Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. III ZR 90/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15261

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 90/14

Verkündet am:

19. Februar 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 254 A.; ZPO § 304 Abs. 1, § 343

a)
Zur Frage, inwieweit ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage-
und anlegergerechten Beratung verletzt hat, sich auf ein mitwirkendes [X.] berufen kann.

b)
Bei Erlass eines Grundurteils nach einem gegen den [X.] ergange-nen Versäumnisurteil bleibt die Entscheidung über den Einspruch nach §
343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für ge-rechtfertigt erklärt worden ist.

[X.], Urteil vom 19. Februar 2015 -
III ZR 90/14 -
OLG [X.] am Main

LG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Februar 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das [X.] des 22. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 13.
März 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist, und wie folgt neu
gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 19. Juni 2012 abgeändert.
Die Klage wird dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der
Kosten des [X.], einschließlich der durch die Rücknahme der Revi-sion des [X.] entstandenen Kosten, bleibt der Schlussent-scheidung des [X.] vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.] unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlage-beratung auf
Schadensersatz
in Anspruch. Auf dessen Empfehlung zeichnete der Kläger am 13.
November 2003 eine Beteiligung

als atypisch stiller Gesellschafter an der
(damaligen)
A.

1
-

3

-

AG
& Co. KG
(jetzt: A.

GmbH & Co. KG), einem [X.] Fonds. Nach der Beschreibung im Prospekt
sollte das Kapital
der [X.] in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus [X.],
der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebun-denen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art investiert
werden.

Der Kläger verlangt unter
anderem Zahlung

nebst Zin-sen sowie Freistellung von allen wirtschaftlichen Nachteilen und Verpflichtun-gen, die sich aus der Beteiligung ergeben. Er
hat geltend gemacht, der [X.] habe wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um eine perfekte und [X.] sichere Anlage für das Anlageziel der Altersvorsorge, die prognostisch 12
% p.a. abwerfe. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko sowie über die weichen Kosten von mehr als 15
% sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe ihn auch nicht, jedenfalls nicht
ausreichend, über die spezifischen Risiken der [X.] Anlage, insbesondere ein Totalverlustrisiko,
aufgeklärt. Des [X.] sei der Prospekt, der ihm im Übrigen nicht übergeben worden sei,
wider-sprüchlich, unvollständig und fehlerhaft.

Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat
nach Einspruch des [X.] und Zeugenverneh-mung der Ehefrau des [X.]
das
zuvor ergangene, der Klage stattgebende
Versäumnisurteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung
des [X.]
hat das Oberlandesgericht
den [X.] unter Abänderung bezie-hungsweise Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidungen (Endurteil und Versäumnisurteil)
dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadensersatz we-gen der fraglichen Beteiligung zu leisten,
wegen eines entsprechenden Mitver-2
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-

schuldens jedoch nur in Höhe von 50 %; im Übrigen hat es die Berufung zu-rückgewiesen und
die Revision zugelassen.
Daraufhin haben zunächst beide Parteien Revision gegen das
Berufungsurteil eingelegt, der Kläger vorsorglich auch Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Verweigerung der beantragten
Pro-zesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
hat der Beklagte seine Revision zurückgenommen. Der Kläger verfolgt sein Begehren in vollem Um-fang
weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
ist zwischen den Parteien
ein [X.] zustande gekommen. Es hält die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil
der Beklagte weder eine anlage-
noch
eine anle-gergerechte Beratung vorgenommen
habe.
Da
der Kläger
neben der Erzielung von Steuervorteilen jedenfalls auch das Ziel einer verbesserten
Altersvorsorge verfolgt
habe,
sei die
Investition in den vorliegend empfohlenen
geschlossenen Fonds wegen
des bestehenden Totalverlustrisikos
zur Verwirklichung der Anla-geziele des [X.]
ungeeignet gewesen. Zudem habe der Beklagte das [X.] verharmlost, indem er dieses als unwahrscheinlich dargestellt und angegeben habe, ein Ausgleich werde durch die steuerlichen Vorteile geschaf-fen. Darüber hinaus sei weder im Prospekt noch von dem [X.] auf das Risiko, die regelmäßig jährlich ausgezahlten Beträge als gewinnunabhängige Auszahlungen im Falle einer Insolvenz zurückzahlen zu müssen, hingewiesen worden. Der danach
begründete Schadensersatzanspruch sei
nicht verjährt, insbesondere könne dem
Kläger
keine
grob fahrlässige
Unkenntnis der
den
Schadensersatz begründenden Umstände vorgeworfen werden. Denn er habe 5
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5

-

auf die Aussagen des [X.]
und darauf,
dass dieser
ihm keine Geldanlage empfehlen werde, die seinen Interessen widerspreche, vertrauen dürfen. Sein
Schadensersatzanspruch sei jedoch um
50
%
zu mindern, weil ihm ein Mitver-schulden
in dieser Höhe
anzulasten sei. Er sei, wie sich aus den eigenen An-gaben des [X.] vor dem Senat und der Aussage der Zeugin S.

