Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 5 StR 488/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15220

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118U5STR488.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 488/17

vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

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2
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Janu-ar
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt H.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt Sc.

als Vertreter des Neben-
und [X.]s,

Amtsinspektorin N.

in der Verhandlung

Justizangestellte R.

bei
der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,
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3
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für Recht erkannt:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2017 wird mit der Maßgabe [X.], dass die Zinsen auf das Schmerzensgeld erst ab dem 18. Mai 2017 zu zahlen sind und es in der Adhäsionsent-b-

2.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Neben-
und [X.] entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfah-ren entstandenen besonderen Kosten.
3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von
der Unterbringung des Angeklagten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus abgesehen worden i[X.]
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Schwurgerichtskam-mer des [X.]s zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen
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4
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt
und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer insoweit beschränkten und vom [X.] vertretenen Revision, dass der Angeklagte nicht in einem psychi-atrischen Krankenhaus untergebracht worden i[X.] Der Angeklagte
wendet sich mit seinem Rechtsmittel umfassend gegen seine Verurteilung. Beide Revisions-führer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwalt-schaft hat Erfolg, während die Revision des Angeklagten lediglich zu einer Klar-stellung des [X.] führt.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s wuchs der 74-jährige, [X.] unbestrafte Angeklagte auf dem Hof der Eltern auf. Diesen verließ er im Streit, weil er sich ungerecht behandelt fühlte, schloss erfolgreich eine Ausbil-dung zum Groß-
und Außenhandelskaufmann ab und war anschließend acht Jahre in [X.] in der Entwicklungshilfe tätig. Einer weiteren Ausbildung zum Betriebswirt und dem Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen in [X.] folgte der Kauf des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks

in [X.], des späteren Tatorts. Eine anschließende Anstellung mit Einsatz in [X.] endete nach sechs Monaten im Streit, weil sich der Ange-

lebte der Ange-klagte von Mieteinnahmen und zwischenzeitlich auch von dem Betrieb einer Kiesgrube auf dem elterlichen Hof und auf angrenzenden Grundstücken. Er wohnte seit Ende der 1980-er Jahre in einem Eigenheim in [X.], benutzte aber ab und zu auch eine
leerstehende Wohnung in seinem [X.] Haus.
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Der Angeklagte lebte seit seinem frühen Erwachsenenalter als Einzel-gänger ohne engere partnerschaftliche oder freundschaftliche Bindungen. Das Verhalten anderer erlebte er schon früh als gezielte Handlungen gegen sich. Im Rahmen des Kiesgrubenbetriebs war er in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten ver-wickelt, die er häufig verlor. Weil er nicht einsehen konnte, dass er nicht im Recht war, verdächtigte er teilweise seine eigenen Anwälte der Zusammenar-beit mit der Gegenseite. Zunehmend verfestigte sich sein Eindruck, ihm stehe [X.], [X.] und Strafanzeigen sowie der Betrieb einer Internetseite zur Offenlegung des von ihm so folgten. Da die Texte teilweise antisemitische Inhalte hatten, kam es zu einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung. In einem dort erstatte-ten Gutachten kam der psychiatrische Sachverständige zur Einschätzung,
der Angeklagte leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Auch dies sah der Angeklagte als Ausdruck krimineller Machenschaften zwischen Gericht und Gutachter, um ihn mundtot zu machen.
Der Angeklagte kümmerte sich selbst um die Verwaltung der von ihm vermieteten Immobilien. [X.] er sich gegenüber seinen Mietern im Recht, wurde er teilweise auch aufbrausend, verbal aggressiv und einschüchternd. Die [X.] im zweiten Obergeschoss seines Hauses

hatte der An-geklagte an den Nebenkläger

[X.].

im Jahr 2005 vermietet. Er ging dabei

wie bei anderen Mietern

davon aus, dass

[X.].

