Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2015, Az. 1 StR 488/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15791

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Gegenstand

Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung: Falschbezichtigung einer bislang unverdächtigen Person durch den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und in der anschließenden Hauptverhandlung


Leitsatz

Falsche Verdächtigung durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person.

Tenor

<[X.]iv class="st-wrapper">

1. Auf [X.]ie Revision [X.]er Staatsanwaltschaft wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 27. Mai 2014 mit [X.]en zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit [X.]er Angeklagte wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt wor[X.]en ist [Fälle II.2.a), c) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e],

b) im Ausspruch über [X.]ie Gesamtstrafe.

2. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]as vorbezeichnete Urteil wir[X.] [X.]er Tagessatz [X.]er in [X.]en [X.]) un[X.] e) [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängten Einzelgel[X.]strafen jeweils auf einen Euro festgesetzt.

3. Die weitergehen[X.]e Revision [X.]es Angeklagten wir[X.] verworfen.

4. Der Angeklagte hat [X.]ie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

5. Im Umfang [X.]er Aufhebungen wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmittels [X.]er Staatsanwaltschaft, an eine an[X.]ere Strafkammer [X.]es Lan[X.]gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung sowie wegen unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil [X.]den sich jeweils mit näher ausgeführten Sachrügen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit einer zu seinen Ungunsten eingelegten Revision.

3

Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

A.

4

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

I.

5

1. Dem gesondert Verfolgten [X.]             wird vorgeworfen, durch ein betrügerisches [X.] mehrere tausend Anleger um insgesamt ca. 135 Mio. Euro betrogen zu haben. In die [X.]            vorgeworfenen Taten sollen auch die beiden Geschäftsführer einer [X.] ([X.] ), [X.]     und         D.        , involviert gewesen sein.

6

[X.]s dem Kreis der Anleger des von [X.]             betriebenen [X.]s hatten sich mehrere Gruppierungen gebildet, die ihr eingebrachtes Geld zurückerlangen wollten. Zu einer dieser [X.]n gehörte auch der ebenfalls gesondert verfolgte            [X.].          . Dieser konnte ab etwa Jahresende 2011 den Angeklagten dazu bestimmen, der [X.] um [X.].      dabei behilflich zu sein, den [X.]fenthaltsort des zwischenzeitlich untergetauchten [X.]              ausfindig zu machen und diesen zu veranlassen, sich bei der [X.] zu melden. [X.]s Sicht von [X.].         sollte es darum gehen, in das betrügerische [X.] „investierte“ und bislang nicht zurückerhaltene Gelder von [X.]          zurückzuerlangen.

7

Das [X.] hat nicht auszuschließen vermocht, dass außer dieser Anlegervereinigung noch weitere Personen bzw. Personengruppen versuchten, [X.]            dazu zu veranlassen, sich seinen Anlegern zu stellen, und ggf. Geld von diesem zu erhalten.

8

2. [X.].       beauftragte den Angeklagten gegen Zahlung von 3.000 Euro damit, jeweils Sprengkörper in unmittelbarer Nähe der Anwesen von [X.]      und von [X.], dem Bruder von [X.]            , zu zünden, um Angst zu verbreiten und mittelbar auf [X.]            einzuwirken. Dies sollte geschehen, „indem man dessen Angehörige und Geschäftsfreunde ihrerseits bedrohte“ ([X.]). Zur Umsetzung dieses Vorhabens übergab
[X.].           dem Angeklagten drei im Inland nicht zugelassene, aber in der [X.] frei verkäufliche Feuerwerkskörper mit jeweils etwas mehr als 100 g Schwarzpulver. Im Rahmen der [X.].         zugesagten Unterstützung kam es nach den Feststellungen des [X.]s zu folgenden Verhaltensweisen des Angeklagten:

9

a) Am 27. Dezember 2012 versandte der Angeklagte zwei Briefbombenattrappen. Die jeweiligen Briefe waren an den Geschäftsführer der [X.] , D.         , sowie an die Schwiegermutter von [X.]         gerichtet. In die Briefumschläge hatte der Angeklagte jeweils ein Feuerzeug, eine Batterie und einen Kupferdraht gelegt, um den Eindruck von Briefbomben zu erwecken. Damit sollten die beiden Empfänger unter Druck gesetzt werden und auf [X.]         eingewirkt werden, damit dieser sich mit den Anlegern in Verbindung setze [Fall II.2.d) der Urteilsgründe].

