Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 290/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2008 wird a) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehgerätes und des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin [X.], dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fern-sehgerätes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes dieser Gegenstände auf den angeordneten Wertersatzverfall entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen unter [X.] im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] hat es ein Fernsehgerät und einen Laptop für verfallen erklärt, [X.] - 3 - satzverfall in Höhe von 19.700 • angeordnet und bestimmt, dass der Wert der für verfallen erklärten Gegenstände auf diesen Betrag angerechnet wird. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] den Verfall hinsichtlich des Fernsehgerätes und des Laptops von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-chend abgeändert; denn das [X.] hat keine Angaben zum Wert dieser Gegenstände gemacht, so dass erhebliche Bedenken bezüglich der [X.] der Anordnung des [X.] bestehen. Im verbleibenden [X.] hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 290/08

21.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 290/08 (REWIS RS 2008, 2310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.