Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. I ZB 30/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4691

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 30/10
vom

12. Juli 2012

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23.
Februar 2012 wird auf Kosten
der Antragstellerin zu
2
zurück-gewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.). Der Senat hat
bei
seiner Entscheidung vom 23.
Februar 2012 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu
2 in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfas-sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können
mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss 1
2
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3
-
vom 27.
November 2007
VI
ZR
38/07, [X.], 923 Rn.
5; [X.]
(Kam-mer), Beschluss vom 5.
Mai 2008
1
BvR
562/08, [X.], 2635
f.).

Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe Vortrag der Antragstel-lerin zur angeblich fehlenden markenmäßigen Benutzung des Begriffs "Gelbe Seiten" sowie zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmelderin
bei
Anmeldung
der Wortmarke "Gelbe Seiten" nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erfor-derlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin [X.] berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebote-nen Umfang insbesondere auch durch Verweis auf die ausführlichen und zutref-fenden Erwägungen des [X.] in dem angefochtenen Be-schluss behandelt. Das gilt auch hinsichtlich des Vortrags
der Antragstellerin zu
2, das [X.] habe die Zeugen N.

, O.

und
H.

B.

anhören müssen.

Das rechtliche Gehör der Antragstellerin zu
2 ist
auch nicht
im Zusam-menhang mit der Beurteilung des Senats
verletzt
worden,
die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.]
stelle
keine gehörswid-rige Überraschungsentscheidung dar. Der Hinweis des [X.] vom 3.
Mai 2010, wonach in der mündlichen Verhandlung am 3.
März 2010 die Zulassung der Rechtsbeschwerde keinesfalls als sicher dargestellt worden sei, ist der Antragstellerin zu
2 als Bestandteil der Gerichtsakten sowie darüber hin-aus durch Bezugnahme in der Rechtsbeschwerdeerwiderung bekannt gewe-sen. Sie konnte sich daher dazu äußern. Unerheblich ist, dass dieser Hinweis,

3
4
-
4
-

der auf die gegen den Beschluss des [X.] gerichtete Anhö-rungsrüge der Antragstellerin zu
1 ergangen
ist, naturgemäß nur dieser erteilt
worden war.
Zudem wäre,
wie
der Senat ausgeführt
hat, der Vortrag
der
Rechtsbeschwerde dazu, was die Antragstellerin zu
2 zur Zulassungsfrage noch ergänzend vorgetragen hätte, ungeeignet gewesen, das Bundespatentge-richt zu einer abweichenden Zulassungsentscheidung zu bewegen.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2010 -
29 W(pat) 85/10 -

Meta

I ZB 30/10

12.07.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. I ZB 30/10 (REWIS RS 2012, 4691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4691

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I ZB 30/10

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