b) Am 15. Januar 2013 zündete der Angeklagte einen der von [X.].        übergebenen Feuerwerkskörper im Garten des (früheren) [X.] des anderen Geschäftsführers der [X.], [X.]     . Dabei warf der Angeklagte diesen Gegenstand in den Garten und verließ eilends das Grundstück. Der Feuerwerkskörper explodierte rund 2,60 m von der Hauswand entfernt. An der [X.] entstand eine Vertiefung in einer Größe von ca. 15 cm. Die Hauswand wies aufgrund der Wirkungen des gezündeten [X.] an drei Stellen Verfärbungen bzw. eingebrannte Stellen auf [Fall [X.]) der Urteilsgründe].

c) Nachdem im Rahmen einer noch am [X.] erfolgten Polizeikontrolle auf der [X.] die beiden bei dem Angeklagten verbliebenen Feuerwerkskörper wegen der fehlenden inländischen Zulassung sichergestellt worden waren, verschaffte dieser sich in der [X.] einen anderen Sprengsatz, einen sog. Blitzknallsatz. Dabei handelt es sich um einen dort freiverkäuflichen, in [X.] aber verbotenen Artikel mit 50 g aus [X.] und Aluminium bestehender Explosivmasse.

Diesen Sprengsatz warf der Angeklagte am 28. März 2013 auf dem Garagenvorplatz vor dem Wohnanwesen von [X.]                aus dem geöffneten Fenster seines Fahrzeugs. Der Sprengkörper geriet unter den hinteren Teil eines dort abgestellten Pkw. Dort explodierte der Sprengsatz. [X.]fgrund der [X.] wurde u.a. das Bodenblech des Fahrzeugs durchschlagen, die Karosserie beschädigt und die Scheiben zerstört. Es entstand ein Schaden von rund 12.000 Euro. Durch die Detonation wurde zudem das Garagentor am Anwesen von [X.]                       verzogen und der Gartenzaun beschädigt. Dies führte weitere Schäden in Höhe von über 7.000 Euro herbei. Angesichts des ungezielten Hinauswerfens des Sprengsatzes aus seinem Wagen konnte der Angeklagte damit rechnen, dass die Explosion in der Nähe des abgestellten Fahrzeugs erfolgen würde und dadurch erhebliche Schäden entstünden.

Das [X.] hat nicht aufzuklären vermocht, von wem eine rund eine Woche nach der Tat an [X.]            gesandte und auch seinem Bruder [X.]       zugeleitete E-Mail, in der die Zahlung von 2,4 Millionen Euro gefordert und auf den Anschlag Bezug genommen wurde, stammte. Kenntnis des Angeklagten von dieser Mail ließ sich nicht feststellen [Fall [X.]) der Urteilsgründe].

3. a) Darüber hinaus hat das Tatgericht festgestellt, dass im [X.] an die polizeiliche Sicherstellung der zwei nach dem Anschlag auf das frühere Wohnanwesen von [X.]      bei dem Angeklagten verbliebenen Feuerwerkskörper [oben [X.])] gegen diesen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet worden war. In diesem Verfahren behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die beiden Gegenstände gehörten nicht ihm, sondern seinem [X.]. Dies wiederholte er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das ihn daraufhin [X.]. Wie von dem Angeklagten billigend in Kauf genommen, wurde nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen seinen [X.] eingeleitet [Fall [X.]) der Urteilsgründe].

b) Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in E.         wurden zwei Patronen des Kalibers 38 Spezial gefunden. Wie der Angeklagte wusste, verfügte er nicht über die für den Besitz erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis [Fall [X.]) der Urteilsgründe].

II.

Das Versenden der Briefbombenattrappen und die beiden Anschläge mit den Sprengkörpern hat das [X.] als einheitlichen Versuch der Nötigung (in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) zu Lasten von [X.]             gewertet. Zwar habe sich die Tat unmittelbar gegen verschiedene [X.] ge[X.]det. Im Ergebnis sei aber auf einen „einzigen und gleichartigen Nötigungserfolg“ ([X.]) abgezielt worden, [X.]          zu einer Handlung zu veranlassen.

