Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2013, Az. V ZR 8/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 517

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
V [X.]
Verkündet am:
6. Dezember 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 56 Abs. 1, FamFG § 34 Abs. 3
Satz 2
Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des [X.] ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum [X.] geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat.
[X.] Art. 103 Abs. 1, ZPO § 56 Abs. 1
Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen [X.] als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreu-ers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits be-schränkt werden kann. Danach ist der [X.] noch die [X.] einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu
lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. Februar 1990

V
ZR
188/88, NJW 1990, -

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1734, 1736; Beschluss vom 17. November 2011

V
[X.], [X.], 631, 632 Rn.
12).
[X.], Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2013 -
V [X.] -
O[X.]

[X.]

-

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember
2013
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und [X.] Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]
wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]en bilden eine Erbengemeinschaft. Zu dem Nachlass gehört ein Hausgrundstück. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts für die alleinige Nutzung des Grundstücks geltend. Seiner

zum Monatsersten künftig [X.] in Höhe von 9.803,46

fälligen Zahlungen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Das [X.] hat vor dem Hintergrund einer im Jahr 2008 von dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht)
angeordneten, auf die Beschwerde des [X.]
im Jahr 2009 jedoch wieder aufgehobenen Betreuung 1
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beschlossen, ein psychiatrisches Gutachten zu
dessen
Prozessfähigkeit einzuholen.
Da der Kläger sich einer psychiatrischen Begutachtung nicht unterziehen wollte, hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben. Den Antrag des
[X.], ihm einen Prozesspfleger
zu bestellen, hat der [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat danach unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des [X.] bestünden, die zu dessen Lasten gingen. Nach den Feststellungen in den im Betreuungsver-fahren eingeholten
Gutachten und Stellungnahmen des [X.] R.
sei die Prozessfähigkeit des [X.]
zweifelhaft. Diese Zweifel seien nicht auszu-räumen. Eine weitere Aufklärung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger sich mit einer Begutachtung seiner Person nicht einverstanden erklärt habe und trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und seiner Ladung im Termin zur münd-lichen Verhandlung nicht erschienen sei.
II.
1. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist -
ungeachtet der möglicher-weise fehlenden Prozessfähigkeit des [X.] -
zulässig, da auch eine [X.], deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen kann, um eine andere Beurteilung zu erreichen (st. Rspr.: vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 -
V [X.], [X.]Z 86, 184, 186; Urteil vom 23. Februar 1990 -
V [X.], [X.]Z 110, 294, 295; [X.], Urteil vom 4. November 1999 -
III ZR 306/98, [X.]Z 143, 122, 123).
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2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ermittlungen zur Pro-zessfähigkeit des [X.] aufgenommen und seine Würdigung auf die im [X.] erstellten
Gutachten des Sachverständigen [X.]ge-stützt.
aa) Der Einwand der
Revision, das Berufungsgericht habe keinen Anlass zur Prüfung
der Prozessfähigkeit des [X.] gehabt, weil dafür konkrete [X.] vorliegen müssten, woran es hier schon angesichts der uneinge-schränkten Sachbezogenheit seiner Anträge und seines Vorbringens in den Tatsacheninstanzen gefehlt habe, ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind, so dass
im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit der
[X.] auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Prozessunfähigkeit vor-liegen könnte (vgl. [X.], Urteile vom 9. Januar 1996 -
VI [X.], NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. November 1999 -
III ZR 306/98, [X.]Z 143, 122, 124). Dem Prozessgericht, das
den Mangel der Prozessfähigkeit einer [X.] nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu [X.] hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 -
V [X.], [X.]Z 86, 184, 189; [X.], Urteil vom 4. November 1999 -
III ZR 206/98, [X.]Z 143, 122, 124),
ist jedoch
ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung [X.], ob solche Anhaltspunkte vorliegen. Eines solchen
Entscheidungsspiel-raums
bedarf es schon deswegen, weil die von dem Gericht verkannte
Pro-zessunfähigkeit einer [X.] die Nichtigkeitsklage gegen ein Sachurteil begrün-det
(vgl. hierzu nur [X.]/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 579 Rn. 3 mwN).
Demge-mäß stand der Umstand, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit durch seinen Rechtsanwalt zur Sache

(was allerdings nicht in gleicher Weise auf den nachfolgenden persönlichen Vortrag zu den seine Pro-5
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zessfähigkeit betreffenden Bedenken des Berufungsgerichts zutrifft), der Auf-nahme von Ermittlungen zu dessen Prozessfähigkeit nicht entgegen.
bb) Unbegründet sind auch die auf die fehlende wissenschaftliche Be-gründung gestützten [X.] der Revision gegen die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen [X.]sowie der Vorwurf, dass das Berufungsgericht ungeachtet dessen das Gutachten kritiklos übernommen [X.].
Richtig ist allerdings, dass die vor der Bestellung eines Betreuers gemäß §
280 FamFG einzuholenden Gutachten wissenschaftlich begründet sein müs-sen, wozu auch eine differentialdiagnostische Klärung und eine Klassifizierung der Diagnose gehören (vgl. [X.], Beschluss vom
19. Januar 2011

