Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. III ZR 16/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1830

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:071119U[X.]16.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 16/18

Verkündet am:

7. November 2019

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 91a, 281

Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach [X.] die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und be-gründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige [X.] gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt [X.], so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen ([X.] an [X.]. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 -
III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).

[X.], Urteil vom 7. November 2019 -
III ZR 16/18 -
OLG Stuttgart

[X.]
-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist
bis zum 18. Oktober 2019 durch den Vor-
sitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Dr.
Remmert,
Reiter
und Dr. Kessen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] -
4. Zivilsenat -
vom 20. Dezember 2017 -
unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
-
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 festgestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen die beklagte [X.] zunächst [X.] wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten gel-tend gemacht. Nach einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin streiten die [X.]en um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-digt ist.
1
-

3

-

Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten -
aus abgetretenem Recht des Geschädigten -
die Zahlung restlicher richtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung
und Beweisaufnahme
rügte die Beklagte, dass es um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gehe
und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen per Telefax am 16. Juni 2016, 16.46 Uhr, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Am 15. Juni 2016 -
mit Eingang auf dem [X.] am 16. Juni 2016 -
überwies
der Haftpflichtversicherer der Beklagten den geforderten (Hauptsache-ie
vorinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten der Klägerin. Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Im Juni
2016 überwies die Beklagte sen. Im [X.] daran erklärte die Klä-gerin den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die [X.] schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und ver-wies den Rechtsstreit an das [X.]. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen [X.] beglichen hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser
Hinsicht für erledigt. Diese Erledigungserklärung blieb ebenfalls einseitig.

Das [X.] hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Ersturteil abgeän-dert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die
2
3
-

4

-

Kosten des Rechtsstreits sind
der Beklagten auferlegt
worden, mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststel-lung der Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen
ausgeführt:

Die
Klage
auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache sei begründet,
weil
die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten zulässig und begründet gewesen
sei. Zwar sei das Amtsgericht wegen der aus-schließlichen Zuständigkeit des [X.]s für Amtshaftungssachen (§
71 Abs.
2 [X.]) sachlich unzuständig gewesen und die Zahlung der Haupt-
und Zinsforderung vor der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] erfolgt. Dies stehe der Feststellung der Erledigung der Hauptsache indes -
auch insoweit -
nicht entgegen. Denn aus § 281 Abs. 3 ZPO ergebe 4
5
6
7
-

5

-

sich, dass der in der Sache selbst erfolgreiche Kläger nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht lediglich die mit der Anrufung des [X.] Gerichts verbundenen Mehrkosten zu tragen habe, nicht aber die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Die Klageerhebung vor einem unzuständi-gen Gericht sei wegen der Möglichkeit, den Rechtsstreit an das zuständige [X.] bindend zu verweisen, durchaus geeignet, eine Sachentscheidung herbei-zuführen. Das Verfahren vor beiden Gerichten bilde eine Einheit. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts habe im Falle der wirksamen Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens die Mehrkosten tragen müsse. § 281 ZPO bezwe-cke, den Kläger vor einer Erfolglosigkeit seiner Klage und damit einer Kosten-tragung -
mit Ausnahme der Mehrkosten -
alleine aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu schützen, falls auf seinen Antrag hin eine Verwei-sung erfolge. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, würde nach einer einsei-tigen Erledigungserklärung trotz Verweisung an das zuständige Gericht sche-matisch auf die Rechtshängigkeit der Klage vor dem unzuständigen Gericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abgestellt. Auch wäre es völlig unbillig, wenn der Erfolg des [X.] und die Kostentragung im Einzelfall davon abhingen, wann das Gericht über einen Verweisungsantrag entscheide. Zudem hätte es gegebenenfalls der -
zum Verweisungsantrag anzuhörende -
Beklagte in der Hand, durch Zahlung der Verweisung zuvorzukommen, hier-durch
die Erledigung der Hauptsache herbeizuführen und mit
der
Ablehnung, sich der dann folgenden Erledigungserklärung
der [X.]eite anzuschließen, den Misserfolg der Klage und die Kostenlast der [X.]eite auszulösen.

II.

8
-

6

-

1.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage [X.] hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis
unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s.
z.B.
[X.], Urteile vom 1. Juni 2017 -
VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22.
Februar 2018 -
IX ZR 83/17, [X.], 959 Rn. 7 jew. mwN).
Seine Auffassung, dass die ursprüngliche Klage
bis zu den jeweiligen Zahlun-gen der Beklagten begründet und -
bis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Abs.
2 [X.]), soweit es um die
Haupt-
und Zins-forderung geht -
zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

b)
Der Senat teilt
indes nicht mehr die
Meinung des Berufungsgerichts, dass
es der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegenstehe, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständi-gen Gericht anhängig ist und ein
Verweisungsantrag erst danach angebracht wird.
Er schließt sich unter Modifizierung
seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III
ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nun-mehr
der im Beschluss des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2019 (III
ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die
Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor
bereits einen
zulässigen
und begründeten
Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Ist [X.] nicht der Fall, wird die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt 9
10
-

7

-

beantragt, so ist die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hin-gegen als unbegründet abzuweisen.