Die verschiedenen Verhaltensweisen des Angeklagten hat das [X.] mit entsprechenden Erwägungen als eine einheitliche Beihilfe gewertet. Mehrere Hilfeleistungen zu einer Haupttat bildeten wegen des akzessorischen Rechtsgutsangriffs im Regelfall nur eine Beihilfe. Hier seien sämtliche Handlungen darauf gerichtet gewesen, [X.]             zu veranlassen, seinen [X.]fenthaltsort bekannt zu geben. Der ausgeübte Druck auf dessen Angehörige und Geschäftspartner war auf dieses eigentliche Ziel gerichtet. Dies gestatte, die einzelnen Handlungen des Angeklagten als einheitliche Handlung anzusehen.

B.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt jeweils lediglich zur Nachholung der vom Tatgericht versäumten Festsetzung der Höhe des Tagessatzes bezüglich der in den [X.]) und e) der Urteilsgründe verhängten [X.]. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

I.

Hinsichtlich des mittels eines im Inland nicht zugelassenen [X.] am 15. Januar 2013 ausgeführten Anschlags auf das frühere Wohnanwesen von [X.]     [Fall [X.]) der Urteilsgründe] besteht kein Verfahrenshindernis. Das den Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz freisprechende Urteil des [X.] vom 23. Mai 2013 (4 2 Cs                   ) hat keinen Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO) hinsichtlich der Ver[X.]dung der dem Angeklagten von [X.].         überlassenen Feuerwerkskörper herbeigeführt.

Dem Angeklagten war in dem Verfahren 21 Js               der Staatsanwaltschaft [X.] die entgegen § 27 Abs. 1 [X.] und damit unerlaubt erfolgende Einfuhr sowie der unerlaubte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch pyrotechnische Gegenstände gehören (vgl. näher [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2. [X.]fl., Band 8, [X.], § 40 Rn. 20), und damit ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorgeworfen worden. Selbst [X.]n der durch den Strafbefehl des [X.] vom 4. März 2013 festgelegte Verfahrensgegenstand (§§ 155, 264 StPO) auch die Einfuhr des und den Umgang mit dem nicht zugelassenen (§ 5 [X.]; § 6 [X.] i.V.m. Anlage 3 zur [X.] zum [X.]), bei dem genannten Anschlag ver[X.]deten Feuerwerkskörper umfasste, hat das freisprechende Urteil die Strafklage im Hinblick auf die Begehung des [X.] einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB nicht verbraucht. Wie der [X.] bereits zu Verstößen gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz und das unerlaubte Führen einer Waffe entschieden hat, steht die rechtskräftige Aburteilung der [X.] der Waffe einer Strafverfolgung wegen eines mit dieser Waffe begangenen Verbrechens nicht entgegen ([X.], Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 153 f.; siehe auch Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, [X.]St 43, 252, 256 sowie Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 289 ff. bzgl. Organisationsdelikten). Für das [X.] des (unerlaubten) Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gilt nichts anderes. [X.]f das kontrovers beurteilte materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis zwischen diesem Tatbestand und § 308 StGB (vgl. [X.], StGB, 62. [X.]fl., § 308 Rn. 13 [X.]; [X.] aaO § 40 Rn. 106; [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, [X.], § 40 Rn. 27 mwN) kommt es für die Beurteilung des Strafklageverbrauchs nicht an.

II.

1. Das [X.] hat bezüglich der für die Fälle [X.]) und e) der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen von 60 bzw. 30 Tagessätzen jeweils die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, [X.]n die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, 96; vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, [X.], 208, 209). Dies zieht zwar regelmäßig die Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der [X.] nach sich ([X.], Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, 97). Allerdings ist dem Revisionsgericht in entsprechender An[X.]dung des § 354 Abs. 1 StPO die Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen die Festsetzung selbst vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 8. April 2014 - 1 [X.], [X.], 208, 209 mwN) und etwa die [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß festzusetzen ([X.] aaO; [X.], Urteil vom 27. [X.]gust 2010 - 2 StR 111/09, [X.], 1957, 1964). Davon macht der [X.] auf den vom [X.] in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag Gebrauch.

2. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten weist das angefochtene Urteil im Übrigen nicht auf.

a) Das [X.] hat im Fall [X.]) rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB bejaht.

aa) Mit dem Zünden des ver[X.]deten [X.] hat der Angeklagte eine Explosion herbeigeführt. Explosion ist die plötzliche [X.]slösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung ([X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. [X.]fl., Band 11, § 308 Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2. [X.]fl., Band 5, § 308 Rn. 3 jeweils mwN). Unmittelbar durch die mittels des aus [X.] und Aluminium bestehenden Sprengstoffs ausgelöste Explosion sind erhebliche Schäden an fremden Gegenständen, dem Kraftfahrzeug der Tochter von [X.]                    sowie u.a. an der Garage von dessen Hausgrundstück, verursacht worden.

bb) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] bei dem hinsichtlich der Explosion selbst mit direktem Vorsatz handelnden Angeklagten einen auf das Verursachen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert bezogenen bedingten Vorsatz angenommen. Es stützt sich zur Begründung auf eine - teils im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgende - Gesamtwürdigung aller relevanten objektiven und subjektiven Umstände des Zündens des [X.]. Dabei hat das [X.] vor allem auf die für die Durchführbarkeit des Nötigungsvorhabens erforderliche Nachhaltigkeit der Explosion als Drohmittel abgestellt.

Die Hinweise der Revision auf die Freiverkäuflichkeit des ver[X.]deten [X.] in der [X.] zeigen Lücken in der Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht auf. Dieses hat sich erkennbar von dem Gedanken leiten lassen, dass der Angeklagte nach der Sicherstellung von zwei der ihm seitens [X.].         übergebenen, ebenfalls aus [X.] stammenden Feuerwerkskörpern und der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz aufgrund des Mitsichführens der entsprechenden Gegenstände Kenntnis von deren fehlender Zulassung im Inland hatte. Da er anschließend zur Vorbereitung des Anschlags gegen das Wohnanwesen von [X.]                    in die [X.] gefahren ist, um einen wegen der hohen Sprengkraft wiederum im Inland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper zu erwerben, konnte das [X.] unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände auf einen [X.]igstens bedingten Gefahrvorsatz schließen.

cc) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob bei Verursachung tatbestandsmäßiger [X.] hinsichtlich von § 308 Abs. 1 StGB erfasster Rechtsgüter durch Explosion mittels Feuerwerkskörper eine einschränkende [X.]slegung des Tatbestandes oder gar ein [X.]sschluss der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen ist (zu dem entsprechenden Diskussionsstand vgl. [X.] aaO § 308 Rn. 4 f.; siehe auch [X.] aaO § 308 Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. [X.]fl., § 308 Rn. 5-6). Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der vorsätzlichen Ver[X.]dung eines im Inland nicht zugelassenen, in seiner Explosivwirkung über das inländisch Zugelassene deutlich hinausgehenden [X.] kommt vor dem Hintergrund der geschützten [X.] (zu diesen [X.] 308 Rn. 1) eine Restriktion des Tatbestandes, erst recht ein Tatbestands- oder Rechtswidrigkeitsausschluss nicht in Betracht.

b) Im Fall [X.]) der Urteilsgründe tragen die getroffenen, allerdings knappen Feststellungen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB.

aa) Indem der Angeklagte im Rahmen des gegen ihn wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz geführten Strafverfahrens bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, die in dem von ihm geführten Pkw aufgefundenen Feuerwerkskörper gehörten seinem [X.], hat er diesen vorsätzlich der Begehung einer rechtswidrigen Tat, nämlich einer Straftat gemäß § 40 Abs. 1 [X.], verdächtigt.

Nach ganz überwiegendem Verständnis ist Verdächtigen das Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1960 - 2 StR 593/59, [X.]St 14, 240, 246; Ruß in [X.] Kommentar zum StGB, 12. [X.]fl., § 164 Rn. 5; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, Band 3, 2. [X.]fl., § 164 Rn. 20 jeweils mwN; siehe [X.], [X.] für [X.], 2002, S. 361, 366 f.). Die Tathandlung kann jedenfalls durch das Behaupten von Tatsachen verwirklicht werden, die geeignet sind (§ 152 Abs. 2 StPO), den Verdächtigten einem behördlichen Verfahren auszusetzen [X.] 164 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], StGB, 2. [X.]fl., § 164 Rn. 6; näher [X.] aaO § 164 Rn. 23 mwN).