ergebe, äußerst leichtsinnig vorgegangen und habe erhebliche Summen aufs Spiel ge-setzt,
ohne sich mit der Materie im Einzelnen zu beschäftigen. Er
habe die Dienste des [X.] zwar gerade deshalb in Anspruch genommen, weil er selbst als Anleger über keine Sachkunde verfügt habe;
eine Obliegenheit, die Empfehlungen des [X.] zu überprüfen, habe danach nicht bestanden. Auch wenn das Verhalten des [X.]
nicht als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden könne, so stelle es
doch ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst und die ureigensten Interessen dar.
Dieser Leichtsinn
wiege unter Abwägung aller Gesichtspunkte ebenso schwer wie das fahrlässige Vorgehen
des [X.]n, eine Gesellschaftsbeteiligung an einem Unternehmen
zu empfehlen und als sicher darzustellen, deren Auswirkungen
er weder wirtschaftlich noch steu-erlich habe einschätzen
können.

II.

Die
Revision des [X.] hat Erfolg.

1.
Die Revision ist zulässig.

Das Berufungsgericht hat
die Revision zugelassen, weil die Bewertung des vorliegenden Emissionsprospekts, die Bedeutung der Hinweise auf das Totalverlustrisiko sowie die Frage der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verjährungsbeginns
von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wür-6
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-

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-

den. Hieraus lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Revision ent-nehmen. Zwar kann sich nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] eine solche Beschränkung der Zulassung auch
(allein) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben; dies muss aber mit der gebotenen Eindeutigkeit erfolgen (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010
-
III ZR 196/09, [X.]Z 185, 185 Rn. 9). Vorliegend hat das Berufungsgericht am Beginn seiner Erörterungen
zur Begründetheit der Berufung ausgeführt, es ent-scheide durch Grundurteil, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die [X.] durch Entscheidung des [X.] klären zu lassen. Hierdurch hat es klar
zum Ausdruck gebracht, dass es
keine Beschränkung der Zulassung der Revision
auf eine Prozesspartei (den [X.]) oder auf die Frage des [X.] aussprechen wollte.

Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

2.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.

a) Ausgangspunkt
der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung des Be-rufungsgerichts, dass der Beklagte seine Pflicht zur anlage-
und anlegergerech-ten
Beratung schuldhaft verletzt hat. Die gezeichnete
Anlage
habe aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur [X.] der Altersvorsorge dargestellt und hätte daher dem Kläger nicht als zur Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen werden dürfen. Diese Würdi-gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Risiko eines Totalverlusts der vorliegenden Anlage deutlich höher einzuschätzen ist als etwa bei einem Immobilienfonds (vgl. dazu
nur
Senatsurteil vom 8. Juli 2010
-
III
ZR 249/09, 9
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-

7

-

[X.]Z 186, 152 Rn. 18). Weiter hat das Berufungsgericht dem [X.] ange-lastet, er habe das Risiko eines Totalverlusts, selbst wenn er darauf hingewie-sen haben sollte, jedenfalls verharmlost, indem er nach eigenen Angaben [X.] hingewiesen habe, dass ein solcher Verlust
sehr unwahrscheinlich sei; zu-dem habe
er erklärt, ein etwaiger Verlust werde durch
die steuerlichen Vorteile
ausgeglichen. Damit hat der Beklagte aber
die
in der [X.] und der Beitrittserklärung enthaltenen Warnhinweise, unabhängig davon, ob diese ausreichend waren, sowie auch die Risikobeschreibung im Emissions-prospekt, soweit dieser überhaupt übergeben worden ist, erheblich entwertet und etwaige Bedenken des [X.] zerstreut.

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein Mitver-schulden anzulasten, dessen Höhe mit 50
% anzusetzen sei, begegnet [X.] rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat bei seiner (revisi-onsrechtlich grundsätzlich hinzunehmenden, vgl. nur [X.], Urteile vom 5. März
2002 -
VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646 und vom 25. März 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 1929, 1931)
Würdigung die Anforderungen an ein auf [X.] des
Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage
verkannt.
Danach muss sich der Kläger
auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen
ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten lassen.

Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung
des [X.]
dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer [X.] lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1987 -
X
ZR 36/86, NJW-RR 1988, 855 f). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt,
beraten 12
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8

