Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 4259

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

VERFASSUNG GESETZGEBUNG BEHÖRDEN ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ BERUF DISKRIMINIERUNG SCHULEN SPORT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT MEINUNGSFREIHEIT GRUNDGESETZ GRUNDRECHTE PERSÖNLICHKEITSRECHT VERFASSUNGSBESCHWERDE FEIERTAG WEIHNACHTEN JOBSUCHE NPD

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Gegenstand

Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie Diskriminierungsverbot schützen geschlechtliche Identität auch derjenigen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen - Frist für Neuregelung bis 31.12.2018


Leitsatz

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.

2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.

3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Tenor

1. § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 19. Februar 2007 ([X.] I Seite 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften ([X.] - PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 ([X.] I Seite 1122) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht "weiblich" oder "männlich"lautet.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

2. Die Beschlüsse des [X.] vom 22. Juni 2016 - [X.] 52/15 -, des [X.] vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - und des [X.] vom 13. Oktober 2014 - 85 III 105/14 - verletzen die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des [X.] vom 22. Juni 2016 - [X.] 52/15 - und des [X.] vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

3. Die [X.] hat der beschwerdeführenden Person die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegende § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechten verletzen. Die beschwerdeführende Person wurde bei der Geburt dem weiblichen Geschlecht zugeordnet und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragen. Sie verfügt über einen atypischen [X.]hromosomensatz (sog. Turner-Syndrom) und fühlt sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig. Sie beantragte die positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister. Das zuständige Standesamt lehnte dies ab, weil § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG eine solche Eintragung nicht zuließen. Die beschwerdeführende Person hält die Regelungen für verfassungswidrig.

2

1. a) Nach der Geburt eines Kindes ist nach [X.] [X.] im Geburtenregister auch dessen Geschlecht zu beurkunden. Das Kind ist entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen. Wenn dies nicht möglich ist, wird das Geschlecht nicht eingetragen. Die beiden mittelbar angegriffenen Vorschriften des Personenstandsgesetzes lauten wie folgt:

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

3. das Geschlecht des [X.]

§ 22 Fehlende Angaben

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

3

b) § 22 Abs. 3 PStG wurde mit der Reform des [X.] eingeführt. Zuvor hatte es seit 1875 keine gesetzliche Regelung zu Personen gegeben, deren Geschlecht nicht eindeutig weiblich oder männlich ist. Das Allgemeine Landrecht für die [X.] [X.] von 1794 ([X.]) hatte noch Regelungen zur geschlechtlichen Einordnung von [X.] enthalten: "Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen" (§ 19 I 1 [X.]). "Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem [X.], die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle" (§ 20 I 1 [X.]). Mit der Einführung der Standesämter und der Führung von Geburtenregistern durch das "Gesetz über die Beurkundung des [X.] und die Eheschließung" vom 6. Februar 1875 ([X.]) war diese Regelung ersatzlos entfallen. Dadurch entstand eine Regelungslücke, die letztlich bis zur Reform des [X.] fortbestand (dazu [X.], in: Festschrift für [X.], 1989, [X.] 861, 868 ff.; [X.], [X.]sexualität, Zweigeschlechtlichkeit und [X.]recht, 2010, [X.]; [X.], Aktuelle Aspekte der Rechtslage zur [X.]sexualität, 2015, [X.] 6).

4

c) Der Neuregelung in § 22 Abs. 3 PStG vorausgegangen sind die Abschließenden Bemerkungen des [X.] jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 10. Februar 2009, in denen der Ausschuss die [X.] aufforderte, "… in einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen von intersexuellen und transsexuellen Menschen einzutreten, um ein besseres Verständnis für deren Anliegen zu erlangen und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Menschenrechte zu ergreifen" ([X.]/[X.]/DEU/ [X.]O/6 Nr. 62).

5

[X.] erteilten das [X.] und das [X.] dem [X.] den Auftrag, im Dialog mit den von [X.]sexualität betroffenen Menschen eine Stellungnahme zur Situation [X.]er Personen in [X.] zu verfassen. Im Februar 2012 legte der [X.] seine Stellungnahme vor: Dort heißt es zusammenfassend (BTDrucks 17/9088, [X.]9):

"Der [X.] ist der Auffassung, dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung vorliegt, wenn Menschen, die sich aufgrund ihrer körperlichen Konstitution weder dem Geschlecht weiblich noch männlich zuordnen können, rechtlich gezwungen werden, sich im Personenstandsregister einer dieser Kategorien zuzuordnen.

1. Es sollte geregelt werden, dass bei Personen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, neben der Eintragung als "weiblich" oder "männlich" auch "anderes" gewählt werden kann.

Zusätzlich sollte geregelt werden, dass kein Eintrag erfolgen muss, bis die betroffene Person sich selbst entschieden hat. Der Gesetzgeber sollte ein Höchstalter der betroffenen Person festlegen, bis zu dem sie sich zu entscheiden hat.

2. Es sollte über die bestehende Möglichkeit der Änderung eines Eintrags nach § 47 Absatz 2 PStG hinaus geregelt werden, dass die Betroffenen eine Änderung des Eintrags verlangen können, wenn sich die bisherige Eintragung als unrichtig herausgestellt hat.

4. Als Grundlage für künftige Entscheidungen des Gesetzgebers sollten die Zwecke, die mit der Pflicht zur Eintragung nach derzeitigem Recht verfolgt werden, evaluiert werden. Es sollte geprüft werden, ob eine Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister überhaupt noch notwendig ist."

6

d) Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften ([X.] - [X.]) vom 25. Mai 2012 griff die Empfehlung des [X.]s nicht auf ([X.] 304/12; BTDrucks 17/10489, [X.] ff.). Der Bundesrat forderte die Bundesregierung mit Stellungnahme vom 6. Juli 2012 auf, die Empfehlungen des [X.]s zum Thema [X.]sexualität, die er teile, im Rahmen des Gesetzesentwurfes zu prüfen (BTDrucks 17/10489, [X.]6). Die Bundesregierung bekundete in ihrer Gegenäußerung, die Probleme der Betroffenen und die Stellungnahme des [X.] sehr ernst zu nehmen. Eine Lösung der komplexen Probleme insbesondere unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte könne in diesem schon weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht kurzfristig gefunden werden. Vor einer Neuregelung wären umfassende Anhörungen von Betroffenen und Sachverständigen durchzuführen. Dabei müsse auch geprüft werden, welche Änderungen in anderen Gesetzen erforderlich wären (BTDrucks 17/10489, [X.]; [X.] 17/219, [X.]). Der Innenausschuss des [X.] empfahl die Aufnahme des heutigen § 22 Abs. 3 PStG (BTDrucks 17/12192, [X.], 11). In der zweiten und dritten Beratung wurde der Vorschlag in der Fassung des Ausschusses einstimmig angenommen (vgl. [X.] 17/219, [X.] ff.). Weitergehende Regelungen sollten zunächst weiteren Diskussionen durch die Fachgremien überlassen bleiben (vgl. [X.] 17/219, [X.]).

