Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 36/12 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 879

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip - Grundstücksüberlassungsvertrag mit Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Nebenkosten


Leitsatz

Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2012 wird hinsichtlich höherer Leistungen für die Monate Januar, April und Juni 2005 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem [X.] ([X.]), insbesondere höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die [X.] vom 1.1. bis zum 30.6.2005.

2

Der im Jahr 1953 geborene Kläger, der bis zum 31.3.2003 Arbeitslosengeld bezog, bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 110 m², das über keine abgeschlossenen Wohnungen verfügt. Alleine bewohnen der Kläger 11,5 m² und seine Mutter 20,5 m², die restliche Wohnfläche von 78 m² nutzen beide. Gemäß notariellem Vertrag vom 28.8.1995 hat die Mutter das Hausgrundstück dem Kläger zum Eigentum überlassen, im Gegenzug übernahm der Kläger die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (damals in Höhe von ca 49 000 DM), räumte seiner Mutter auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht in einem Teil des Hauses ein und verpflichtete sich, die Kosten für Licht, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser auch für die Räume seiner Mutter zu übernehmen. Die Schwester des [X.] verzichtete in demselben Vertrag auf ihre erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche wegen des [X.]. Seinem Antrag auf Leistungen nach dem [X.] bei der Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] (im Folgenden auch: Beklagter) fügte der Kläger mehrere Abrechnungen über Nebenkosten in Verbindung mit dem Hausgrundstück bei. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.12.2004 des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm vom 1.1. bis 30.6.2005 monatlich 75,64 [X.] als Kosten der Unterkunft und Heizung (Änderungsbescheid vom [X.]) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005). Die Nebenkosten seien nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil der Kläger und seine Mutter jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten und die [X.] zwei Personen umfasse.

3

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Abänderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger monatlich vom 1.1. bis zum 30.6.2005 zusätzlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 21,55 [X.] zu gewähren (Urteil vom 12.12.2007), weil der Kläger auch die für die Mutter in der strittigen [X.] angefallenen Nebenkosten nach dem Vertrag zu übernehmen gehabt habe.

4

Das [X.] ([X.]) hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: [X.] die leistungsberechtigte Person ein Eigenheim, umfassten die Kosten der Unterkunft auch die zur Finanzierung zu leistenden Schuldzinsen sowie die Nebenkosten für Gebäudeversicherung, Grundsteuern, Wassergebühren usw. Abzustellen sei auf die im jeweiligen Monat fälligen Kosten. In der strittigen [X.] seien die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung mit insgesamt 727,79 [X.] zu berechnen. [X.] ergebe sich ein Betrag von 121,30 [X.], davon die Hälfte seien 60,65 [X.], von denen noch die [X.] von 5,97 [X.] abzuziehen sei. Der verbleibende Betrag von 54,68 [X.] liege unter dem, den der Beklagte dem Kläger bewilligt habe. Die Verpflichtung des [X.] zur Übernahme weiterer Kosten aufgrund des Vertrages mit seiner Mutter zähle nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies könne nur anders gesehen werden, wenn es sich um mit Schuldzinsen vergleichbare Aufwendungen handele. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der notarielle Vertrag enthalte keine Regelung, dass ein Teil der Gegenleistung als Schuldzinsen anzusehen sei. Bei wertender Betrachtung sei die vom Kläger übernommene Verpflichtung nicht als Zinsen, sondern als [X.] auf eine der Mutter gegenüber bestehende - ursprünglich sittliche - Verpflichtung anzusehen. Die Tatsache, dass aufgrund einer ursprünglich sittlichen Verpflichtung eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Nebenkosten eingegangen worden sei, die über den Kopfteil hinausgehe, könne nicht dazu führen, diese als ein Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung des [X.] anzusehen. Letztlich handele es sich um eine Erhöhung der für den Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück zu erbringenden Gegenleistung im Sinne des Kaufpreises, nicht aber mit einer Stundung der Erbringung der Gegenleistung zusammenhängenden Verzinsung des in Raten erbrachten Wohnrechts.

