Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 2 StR 251/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15973

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216B2STR251.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 251/14
vom

18. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
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[X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. August 2013 aufgehoben
a)
im Fall II.2
der Urteilsgründe,
b)
im [X.],
c)
im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
[X.]ie weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren und sechs
Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 200.000

e-1
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3
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ordnet. Gegen dieses Urteil [X.]det sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. [X.]as Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.
Nach den zu Fall II.1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen
miete-ten der Angeklagte und der gesondert verfolgte Me.

im August 2009 gegen .

einen [X.] in [X.].

. In einer auf dem Hof befindlichen [X.] stellte Me.

innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen für den Angeklagten mindestens 20 kg Amphetaminbase mit einem Wirkstoffgehalt von 66 % Base her. [X.]ie Betäubungsmittel
wurden
in der Folge durch den Angeklagten gewinnbringend weiterverkauft. An [X.] und auf welche Weise der Angeklagte die Betäubungsmittel
veräußert hat, konnte das [X.]
nicht feststellen.
Im Fall II.2 der Urteilsgründe bestellte der gesondert verfolgte S.

am 10.
August 2010 für den Angeklagten einen Container mit 1.000 kg Salzsäu-re. Nachdem der Container am 16. August 2010 zur Firma des S.

in M.

verbracht und auf dem Betriebsgelände abgestellt
worden war, erfolgte am 23.
August 2010 die Verladung
auf einen Lkw des Angeklagten und am 27. August 2010 der Transport nach Ma.

in den [X.].
[X.]ort wurde
die Salzsäure zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.
Mai 2011 in einem [X.] zur Herstellung von mindestens
150
kg [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 66 % reiner Base ver-[X.]det. [X.]er Angeklagte, der
für die Lieferung der Salzsäure zuständig war, [X.] das [X.] entweder allein oder mit weiteren Tatbeteiligten
und
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wirkte auch an der Produktion der Betäubungsmittel mit.
Zudem war er
an dem Gewinn aus der später erfolgten Veräußerung der Betäubungsmittel beteiligt. Auch hier konnte das [X.] nicht feststellen, durch [X.] und auf welche Weise die Betäubungsmittel veräußert worden sind.
[X.]as [X.] ist davon ausgegangen, dass aus der in den Fällen II.1 und II.2 hergestellten Amphetaminbase aufgrund Kristallisation mindestens
170
kg Amphetaminsulfat mit einem Wirkstoffgehalt von 58
% reiner [X.] gewonnen worden sind und hat des Weiteren angenommen, das [X.] sei Weise zu mindestens 850
kg Amphetaminsulfat mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 10
% Amphetaminbase weiterverarbeitet worden. [X.]ie 850
kg Ampheta-minsulfat seien
anschließend an die Endabnehmer zu einem Preis von 2.000

je Kilogramm, mithin für insgesamt 1.700.000

verkauft worden.
[X.]abei
hat das [X.]

r-[der Angeklagte] den Veräußerungserlös mit weiteren Tatbeteiligten teilen z-

II.
1. [X.]ie Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg, soweit der Angeklagte Verfahrensfehler
im Hinblick auf seine
Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe geltend macht.
Auch die auf die Sachrüge v[X.]lasste Überprüfung des Urteils hat im Fall II.1 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2. [X.]agegen ist der Schuldspruch im Fall II.2 aufgrund einer rechtsfehler-haften Beweiswürdigung aufzuheben.
Auf die gegen die Verurteilung in diesem Fall gerichteten Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.
[X.]as [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft
des Ange-klagten im Fall II.2 der Urteilsgründe maßgeblich darauf gestützt, der Container mit 1.000
kg
Salzsäure sei mit dem Lkw des Angeklagten zu dem Amphetamin-labor in den [X.] transportiert worden.
Als Beleg hierfür hat es
die Be-kundungen
der Zeugin B.

h[X.]gezogen. Zu dem Inhalt der Aussage der Zeugin hat das [X.] den Vernehmungsbeamten
gehört. [X.]ieser hat be-richtet, die Zeugin habe ausgesagt, der Angeklagte habe den Lkw bei der Auto-vermietung B.

in M.

am 1. Februar 2010
für 1.000

und am 21.
April 2010 dort abgeholt. Anlässlich des Verkaufs habe sich die

.

gereicht. Auf einen Antrag der Verteidigung hat das [X.] als wahr unter-stellt, dass der Bruder des Angeklagten, der wegen Verstoßes gegen das [X.] gesondert verfolgte T.

X.

, die Identität des Angeklagten in der Vergangenheit für eigene Interessen genutzt hat; so habe der Bruder des Angeklagten insbesondere im Jahr 1990 versucht, mit Ausweis-dokumenten aus der Bundesrepublik [X.]eutschland auszureisen. [X.]arüber hinaus hat
es
ausgeführt, dass die Zeugin B.

in der Hauptverhandlung gegen
den Bruder g-te T.

X.

der N.

X.