XII
ZB
256/10, NJW-RR 2011, 649, 650
Rn. 13). Ob die
von dem Berufungs-gericht als Grundlage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des [X.] her-angezogenen
Gutachten sowie Stellungnahmen des Sachverständigen R.
diesen Anforderungen genügen, mag zweifelhaft
sein. Richtig ist auch, dass das Prozessgericht allein auf der Grundlage eines in einem anderen Verfahren erstellten Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten einer [X.], dass sich deren Prozessfähigkeit nicht feststellen lasse, nur dann treffen darf, wenn es keine anderen erschließbaren Erkenntnisquellen gibt
([X.], Urteile vom 9. Januar 1996 -
VI [X.], NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. Novem-ber 1999 -
III ZR 306/98,
[X.]Z 143, 123, 124). So verhielt es sich hier jedoch. Eine weitere sachverständige Erkenntnisquelle für die
Entscheidung, ob bei dem Kläger eine seine Prozessfähigkeit ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag, stand dem Berufungsgericht nämlich nicht zur Verfü-gung, weil der Kläger sich mit der angeordneten Begutachtung nicht einver-standen erklärt hatte und eine [X.]
nicht verpflichtet ist, sich zur Feststellung ihrer Prozessfähigkeit sachverständig untersuchen zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 -
V [X.], NJW 1990, 1734, 1736 -
insoweit nicht in [X.]Z 110, 294 ff.
abgedruckt; [X.], Urteile vom 24. April 1952 -
IV ZR 156/51, 9
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NJW 1952, 1515;
vom 9. Mai 1962 -
IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510, 1511; vom 8.
Dezember 2009 -
VI
ZR 284/08, [X.], 548 Rn.
9).

Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nach dem ihm allein zur Verfügung stehenden Gutachten des Sachverständigen [X.], der bei dem Kläger eine paranoide Entwicklung bei querulatorischer Persönlichkeit dia-gnostiziert hatte, die zu einem ausgeprägten Realitätsverlust geführt habe, [X.] die freie, eigenverantwortliche Willensbestimmung ausgeschlossen sei, zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Prozessfähigkeit des [X.] nicht feststellen lasse.
b) Begründet sind dagegen die auf eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.]) gestützten Angriffe der Revision.
aa)
Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die
Prozessfähigkeit des [X.] ohne dessen Anhörung verneint hat.
(1)
Unbegründet ist allerdings der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Schreiben des [X.]
mit der Bitte, die richterliche Anordnung zum persönlichen Erscheinen
aufzuheben, weil er wegen einer Körperbehinderung und Pflegebedürftigkeit nicht reisefähig
sei, nicht zur Kenntnis genommen.
Es hat dieses Schreiben in seinem Urteil dahin gewürdigt, dass der Kläger
mit dem auf ein ärztliches Attest gestützten Vorbringen sich -
wie in anderen Verfahren -
einer richterlichen Anhörung zur Beurteilung
seiner Prozessfähigkeit
entziehen wolle.
Richtig ist jedoch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte nur dann zu diesem Schluss kommen und ohne eine persönliche Anhörung des [X.] entscheiden dürfen, wenn es Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung festgestellt hätte. Daran fehlt es hier.

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(2) [X.] einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 [X.] ist jedoch -
unab-hängig von der Richtigkeit der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Be-scheinigung -
aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Das Prozessgericht darf die Prozessunfähigkeit einer [X.], für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen, wenn es die [X.] zuvor persönlich angehört hat ([X.], Urteil vom 4. November 1999

III
ZR 306/98, [X.]Z 143, 122, 125; [X.], [X.]K 6, 380, 383). Das schließt zwar eine Entscheidung ohne Anhörung nicht stets aus. Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des [X.] ohne dessen Anhörung aber nur dann als
unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen
seines Aus-bleibens hingewiesen hat.
Die Erforderlichkeit eines
solchen Hinweises
folgt aus Art. 103 Abs.
1 [X.]. Dieses Verfahrensgrundrecht
soll sicherstellen, dass die [X.]en ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen. Art. 103 Abs.
1 [X.] enthält insofern weitere Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können ([X.], [X.]K 6, 380, 383; [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2009 -
I [X.], NJW-RR 2009, 1223 Rn. 6).
Welche Anforderungen sich daraus ergeben, dass jede [X.]
vor einer Entscheidung
des Gerichts über ihre Prozessfähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer Überraschungsentscheidung geschützt sein
muss, ist allerdings in der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der [X.] im Verfahren vor der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit erfordert es,
insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung der [X.] im Betreuungsverfahren (§
278 Abs. 1 Satz 1, §
34 FamFG)
analog
anzuwenden
(so auch [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rn. 8).
Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf 15
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das Gericht nur dann ohne Anhörung das Verfahren beenden, wenn der Beteiligte unentschuldigt dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist
und er zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Diesem Maßstab genügt das Verfahrens des Berufungsgerichts nicht. Ein Hinweis an den Kläger, dass das Gericht im Falle seines Ausbleibens ohne seine Anhörung möglicherweise nach Aktenlage zu seinen Lasten entscheiden wird, ist nicht ergangen. Dem Kläger sind dadurch in dem Verfahren zu gewährende Mitwirkungsmöglichkeiten vorenthalten worden, was nach dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 [X.] bedeutet.
bb) Die Revision rügt zudem zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klage wegen seiner Zweifel an der Prozessfähigkeit des [X.] durch [X.] abgewiesen hat, ohne diesem zuvor hinreichende Gelegenheit gege-ben zu haben, für seine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen.
Auch dadurch hat das Berufungsgericht
den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
(1) Da die
prozessunfähige [X.] sich nicht eigenverantwortlich zu äußern
vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die Anhörung eines
gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Art. 103 Abs. 1 [X.] verlangt deshalb von den Gerichten, eine im Rechtsstreit bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht
([X.], Urteil vom 9. November 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 284 Rn. 7; [X.], [X.], 3051 Rn. 5). Nachdem das Berufungsgericht von einer Prozessunfähigkeit des [X.] ausging, hätte es durch seine weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen müssen, dass dem Kläger das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird ([X.], Urteil vom 9. November 2010