7

e) Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vom 27. November 2013 verpflichteten sich die Koalitionsparteien zur Evaluierung und zum Ausbau der zwischenzeitlich erfolgten personenstandsrechtlichen Änderungen für [X.]e Menschen sowie dazu, "die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen in den Fokus" zu nehmen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen [X.]DU, [X.]SU und [X.], 18. Legislaturperiode, [X.]). Zu diesem Zweck wurde im September 2014 eine interministerielle Arbeitsgruppe "[X.]sexualität/Trans-sexualität" gegründet, deren Abschlussbericht im ersten Halbjahr 2017 vorgelegt werden sollte. Das ist bislang nicht erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine [X.]e Anfrage der Fraktion [X.]/[X.], BTDrucks 18/7310, [X.] 14).

8

2. Die rechtliche oder faktische geschlechtliche Zuordnung, häufig auch der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag und personenstandsrechtliche Urkunden, spielen in unterschiedlichen Lebenssituationen eine Rolle. Teils hat die Geschlechtszugehörigkeit bestimmte rechtliche Folgen, teils wird der Geschlechtszugehörigkeit im Alltag praktische Relevanz beigemessen, mitunter wird der Registereintrag zum Zwecke der Identifizierung und Datenvalidierung oder zu statistischen Zwecken benötigt. So enthalten beispielsweise der [X.] Pass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PassG und die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V die Angabe des Geschlechts einer Person. Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder des Ausdrucks aus dem Geburtenregister gegenüber Behörden, Gerichten oder Dritten ist in einer Vielzahl von Lebenssituationen rechtlich vorgesehen oder jedenfalls praktisch erforderlich; beide weisen grundsätzlich das Geschlecht aus (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PStG sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 Abs. 3 PStG). Die Vorlage der Geburtsurkunde wird unter anderem für die Anmeldungen zum Studium, zu universitären Prüfungen, Staatsexamina und zur Promotion, bei Bewerbungen in den öffentlichen Dienst beziehungsweise in das Beamtenverhältnis sowie für bestimmte Ausbildungsberufe angefordert.

9

3. Aus medizinischer Sicht wird an einer allein binären Geschlechtskonzeption nicht festgehalten. Die [X.] hat im Jahr 2015 auf Empfehlung ihres [X.] die Stellungnahme "Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Varianten/Störungen der Geschlechtsentwicklung ([X.], [X.])" abgegeben. Dort heißt es, Varianten der Geschlechtsentwicklung stellten eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar. Unter Varianten der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien 'männlich' oder 'weiblich' entspreche. Eine Gleichsetzung mit Fehlbildung oder Krankheit sei nicht angemessen (vgl. [X.], [X.] vom 30. Januar 2015, [X.] 1 <2>). Die im [X.] erstellte "Leitlinie der [X.] ([X.]) e.V., der [X.] (DGK[X.]H) e.V., der [X.] ([X.]) e.V." stellt fest, angesichts der biologischen Zusammenhänge und der Erlebniswelt von Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung bedürfe es für die adäquate psychologisch-medizinische Begleitung oder Behandlung einer Revision des tradierten normativen Menschbildes von Frau und [X.]. Varianten der Geschlechtsentwicklung seien keine Krankheit. Man könne nicht über deren "Heilbarkeit" nachdenken. Keine medizinische oder psychologische [X.]vention werde an dem Zustand der Uneindeutigkeit per se etwas ändern. Der Umgang mit Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sei in der Regel ein gesellschaftspolitisches Problem und müsse im gesamtgesellschaftlichen Rahmen bedacht werden ([X.] , S2k-Leitlinie Register Nr. 174/001, Stand: 07/2016, Varianten der Geschlechtsentwicklung, [X.] 4). In den medizinischen und psycho-[X.] Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von [X.] und psychischen Faktoren mitbestimmt wird (z.B. [X.], a.a.[X.], [X.], 7; [X.], Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, Stichwort: Geschlecht; Richter-Appelt, in: [X.] weiblich - Psychische Krisen im Frauenleben, Aufl. 2016, [X.] 107 <116>).

4. Die Angaben zur Anzahl der Menschen in [X.] mit Varianten der Geschlechtsentwicklung variieren je nachdem, welche Erscheinungsformen gezählt werden. So wird beispielsweise eine Häufigkeit von 1:500 [X.]sexuellen in der Bevölkerung angegeben ([X.], a.a.[X.], Stichwort: [X.]sexualität), was einer Anzahl von circa 160.000 Personen in [X.] entspricht (weitere Zahlenangaben bei [X.] am [X.], AöR 2012, [X.] 441 <443>; [X.] u.a., Pathologie, 5. Aufl. 2012, [X.] 730; Johow/Voland, [X.], [X.] 9 <12 f.>; [X.], Brauchen wir ein drittes Geschlecht?, 2015, [X.] m.w.N.; [X.], a.a.[X.], [X.] 4; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Gutachten [X.] im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von [X.], [X.] (Hrsg.), 2017, [X.] 18 und [X.]. 39).

1. Unter Vorlage einer [X.]hromosomenanalyse beantragte die beschwerdeführende Person die Berichtigung ihres [X.] beim zuständigen Standesamt dahingehend, dass die bisherige Geschlechtsangabe "weiblich" gestrichen und die Angabe "inter/divers", hilfsweise nur "divers", eingetragen werden solle. Ausweislich der vorgelegten [X.]hromosomenanalyse verfügt sie über einen numerisch auffälligen [X.]hromosomensatz mit einem X-[X.]hromosom und einem fehlenden zweiten [X.]. Die Standesamtaufsicht wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es nicht möglich sei, ein drittes Geschlecht in das Geburtenregister einzutragen. Der Gesetzgeber habe sich für eine binäre Geschlechterordnung entschieden und lediglich die Möglichkeit geschaffen, gar kein Geschlecht einzutragen. Die [X.] schloss sich dieser Stellungnahme an und leitete den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiter.