5

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger: Das [X.] habe bei der Anwendung des § 22 [X.] verkannt, dass die Zahlungen der Mutter zur Tilgung seiner Kreditverbindlichkeiten nach Abschluss des Vertrages nicht durch die Einräumung des Wohnrechts abgegolten werden sollten, sondern dieses im Zusammenhang mit der strittigen Kostenfreistellung die Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung des [X.] einschließlich der Übernahme der Grundpfandrechte gewesen sei. Das [X.] habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er keinen Anspruch gegenüber seiner Mutter zur Geltendmachung der umstrittenen Kosten habe. Die Kostenübernahmeregelung sei weder rechtlich noch moralisch anstößig und verstoße auch nicht gegen § 242 [X.] (BGB) zu Lasten des Beklagten aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen dem Vertragsschluss und dem Eintritt seiner Bedürftigkeit.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen [X.]s vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2007 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil des [X.] für zutreffend. Allein entscheidend sei, ob die Übernahme der Kostenfreistellung des [X.] gegenüber seiner Mutter ähnlich wie eine Zinszahlung von ihm - dem Beklagten - zu tragen sei. Die Übernahme dieser Verpflichtung seitens des [X.] sei aber die Gegenleistung für die Übertragung des [X.] auf ihn, sei also als [X.] anzusehen. Auf die nach dem Vertrag erfolgte [X.] der Mutter hinsichtlich der Schulden des [X.] komme es nicht an.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist zum Teil unbegründet, insoweit ist die Revision zurückzuweisen (dazu 3.), und zum Teil begründet, insoweit ist das Urteil des [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (dazu 4.) (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom [X.]läger begehrte Aufhebung des Urteils des [X.] und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.], das den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, dem [X.]läger von Januar bis Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 21,55 [X.] monatlich zu zahlen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes in materiell-rechtlicher Hinsicht allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.]B II durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453; im Folgenden: [X.]B II nF) zumindest für laufende Verfahren nichts geändert (B[X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] mwN).

2. Rechtsgrundlage für die vom [X.]läger begehrten und vom [X.] zugesprochenen über die vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 75,64 [X.] hinausgehenden weiteren 21,55 [X.], also insgesamt 97,19 [X.], ist § 22 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 [X.]B II in der für die strittige Zeit geltenden, da über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte gestritten wird, hier anzuwendenden Fassung aufgrund des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954 idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.11.2004, [X.] 2902, im Folgenden: [X.]B II aF), der abgesehen von sprachlichen Anpassungen bis heute nicht grundlegend geändert wurde.

Ob der [X.]läger die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem [X.]B II im streitigen Zeitraum erfüllte (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II), kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden: Er hatte zwar das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht, zudem hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 [X.]B II) sind nicht zu erkennen. Offen ist jedoch, ob er erwerbsfähig war und insbesondere seine [X.]keit. [X.] ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 [X.]B II). Zur Bestimmung der [X.]keit ist zunächst der Bedarf zu ermitteln und anschließend ist zu prüfen, inwieweit dieser durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist (vgl § 19 Abs 3 Satz 1 [X.]B II nF).

Die vorliegend nur umstrittenen Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Zur Ermittlung dieser Bedarfe sind zunächst die tatsächlichen Aufwendungen des [X.] für Unterkunft und Heizung zu bestimmen, anschließend die Angemessenheit dieser Aufwendungen, dann die Verteilung dieser [X.]osten auf die in der Wohnung - oder wie vorliegend Haus - wohnenden Person sowie die Prüfung weiterer möglicher Einwände.

Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen, obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im [X.]alenderjahr anfallenden [X.]osten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen (B[X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 <[X.]analanschluss>; ebenso der zum 1.1.2011 neu eingefügte § 22 Abs 2 [X.]B II nF). Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um [X.] die [X.]osten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 36; anders [X.] für Hausrat § 20 Abs 1, § 24 Abs 1, § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II nF). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt, wenn Heizöl gekauft wird (B[X.] vom 16.5.2007 - B 7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6). Die "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des [X.] an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde, scheidet ebenfalls mangels Rechtsgrundlage aus (vgl zum Monat als Bezugsrahmen: § 41 [X.]B II, § 2 Abs 2, 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld vom 20.10.2004, [X.] 2622, heute § 11 Abs 2, 3 [X.]B II nF).

3. Für die Monate Januar, April und Juni ist die Revision des [X.] zurückzuweisen und das Urteil des [X.] zu bestätigen, weil der [X.]läger für keinen dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten bewilligten 75,64 [X.] hat, da seine tatsächlichen Aufwendungen in jedem der Monate unter diesem Betrag lagen.

Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) hatte der [X.]läger in diesen Monaten als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur insgesamt 40,72 [X.] aufzubringen, die sich aus den [X.]osten des [X.] von 24,70 [X.] und den Wasserkosten von 16,02 [X.] zusammensetzten.