nach Ende seines damaligen Studiums wieder ausziehen würde. Langfristige Mieter wollte der Angeklagte nicht. Der Nebenkläger brach indes sein Studium ab und lebte von wechselnden Tätigkeiten. Der Angeklagte war hierüber verärgert. Im [X.] 2013 wollte er selbst die Wohnung des [X.] nutzen und erklärte [X.], dass er ausziehen solle. Es folgte im Februar 2014 eine zumindest münd-3
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liche Kündigung, die der Nebenkläger mit anwaltlicher Hilfe zurückwies. Der Angeklagte war der Meinung, die Kündigung sei zu Ende März 2014 wirksam geworden, und versuchte am 1. April 2014, sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen. Dies gelang nicht, weil der Schlüssel des [X.] von innen steckte. In der Annahme, das Schloss sei ausgetauscht worden, begann der Angeklagte, das Schloss mit einer Bohrmaschine aufzubohren. Als

[X.].

die Tür öffnete, ging der erregte Angeklagte mit laufender Bohrmaschine auf ihn zu. Der Bohrer verhedderte sich im T-Shirt des [X.] und [X.] eine Schürfwunde am Bauch.

[X.].

stellte Strafanzeige und er-wirkte mit anwaltlicher Hilfe eine einstweilige Verfügung, die dem Angeklagten das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung verbot. Zudem erging Mitte Juni 2015 ein umfassendes Kontaktverbot gegen den Angeklagten nach dem Ge-waltschutzgesetz.
Der Angeklagte sah das Verhalten des [X.] als illegale Wohn-raumbesetzung an und war überzeugt, dass die gegenteiligen Gerichtsent-scheidungen auf Prozessbetrug beruhten. Zudem wuchs bei dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung die Überzeu-

h--Sekte stecke, e-würden. Es folgten Strafanzeigen, [X.] und Ein-gaben, u.a. auch beim [X.], beim [X.] und beim [X.]. Der Angeklagte sah sich aus [X.] zunehmend wahnhaft verzerrten Sicht ohnmächtig einer vermeintlich rechtswidrigen Wohnungsenteignung ausgeliefert. In zunehmend aggressiven 5
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Bohrmaschine kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, erklärte er sinngemäß, ob seiner Sicht rechtswidrigen Justizhandelns sah er sich hierzu als berechtigt an. Im Juli 2015 wurde der
Angeklagte wegen des Vorfalls mit der Bohrmaschine zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Nebenkläger verurteilt. Auch hiergegen ging der Angeklagte mit zahlreichen Eingaben vor und mahnte eine Aufarbeitung des vermeintlichen Justizskandals an. Während eines der gerichtlichen Zusammentreffen mit

[X.].

sagte der Angeklag-

2. Im April 2016 entschloss sich der Angeklagte aufgrund der Erfolglosig-keit seines bisherigen Vorgehens, weitergehend gegen den Nebenkläger vor-zugehen. Um ihm den [X.] der Lage zu demonstrieren und ihn zum Auszug zu bewegen, richtete der Angeklagte im [X.] die Gabelspitzen einer Mist-forke gegen

[X.].

und schwenkte sie kurz vor seinem Kopf hin und her. Dies führte zu einem weiteren Strafverfahren. Wahrscheinlich schon im Rah-men dieses Vorfalls, jedenfalls im Verlauf des Sommers 2016 bis zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat hatte sich der Eindruck der Existenz einer Brem-ner [X.], bei dem Angeklagten so verfestigt, dass er davon unkorrigierbar überzeugt und bei ihm eine wahnhafte Störung entstanden war. Als der Ange-klagte im Oktober 2016 feststellte, dass der Nebenkläger die Miete für diesen Monat noch nicht überwiesen hatte und aus seiner Wohnung Wasser in die un-.

t-schloss sich, deutlich massiver gegen seinen Mieter vorzugehen. Er besorgte sich einen gut geschliffenen Spaten und ein spitzes Küchenmesser mit einer 6
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Klingenlänge von 11,5 cm. Mit dem Spaten wollte er

