieser Frage sind na[X.]h wie vor gültig. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
[X.]) Das S[X.]hmerzensgeld hat na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung sowohl des [X.] als au[X.]h des Bundesverfassungsgeri[X.]hts, des Bun-desverwaltungsgeri[X.]hts, des Bundessozialgeri[X.]hts und des Bundesarbeitsge-46
47
48
-
18
-
ri[X.]hts re[X.]htli[X.]h eine doppelte Funktion. Es soll dem Ges[X.]hädigten einen ange-messenen Ausglei[X.]h bieten für diejenigen S[X.]häden, für diejenige Lebenshem-mung, die ni[X.]ht vermögensre[X.]htli[X.]her Art sind (Ausglei[X.]hsfunktion). Es soll aber zuglei[X.]h dem Gedanken Re[X.]hnung tragen, dass der S[X.]hädiger dem Ges[X.]hä-digten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung s[X.]huldet ([X.], st. Rspr., grundlegend [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 154
ff.; [X.], NJW 2006, 1580 Rn.
18;
[X.], [X.], 433 Rn.
25; [X.], [X.]. Zivilsenat, Urteile vom 13.
Oktober 1992 -
[X.]
ZR 201/91, [X.]Z 120, 1, 4 f.; vom 29.
November 1994 -
[X.]
ZR 93/94, [X.]Z 128, 117, 120
f.; vom 16.
Mai 1961 -
[X.]
ZR 112/60, [X.], 727
f.; vom 16.
Dezember 1975 -
[X.]
ZR 175/74, [X.], 660, 661; vom 16.
Februar 1993 -
[X.]
ZR 29/92, [X.], 585; vom 16.
Januar 1996 -
[X.]
ZR 109/95, [X.], 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13.
Januar 1964 -
III
ZR 48/63, [X.], 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; [X.], [X.], 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012