2. Das Amtsgericht wies den [X.] zurück, da die Eintragung eines dritten Geschlechts auch nach Inkrafttreten des Personenstands-Änderungsgesetzes nicht möglich sei. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG sei das Geschlecht des Kindes mit "weiblich" oder "männlich" oder ohne eine solche Angabe einzutragen. Die Angabe des Geschlechts mit "inter" oder "divers" sei nicht vorgesehen. Eine [X.]widrigkeit dieser Regelung sei nicht zu erkennen.

3. Das [X.] wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe den [X.] in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Person könne lediglich eine Streichung des Eintrags "weiblich" erreichen. Das Tatbestandsmerkmal "Geschlecht" in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG müsse nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass es neben "männlich" und "weiblich" als drittes Geschlecht "inter" oder "divers" gebe. § 22 Abs. 3 PStG sei in der jetzt gültigen Fassung nicht verfassungswidrig.

4. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der [X.] zurück. Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in "inter" beziehungsweise "divers" sei nach geltendem Recht nicht möglich. Eine andere Auslegung des Tatbestandsmerkmals Geschlecht in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG komme nicht in Betracht. Für eine Vorlage der Sache an das [X.] bestehe keine Veranlassung, da der Senat § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG nicht für verfassungswidrig halte. Die antragstellende Person könne gemäß § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG erreichen, dass die Angabe des Geschlechts nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht werde. Weil der Bezeichnung "inter" oder "divers" im Geburtenregister kein materieller Gehalt gegenüberstehe, mache es für die Betroffenen im Ergebnis keinen verfassungsrechtlich bedeutsamen Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag [X.] oder ein Eintrag erfolge, der keinem bestehenden Geschlecht zugeordnet werden könne, also rein deklaratorischer Natur sei. In welcher Weise der Gesetzgeber von [X.] wegen gehalten sei, der Situation der Betroffenen durch eine Änderung des materiellen Familienrechts Rechnung zu tragen, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Durch die Schaffung eines weiteren Geschlechts wären staatliche [X.] betroffen. Darum gehe es der antragstellenden Person hier aber nicht.

Mit der [X.]beschwerde rügt die beschwerdeführende Person eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] und einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 [X.].

1. Weil ihre [X.]e Identität eindeutig und dauerhaft sei, habe sie Anspruch auf gleichberechtigte Anerkennung ihres Geschlechts als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die erzwungene Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da sie verpflichtet werde, sich in ein binäres System einzuordnen, das ihrem eigenen Identitätsempfinden nicht entspreche. Auch nach Neuregelung des Personenstandsgesetzes habe sie lediglich die Wahl, sich entweder in eine unzutreffende Kategorie als männlich oder weiblich einzuordnen oder den Geburtseintrag offen stehen zu lassen und damit keinem Geschlecht anzugehören. Dies bedeute, ein "Nullum" zu sein. Zwar mache es materiell-rechtlich keinen Unterschied, ob der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag offengehalten oder positiv bezeichnet werde, weil das materielle Recht die Existenz [X.]er Menschen bislang ignoriere. Die Funktion des [X.] im Geburtenregister gehe aber über die Abbildung von [X.] erheblichen Tatsachen weit hinaus. Solange es den Geschlechtseintrag im [X.] gebe, sei er ein wichtiger Baustein der Identitätsbildung des Individuums im [X.] Kontext. Der staatliche Akt verleihe dem Merkmal eine zusätzliche Bedeutsamkeit. Es werde ihr so in einem konstitutiven Bestandteil ihrer Identitätunmöglich gemacht, nach außen als die Person aufzutreten, die sie nach eigenem Empfinden sei. Eine weitere geschlechtliche Kategorie "inter/divers" wäre nicht weniger als die derzeitige Rechtslage geeignet, dem Zweck der personenstandsrechtlichen Klarheit zu entsprechen. Mit dieser Kategorie würde der Gesetzgeber nicht notwendig ein "drittes Geschlecht" schaffen, wie der [X.] suggeriere, sondern eine Sammelbezeichnung für alle Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordneten, aber auch nicht dauerhaft als "geschlechtslos" registriert werden möchten. Der bürokratische Aufwand erhöhe sich nicht nennenswert.

2. In der unterschiedlichen Behandlung [X.]er Personen gegenüber männlichen oder weiblichen Individuen liege eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Während männliche und weibliche Personen im Personenstandsregister als männlich oder weiblich bezeichnet würden, gebe es für die [X.]e Identität der beschwerdeführenden Person keine rechtlich registrierbare Bezeichnung.

Zum Verfahren haben die Landesregierung des [X.], der [X.], die [X.], das [X.], der [X.] und Standesbeamten e.V. ([X.]), die [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]), der [X.]sexuelle Menschen e.V., der [X.] in [X.] ([X.]) e.V., das Zentralkomitee der [X.]n [X.] ([X.]), das Studienzentrum der [X.] und Theologie, die [X.] ([X.]*), der Trans-[X.]Queer e.V. ([X.]) sowie eigeninitiativ der [X.], bisexuelle, trans*, intersexuelle und queere Menschen in der Psychologie e.V. ([X.]) sowie der freie zusammenschluss von studentInnenschaften ([X.]) e.V. Stellung genommen.

1. Die Landesregierung des [X.] unterstützt die "Intention der [X.]beschwerde".

2. Der [X.] zitiert seine im Jahr 2012 abgegebene Stellungnahme, dass bei Personen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, neben der Eintragung als weiblich oder männlich auch "anderes" gewählt werden können solle, und verweist auch im Übrigen auf diese im Auftrag der Bundesregierung erarbeitete ausführliche Stellungnahme zur [X.]sexualität (BTDrucks 17/9088).