[X.].

angreifen, wobei es ihm nicht darauf
ankam, ihn zu töten; dies nahm er aber billigend in Kauf.
Am 7. Oktober 2016 hielt sich der Angeklagte in dem Haus

R.

in einer leerstehenden Wohnung im [X.] auf und wartete auf den Nebenkläger. Als er hörte, dass dieser das Treppenhaus betrat, versteckte sich der Angeklagte hinter seiner Wohnungstür, die sich direkt gegenüber der verschlossenen Tür eines Windfangs befand, durch den

[X.].

in seine im [X.] gelegene Wohnung gehen musste. Der Angeklagte
be-merkte, dass der Nebenkläger die Tür des Windfangs aufschloss,
und trat unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments von hinten an den völlig ahnungslosen

[X.].

heran. Er schlug mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig den Spaten in Richtung des Kopfes. Dabei schrie er:

Der Spaten traf den Nebenkläger an Kopf und Schulter und verursachte eine leichte Schädelprellung und Schmerzen in der Schulter. Platz zum erneu-ten Ausholen mit dem Spaten hatte der Angeklagte, der auf sein Opfer zuge-gangen war, nun nicht mehr. Er stieß den Spaten noch ein-, zweimal gegen

[X.].

, dem es gelang, den Spaten zu ergreifen und festzuhalten. [X.] griff der Angeklagte dem Nebenkläger schmerzhaft in Gesicht und Mund. Während eines [X.] fielen beide die steile Treppe herunter. Der Ange-klagte erlitt dabei einen Schienbeinkopfbruch. Hiervon unbeeindruckt nahm er erneut den Spaten und schlug wiederum zwei-
bis dreimal nach dem [X.]. Bei einem weiteren Gerangel nahm der Angeklagte

[X.].

, der [X.] zunehmend Luftnot bekam, in den Schwitzkasten und stach

weiterhin mit bedingtem Tötungsvorsatz

nunmehr mit seinem Küchenmesser in Rich-7
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tung Bauch bzw. Oberkörper seines Opfers. Unter Aufbietung aller Kräfte ge-lang es diesem, die Hand des Angeklagten fest-
und das Messer von sich fern-zuhalten. Letztlich fügte der Angeklagte dem Geschädigten eine zwölf Zentime-ter lange oberflächliche Schnittwunde im Bereich des Bauchnabels zu. Der [X.] schrie lauthals um Hilfe und versuchte weiter sich zu wehren, [X.] der Angeklagte

hiervon unbeeindruckt

erneut mit dem Messer gegen ihn vorging. Von herbeigekommenen Passanten wurde der Angeklagte schließ-lich vom Nebenkläger weggezogen und am Boden fixiert.
Aufgrund einer akuten wahnhaften Störung und einer paranoiden Per-sönlichkeitsstörung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der [X.] erheblich vermindert.
3. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, dass der Angeklagte für die [X.] gefährlich sei. Zwar wirkten

wie der Sachverständige überzeu-gend ausgeführt habe

die vom Angeklagten geäußerten Überzeugungen un-korrigierbar und es bestehe die Gefahr, dass er störungsbedingt weiter versu-chen würde,

[X.].

aus der Wohnung zu bekommen. Ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein sei trotz Wissen um die
Strafbarkeit des Handelns nicht zu erkennen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte zukünftig zu weniger drastischen Maßnahmen greifen würde. Ohne eine Behandlung beste-he die Gefahr zukünftiger Aggressionstaten zumindest zum Nachteil von

[X.].

als Mieter. Die Dynamik würde sich deutlich entaktualisieren, wenn sich

[X.].

eine andere Wohnung suchen und der Angeklagte dauerhaft in [X.] wohnen bleiben würde.

