Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZB 4/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3501

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[X.] vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer [X.] zur Aufklärung des [X.] gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur münd-lichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene [X.] ist in einem solchen Fall unzulässig. ZPO § 380 Abs. 3 Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhe-bung eines [X.]es führt. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2007 - [X.]/07 - [X.]AG [X.] hier: Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 3 werden der Be-schluss der 1. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landge-richts [X.] vom 29. Dezember 2006 und der Ordnungs-geldbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 9. Mai 2006 aufgehoben. Gegenstandswert der Beschwerde: 200 • Gründe: [X.] Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht [X.] die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den [X.] als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs verlangt. Zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des [X.] und der [X.]n angeordnet. Der dama-lige Prozessbevollmächtigte der [X.]n hat beantragt, die [X.]n von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat daraufhin am 16. März 2006 verfügt, dass die [X.]n ihrer Verpflichtung zum 1 - 3 - persönlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbe-schränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könnten. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die [X.]n zu 1 und zu 2 per-sönlich erschienen. Die [X.] zu 3 (künftig: die [X.]) ist nicht erschie-nen; für sie ist auch kein nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung der [X.]n ein Ordnungsgeld von 200 • auferlegt. In der Sache selbst hat das Amtsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am 30. Mai 2006 ein Grund-urteil gegen die [X.]n verkündet, das rechtskräftig geworden ist. Gegen den [X.] vom 9. Mai 2006 hat die [X.] am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. November 2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde der [X.]n nicht abgeholfen und sie dem [X.] vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil das persönliche Erscheinen der [X.]n nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das persönliche Erscheinen der [X.] nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem [X.] der [X.]n und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche Belastung des Vorstandes der [X.]n führe nicht zur Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens. Dass die [X.] als [X.] eine Vielzahl von Prozessen führe, mache das persönliche Erscheinen, das nur angeordnet werde, wenn es der erkennende [X.] zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die [X.] bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht ver-gleichsbereit, hindere dies die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht. 2 Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 3 - 4 - I[X.] 4 Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Ord-nungsgeldbeschluss des Amtsgerichts [X.] entspricht nicht den gesetz-lichen Anforderungen. 5 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind. a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die [X.] sei [X.], weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die [X.] wurde gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und damit "zur Aufklärung des Sachverhalts" gela-den, wie der [X.] vom 2. März 2006 zu entnehmen ist. Wenn das Beschwerdegericht insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte. 6 b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe zu Unrecht festgestellt, dass für die [X.] kein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO er-mächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag - auch ohne Vorlage der [X.] - zugunsten der [X.]n davon [X.] sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des [X.] aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang [X.] besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der [X.]n jedoch nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächti-gung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne wei-tere Umstände von der [X.] umfasst (vgl. [X.] 1983, 156, 157; [X.], 2090; [X.] 1992, 513; [X.] 7 - 5 - [X.] 2004, 256, 257). Zwar enthält die [X.] regelmäßig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen [X.] eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch [X.] MDR 1963, 602 f.) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher be-fassten Unterbevollmächtigten hinausgehen. c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ord-nungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der [X.]n gefehlt habe (§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 8 Das Amtsgericht hat das persönliche Erscheinen des [X.] und der [X.]n mit [X.] vom 2. März 2006 angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3. März 2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher Weise sind die [X.]en am 9. März 2006 zu dem auf 9. Mai 2006 verlegten Termin umgeladen worden. 9 Aus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die [X.] nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die [X.] hat zwar ihrerseits das [X.] nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für den [X.] nachzuweisen 10 - 6 - ist. Feststellungen zur Ladung der [X.]n hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 11 Nicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des [X.], es sei ein Vorstandsmitglied der [X.]n geladen und in der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. Ein Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten [X.] mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten nur für die - von der Ladung der [X.]n zum persönlichen Erscheinen zu unterscheidende - erstmalige Ladung der [X.] zum Termin zur mündlichen Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der [X.]n ist zusätzlich mit Verfügung vom 16. März 2006 auf die [X.] gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der [X.] über die Folgen ihres Aus-bleibens nicht gleich (vgl. [X.] VersR 2005, 854). Nicht ersichtlich ist ferner, dass die [X.] zu 3 unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 12 Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sa-che an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen werden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung reif ist, wenn die Ladung der [X.]n ordnungsgemäß erfolgt wäre. 13 2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft. 14 Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das [X.] davon aus, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungs-gemäßer Ladung nicht erschienene [X.] im Ermessen des Gerichts steht. Das 15 - 7 - Amtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des [X.]s sein Ermessen fehlerhaft gebraucht. 16 a) § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungs-geldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anord-nung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missach-tung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu för-dern (vgl. [X.] NJW 1998, 892, 893; [X.] [X.], 72, 73; [X.] [X.] 1994, 576, 577 f.; [X.] FamRZ 1993, 338, 339 und [X.] 2004, 256, 257; [X.] NJW-RR 2001, 1649, 1650; [X.] 1997, 1061 und [X.] 2004, 233, 234; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. [X.] 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der [X.] die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. [X.] NJW-RR 1986, 997 und [X.], 72, 73; [X.] FamRZ 1993, 338, 339; [X.] OLGR 2004, 256, 257; [X.] aaO; [X.] aaO; OLG Stuttgart MDR 2004, 1020; [X.] 2002, 1333, 1334; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Musielak/[X.], ZPO; 5. Aufl., § 141 Rn. 13; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. [X.] 1983, 156, 157; [X.]/[X.], aaO). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer [X.] steht hiernach zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber [X.]. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönli-chen Erscheinens abzusehen, wenn einer [X.] aus wichtigem Grund die per-sönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2 17 - 8 - ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erschei-nens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig sind (vgl. [X.] VersR 2005, 854 f. für eine Güteverhandlung). 18 Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl. [X.] aaO; Musielak/[X.], aaO, Rn. 18; [X.]/[X.], aaO, Rn. 3, 19). b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Erstge-richt ist den angefochtenen Beschlüssen nicht zu entnehmen. 19 Nachdem die [X.] schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des per-sönlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufklärung des Sachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhalts-kenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu ent-scheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündli-chen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.], 2090). 20 Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die [X.] noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer Anlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand. 21 - 9 - Die erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der [X.]n führen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden durfte. 22 3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des [X.] aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist auch der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgel-des aufzuheben. 4. [X.] ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausge-staltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der er-folgreichen Beschwerde der [X.] (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber [X.] 1980, 322; [X.] 1982, 585; [X.] MDR 1995, 753, 754; [X.], aaO, Rn. 58; [X.]/[X.]; 2. Aufl., § 380 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 380 Rn. 12), denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen [X.] (§ 91 ZPO; vgl. [X.] Die Justiz 1977, 97, 98; [X.] MDR 1996, 533; OLG Düssel-dorf MDR 1985, 60; [X.] 1982, 45; [X.] MDR 1984, 322; [X.] aaO; [X.] 1982, 612; Musielak/[X.], 23 - 10 - aaO, Rn. 15; [X.]/[X.] aaO, § 380 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. [X.]). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. [X.]

[X.]

[X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 C 1674/05 - LG [X.], Entscheidung vom 29.12.2006 - 11 T 237/06 -

Meta

VI ZB 4/07

12.06.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZB 4/07 (REWIS RS 2007, 3501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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