aa)
Das
Berufungsgericht hebt zwar
zutreffend hervor, dass der Mangel der fehlenden
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
-
abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten [X.] (§§
39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) -
durch eine auf Antrag auszusprechende [X.] behoben und auf diese Weise unschwer "abgestreift"
werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; s. Senat, Urteil vom 21. September 1961
-
III ZR 120/60, [X.], 374, 377).
Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeits-vorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. z.B.
[X.], [X.] vom 23.
März 1988 -
IVb [X.], [X.], 943). [X.] führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängig-keit des [X.] mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO
und vom 20. Februar 1986 -
III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken, und
hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Klä-ger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens ge-mäß § 281 Abs. 3 Satz
2 ZPO die Mehrkosten tragen muss ([X.], Urteil vom 17. April 1984 -
IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in [X.]Z 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch [X.], Beschluss vom 18. März 2010 -
I [X.], [X.], 1037, 1038 Rn. 15).

bb) (1) Andererseits ist dem
Grundsatz Rechnung zu tragen,
dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraus-11
12
-

8

-

setzt;
den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen,
ist
nicht sachgerecht
(vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; [X.], NJW 2019, 2547
und
BeckOK/ZPO-[X.],
§ 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).
Eine Reihe von anderen Zulässigkeits-
sowie von
[X.] kann näm-lich ebenfalls unschwer durch späteres Prozessverhalten des [X.] behoben werden, mit der Folge, dass der Klage sodann
bei regelmäßig voller Kostenbe-lastung der Beklagtenseite stattzugeben wäre.
Demgegenüber ist die Anrufung des unzuständigen Gerichts für den Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets mit der Belastung der hierdurch verursachten Mehrkosten verbunden. [X.] Privilegierung des Zuständigkeitsmangels im Verhältnis zu
anderen Zuläs-sigkeits-
oder [X.] überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Für diese anderen Mängel, etwa die
fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die
fehlende Angabe einer zustellungsfähigen An-schrift des [X.], ist es
indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. [X.],
Urteile vom 11. November 1990 -
I [X.], NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klage-antrag] und vom 28. Juni 2018 -
I [X.], NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende
ladungsfähige Anschrift des [X.]]; s. hierzu auch
[X.], Beschluss
vom 22.
Mai 2019 aaO Rn. 7).

(2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der [X.] bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere [X.] darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des [X.] fällt
([X.], Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; [X.]). Ein materiell-rechtlicher Anspruch des [X.] gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn.
13
und
Assmann in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird [X.]
-

9

-

sprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein
(vgl. [X.], [X.] vom 22.
Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN). Den
schutzwürdigen Belangen des [X.] wird hinlänglich dadurch Rechnung getragen, dass
es ausreicht, wenn dieser vor dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen
zulässigen
und begründeten
Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits
an das zuständige Gericht gestellt hat. [X.] hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Besei-tigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr
allein noch bei dem (unzuständigen)
Gericht, der
gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verwei-sung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des [X.] und kann ihm folg-lich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden
(s. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s.
auch [X.]; [X.] aaO).

2.
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit es um die Zinsforderung und die vorgericht-lichen Anwaltskosten geht. Zum Zeitpunkt der Begleichung der Zinsen hatte die Klägerin bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige [X.] gestellt,
und zum Zeitpunkt der Bezahlung der Anwaltskosten war der Rechtsstreit schon dort
anhängig gewor-den. Insoweit ist die Revision der Beklagten unbegründet
und zurückzuweisen.

3.
Hinsichtlich der Feststellung der Erledigung der Hauptforderung von 1.100

562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO), weil
der Rechtsstreit
insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nämlich von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt, ob der Verwei-sungsantrag der Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: der 14
15
-

10

-

Erfüllung
der Hauptforderung) bereits gestellt worden
war
oder erst danach [X.] ist.
Eine eigene Feststellung hierzu ist dem erkennenden Senat ge-mäß §
559 Abs. 1 ZPO versagt.

Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es für den Eintritt der Erfüllungswirkung in Bezug auf die Hauptforderung darauf ankommt, wann genau die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist, und zwar in der Weise, dass die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den [X.] bereitgestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2005

[X.], [X.], 1771
mwN; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 362 Rn. 10), und ob die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Empfang der Zahlung ermächtigt waren (§ 362 Abs. 2, § 185 [X.]).

Herrmann

[X.]

Remmert

Reiter

Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2017 -
4 O 277/16 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 -
4 [X.] -

16

Meta

III ZR 16/18

07.11.2019

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. III ZR 16/18 (REWIS RS 2019, 1830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1830

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 16/18 (Bundesgerichtshof)

Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage


III ZR 16/18 (Bundesgerichtshof)


III ZR 16/18 (Bundesgerichtshof)

Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung: Behandlung eines Feststellungsantrags an das unzuständige angerufene Gericht vor Stellung eines Verweisungsantrags


I ZB 37/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem unzuständigen Gericht erhobenen Klage


I ZB 37/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 16/18

VII ZR 277/15

IX ZR 83/17

I ZB 37/09

I ZR 257/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.