3. Die [X.] weist auf ihre frühere Stellungnahme hin ([X.] vom 30. Januar 2015, [X.] 1 ff.).

4. Das [X.] verweist weitgehend auf ein Gutachten, welches es im Auftrag des [X.], Frauen und Jugend erstellt hat ([X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.]). Insgesamt hält das [X.] einer [X.]n Geschlechtlichkeit für notwendig. Bei Befragungen inter- und transgeschlechtlicher Personen in [X.] habe ein Viertel bis ein Drittel eine [X.] Identifikation angegeben. Vor diesem Hintergrund erscheine die Verweigerung der Eintragung [X.]r Geschlechtskategorien nicht vertretbar. Das [X.] bewirke keine positive Anerkennung des Geschlechts, sondern negiere lediglich die Zuordnung zu den binären Kategorien "männlich" und "weiblich".Aus grundrechtlicher Perspektive gehe es nicht um die Schaffung von Geschlechtern durch den Gesetzgeber, sondern um die gleichberechtigte rechtliche Anerkennung der Geschlechtlichkeit auf der Grundlage der individuellen psychischen und physischen Konstitution.Die [X.] und Ordnungsfunktion der Kategorie Geschlecht im geltenden Recht vermöge die Verweigerung der Eintragung eines [X.]n Geschlechts nicht zu rechtfertigen. Insbesondere sei die Verweigerung bereits nicht zur Erreichung dieses legitimen Ziels geeignet. Denn die mit der Eintragung von Personen als "inter/divers" eintretenden Rechtsunsicherheiten bestünden gleichermaßen bei der derzeitigen Regelung des offengelassenen [X.] nach § 22 Abs. 3 PStG.

5. Der [X.] und Standesbeamten sieht die geltende Regelung als vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt an. Sie stelle sicher, dass das Personenstandsregister die ihm im Rechtsverkehr zugedachte Funktion zuverlässig erfüllen könne. Da das geltende materielle Familien- und [X.] keine spezifischen Regeln für das Geschlecht "inter/divers" kenne, widerspreche die Eintragung eines entsprechenden Geschlechts der Funktion und den Aufgaben des [X.]. Durch die Eintragung würde der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, im (personenstands-)rechtlichen Kontext könne es einen Unterschied machen, ob jemand dem Geschlecht "inter/divers" angehöre oder einen offenen Geschlechtseintrag habe. Dies würde dem Ziel der Rechtssicherheit und -klarheit widersprechen. Mit der Möglichkeit einer Eintragung aller Geschlechtsidentitäten zwischen den Kategorien "männlich" und "weiblich" außerhalb der Sammelkategorie des offenen [X.] sei die Eindeutigkeit des Personenstands nicht mehr gewährleistet, zumal eine große Vielfalt von Geschlechtsidentitäten existiere. Dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, autoritativ eine Bezeichnung "inter" oder "divers" zuzuordnen, nehme auf die [X.]essen [X.]er Menschen Rücksicht, die sich mit einer solchen Geschlechtsbezeichnung nicht identifizierten. Das eigentliche Problem [X.]er Personen sei, dass es allgemein akzeptierte Geschlechtsidentitäten und [X.] Rollen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit für [X.]geschlechtliche noch nicht gebe. Es sei nicht zu erkennen, welchen Vorteil es hätte, wenn im Geburtenregister der Eintrag "inter" oder "divers" enthalten wäre. Mit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung habe [X.] im internationalen Vergleich eine Vorreiterstellung eingenommen.

6. Die [X.] hält die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für unzureichend. Der in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vertretene wissenschaftliche Standpunkt, wonach man Personen mit uneindeutigem Geschlecht "heilen" könne, indem man sie körperlich, aber auch in ihrem Erziehungsgeschlecht, eindeutig [X.] oder Frau anpasse, sei falsch. Es sei [X.], die Eintragung eines anderen Geschlechts als männlich oder weiblich zu ermöglichen.

7. Nach Auffassung des [X.] sollte einer Person die Eintragung ihrer Geschlechtsidentität als "inter/divers" oder hilfsweise "divers" ins Personenstandsregister ermöglicht werden, wenn dies auf einem autonomen, überdauernden und intensiven Wunsch der betroffenen Person beruhe. Die Geschlechtsidentität, ihre Entwicklung und Sozialisation stelle einen bedeutsamen Bereich im menschlichen Erleben und Verhalten dar. Aus psychologischer Sicht sollte [X.]geschlechtlichen die Möglichkeit gegeben werden, bei einem entsprechenden Wunsch und Bedürfnis dieses Zugehörigkeitsgefühl auch nach außen hin kenntlich zu machen. Allerdings [X.] einige Betroffene die Möglichkeit erneuter Diskriminierung. Diese Gefahr trete jedoch in den Hintergrund, wenn eine solche Eintragung nur eine Option, also keine zwingende Verpflichtung darstelle und die Wahlmöglichkeit zu einem anderen Eintrag bestehen bliebe.

8. Die [X.] die personenstandsrechtliche Anerkennung [X.]er Menschen als "inter/divers", hilfsweise "divers". Die Annahme, dass das Geschlecht eines Menschen ausschließlich männlich oder weiblich sein könne, sei weder psychologisch noch biologisch und sexualwissenschaftlich haltbar. Geschlecht sei ein mehrdimensionales Konstrukt, dessen Entwicklung durch das komplexe Zusammenspiel verschiedener körperlicher, psycho[X.]r und psychosexueller Einflussfaktoren bedingt sei. Die [X.]beschwerde trage psychologischen und aktuellen sexualwissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, wenn sie darauf hinweise, dass die rechtliche und damit gesellschaftliche Anerkennung der eigenen geschlechtlichen Existenz und Identität eine wesentliche Voraussetzung für die Fähigkeit zur Entwicklung eines gesunden Selbst- und Verantwortungsgefühls darstelle. Entsprechend schädlich könnten die Erfahrungen des gesellschaftlichen Ausschlusses und der "personenstandsrechtlichen Nicht-Existenz" für eine gesunde psychische Entwicklung sein. Psycho[X.] Risiken, Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen führten unter anderem zu einer Selbststigmatisierung und stellten potentielle Gesundheitsrisiken dar. Ein Zusammenhang mit erhöhter Suizidalität sei empirisch belegt. Durch eine rechtliche Anerkennung könnten solche Risiken reduziert werden.