[X.] AS 103/11 R,
juris Rn. 20 [X.]; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
253 Rn.
28 ff.). Au[X.]h der 3.
Strafsenat will an dieser herkömmli[X.]hen Auslegung des §
253 Abs.
2 [X.] festhalten (Bes[X.]hluss vom 5.
März 2015
-
3 ARs
29/14, [X.]O Rn.
16).
Dabei steht
der Ents[X.]hädigungs-
oder Ausglei[X.]hsgedanke im [X.]. Im Hinbli[X.]k auf diese Zwe[X.]kbestimmung des S[X.]hmerzensgeldes bildet die Rü[X.]ksi[X.]ht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der S[X.]hmerzen, Leiden und [X.] die wesentli[X.]hste Grundlage bei der Bemessung der billigen [X.]. Für bestimmte Gruppen von immateriellen S[X.]häden hat aber au[X.]h die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Ents[X.]hädigung für immate-rielle S[X.]häden ni[X.]ht wegzudenken ist (zur Historie vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen,
Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 155 ff.; [X.], Ges[X.]hi[X.]hte des Anspru[X.]hs auf S[X.]hmerzensgeld, 2004, [X.]1
ff., 397), 49
-
19
-
eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzli[X.]hen Taten eine dur[X.]h den S[X.]hadensfall hervorgerufene
persönli[X.]he Beziehung zwis[X.]hen S[X.]hädiger und Ges[X.]hädigtem zum Ausdru[X.]k, die na[X.]h der Natur der Sa[X.]he
bei der Bestimmung der Leistung die Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des [X.] gebietet ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157; [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 16.
Januar 1996 -
[X.]
ZR 109/95, [X.], 382). Eine entspre[X.]hende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion zu, wenn der Ges[X.]hädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm dur[X.]h keinerlei Geldbeträge ein Ausglei[X.]h für einen immateriel-len S[X.]haden herbeigeführt werden kann ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157).
[X.]) Daran hat si[X.]h dur[X.]h die seit der Strei[X.]hung von §
847 Abs.
1 Satz 2 [X.]
aF dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs und anderer Gesetze vom 14.
März 1990 ([X.]l. I S. 478) mögli[X.]he Übertragbarkeit und Vererbli[X.]hkeit des Anspru[X.]hs (vgl. [X.], [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 6.
Dezember 1994 -
[X.]
ZR 80/94, [X.], 353
f.) ni[X.]hts geändert. Mit der Änderung sollte ni[X.]ht der hö[X.]hstpersönli[X.]he Charakter des S[X.]hmerzensgeldes beseitigt, sondern ledigli[X.]h den als unwürdig empfundenen Zuständen begeg-net werden, zu denen es na[X.]h alter Re[X.]htslage gerade bei s[X.]hwersten Verlet-zungen gekommen war, weil die Angehörigen si[X.]h auf ein "makabres Wettren-nen mit der Zeit" (BT-Dru[X.]ks. 11/5423, [X.]) einlassen mussten, um [X.] bei andauernder Bewusstlosigkeit des Verletzten die gesetzli[X.]hen [X.] erfüllen zu können ([X.], [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 -
[X.]
ZR 80/94, [X.]O, 354; [X.], [X.], 210, 211).
[X.][X.]) Die Anerkennung des Umstands, dass in Fällen, in denen der Ver-letzte wegen der Zerstörung seiner psy[X.]his[X.]hen Funktionen weder einen Aus-glei[X.]h
no[X.]h Genugtuung empfinden kann, die Einbuße der Persönli[X.]hkeit infol-50
51
-
20
-
ge s[X.]hwerer Hirns[X.]hädigung im Hinbli[X.]k auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Wertent-s[X.]heidung des Art.
1 Abs.
1 GG s[X.]hon für si[X.]h einen auszuglei[X.]henden imma-teriellen S[X.]haden darstellt, stellt die doppelte Funktion des S[X.]hmerzensgeldes ni[X.]ht in Frage. In diesen Fällen steht die Zerstörung der Persönli[X.]hkeit -
die [X.] und das Maß der Lebensbeeinträ[X.]htigung ([X.], Großer Senat für Zivilsa-[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157)
-
im Mittel-punkt und muss bei der Bemessung der Ents[X.]hädigung na[X.]h §
253 Abs.
2 [X.] einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden, wobei wie au[X.]h sonst die S[X.]hwere der S[X.]huld des [X.] und die Leistungsfähigkeit des S[X.]hädigers
be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden können ([X.], [X.].
Zivilsenat, Urteil vom 13.
Oktober 1992 -
[X.]
ZR 201/91, [X.]Z 120, 1, 5 ff.; vom 16.
Februar 1993 -
[X.]
ZR 29/92, [X.], 585, 586).
dd) Die
Vereinigten [X.]e können ihrer Ents[X.]heidung entspre-[X.]hend dem vorzitierten Bes[X.]hluss des
[X.]s für Zivilsa[X.]hen die dop-pelte Funktion des S[X.]hmerzensgeldes und den Genugtuungsgedanken ohne weiteres zugrunde legen. Der 2. Strafsenat stellt