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Angesichts der spezifischen [X.] habe die Kammer Zweifel, dass eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit wirklich vorliege, auch wenn er weiterhin als Vermieter tätig sei und deshalb Gefahren für andere denkbar erschienen. Zwar sei davon auszugehen, dass das [X.] weiterhin bestehen bleibe. Allerdings sprächen gute Anhaltspunkte dafür, dass es bis zur Entlassung des Angeklagten aus der Haft durchaus er-wartbare Veränderungen im Lebensumfeld des Angeklagten gebe, die weitere Taten zum Nachteil von

[X.].

und anderen nicht hochgradig wahr-scheinlich erscheinen ließen. Es sei wahrscheinlich, dass

[X.].

bis zur Haftentlassung des Angeklagten umziehe. Der Angeklagte könne die [X.] der Eigenbedarfskündigung wirksam durchsetzen. Auch eine dauerhafte Verwaltung der Immobilie durch seine Nichte sei möglich. Sollten sich im Verlauf des Strafvollzugs Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Ent-aktualisierung unterblieben sei, müsse dann auch bei geringfügigen Anlassde-likten wie etwa massiven Bedrohungen eine Unterbringung nach § 63 StGB ernsthaft geprüft werden.
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die auf [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung weist keine revisionsrecht-lich beachtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aus.
Der Klarstellung bedarf lediglich die Adhäsionsentscheidung. Gibt das Gericht

wie hier

einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, obliegt der wei-tergehende Teil nicht der Abweisung. Vielmehr ist insoweit von einer Entschei-dung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO;
vgl. 11
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hierzu näher [X.], Urteil vom 13. Mai 2003

1 [X.], [X.], 565, 566). Zudem sind die geltend gemachten Prozesszinsen erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier also ab dem 18. Mai 2017) zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz
2 StPO; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015

4 [X.] mwN).
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Revision ist wirksam auf die [X.] der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt.
2. Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatri-schen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei der Begehung der [X.] auf Grund eines psychischen De-fekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war
und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden [X.] in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwar-tenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche 15
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rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung i[X.] Neben der sorgfältigen Prüfung dieser [X.] ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichts-punkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisions-gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2017

5 [X.] mwN).
Die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des [X.] zu beziehen; nur mögliche positive Entwicklungen in der Zukunft haben dabei außen vor zu bleiben (vgl. [X.], Urteile vom 10. August 2005

2 [X.], [X.], 370, 371,
und vom 17. Februar 2004

1 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. August 2017

4 StR 193/17 mwN).
b) Diesen Maßstäben werden die Ausführungen des [X.]s nicht gerecht:
Das [X.] hat seine Gefährlichkeitsprognose nicht auf den Zeit-punkt des Urteils bezogen, sondern auf mögliche, keineswegs jetzt schon si-chere Entwicklungen abgestellt, die zu einer Verringerung der Gefährlichkeit des Angeklagten führen können. Festgestellt ist, dass sich die Aggressionen des weiterhin seinen Wahnvorstellungen verhafteten Angeklagten immer noch gegen seinen Mieter

[X.].

richten ([X.]). Gefährlich für die Allge-meinheit ist ein Angeklagter auch dann, wenn von ihm nur gegen bestimmte Einzelpersonen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Juni 1995

2 [X.], [X.], 609 mwN). Ob der Neben-kläger auszieht, ist derzeit ebenso ungewiss wie ein dauerhafter Übergang der Immobilienverwaltung an seine Nichte. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf mithin erneuter Prüfung.
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3. Der Senat schließt aus, dass das Schwurgericht bei Anordnung einer Maßregel
nach
§ 63 StGB eine noch niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe verhängt hätte und dass angesichts des Krankheitsbildes Feststellungen getrof-fen werden, die zur Annahme von Schuldunfähigkeit führen könnten.

Mutzbauer [X.]

[X.]

[X.] Mosbacher

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Meta

5 StR 488/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 5 StR 488/17 (REWIS RS 2018, 15220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15220

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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