.
Gleichwohl hat es das [X.] als ausgeschlossen
erachtet, dass die Zeugin B.

den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Kauf des Lkw`s
mit dessen Bruder
verwechselt haben könnte. Gegen eine Verwechslung auf-grund einer Täuschung durch den Bruder des Angeklagten spreche, dass die Zeugin B.

sowohl den Angeklagten als auch dessen Bruder aus gemein-6
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samen
Geschäften gekannt habe, da beide
wiederholt Fahrzeuge bei ihr ange-mietet hätten. Eine Verwechslung sei auch deswegen ausgeschlossen, weil
der Angeklagte und dessen Bruder von
ihrem äußeren Erscheinungsbild
her keine Ähnlichkeiten aufwiesen. [X.]aher spreche

.

im Rahmen ihrer Vernehmung im Parallelverfahren allein die Namen der Brüder [X.]amit sei zugleich
eine Verwechs-lung durch die Zeugin B.

bei der schriftlichen [X.]okumentation des [X.] ausgeschlossen.
[X.]iese Beweiswürdigung ist widersprüchlich. Zudem fehlt es
an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage
für die von dem [X.]
gezogene Schlussfolgerung, es sei ausgeschlossen, dass
die Zeugin den Angeklagten mit
dessen Bruder verwechselt
habe. [X.]ie Beweiswürdigung erweist sich daher als rechtsfehlerhaft
(vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 -
2 StR 4/15).
Es ist
widersprüchlich, die Aussage der Zeugin B.

in dem gegen den Bruder des Angeklagten geführten Strafverfahren als Indiz gegen eine Identi-tätsverwechslung h[X.]zuziehen, da
sich die Urteilsgründe nicht dazu verhal-ten, ob sich die Zeugin in der Hauptverhandlung tatsächlich nur über den Na-men des Angeklagten geirrt hatte oder ob die Fehlvorstellung
auf einen Irrtum über seine
Identität zurückzuführen war. Zudem sind die
von dem
[X.] angeführten Umstände
aufgrund ihres indifferenten Beweiswerts
nicht geeignet, die gezogene Schlussfolgerung einer bloßen Namensverwechslung zu tragen. [X.]ies gilt sowohl
für die Annahme, die Zeugin habe
den Angeklagten und des-sen Bruder aufgrund der wiederholten Anmietung von Fahrzeugen gekannt, als auch für die Erwägung, der
Angeklagte
und sein
Bruder wiesen
keine Ähnlich-keiten
im äußeren Erscheinungsbild auf. Beide
Umstände schließen nicht aus,
dass die Zeugin den Angeklagten und dessen
Bruder schon früher in Unkennt-9
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nis über deren wahre Identität oder aufgrund bewusster Irreführung verwechselt hat.
Es kann daher dahinstehen, ob die Revision auch aufgrund der Aufklä-rungsrüge, mit der der Angeklagte die unterlassene Vernehmung der Zeugin B.

beanstandet hat, Erfolg gehabt hätte.
3.
[X.]ie Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe entzieht dem [X.] die Grundlage.
4.
Auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) hat in-folge des
Wegfalls der Verurteilung im Fall II.2 keinen Bestand. [X.]arüber hinaus erweist sich der Ausspruch auch deswegen als rechtsfehlerhaft, weil das Land-gericht den Wert des

n
(§ 73 Abs. 1 Satz 1, §
73a
StGB) unzutreffend
berechnet hat.
[X.]as [X.] durfte dem Angeklagten nicht den gesamten durch den Verkauf an die Endabnehmer erzielten Erlös als erlangt

zurech-nen. [X.]en Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte an dem Verkauf des für die Endabnehmer bestimmten Produkts
mitgewirkt oder an den aus dem Verkauf erzielten Erlösen
partizipiert hat. [X.]a der Angeklagte an der Produktion der Betäubungsmittel beteiligt war, lag diese Annahme
auch nicht ohne weiteres nahe. Im Rahmen der gemäß § 73b StGB zulässigen Schätzung des [X.] hätte das [X.] vielmehr darauf abstellen müssen, in wel-cher Höhe dem
Angeklagten
Erlöse aus
dem
Verkauf an Zwischenhändler zu-geflossen sind. [X.]arüber hinaus
ist
die Annahme, dem Angeklagten seien aus dem Verkauf der Betäubungsmittel zugeflossen, nicht trag-fähig. [X.]ie Schätzung des [X.] gemäß § 73b StGB erfordert stets eine hin-reichend sichere Schätzgrundlage ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2001 -
5
StR 181/01, [X.], 327, 328). [X.]as Tatgericht muss aufgrund
des Ergeb-11
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nisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der seiner Schätzung zugrunde liegenden Annahmen überzeugt sein ([X.], Urteil vom 20. April 1989 -
4
StR 73/89, [X.], 361). [X.]ie Vermutung des
[X.]s, der Angeklagte habe sich die Erlöse mit weiteren Tatbeteiligten teilen müssen, reicht hierfür nicht aus.
[X.]amit ist insbesondere nicht rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklag-d-gericht nicht offen gelegt hat, von wie vielen weiteren Tatbeteiligten es [X.] ist und welchen Anteil an den erzielten Erlösen der Angeklagte erhalten hat.
[X.] Appl Eschelbach

Ott Rin[X.] [X.]r. Bartel ist

wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 251/14

18.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 2 StR 251/14 (REWIS RS 2016, 15973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15973

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