dies in dem Vorlagebes[X.]hluss ni[X.]ht infrage (s. au[X.]h Bes[X.]hlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2
StR 337/14, [X.], 94 Rn.
34 f.).
d) Der unbestimmte Re[X.]htsbegriff der "billigen Ents[X.]hädigung" ist im Er-gebnis na[X.]h dem Wortlaut, systematis[X.]h, historis[X.]h und teleologis[X.]h dahin aus-zulegen, dass bei der Bemessung der "billigen Ents[X.]hädigung"
dur[X.]h den Ri[X.]h-ter alle Umstände des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen. Davon zu unter-s[X.]heiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes zu gewi[X.]hten sind.
[X.]) Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträ[X.]htigung ganz im Vordergrund (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 52
53
54
-
21
-
6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesi[X.]htspunkt der Billigkeit zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umständen hat die Rü[X.]ksi[X.]ht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der S[X.]hmerzen, Leiden und Entstellungen stets das aus-s[X.]hlaggebende Moment zu bilden;
der von dem S[X.]hädiger zu verantwortende immaterielle S[X.]haden, die Lebensbeeinträ[X.]htigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umständen immer an der Spitze ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 167).
Daneben können aber au[X.]h alle anderen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt wer-den, die dem einzelnen S[X.]hadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie -
was der 2. Strafsenat ni[X.]ht in Zweifel zieht
-
der Grad des Vers[X.]huldens des S[X.]hädigers, im Einzelfall aber
au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des [X.] oder diejenigen des S[X.]hädigers ([X.], Großer Senat für Zivilsa-[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157
ff.). Ein all-gemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Um-stände lässt si[X.]h ni[X.]ht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewi[X.]ht für die Höhe der billigen Ents[X.]hädigung erst dur[X.]h ihr Zusammenwirken im Einzel-fall erhalten ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955
-
[X.],
[X.]Z 18, 149, 167
f.; Diederi[X.]hsen, [X.], 433). Au[X.]h hier-zu sind die Ausführungen des [X.]s für Zivilsa[X.]hen in seinem [X.] vom 6.
Juli 1955 ([X.], [X.]Z
18, 149, 157
ff.) weiterhin maßge-bend.
[X.]) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Straf-senats
eine isolierte Betra[X.]htung dahin, ob es bei der Bemessung des S[X.]hmer-zensgeldes generell-abstrakt zum einen auf die Vermögenslage des Ges[X.]hä-digten (Bes[X.]hluss vom 8.
Oktober 2014, 2 [X.] und 2 StR 337/14, [X.], 94 Rn. 23 ff.), zum anderen auf die Vermögenslage des S[X.]hädigers 55
56
-
22
-
([X.]O, Rn. 33 ff.) ankommen dürfe (ebenso teilweise die Literatur, vgl. [X.], [X.] (1971), 44, 69
f.; [X.]/[X.] in Soergel,
[X.], 13.
Aufl., §
253 Rn.
16),
ni[X.]ht Platz greifen. Denn es geht bei der Bemessung der billigen [X.] um eine Gesamtbetra[X.]htung. Erst dadur[X.]h, dass der (Tat-)[X.] im ersten S[X.]hritt alle Umstände des Falles in den Bli[X.]k nimmt, dann die prä-genden Umstände auswählt und gewi[X.]htet, dabei gegebenenfalls au[X.]h die (wirts[X.]haftli[X.]hen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18,
149, 168), ergibt si[X.]h
im Einzelfall, wel[X.]he Ents[X.]hädigung billig ist (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 909, 915 f.; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
253 Rn.
38; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], Stand 1. Oktober 2014, §
253 Rn.
75).
[X.][X.]) Die Betra[X.]htung, dass
es -
generell-abstrakt -
ni[X.]ht zulässig ist, die Vermögenslage des S[X.]hädigers oder des Ges[X.]hädigten einzubeziehen,
hätte zudem zur Folge, dass die Genugtuungsfunktion des S[X.]hmerzensgeldes un-ausgespro[X.]hen negiert
würde
(so au[X.]h 3. Strafsenat, Bes[X.]hluss vom 5. März 2015 -
3
ARs 29/14, [X.]O). Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind "Art und Ausmaß des vom S[X.]hädiger wiedergutzuma[X.]hen-den Unre[X.]hts" eben ni[X.]ht in allen denkbaren Fällen abstrakt-generell von sei-nen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirts[X.]haftli-[X.]hen Gefälle zwis[X.]hen den Parteien "gänzli[X.]h unabhängig" (2. Strafsenat, [X.] vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2 StR 337/14, [X.]O Rn.
35). Die Verletzung einer "armen"
Partei dur[X.]h einen vermögenden S[X.]hädiger kann