9. Nach Auffassung der [X.] sollte die Angabe "inter/divers" zugelassen werden. Menschen, die weder weiblich noch männlich seien, erlebten die fortwährende Negierung ihrer Persönlichkeit, indem ihnen ihre Geschlechtsidentität abgesprochen werde. Die Erfahrung zeige, dass Personen, die versucht hätten, entsprechend ihrer Persönlichkeit zu leben, diese Lebensphasen durch einen innerlichen Zusammenbruch beendet und sich entweder ganz aus der [X.] oder in Räume der [X.] zurückgezogen hätten, in denen sie akzeptiert würden. Aber auch eine Zwangsanpassung habe häufig fatale Folgen wie Verlust des Grundvertrauens zu anderen Menschen, Verlust des Selbstwertes und der Selbstakzeptanz, tiefgreifende Depressionen bis hin zum Suizid. Darüber hinaus seien [X.] Menschen sehr häufig körperlichen Angriffen ausgesetzt und durchliefen einen steinigen Lebensweg. Menschen, die sich als "inter*" identifizierten, sei es nicht gleichgültig, ob der Geschlechtseintrag offengelassen oder das Geschlecht als "inter*" positiv beschrieben werde. Werde bei einem erwachsenen Menschen der Geschlechtseintrag im Geburtenregister offengelassen, erscheine er nach außen als ein Mensch, dessen Geschlechtsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei.

10. Der Verein [X.]sexuelle Menschen hält die bisherige rechtliche Lösung des § 22 Abs. 3 PStG für unzureichend. Der Gesetzgeber habe es versäumt, einen weiteren Personenstand neben "männlich" und "weiblich" einzurichten, was tiefgreifende Folgen für [X.]e Menschen habe. Die Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Konstrukts der Zweigeschlechtlichkeit sei unverhältnismäßig. Denn sie mache einer ganzen Gruppe von [X.] geborenen Menschen die Teilhabe am Leben und an einer geschlechtergerechten medizinischen Versorgung unmöglich.

11. Der [X.] in [X.] ist der Meinung, dass die jetzige Fassung des § 22 Abs. 3 PStG die beschwerdeführende Person in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] verletze. Die Möglichkeit der Streichung des [X.] reiche nicht aus, um dem Persönlichkeitsrecht der beschwerdeführenden Person gerecht zu werden, da hiermit ihre selbstempfundene geschlechtliche Identität nicht anerkannt werde. Die beschwerdeführende Person empfinde sich nicht als "geschlechtlos", sondern als Mensch mit dem Geschlecht "intersexuell".

12.Das Zentralkomitee der [X.]n [X.] stellt fest, dass die von ihm befragten [X.] Verbände gegen die Auflösung einer binär orientierten Geschlechterordnung seien, weil sie den Wertvorstellungen der Katholikinnen und [X.] mehrheitlich widerspreche. Es sei unstreitig, dass [X.]sexualität ein biologisches Phänomen sei. Die teilweise vertretene Einschätzung, dass dies als körperlicher Defekt beziehungsweise als medizinisch behandlungs- und anpassungsbedürftige Normabweichung zu verstehen sei, werde nicht geteilt. Die Personenwürde verbiete die Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale. Durch die bereits vollzogene Änderung des Personenstandsgesetzes sei das Erfordernis der Nichtdiskriminierung [X.]er Menschen jedoch angemessen berücksichtigt. Für die Zukunft könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die gesellschaftlichen Wertvorstellungen dahingehend änderten, dass sich wie in einigen anderen [X.] auch in [X.] eine politische Mehrheit für die personenstandsrechtliche Option eines dritten Geschlechts ergebe. Aktuell lasse sich aber jedenfalls für die gesellschaftliche Gruppe der in [X.] in [X.] Verbänden und Gemeinschaften organisierten [X.]hristen und [X.]hristinnen sagen, dass sie nicht erkennbar für die Schaffung dieser Option votierten.

13. Das Studienzentrum der [X.] und Theologie ist der Auffassung, dass Menschen, die sich aufgrund ihrer selbst empfundenen geschlechtlichen Identität weder dem "weiblichen" noch dem "männlichen" Geschlecht zuordnen könnten oder wollten, erst dann eine diesen beiden Kategorien gleichwertige Zuordnung erfahren würden, wenn diese ebenfalls als Geschlechtszuordnung erkennbar sei. Das institutionell und kulturell dominierende Ordnungsprinzip der Zweigeschlechtlichkeit stelle für Menschen jenseits der binären Zweigeschlechtlichkeit einen erheblichen Eingriff in ihr Selbstbild und die Lebbarkeit gemäß diesem Selbstbild dar. Die Geschlechtsidentität sei eine für Menschen so wesentliche Kategorie, dass eine Fehlzuschreibung schwerwiegende Folgen haben könne. Wer als weder eindeutig weiblich noch eindeutig männlich zugeordnet werden könne und wolle, sei damit nicht ein geschlechtliches "nullum", sondern ein "aliud".

14. Die [X.] Trans*plädiert für die Schaffung eines dritten Personenstands, dessen Zugang einzig auf individueller Selbstbestimmung und Selbstdefinition beruhen und allen Menschen hürdenlos zugänglich sein sollte. Langfristig solle die registerliche Erfassung von Geschlecht ganz abgeschafft werden, da die Erhebung von Geschlecht als Kategorie im [X.] von Personen, deren Identität ihrem zugewiesenen Geschlecht entspreche, meist kaum wahrgenommen werde und nur notwendig sei, solange für unterschiedliche Geschlechter unterschiedliche Rechte gälten.

15. Der [X.] hält die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie nicht für weitgehend genug, weil es nicht möglich sei, einen passenden Begriff für alle Menschen zu finden, die sich jenseits binärer Geschlechtsangaben verorteten. Die Einführung einer starren "dritten Option" stelle einen Umweg dar, der das eigentliche Ziel der Abschaffung einer personenstandsrechtlichen Registrierung des Geschlechts weiter hinauszögere.

16. Der [X.], bisexuelle, trans*, intersexuelle und queere Menschen in der Psychologie sowie der freie zusammenschluss von studentInnenschaften sprechen sich jeweils für eine dritte Option des Personenstands aus.

Die zulässige [X.]beschwerde ist begründet. § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG ist insofern verfassungswidrig, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag "weiblich" oder "männlich" keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht. Die mit der [X.]beschwerde angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesen Bestimmungen. Sie verletzen die beschwerdeführende Personin ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.])und verstoßen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die geschlechtliche Identität auch jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind (1). In deren Grundrecht wird eingegriffen, weil das geltende [X.] dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt (2). Der Grundrechtseingriff ist nicht gerechtfertigt (3).

