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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. August 2001in der Strafsachegegenwegen Geiselnahme- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2001beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom [X.] 2000 durch das Schreiben seines Verteidigers vom13. Dezember 2000 nicht wirksam zurückgenommen wordenist.Nach dem Ergebnis des [X.] hat der Senat aufgrund dernur geringfügigen Deutschkenntnisse des Angeklagten und der Nichthinzu-ziehung eines Dolmetschers zum vorangegangenen Verteidigergesprächdurchgreifende Bedenken, von einer wirksamen Ermächtigung des [X.] (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen.Das [X.] kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafaktendie bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im [X.] besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in entspre-chender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (vgl. Gollwitzerin- 3 -Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 145), falls und soweit es [X.] auf das fiumfassende [X.] des Angeklagten eine Urteilsergän-zung für erforderlich hält.[X.] Basdorf [X.]Raum Brause
Meta
08.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 5 StR 211/01 (REWIS RS 2001, 1682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1682
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