etwa bei einem außergewöhnli[X.]hen "wirts[X.]haftli[X.]hen Gefälle"
ein bei
der Ge-samtbetra[X.]htung des Einzelfalles mit zu berü[X.]ksi[X.]htigender Umstand sein.
2. Au[X.]h eine verfassungskonforme Auslegung des §
253 Abs.
2 [X.]
gebietet es ni[X.]ht
-
entgegen dem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes und 57
58
-
23
-
dem Sinn und Zwe[X.]k der Norm
-, dass der Tatri[X.]hter bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien
von vornherein ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen darf.
a) Zur Begründung der gegenteiligen Ansi[X.]ht wird unter anderem ange-führt, eine unters[X.]hiedli[X.]he Bewertung von körperli[X.]hen und seelis[X.]hen Leiden dana[X.]h, ob der Betroffene finanziell besser oder s[X.]hle[X.]hter gestellt sei, lasse si[X.]h
verfassungsre[X.]htli[X.]h
ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Eine sol[X.]he Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem si[X.]h aus Art.
1 Abs.
1 Satz 1 GG ergeben-den, jedem Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Eigens[X.]haf-ten, seine Leistungen und seinen [X.] Status zukommenden Wert-
und A[X.]htungsanspru[X.]h und jedem Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße zustehenden Re[X.]ht auf Leben, körperli[X.]he Unversehrtheit und Freiheit (Art.
2 Abs.
2 Satz 1 und 2 GG) ni[X.]ht vereinbar (ähnli[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
253 Rn.
43).
b) Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Damit wird die billige
Ents[X.]hädigung des §
253 Abs.
2 [X.] glei[X.]hgesetzt. Das greift indes zu kurz, weil die in §
253 Abs.
2 [X.] genannten Re[X.]htsgüter als sol[X.]he si[X.]h jeder Bewertung entziehen. Diese sind unverletzli[X.]h und unveräußerli[X.]h; ihr Wert ist
unermessli[X.]h und unersetzli[X.]h (Art.
1 Abs.
1 und 2, Art.
2 Abs.
2 GG; vgl. [X.], NJW 2004, 2371, 2372).
Das Gesetz kann diese Re[X.]htsgüter ni[X.]ht bewerten, sondern ledigli[X.]h regeln, wel[X.]he Folgen ihre Verletzung hat. Dabei kommen beispielsweise straf-re[X.]htli[X.]he, sozial-
und verwaltungsre[X.]htli[X.]he sowie zivilre[X.]htli[X.]he Folgen einer Re[X.]htsgutsverletzung in Betra[X.]ht. Diese unterliegen jeweils ihrer eigenen Sys-tematik und haben ihre eigenen Voraussetzungen.
59
60
61
-
24
-
[X.]) Entspre[X.]hendes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der s[X.]hadensre[X.]htli[X.]hen Folgen einer Verletzung der in §
253 Abs.
2 [X.] genannten Re[X.]htsgüter (vgl. au[X.]h [X.], 3.
Strafsenat, Bes[X.]hluss vom 5.
März 2015 -
3
ARs 29/14, [X.]O Rn.
17). Es kommt darauf an, wel[X.]he Folgen das Gesetz an die Re[X.]htsverletzung knüpft, und ob diese Regelungen der Verfassung entspre[X.]hen.
[X.]) Die Auslegung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der "billigen [X.]" dur[X.]h den [X.] für Zivilsa[X.]hen und die ständige Re[X.]ht-spre[X.]hung dahin, dass der Tatri[X.]hter bei ihrer Bemessung alle Umstände des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigen darf, beruht ni[X.]ht auf einer unri[X.]htigen Ans[X.]hauung von der Bedeutung der Mens[X.]henwürde (Art.
1 Abs.
1 GG) oder dem Re[X.]ht auf Leben, körperli[X.]he Unversehrtheit und Freiheit (Art.
2 Abs.
2 Satz 1 und 2 GG).
Der [X.] Wert und A[X.]htungsanspru[X.]h eines Mens[X.]hen, der es verbie-tet, ihn zum bloßen Objekt st[X.]tli[X.]hen Handelns
zu ma[X.]hen oder ihn einer Be-handlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. [X.], NJW 2006, 1580 Rn. 12), sowie die Re[X.]hte auf körperli[X.]he Unver-sehrtheit und Freiheit werden ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt oder verletzt, dass bei der Bemessung der Höhe eines zivilre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs alle Umstände des Einzelfalls, darunter au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Parteien, berü[X.]ksi[X.]htigt werden d ü r f e
n. Es obliegt vielmehr dem
(Tat-)[X.], die Wertents[X.]heidungen des Grundgesetzes bei der Bemessung
der "billigen [X.]", insbesondere bei der Auswahl und der im Verhältnis zueinander erfolgenden Gewi[X.]htung der fallprägenden Umstände
im jeweiligen Einzelfall zu bea[X.]hten. Bei besonderen Fallgestaltungen kann
dem dur[X.]h die Verfassung ges[X.]hützten [X.] A[X.]htungsanspru[X.]h gerade -
au[X.]h
-
dur[X.]h den Bli[X.]k auf das Verhältnis der wirts[X.]haftli[X.]hen Lage des S[X.]hädigers einerseits, des [X.] andererseits Genüge getan werden.