-

lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt
im Falle eines Schadensersatzan-spruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklä-rungs-
und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter be-sonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung [X.] darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat
(vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2003 -
V [X.], NJW 2003, 1811, 1814
und
vom 13.
Januar 2004 -
XI
ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; [X.] vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn.
21 sowie [X.], Urteil vom 3.
Juni 2014 -
XI
ZR 147/12, NZG
2014, 1061
Rn.
46 jeweils
mwN).
Eine Ausnahme hiervon ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ge-schädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von drit-ter Seite verfügt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1987
aaO).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass
der Kläger
erhebliche Beträge "aufs Spiel gesetzt hat", ohne
sich zuvor mit der empfohlenen Anlage intensiv zu beschäftigen, rechtfertigt nicht den Schluss des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich "besonders leichtsinnig"
verhalten. Würde man dem Berufungsgericht folgen, so wäre kaum nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem "äußerst leichtsinnigen"
und einem grob fahr-lässigen Verhalten liegen soll; letzteres hat aber das Berufungsgericht im Rah-men seiner Ausführungen zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs
mit nachvollziehbarer Begründung gerade abgelehnt. Das Verhalten des [X.], der -
wovon das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist -
die bestehenden Risiken nicht realisiert hat, belegt nur, dass er sich auf die beschwichtigenden Aussagen
sowie
die Kenntnisse und Erfahrungen des [X.] verlassen
hat.
Insoweit gilt jedoch der Erfahrungssatz, dass ein
Anleger, der bei seiner [X.]
-

9

-

scheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des [X.], die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Ge-wicht zumisst und zumessen darf
(vgl. nur Senatsurteil vom 22.
Juli 2010
-
III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623
Rn. 15). Der Kläger
ist daher
nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Beratung vertraut
haben.

Soweit das Berufungsgericht weiter der Auffassung ist, das Verhalten des [X.] stelle sich gerade im Hinblick auf fehlende Sicherheiten als beson-ders leichtsinnig dar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe als mehrfacher Grundeigentümer gewusst, wie aufwändig notarielle Kauf-verträge ausgestaltet seien und wie sehr die kreditgebenden Banken auf eine ausreichende Wertsicherung achteten, sind vorliegend
ohne Aussagekraft. Hier geht es um eine völlig anders gelagerte
Anlageform, die mit dem Ankauf einer Immobilie zu Anlagezwecken nichts gemein hat.

3.
Da weitere Feststellungen zur Frage eines Mitverschuldens des [X.] nicht zu erwarten sind, kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen (§
563 Abs. 3 ZPO) und unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären. [X.] ist das angefochtene klageabweisende Urteil des [X.]. Demgegenüber muss das zuvor ergangene Versäumnisurteil des Landge-richts, das das Berufungsgericht ebenfalls
in vollem Umfang aufgehoben hat, aufrecht erhalten bleiben. Denn bei einem Grundurteil nach § 304 ZPO, das nach einem gegen den
[X.] ergangenen Versäumnisurteil ergeht, bleibt die Entscheidung nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit 15
16
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die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist
(vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 343 Rn. 11; [X.], 4. Aufl., § 343 Rn. 2).

4.
Im Betragsverfahren wird das Berufungsgericht auch
die Rüge der Revi-sion
zur Anrechnung von Steuervorteilen zu berücksichtigen
haben. Die im [X.] Urteil kurz wiedergegebene
Auffassung, der Kläger müsse sich im Wege des
Vorteilsausgleichs
auch die erhaltenen Steuervergünstigungen an-rechnen lassen,
weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um eine steuerrecht-liche Veräußerung im Sinne des § 23 EStG handele und Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht vorlägen, greift zu kurz.
Zwar trifft es zu, dass der er-kennende Senat in dem vom
Berufungsgericht zitierten Urteil vom 17. [X.] ([X.]/04, [X.], 499
Rn. 16)
ausgeführt hat, dass die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit der Rückgängigma-chung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Die Erwägungen
des Senats sind aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation eine Versteue-rung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15-17 EStG) entfiel, weil die Fondsgesellschaften, an denen sich die dortigen Kläger beteiligt hatten, als bloße Vermögensverwaltungsgesell-schaften nicht gewerblich tätig waren. Vorliegend handelt es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung, bei der eine Versteuerung nach § 15 oder § 16 EStG in Betracht kommt
(vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2014 -
III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 30 f und [X.], BeckRS 2014, 15367 Rn. 30 f). Diesbezüglich
ist zu beachten, dass nach der mittlerweile gefestigten Recht-sprechung des [X.] eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an dem [X.] Fonds erlangt hat, grundsätzlich ausscheidet, wenn die entsprechende 17
-

11

-

Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Eine [X.] kommt dabei nur dann in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass
es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur
Senatsurteile vom 15.
Juli 2010 -
III
ZR 336/08, [X.]Z 186, 205 Rn.
35, 36
f und vom 17.
Juli 2014 -
III
ZR 218/13
und [X.], jeweils aaO
Rn. 25 f
sowie [X.], Urteile vom 23.
April 2012 -
II
ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312 Rn.
43 und
vom 28.
Januar 2014 -
XI
ZR 495/12, [X.]Z 200, 110 Rn.
12
f).
Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
2 O 274/11 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 13.03.2014 -
22 [X.] -

Meta

III ZR 90/14

19.02.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. III ZR 90/14 (REWIS RS 2015, 15261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15261

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III ZR 90/14

III ZR 196/09

III ZR 203/09

III ZR 218/13

III ZR 226/13

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