Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 33/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 133

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 20. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 Dc Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von [X.] bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2005 - [X.] - [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 20. Januar 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der [X.], einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres unterirdisch verlegten [X.]. 1 Die Klägerin versorgt in [X.] u.a. auch die Ortschaft [X.] mit Elek-trizität. Sie gibt "Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von [X.] der [X.]" heraus, nach denen die genaue Lage der Leitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Hand-schachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die Klägerin ist als Hauptversorgungsleitung in [X.] unterirdisch in einer Tiefe von 0,4 m bis 1,2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch das private Wohngrundstück [X.] in einer Entfernung von 5 m zur Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf 2 - 3 - diesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem [X.] verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die Hauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks K.

Stra-ße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April 2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine [X.]age zur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen. Die Mitarbeiter der [X.] legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und prüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage erklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt, setzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten ein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der [X.] keine Erkundigungen eingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das [X.] der Klägerin durch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbre-chung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe sie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung be-schädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur [X.] und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde, habe sich der [X.] aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach den [X.] für die [X.] nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den [X.] mitzuteilen. 3 Das Amtsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.] - 4 - rufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf [X.] Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der [X.] auf dem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhalts-punkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt hätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude könne sich der [X.] gewöhnlich durch eine Nachfrage beim Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten [X.] bezüglich der Hausanschlüsse und des [X.] geben könne, sei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegrif-fen werden müsse. Vorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie sich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe, nachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf ge-prüft habe. Für weitere Erkundigungen habe kein [X.]ass bestanden, auch wenn das betreffende Grundstück in der Nähe einer öffentlichen Straße und in den neuen Bundesländern liege. Die Behörden der [X.] - 5 - publik hätten sich zwar häufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundstü-cke gehalten. Dies hätte aber eher die Klägerin veranlassen sollen, die [X.] über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem [X.] zu informieren. Regelmäßig würden Versorgungsleitungen in oder direkt neben dem öffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5 m zur Straße und Grenze eines umzäunten Grundstücks - wie im Streitfall - nicht mehr mit dem Verlauf von "wilden" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar spreche für unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch sei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass diese auf privatem Grund verlaufen, zumal sich in [X.] auch kein [X.] als Hin-weis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungs-pflicht genügt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Überprüfung stand. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe [X.] an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Exis-tenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundi-gen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 - [X.] ZR 31/95 - [X.], 117; vom 9. Juli 1985 - [X.] ZR 118/84 - [X.], 1147 f.; vom 9. November 1982 - [X.] ZR 129/81 - [X.], 152 f. und vom 20. April 1971 - [X.] ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die [X.] im Boden zu verschaffen, weil öffentliche [X.] regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen 8 - 6 - Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1971 - [X.] ZR 232/69 - [X.]O m.w.[X.]). Um den unverhältnismäßig [X.] Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende [X.] dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den [X.] erkundigen; im Rahmen der allgemeinen techni-schen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungslei-tungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versor-gungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der [X.] die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu [X.], etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - [X.] ZR 129/81 - und vom 20. April 1971 - [X.] ZR 232/69 - jeweils [X.]O m.w.[X.]; [X.], [X.] 2003, 119 f.; [X.], [X.]/Recht und Steuern 2001, 10, 11; [X.], [X.], 71; [X.] vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; [X.], NJW-RR 1994, 22; [X.], NJW-RR 1992, 983, 984). Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf [X.] Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des betreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz - [X.]). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich 9 - 7 - auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet wer-den, dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitun-gen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der [X.] von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück. 10 2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlan-desgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die [X.] bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere [X.] für Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. [X.], [X.] 2003, 119; [X.], [X.]/Recht und Steuern 2001, 10, 11; [X.], [X.], 1553; [X.], [X.], 71; [X.] vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; [X.], [X.], 328 und NJW-RR 1994, 22; [X.], NJW-RR 1992, 983, 984). Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden Grundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]), ist bei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen einzuholen, [X.] daher die Grenze des [X.]. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren [X.] zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Se-natsurteile vom 8. November 2005 - [X.] ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli 11 - 8 - 2003 - [X.] ZR 155/02 - VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 - [X.] ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 - [X.] ZR 182/89 - [X.], 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrak-ten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssi-cherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - [X.] ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 - [X.] ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 155/02 - [X.], 1319; vgl. auch [X.]/[X.] 1999, § 823 Rdn. [X.] m.w.[X.]; [X.]/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192). Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bau-unternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privat-gebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt. 12 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit de-nen das Berufungsgericht unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls solche konkreten Anhaltspunkte für eine weitergehende Erkundigungspflicht der [X.] und damit deren Haftung verneint. 13 a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - [X.] ZR 31/95 - [X.]O) hat die Beklagte ausreichend Rech-nung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von [X.] 14 - 9 - und deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft ge-geben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück. Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des [X.] verlassen. 15 b) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in [X.] Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass [X.] im Boden verlaufen. Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von der Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und das betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten ließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im Straßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne genaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu [X.], [X.]-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer "wilden" Leitungsführung im Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Ab-stand von 5 m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der [X.] nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall muss-te dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum Grundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offen-kundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde. [X.]) Nach dem Recht der [X.] bestand das Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Er-richtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche) 16 - 10 - Sondernutzung (vgl. § 29 [X.] vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energie-verordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. 46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-schriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 [X.] waren Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits geregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes auch in der ehemaligen [X.] vorgesehen war. Mit dem [X.] ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der [X.] seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem [X.] (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den [X.] § 8 Abs. 10 [X.]; [X.]. I Kap. [X.]. [X.]. [X.] [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Januar 1999 - [X.] - [X.], 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29, 30 [X.] weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht be-stehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks ge-schmälert worden. [X.]) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der [X.] des [X.]es (vgl. [X.]age [X.]. V Sachgebiet D Abschn. [X.] Nr. 4 b des [X.]es; [X.] 138, 266 ff.; [X.], Beschluss vom 14. Januar 1999 - [X.] - [X.], 740 ff.), nach denen Energie-versorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum [X.] nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die [X.] - 11 - mer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energiever-sorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von [X.] auszuräumen. 18 c) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte [X.] rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch über Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich in [X.] keine Trafostation befand. d) Schließlich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der ver-ursachte Schaden wäre höchstwahrscheinlich vermieden worden, hätte die [X.] sich an die von der Klägerin herausgegebenen "Richtlinien und [X.]" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisions-erwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die "Hinweise und Richtli-nien" der [X.] vorlagen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin au-ßer Acht gelassen habe. 19 - 12 - II[X.] 20 Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 C 435/03 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 94/04 -

Meta

VI ZR 33/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 33/05 (REWIS RS 2005, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 133

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