62
63
64
-
25
-
[X.]) Die herkömmli[X.]he Auslegung des allgemeinen Re[X.]htsbegriffs der bil-ligen Ents[X.]hädigung, wona[X.]h der Tatri[X.]hter alle Umstände des Einzelfalls be-rü[X.]ksi[X.]htigen darf,
stellt au[X.]h keine Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat zu §
847 [X.] aF bereits ent-s[X.]hieden, dass die Vors[X.]hrift verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist ([X.], [X.], 2187 f.)
und gerade wegen
der Verwendung des unbe-stimmten Re[X.]htsbegriffs "billige Ents[X.]hädigung" Differenzierungen zulässt, die eine dem Glei[X.]hheitssatz entspre[X.]hende Anwendung ermögli[X.]hen.
(1) Art.
3 Abs.
1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu
anderen Normadressaten in wesentli[X.]her Hinsi[X.]ht anders be-handelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]ht-fertigen könnten. Eine sol[X.]he Grundre[X.]htsverletzung liegt ni[X.]ht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinrei[X.]henden sa[X.]hli-[X.]hen Grund vers[X.]hieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Geri[X.]hte im Wege der Auslegung gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften zu einer derartigen, dem Ge-setzgeber verwehrten Differenzierung gelangen. Hierbei muss berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz ledigli[X.]h die Glei[X.]hbehandlung der Bürger dur[X.]h den nämli[X.]hen -
zuständigen
-
Träger der öffentli[X.]hen Gewalt [X.], ni[X.]ht aber die Glei[X.]hbehandlung dur[X.]h mehrere voneinander [X.]. Insbesondere verletzen abwei[X.]hende Auslegungen derselben Norm dur[X.]h vers[X.]hiedene Geri[X.]hte das Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht ([X.], [X.], 2187 [X.]).
(2) Da die herkömmli[X.]he Auslegung des Re[X.]htsbegriffs der billigen [X.] für alle Normadressaten glei[X.]hermaßen gilt, liegt darin s[X.]hon keine Unglei[X.]hbehandlung. Eine sol[X.]he könnte hö[X.]hstens dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung eines Geri[X.]hts -
au[X.]h des Revisionsgeri[X.]hts bei der Überprüfung der tatri[X.]hter-65
66
67
-
26
-
li[X.]hen Festsetzung des S[X.]hmerzensgeldes
auf Re[X.]htsfehler (vgl. [X.], [X.]. [X.], Urteile vom 12.
Mai 1998 -
[X.]
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388, 391; vom 19.
September 1995 -
[X.]
ZR 226/94, [X.], 380)
-
entstehen, wenn die Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Parteien im Hinbli[X.]k auf andere von diesem Geri[X.]ht getroffene Ents[X.]heidungen zu einer ni[X.]ht dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung führte. Sol[X.]he Re[X.]ht-spre[X.]hung ist aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
Die vers[X.]hiedentli[X.]h in diesem Zusammenhang geäußerte Befür[X.]htung, die herkömmli[X.]he Auslegung des §
253 Abs.
2 [X.] könne zu einer "Taxierung des S[X.]hmerzensgeldes na[X.]h [X.] Klassen" führen (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 589, 590),
wird der bisherigen umfangrei[X.]hen, differenzierten und einer
glei[X.]hmäßigen, gere[X.]hten
und billigen
Bemessung der Ents[X.]hädigung Sorge tragenden
Re[X.]htspre[X.]hungspraxis der Tatri[X.]hter (vgl. nur [X.]/[X.]/
[X.], S[X.]hmerzensgeldbeträge 2015, 33.
Aufl., Nr.
1 -
3257), die die vom [X.] erlittene Lebenshemmung ganz in den Vordergrund stellt,
ni[X.]ht gere[X.]ht.
[X.][X.]) Die von dem Tatri[X.]hter in Ausfüllung seiner originären Aufgabe vor-genommene Bemessung der Ents[X.]hädigung im Einzelfall sowie deren revisi-onsre[X.]htli[X.]he Kontrolle dur[X.]h den [X.]
([X.], [X.]. Zivilsenat, Ur-teile vom 12.
Mai 1998 -
[X.]
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388, 391; vom 19.
September 1995 -
[X.]
ZR 226/94, [X.], 380) unterliegt der verfas-sungsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung darauf, ob die Auslegung und Anwendung des §
253 Abs.
2 [X.] auf einer grundsätzli[X.]h unri[X.]htigen Ans[X.]hauung von der Be-deutung der Grundre[X.]hte beruht (insbesondere Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
2 GG) oder gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstößt (vgl. [X.], [X.], 2187 ff.). Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat -
soweit ersi[X.]htli[X.]h
-
in keinem Fall die Ausle-gung und Anwendung des §
253 Abs.
2 [X.]
(oder des § 847 [X.] aF)
im Zu-68
69
-
27
-
sammenhang mit der Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Parteien beanstandet.