1.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die geschlechtliche Identität der beschwerdeführenden Person.

a) Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährt jedem das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Grundrecht umfasst neben der allgemeinen Handlungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]).Letzteres ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. [X.] 54, 148 <153>). Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. [X.] 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 117, 202 <225>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. [X.] 79, 256 <268>; 99, 185 <193>; 120, 274 <303>; stRspr). Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte; ohnehin vermag kein Mensch seine Individualität unabhängig von äußeren Gegebenheiten und Zugehörigkeiten zu entwickeln. Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist ([X.] 141, 186 <201 f. Rn. 32>).

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. [X.] 115, 1 <14 ff.>; 116, 243 <259 ff.>; 121, 175 <190 ff.>; 128, 109 <123 ff.>), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle: Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht, vielfach bildet das Geschlecht die Grundlage für die Identifikation einer Person, und auch jenseits rechtlicher Vorgaben hat die Geschlechtszugehörigkeit im täglichen Leben erhebliche Bedeutung. Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden.

Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme. Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit. Auch die beschwerdeführende Person betont die praktische Bedeutung der geschlechtlichen Zuordnung und macht geltend, dass die geschlechtliche Identität unter diesen Umständen konstitutiver Bestandteil ihrer Persönlichkeit sei.

2. Die durch § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG getroffene Regelung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein (a)und gefährdet spezifisch die Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit der beschwerdeführenden Personin ihrer geschlechtlichen Identität (b).

a) Die mittelbar angegriffenen Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein. Das [X.] zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits [X.] 49, 286 <298>; 60, 123 <132 ff.>; 116, 243 <259 ff.>; 121, 175 <190 ff.>; 128, 109 <124>). Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG ist das Geschlecht einer Person im Geburtenregister personenstandsrechtlich zu beurkunden. Als positive Eintragungsmöglichkeiten stehen dafür nur das Geschlecht"weiblich" und das Geschlecht "männlich", nicht aber eine weitere Möglichkeit des [X.] zur Verfügung. Dies folgt aus § 22 Abs. 3 PStG ("Fehlende Angaben"), wonach der Personenstandsfall ohne Angabe in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Eine positive Eintragung in das Geburtenregister kann nicht erfolgen. Infolgedessen muss die beschwerdeführende Person einen Eintrag hinnehmen, der ihrer grundrechtlich geschützten geschlechtlichen Identität nicht entspricht.

Zwar hat sie nach § 22 Abs. 3 PStG die Möglichkeit der Streichung ihres weiblichen [X.] im Geburtenregister. Das beseitigt den Grundrechtseingriff jedoch nicht: Die beschwerdeführende Person wäre nicht nur durch die fehlerhafte Zuordnung als Frau, sondern im Rahmen der derzeitigen Rechtslage auch durch die Wahl der gesetzlichen Variante "fehlende Angabe" (§ 22 Abs. 3 PStG) in ihrer geschlechtlichen Identität beeinträchtigt. Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als [X.] oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat. Die "fehlende Angabe" belässt es bei dem allein binären Grundmuster der Geschlechtszugehörigkeit und ruft den Eindruck hervor, dass die rechtliche Anerkennung einer weiteren Geschlechtsidentität nicht in Betracht kommt und die Geschlechtseintragung lediglich noch nicht geklärt, noch keiner Lösung zugeführt oder auch vergessen wurde. Eine Anerkennung der beschwerdeführenden Person in ihrer dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit liegt hierin nicht. Der Eintrag bleibt aus ihrer Sicht unzutreffend, weil eine bloße Löschung eines binären [X.] den Eindruck fehlender Geschlechtlichkeit erweckt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 24, 44; vgl. auch [X.]/[X.], Stellungnahme zur Situation von Menschen mit [X.]sexualität in [X.] im [X.], 2011, [X.]; Sieberichs, [X.], [X.] 1180 <1181>; Gössl, [X.] 2016, 1122 <1123>).

b) Verlangt das [X.] einen Geschlechtseintrag, verwehrt es einer Person aber zugleich die personenstandsrechtliche Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität, ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit dieser Person spezifischgefährdet:

aa) Unter den gegebenen Umständen hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identität stiftende und ausdrückende Wirkung. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die "Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PStG). Mit dem Personenstand wird eine Person nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien vermessen; er umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Daher gefährdet die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits an sich, das heißt unabhängig davon, welche Folgen außerhalb des [X.]s an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person spezifisch.

Spezifische Bedeutung für die geschlechtliche Identität erlangt der personenstandsrechtliche Eintrag für sich genommen zwar nur, weil das [X.] überhaupt die Angabe der Geschlechtszugehörigkeit verlangt. Täte es dies nicht, gefährdete es auch die Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch, wenn die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen personenstandsrechtlichen Niederschlag fände. Es handelte sich dann beim Geschlecht um keine Größe von personenstandsrechtlicher Relevanz. Ein von der konkreten Rechtslage losgelöster Anspruch auf personenstandsrechtliche Anerkennung beliebiger Identitätsmerkmale ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG umfasst der Personenstand indessen derzeit auch das Geschlecht. An einer Registrierung des Geschlechts als personenstandsrechtlichem [X.] hat der Gesetzgeber trotz mehrfacher Reformen des [X.]s festgehalten. Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das [X.] erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der [X.] außerhalb des [X.]s hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des [X.] für den Fall von Transsexualität bereits [X.] 49, 286 <297 f.>; s. auch zur Namensführung [X.] 104, 373 <385>; 109, 256 <266>; 115, 1 <14>). Findet unter diesen Voraussetzungen die geschlechtliche Identität einer Person personenstandsrechtlich keine Anerkennung, gefährdet dies die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch.

bb)Insbesondere erschwert das personenstandsrechtliche Erfordernis des [X.] in Kombination mit den begrenzten Eintragungsmöglichkeiten den Betroffenen, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind. Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. [X.] 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.). Dass das [X.] den Geschlechtseintrag fordert, den hier Betroffenen aber keinen dem Selbstverständnis gemäßen Geschlechtseintrag im Personenregister ermöglicht, trägt dazu bei, dass sie in ihrer individuellen Identität nicht in gleichem Maße und in gleicher Selbstverständlichkeit wahrgenommen werden und Anerkennung finden wie weibliche oder männliche Personen. Wie die beschwerdeführende Person plausibel geltend macht, kann das Individuum den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag bei ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit häufig nicht einfach übergehen.

3. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Die den Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig, weil der Zwang zum personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in Kombination mit der Versagung einer weiteren positiven Eintragungsmöglichkeit jenseits von "weiblich" oder "männlich" von keinem legitimen Zweck getragen ist, den zu erreichen die Regelung geeignet, erforderlich und angemessen wäre.

a) Das Grundgesetz gebietet nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln. Es zwingt weder dazu, das Geschlecht als Teil des [X.] zu normieren, noch steht es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.Zwar spricht Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] von "Männern" und "Frauen". Eine abschließende begriffliche Festlegung des Geschlechts allein auf Männer und Frauen ergibt sich daraus jedoch nicht. Aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 [X.] folgt, dass bestehende gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollen.Stoßrichtung der Norm ist es vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen (vgl. [X.] 85, 191 <207>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 107; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 79; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 550 [Mai 1996]; [X.], [X.], 2. Aufl. 1996, [X.]23 ff., insbes. [X.]31), nicht jedoch, eine geschlechtliche Zuordnung im [X.] festzuschreiben oder eine weitere Geschlechts-kategorie jenseits von "männlich" und "weiblich" auszuschließen. Soweit das [X.] früher formuliert hat, unsere Rechtsordnung und unser [X.]s Leben gingen von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder "männlichen" oder "weiblichen" Geschlechts sei (vgl. [X.] 49, 286 <298>), handelte es sich schon damals nicht um die Feststellung, eine Geschlechterbinarität sei von [X.] wegen vorgegeben, sondern um eine bloße Beschreibung des zum damaligen [X.]punkt vorherrschenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verständnisses der Geschlechtszugehörigkeit.

b) Dass § 22 Abs. 3 PStG keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv in das Geburtenregister eintragen zu lassen, lässt sich nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen. Der Status personenstandsrechtlicher Männer und Frauen bleibt durch die Eröffnung einer weiteren Eintragungsmöglichkeit unberührt. Dies gilt auch für die Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich selbst gleichwohl dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen, entsprechend registriert sind und sein wollen. Durch die bloße Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren [X.] wird niemand gezwungen, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Die Ermöglichung eines weiteren [X.] vermehrt die Optionen von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die über den Eintrag als [X.] oder Frau nicht abgebildet wird, ohne ihnen Möglichkeiten zu nehmen, die das Recht bislang bietet. In einem Regelungssystem, das Geschlechtsangaben vorsieht, müssen die derzeit bestehenden Möglichkeiten für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, sich als weiblich oder männlich oder ohne Geschlechtseintrag registrieren zu lassen, erhalten bleiben.

c) Dass keine Möglichkeit besteht, ein weiteres Geschlecht eintragen zu lassen, ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil mit der Einführung einer dritten positiven Eintragungsmöglichkeit in einer Übergangszeit ein bürokratischer und finanzieller Aufwand verbunden sein kann. Zwar müssten die formalen und technischen Voraussetzungen zur Erfassung eines weiteren Geschlechts zunächst geschaffen werden. Gegenüber der Grundrechtsbeeinträchtigung, die es bedeutet, in der eigenen geschlechtlichen Identität durch das Recht ignoriert zu werden, wäre der durch die Ermöglichung einer einheitlichen dritten Bezeichnung verursachte Mehraufwand aber hinzunehmen. Ein Anspruch auf personenstandsrechtliche Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht. Davon abgesehen steht es dem Gesetzgeber frei, in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten ganz auf den Geschlechtseintrag zu verzichten.

d) [X.] des Staates vermögen die Verwehrung einer weiteren einheitlichen positiven Eintragungsmöglichkeit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sofern die rechtliche Identifikation von Personen de lege [X.] anhand ihres Geschlechts erfolgt und einzelne rechtliche Pflichten und Ansprüche nach geltendem Recht anhand des Geschlechts zugeordnet sind, trägt die personenstandsrechtliche Registrierung des Geschlechts zwar dazu bei, dass diese Identifikation und Zuordnung sicher und eindeutig erfolgen kann (vgl. [X.] 128, 109 <129 f.>). Das rechtfertigt es jedoch nicht, dass nach § 22 Abs. 3 PStG kein anderes Geschlecht als das männliche oder das weibliche im Personenstandsregister eingetragen werden kann.

Durch die Ermöglichung des positiven Eintrags eines weiteren Geschlechts unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung (vgl. zu Vorschlägen z.B. die Stellungnahme des [X.]s, BTDrucks 17/9088, [X.]9) entstehen keine Zuordnungsprobleme, die sich nach geltendem Recht nicht ohnehin schon stellen. Unklarheiten könnten auftreten, wenn eine Regelung außerhalb des [X.]s an das Geschlecht anknüpft und voraussetzt, dass die Person entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Wie eine Person zu behandeln wäre, die einem weiteren Geschlecht zugeordnet ist, wäre dann in der Tat unklar. Diese Schwierigkeit besteht jedoch bereits nach geltendem Recht in gleicher Weise, wenn der Geschlechtseintrag nach § 22 Abs. 3 PStG offenbleibt. Dann ist eine Zuordnung zum männlichen oder zum weiblichen Geschlecht ebenfalls nicht möglich: Insoweit regelt das materielle Recht weder, welche geschlechtsbezogenen Vorschriften gelten sollen, noch hat der Gesetzgeber eigenständige Regelungen für Personen ohne Geschlechtseintrag geschaffen. Wird ein weiterer positiver Geschlechtseintrag ermöglicht, sind somit die gleichen Fragen zu klären, die sich auch bei der de lege [X.] möglichen Nichteintragung des Geschlechts stellen. Der positive Eintrag eines weiteren Geschlechts könnte vielmehr klarer sein, weil er im Gegensatz zum dauerhaft offenen Geschlechtseintrag nicht den falschen Eindruck vermittelt, die Eintragung sei versehentlich unterblieben.

Auch die Dauerhaftigkeit des Personenstands wird durch die Option eines weiteren [X.] nicht beeinträchtigt, weil mit der bloßen Schaffung einer weiteren Eintragungsmöglichkeit zum Geschlecht keine Aussage zu den Voraussetzungen des Wechsels des Personenstands getroffen ist.

Soweit § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG die Eintragung eines Geschlechts jenseits der Kategorien "männlich" und "weiblich" ausschließen, verstößt dies auch gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die mittelbar angegriffenen Regelungen benachteiligen Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind und sich selbst dauerhaft einem weiteren Geschlecht zuordnen (1). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] schützt nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts (2). Die Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt (3).

1. § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG benachteiligt Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind und sich selbst dauerhaft einem weiteren Geschlecht zuordnen, wegen ihres Geschlechts. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] darf das Geschlecht grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 [X.] verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt ([X.] 85, 191 <206>; stRspr). § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG behandelt Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, ungleich und benachteiligt sie wegen ihres Geschlechts insofern, als diese im Gegensatz zu Männern und Frauen nicht ihrem Geschlecht gemäß registriert werden können. § 22 Abs. 3 PStG lässt ausdrücklich nur die Eintragung als weiblich oder als männlich zu. Andere Menschen müssen im geltenden [X.] entweder die unzutreffende Zuordnung zu einem der beiden genannten Geschlechter oder aber einen Eintrag hinnehmen, der den Eindruck erweckt, sie hätten kein Geschlecht.

2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 3 Abs. 2 Rn. 24 sowie Art. 3 Abs. 3 Rn. 42 [Sept. 2016]; Krieger, in: [X.]-Bleibtreu/[X.]/Henneke, 13. Aufl. 2014, [X.], Art. 3 Rn. 77; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 120; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.]I, 3. Aufl. 2010, § 182 Rn. 42; [X.], AöR 2015, [X.]98 <611>; [X.], Aktuelle Aspekte der Rechtslage zu [X.]sexualität, 2015, [X.] 13; [X.], [X.]sexualität, Zweigeschlechtlichkeit und [X.]recht, 2010, [X.] 120 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]* und Trans*identitäten, 2016, [X.] 231 <245 f., 251 f.>; Adamietz, Geschlecht als Erwartung, 2011, [X.] 246 ff.).

Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen (vgl. [X.] 88, 87 <96>; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 236, 244). Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch [X.] ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden [X.] besonders hoch. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] lässt es ohne Weiteres zu, sie in den Schutz einzubeziehen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] spricht ohne Einschränkung allgemein von "Geschlecht", was auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann.

In systematischer Hinsicht besteht kein Widerspruch zum Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 [X.], das nur von Männern und Frauen spricht (vgl. aber [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 127; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 155; Kischel, in: [X.]/[X.], [X.], 31. Edition, Stand Dezember 2016, Art. 3 Rn. 183, 219; Hufen, Staatsrecht II Grundrechte, 5. Aufl. 2016, § 40 Rn. 3; Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 13. Aufl. 2016, Rn. 831; vgl. auch [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 3 Abs. 3 Rn. 383). So nennt schon der Wortlaut des Absatzes 3, anders als Absatz 2 nicht Männer und Frauen, sondern spricht allgemein vom Geschlecht. Vor allem aber besitzt Art. 3 Abs. 2 [X.] gegenüber Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] eigenständige Bedeutung, die die engere Fassung von Absatz 2 erklärt. Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 [X.] hinausreichende Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 [X.] besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt ([X.] 85, 191 <206 f.>). Seit 1994 betont Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung im Geschlechterverhältnis.

Die Entstehungsgeschichte steht der Annahme, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Diskriminierung wegen eines weiteren Geschlechts erfasst, ebenfalls nicht entgegen. Dass dem [X.]geber 1949 bei der Formulierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] kaum Menschen weiteren Geschlechts vor Augen gestanden haben dürften, hindert die [X.]interpretation nicht daran, diese Menschen angesichts des heutigen Wissens um weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz einzubeziehen.

Auch die Entscheidung des [X.], das Merkmal der "sexuellen Identität" nicht in Art. 3 Abs. 3 [X.] aufzunehmen, spricht - ungeachtet von [X.] zwischen Geschlechtsidentität und sexueller Identität - nicht gegen eine weite [X.]pretation des Merkmals "Geschlecht". Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität nicht wegen inhaltlicher Bedenken gegen den angestrebten Diskriminierungsschutz der sexuellen Identität, sondern mit dem Argument abgelehnt, dieser sei rechtlich bereits verwirklicht; der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 [X.] decke sich nach der Rechtsprechung des [X.]s mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 [X.] (vgl. BTDrucks 17/4775, [X.]).

Im Übrigen hat auch der [X.] den Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung weit gefasst, indem er Diskriminierungen einbezieht, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung einer Person haben (grundlegend [X.], Urteil vom 30. April 1996, P./[X.] und [X.]ornwall [X.]ounty [X.]ouncil, [X.]-13/94, Slg. 1996, [X.], Rn. 20).

3.Die Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Wie gesehen, gibt es hierfür keinen tragfähigen Grund (oben I 3).

Die [X.]widrigkeit einer mit der [X.]beschwerde mittelbar angegriffenen gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerf[X.]). Hier kommt jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Benachteiligung der Betroffenen zu beseitigen (vgl. [X.] 133, 59 <99 Rn. 106>; stRspr). So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen - zusätzlich zu der bestehenden Option keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen (§ 22 Abs. 3 PStG) - die Möglichkeit schaffen, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Die Option eines weiteren [X.] lässt sich gesetzlich auf unterschiedliche Weise ausgestalten. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht auf die Wahl einer der von der antragstellenden Person im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Bezeichnungen beschränkt.

Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Normen im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen. Verfahren, in denen eine Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich zudem selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, die Eintragung einer anderen Geschlechtsbezeichnung als männlich oder weiblich begehrt, sind bis zu einer Neuregelung auszusetzen.

Die Entscheidungen des [X.]s, des [X.]s [X.]elle und des [X.] beruhen auf der mit den genannten Grundrechten unvereinbaren Regelung und verstoßen gegen die Grundrechte der beschwerdeführenden Person. Die Entscheidungen des [X.]s und des [X.]s [X.]elle werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.].

Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

Meta

1 BvR 2019/16

10.10.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 22. Juni 2016, Az: XII ZB 52/15, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 21 Abs 1 Nr 3 PStG vom 19.02.2007, § 22 Abs 3 PStG vom 07.05.2013

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16 (REWIS RS 2017, 4259)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3643 REWIS RS 2017, 4259 BVerfGE 147,1-31 REWIS RS 2017, 4259


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 2019/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2019/16, 07.02.2018.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2019/16, 10.10.2017.


Az. XII ZB 52/15

Bundesgerichtshof, XII ZB 52/15, 22.06.2016.


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