Die Wasserkosten sind als [X.]osten der Unterkunft anzuerkennen. Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II gehören auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 ([X.] 2346 - Betr[X.]V) aufgeführten Betriebskosten handelt, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese [X.]osten senken oder gar vermeiden kann (vgl nur B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 48/08 R - B[X.]E 102, 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]8, Rd[X.]6). Zu diesen Betriebskosten gehören nach § 2 [X.] Betr[X.]V auch die [X.]osten der Wasserversorgung, die die [X.]osten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die [X.]osten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern usw umfassen und die einer weiteren Aufteilung nicht zugänglich sind (vgl ähnlich schon zu Eigentümern von Eigenheimen B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6; B[X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] in Rd[X.]0 <[X.]analanschluss>).

4. Für die Monate Februar, März und Mai ist auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der [X.]läger für einen dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten bewilligten 75,64 [X.] hat.

a) Die tatsächlichen Aufwendungen des [X.] berechnen sich wie folgt: Im März hatte er zu berücksichtigende Aufwendungen von insgesamt 87,19 [X.], die sich zusammensetzten aus den [X.]osten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 [X.] und denen für den Schornsteinfeger von 52,23 [X.], abzüglich von 5,76 [X.] für die [X.]osten der Warmwasserbereitung. Der Abzug dieser [X.]osten für die Warmwasserbereitung ergibt sich auf [X.] aus den nichtgerügten dahingehenden Feststellungen des [X.] und im Übrigen aus der Rechtsprechung des B[X.], nach der ein entsprechender Betrag in der Regelleistung des [X.] von 331 [X.] enthalten ist (B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1 ff mwN).

Für die Monate Februar und Mai sind - vorbehaltlich der noch vom [X.] zu treffenden Feststellungen - die jeweils vom [X.] zugesprochenen weiteren 21,55 [X.] pro Monat zu berücksichtigen, weil die tatsächlichen Aufwendungen des [X.] oberhalb des Gesamtbetrags von 97,19 [X.] (vom Beklagten bewilligte 75,64 [X.] plus vom [X.] zugesprochene 21,55 [X.]) liegen. Selbst wenn der jeweilige Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über die dem [X.]läger vom [X.] jeweils zugesprochenen 21,55 [X.] pro Monat hinausgehen, kann dem [X.]läger für keinen Monat mehr zugesprochen werden, weil er gegen das Urteil des [X.] keine Berufung eingelegt hat und der Streitgegenstand im weiteren Verfahren auf diesen vom [X.] ausgeurteilten und allein vom Beklagten mit seiner Berufung angegriffenen Betrag begrenzt ist.

Im Februar hatte der [X.]läger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 141,70 [X.], weil zu den [X.]osten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 [X.] die Grundabgaben für das Hausgrundstück von 106,74 [X.] hinzukamen, während zumindest 5,76 [X.] für die [X.]osten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind.

Im Mai hatte der [X.]läger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 310,65 [X.], weil zu den [X.]osten für den Heizungsstrom und Wasser von 40,72 [X.] die Grundabgaben für das Hausgrundstück von 145,40 [X.] und der halbe Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung von 130,29 [X.] hinzukamen (vgl zur Berücksichtigung dieser Positionen schon B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6), während zumindest 5,76 [X.] für die [X.]osten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind.

Eine Rechtfertigung für die Übernahme der Grundabgaben für das [X.] als Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist mangels entsprechender dahingehender tatsächlicher Feststellungen seitens des [X.] nicht gegeben.

b) Die Frage der Angemessenheit dieser Aufwendungen für die verbliebenen strittigen Monate Februar, März und Mai 2005 nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II aF kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] dahinstehen, weil es für eine nur teilweise Übernahme der tatsächlichen [X.]osten durch den Beklagten an einem vorangegangenen [X.]ostensenkungsverfahren fehlt (vgl nur B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 19/09 R - B[X.]E 105, 188 = [X.]-4200 § 22 [X.]8; B[X.] vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.]5).

c) Diese tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind vorliegend nicht nach [X.]opfteilen zwischen dem [X.]läger und seiner Mutter aufzuteilen.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die [X.]osten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro [X.]opf aufzuteilen, wenn [X.]e eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr B[X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - B[X.]E 97, 265 = [X.]-4200 § 20 [X.] 3, Rd[X.]8; B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 9 = [X.]b 2010, 163 ff, Rd[X.]8 f; B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.]2 = [X.]b 2009, 614 ff; B[X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7b [X.] - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]9; B[X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur: [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]B II, 4. Aufl 2011, § 22 Rd[X.] 3 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand 10/2012, [X.] § 22 Rd[X.]9 f). Hintergrund für dieses auf das [X.] (<[X.]> vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - [X.]E 79, 17) zurückgehende "[X.]opfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des [X.] nicht zulässt.

