Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. VII ZA 2/19

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2108

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren:  Pfändungsschutzantrag des Schuldners nach Feststellung der Unpfändbarkeit einer bloßen rechtsgeschäftlichen Handlungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einem Pensionsvertrag


Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 16. Januar 2019, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2018 (4 [X.]/18) zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt        S.     beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Zinsen und Kosten.

2

Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Unter dem 23. März 2007 schloss er mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Ergänzung seines Anstellungsvertrags einen Pensionsvertrag. In diesem Vertrag erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Schuldner eine Pensionszusage, die im Februar 2018 fällig wurde.

3

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 ließ der Gläubiger das "Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage vom 23. März 2007, insbesondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007" gegen sich selbst als Insolvenzverwalter pfänden und überweisen.

4

Auf die Rechtsmittel des Schuldners hob der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2021 ([X.]) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist. Insoweit wies er den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Im Übrigen wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - zurückverwiesen.

5

Am 24. Juli 2018 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 850i ZPO gestellt und beantragt, ihm aus der Kapitalabfindung einen Betrag von 271.400 € zu belassen, hilfsweise, diesen Betrag für unpfändbar zu erklären.

6

Mit Beschluss vom 15. August 2018 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, da für diesen Antrag derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Der Schuldner hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] gestellt.

II.

7

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2018 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

8

Die vom Beschwerdegericht als grundsätzlich angesehene Frage, ob der vom Schuldner gestellte [X.] gemäß § 850i ZPO verfrüht sei, weil der Gläubiger bislang keine Kapitalisierungserklärung abgegeben habe, stellt sich im Streitfall nicht mehr. Denn nach der Entscheidung des Senats vom 23. Juni 2021 ([X.]) ist eine auf Auszahlung einer Kapitalabfindung gerichtete Änderung des [X.] vom 23. März 2007 seitens des Gläubigers durch Pfändung und Überweisung des "Zustimmungsrechts" des Schuldners gemäß § 9 des [X.] nicht mehr möglich. Der Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO kann damit keinen Erfolg haben.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZA 2/19

12.01.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Wiesbaden, 6. Dezember 2018, Az: 4 T 370/18

§ 850i ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. VII ZA 2/19 (REWIS RS 2022, 2108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2108

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