VI [X.], aaO, 285).
Hat eine prozessunfähige [X.] keinen gesetzlichen Vertreter,
muss das Prozessgericht ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu 18
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sorgen. Bevor es ihre Klage als unzulässig abweist, hat es die [X.] auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 Abs. 1 ZPO) sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hinzuweisen, dessen
Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits
beschränkt werden kann
(vgl. BayObLG, Rpfleger 2001, 234; [X.], [X.], 3051, 3052 Rn. 12). Danach ist der [X.] noch die [X.] [X.], die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht [X.] zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 -
V [X.], NJW 1990, 1734, 1736; Beschluss vom 17. November 2011 -
V [X.], [X.], 631, 632 Rn.
12; [X.], Urteil vom 9. November 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2011, 284, 285 Rn. 9).
(2) Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Klage sogleich durch Prozessurteil abgewiesen hat. Der
[X.]raum
zwischen der Ablehnung des Antrags des [X.] auf Bestellung eines Prozesspflegers am 8. November 2011 und der letzten mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2011 war vor dem Hintergrund unzureichend, dass
selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht zulässig ist, was eine gewisse [X.] in Anspruch nimmt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
bestand für den Kläger nicht bereits zuvor Anlass, sich für diesen Rechtsstreit vorsorglich um die Be-stellung eines Betreuers zu bemühen. Hat eine [X.] im Beschwerdeverfahren die Aufhebung einer für alle Aufgabenbereiche angeordneten Betreuung er-reicht, muss sie nicht von ihrer Prozessunfähigkeit ausgehen und von sich aus die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten
Aufgabenbereich
beantragen. Nachdem der Kläger durch seinen Rechtsanwalt in diesem Rechtsstreit sachbezogen vorgetragen und das [X.] deshalb keinen Anlass gesehen hatte, an der Prozessfähigkeit des [X.] zu zweifeln, war 21
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das Berufungsgericht gehalten, wenn es diese Frage anders beurteilte, dem Kläger die für die Bestellung eines Betreuers nötige [X.] einzuräumen.
(3) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil das Prozessgericht ausnahmsweise sogleich durch Prozessur-teil entscheiden darf, wenn feststeht, dass entweder der Mangel der Vertretung der prozessunfähigen [X.] nicht behoben werden kann oder dass der zu [X.]de Vertreter die bisherige Prozessführung nicht genehmigen wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1980 -
V [X.], NJW 1990, 1734, 1736). Das ist von dem Berufungsgericht
nämlich nicht festgestellt. Davon, dass der Kläger sich auch einer möglichen Bestellung eines Betreuers allein für diesen Rechtsstreit widersetzen würde, kann nicht ausgegangen werden, weil
er durch den Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 57 ZPO seine [X.] zur Mitwirkung im Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter zu erkennen gegeben hat. Auch die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den zu bestellenden Vertreter ist angesichts
des Erfolgs der Rechtsver-folgung
in erster Instanz eher wahrscheinlich.
Vor diesem Hintergrund kann of-fen bleiben, ob dann, wenn das Betreuungsgericht auch auf den Antrag des [X.] hin die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten [X.] ablehnen, das Berufungsgericht jedoch an seinen Zweifeln an der Pro-zessfähigkeit
des [X.] festhalten sollte, dem Kläger in entsprechender An-wendung des §
57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen wäre (vgl. [X.], [X.], 3051, 3052 Rn. 14).

III.
Das Berufungsurteil ist danach
aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Die not-wendigen Prozesshandlungen sind nachzuholen. Erst danach wird entweder erneut durch Prozessurteil oder -
falls die Zweifel an der Prozessfähigkeit des
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[X.] behoben oder dessen ordnungsgemäße Vertretung sichergestellt sein sollten -
über die Sache selbst zu entscheiden sein.

[X.]

Czub

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2011 -
21 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
2 U 19/11 -

Meta

V ZR 8/13

06.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2013, Az. V ZR 8/13 (REWIS RS 2013, 517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 8/13

VI ZR 249/09

V ZR 199/11

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