Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 65/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2248

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 19. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO a.F. § 1025 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 2

Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..
[X.], [X.]eil vom 19. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Schleswig

LG Flensburg

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] in Schleswig
vom 23. Januar 2003 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der am 10. Juni 1997 als "M. GmbH F." gegründeten Schuldnerin. Er nimmt die Beklagten - 3 - entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in [X.].
Zum 1. Juli 1997 veräußerte der [X.]. Konzern die [X.] mit Sitz in [X.], die in allen Teilen [X.] insgesamt 55 Möbel- kaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unter-nehmen in 55 rechtlich selbständige "[X.]GmbHs" umstrukturieren und die [X.] [X.] als zentrale Service-GmbH fortführen wollte. In Umsetzung dieses Konzepts gründeten die [X.] und die [X.] durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997 u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM, von dem die [X.] 180.000,00 DM und die [X.] 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die [X.] ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum Preise von 45.000,00 DM an die [X.] [X.] ab. Diese übertrug nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober 1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die [X.] zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben.
Am 13. Juni 1997 wurden dem Konto der Schuldnerin Nr. 300 bei der [X.]. (nachfolgend: [X.]. Konto) 50.000,00 DM mit dem Vermerk "Kapitaleinzahlung für [X.] und [X.]" gutgeschrieben. Am 7. Juli 1997 vereinbarten die [X.] [X.] und sämtliche [X.] Gesellschaften mit der [X.]. ein automatisches Cash- Management-System ([X.]), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren - 4 - Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der [X.]Gesellschaften (nachfolgend: [X.]) zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos [X.] (nachfolgend: [X.]) der [X.] [X.] auf Null gestellt wurden.
Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von dem [X.]. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das [X.]-Verfahren einbezogene [X.] Nr. 2 der Schuldnerin bei der [X.] gebucht. Auf diesem [X.] erfolgte ferner die Wertstellung einer Überweisung der [X.] [X.] über insgesamt 1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage" (1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" (135.000,00 DM). Sodann wurde in Ausführung des [X.]-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von 1,585 Mio. DM wieder von dem [X.] abgebucht und dem [X.] der [X.] [X.] gutgeschrieben.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die [X.] der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Grün-dung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene [X.]. § 20 des Gesellschaftsvertrages ([X.]) lautet:
"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsge-richt vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.fi
- 5 - In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt es u.a.: § 1 "Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Firma ... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlos-sen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die [X.], sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern
und darauf folgenden Auseinandersetzungen."... § 2
"Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur [X.] oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der [X.] anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. ...fi § 3
"Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Klä-ger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind, dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schieds-gerichtsverfahren. ... "
Das [X.] hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der gefor-derten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. - 6 - Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des [X.] und damit zur Wiederherstellung der [X.] landgerichtlichen Entscheidung.
[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der [X.] vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit [X.] sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des [X.] Zweifel, ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern [X.] sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtli-che Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier - ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entspre-chender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I[X.] Die Klage ist unzulässig.

Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die [X.] sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO i.d.[X.] (SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorlie-gende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des [X.] 7 - verfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ([X.]) der Schuldnerin niedergelegten Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 [X.] in die Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die [X.] rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im [X.]surteil nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom 4. Dezember 2001 vor dem [X.] vor Beginn der mündlichen Verhand-lung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben ([X.] 147, 394, 396).
2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der [X.] kann diese Feststellung selbst treffen, auch wenn das [X.] - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen) [X.] offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen [X.] über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterli-chen Feststellungen in Betracht.
Die [X.] in § 20 Abs. 1 [X.] erfaßt inhaltsgleich mit § 1 des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden [X.] ausdrücklich "alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ... ergeben". Schon angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden, daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesell-schaft, nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der [X.] - einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von [X.] gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des [X.] ändert nichts daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im [X.] haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Aus-schluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der [X.] gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassen-den Regelung in § 20 Abs. 2 [X.] und § 1 des [X.] ausgeschlos-sen, weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsich-tigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der [X.] Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldne-rin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit, als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren Vermögen den offenen [X.] als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der [X.] getroffene [X.] gebunden (st.Rspr. seit [X.] 24, 15, 18 - z. Konkursverwalter; vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.], ZInsO 2004, 88 m.N. - z. Insolvenzverwalter).
3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirk-sam. a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in § 20 Abs. 1 [X.] niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der [X.] in dem gemäß § 20 Abs. 2 [X.] in Bezug genommenen geson-derten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam - 9 - mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Be-standteil gelten.
b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam, weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.).
[X.]) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf [X.] von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv ver-gleichsfähig.
Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 132, 278 - zur Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen [X.]; vgl. auch schon II[X.] Zivilsenat des [X.], [X.]. v. 6. Juni 1991 - [X.], [X.], 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Be-rufungsgericht hervorgehobene Entscheidung [X.] ZIP 1987, 780, 783 m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schieds-gerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwin-gende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewe-sen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive [X.] und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive - 10 - [X.] des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im [X.] nur dann, wenn sich der St[X.]t im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtspre-chungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß [X.] in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszu-stand herbeizuführen ([X.] 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber ha-be durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des St[X.]tes an einem Entschei-dungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende [X.]inung - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.S. von § 779 BGB über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr. Nachw. z. [X.]inungsstand).
Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des [X.] die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der st[X.]tlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der St[X.]t sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein [X.] 11 - dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) [X.] entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtli-che Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.
bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. sub-jektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft. Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung; gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlagean-sprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter I[X.] 2.) dargelegt - an die [X.] Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjeni-gen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem [X.]rkmal: [X.] 132, 278, 284 f.).

Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 65/03

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 65/03 (REWIS RS 2004, 2248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2248

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