III.
Bei der
zweiten
Vorlagefrage
des [X.] geht es um
den Maß-stab, na[X.]h dem die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Dazu ist zunä[X.]hst no[X.]hmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld ni[X.]ht um eine isolierte S[X.]hau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensver-hältnisse des S[X.]hädigers oder des Ges[X.]hädigten, sondern um eine Gesamtbe-tra[X.]htung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der -
re[X.]htli[X.]her
Kon-trolle unterliegende
-
Tatri[X.]hter zunä[X.]hst sämtli[X.]h in den Bli[X.]k zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewi[X.]hten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträ[X.]htigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen; hier liegt das S[X.]hwergewi[X.]ht ([X.],
Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.] [X.]Z 18, 149, juris Rn. 19).

[X.]
Für die Frage, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen des S[X.]hädigers oder des Ges[X.]hädigten bedarf und ob der Ein-fluss dieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss, ergibt si[X.]h dana[X.]h:
70
71
-
28
-
Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetra[X.]htung steht in der Regel die infolge der S[X.]hädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Ein-fluss auf die Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung sind daher nur geboten,

72
-
29
-
wenn die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben
und deshalb bei der Ents[X.]heidung ausnahmsweise berü[X.]ksi[X.]htigt wer-den mussten.
[X.]
[X.]
Meier-Be[X.]k
VRi[X.] Prof. Dr. Bergmann

hat an der Ents[X.]heidung

mitgewirkt, ist aber an der

Unters[X.]hriftsleistung
infolge

Krankheit verhindert.

[X.]

Stresemann
Fis[X.]her
Sost-S[X.]heible
Raum

Büs[X.]her
Milger
Ellenberger
Ei[X.]k

Fels[X.]h
Gehrlein
Franke
Jäger

S[X.]häfer
[X.]
Seiters
S[X.]hilling

Berger
[X.]
Geri[X.]ke

Meta

VGS 1/16

16.09.2016

Bundesgerichtshof Vereinigte Große Senate

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16 (REWIS RS 2016, 5411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5411

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VGS 1/16 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung …


2 StR 337/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 137/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 522/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 401/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 137/14

2 StR 239/13

2 StR 337/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.