Das [X.] (aaO) und das B[X.] haben Abweichungen vom [X.]opfteilprinzip als möglich angesehen, [X.] bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (B[X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - B[X.]E 97, 265 = [X.]-4200 § 20 [X.] 3, Rd[X.]8 f; B[X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7b [X.] - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]9) oder aufgrund eines Vertrages (B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.]2; vgl zur zustimmenden Literatur nur [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand 10/2012, [X.] § 22 Rd[X.]1 f). In den entschiedenen Fällen wurde eine solche Abweichung allerdings nicht bejaht.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Abweichung vom [X.]opfteilprinzip erfüllt. Der [X.]läger lebt zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung, weil das von ihnen bewohnte Haus über keine getrennten Wohnungen verfügt und abgesehen von einzelnen Räumen, die alleine vom [X.]läger (ca 11,5 m²) bzw seiner Mutter (ca 20,5 m²) genutzt werden, der größte Teil der Fläche (ca 78 m²) gemeinsam genutzt wird. An dem besonderen, vom [X.]opfteilprinzip abweichenden Bedarf des [X.] für Unterkunft und Heizung bestehen aufgrund des notariellen Vertrages vom [X.] keine Zweifel. Der [X.]läger hat sich in diesem Vertrag gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die [X.]osten für Licht, Heizung, Wasser, Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen und ihr ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit in der oberen Etage zur alleinigen Benutzung eingeräumt. Dementsprechend kann er die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden tatsächlichen Aufwendungen für das Haus, wie [X.] die Grundabgaben, oder die üblichen Vorsorgeaufwendungen eines Vermieters, wie eine Wohngebäudeversicherung, die von ihm als Eigentümer aufzubringen sind, nicht vermeiden und auch nicht auf seine Mutter wie auf eine Mieterin umlegen. An der Objektivierbarkeit dieses schon im [X.] abgeschlossenen notariellen Vertrages bestehen nach den Feststellungen des [X.] keine Zweifel. Schon aus dem Datum des Vertrages folgt, dass dieser kein Vertrag zu Lasten des beklagten [X.] war.

d) Die vom [X.] und dem Beklagten angeführten Bedenken greifen nicht durch. Aus dem Urteil des 4. Senats vom 22.9.2009 (- [X.] AS 8/09 R - B[X.]E 104, 179 = [X.]-4200 § 22 [X.]4 = [X.]b 2010, 422 ff ) zu einer ggf unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung und einem ggf vom Jobcenter zu betreibenden [X.]ostensenkungsverfahren folgt nichts anderes, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die angeführten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind und der [X.]läger den Vertrag wirksam kündigen oder einen Anspruch auf dessen Anpassung haben könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der [X.]läger auf andere Weise die ihm als Eigentümer des Hauses tatsächlich entstehenden Aufwendungen zur Begleichung des [X.], der Grundabgaben, für den Schornsteinfeger und der grundsätzlich als angemessen anzusehenden Gebäudeversicherung vermeiden soll.

Einer Berücksichtigung der Aufwendungen stehen auch nicht Überlegungen entgegen, nach denen im Rahmen des [X.]B II keine Übernahme von Schulden zu erfolgen hat (vgl als gegenteilige Regelung § 22 Abs 8 [X.]B II nF). Denn bei den oben aufgeführten Aufwendungen handelt es sich nicht um Schulden aus der Vergangenheit, sondern um die Befriedigung laufender Verpflichtungen des [X.] gegenüber Dritten zur Erfüllung des [X.]. Dementsprechend kann auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Tilgungsleistungen (vgl zusammenfassend B[X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.]8 Rd[X.]7 ff mwN) nichts hergeleitet werden. Denn die Übernahme der gesamten Aufwendungen durch den [X.]läger dient nicht der Übernahme von Tilgungsraten seinerseits oder der Vermehrung seines Vermögens. Vielmehr ist er schon aufgrund des notariellen Vertrages und der anschließenden Änderungen im Grundbuch im [X.] Eigentümer des Hauses geworden.

Die erst nach dem Abschluss des notariellen Vertrags erfolgte und in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit diesem stehende Tilgung von [X.]reditverpflichtungen des [X.] durch dessen Mutter ist ohne Bedeutung für die zuvor übernommenen und heute noch bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des [X.] und dessen tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung aufgrund seiner Stellung als Eigentümer des Hauses.

5. Nach Ermittlung des Bedarfs des [X.] für Unterkunft und Heizung wird das [X.] zu prüfen haben, inwieweit der [X.]läger hilfebedürftig ist und der ermittelte Bedarf nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Ebenso wird das [X.] auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 36/12 R

29.11.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 12. Dezember 2007, Az: S 10 AS 1377/05, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 36/12 R (REWIS RS 2012, 879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 879

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