Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. 1 StR 478/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2697

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hält einen minder schweren Fall des (hier versuchten) Mordes i.S.d. § 213 StGB nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber aus einzelfallbezogenen Gründen hier ab. Der rechtliche Ansatz geht fehl,
- 3 - § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 mwN). Das hieran an-knüpfende Vorbringen geht daher ins Leere. [X.]Wahl Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 478/10

05.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2010, Az. 1 StR 478/10 (REWIS RS 2010, 2697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2697

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