Diese Voraussetzungen sind angesichts der konkreten Bezichtigung des [X.]s, Eigentümer der im Inland nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu sein, erfüllt. Da der Angeklagte die bereits während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn erfolgte Falschbezichtigung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wiederholt hat, handelt es sich bei den beiden wahrheitswidrigen Verdächtigungen lediglich um eine Tat im Rechtssinne ([X.], Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StR 427/12, [X.]R StGB § 164 Konkurrenzen 2; siehe auch [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 2 Ws 480/10 Rn. 20).

bb) Eine auf zulässiges Verteidigungsverhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren oder dessen [X.] gestützte Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB kommt in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht.

(1) Ob eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa BayObLG NJW 1986, 441, 442; [X.], 225; OLG Düsseldorf MDR 1992, 286 f.) und von Teilen der Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ruß aaO § 164 Rn. 6 mwN; [X.] aaO § 164 Rn. 10) befürwortete Tatbestandseinschränkung für Fallgestaltungen, in denen der Täter wahrheitswidrig eine allein als alternativer Täter in Frage kommende Person ausdrücklich als solchen bezeichnet (gegen Einschränkungen in solchen Fällen etwa Langer aaO S. 367-369; [X.], [X.], 471, 472 ff. jeweils mwN; [X.] 164 Rn. 3a; näher auch [X.], Grundfragen der falschen Straftatverdächtigung [§ 164 Abs. 1 StGB], 1995, S. 127 ff.), angenommen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, [X.]n - wie vorliegend - eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden, kommt im Hinblick auf das durch § 164 StGB auch gewährleistete Rechtsgut des Schutzes der innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme (siehe nur [X.], Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StR 427/12, [X.], 79) eine Tatbestandseinschränkung nicht in Betracht (vgl. [X.] aaO § 164 Rn. 25 f.; siehe auch [X.], [X.], 2004, S. 267 f.). An[X.] als in Fallgestaltungen, in denen außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine weitere Person als Täter der fraglichen rechtswidrigen Tat in Betracht kommt, wird in der hier vorliegenden Konstellation erstmals eine andere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst dadurch werden die Ermittlungsbehörden zu einer auf eine materiell unschuldige und bis zur Falschbezichtigung unverdächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst.

(2) Eine Einschränkung des Tatbestandes von § 164 Abs. 1 StGB in An[X.]dung auf einen sich durch Falschverdächtigung Dritter verteidigenden Beschuldigten oder Angeklagten lässt in der hier vorliegenden Fallgestaltung auch nicht mit Erwägungen aus der Rechtsprechung zu zulässigem Verteidigungsverhalten im Rahmen der Strafzumessung begründen (siehe aber OLG Düsseldorf MDR 1992, 286; krit. [X.], [X.], 471, 473 f.). Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]s strafzumessungsrechtlich die Grenze zulässigen und damit nicht strafschärfend berücksichtigungsfähigen [X.] selbst bei unberechtigten Anschuldigungen gegen Dritte noch nicht überschritten (etwa [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12 Rn. 2 bzgl. Alternativtäterschaft); dies sei vielmehr erst dann der Fall, [X.]n sich dieses Verhalten als [X.]sdruck einer zu missbilligenden Einstellung erweise (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12, [X.], 170 f. mwN sowie vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, [X.], 692). Diese für die Strafzumessung im Rahmen von § 46 Abs. 2 StGB geltenden Erwägungen können jedoch nicht die [X.]slegung der Tatbestandsmerkmale des § 164 StGB in einer Weise beeinflussen, die mit den [X.] dieses Tatbestandes nicht mehr vereinbar wäre.

(3) Die [X.]slegung von § 164 StGB nach dem Wortlaut, der Systematik - der Gesetzgeber hat für die falsche Verdächtigung an[X.] als in § 258 Abs. 1 und Abs. 5 StGB kein [X.] vorgesehen - und dem Schutzzweck spricht gegen eine Einschränkung des Tatbestandes in Konstellationen wie der hier vorliegenden. Mit der durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz (43. [X.]) vom 29. Juli 2009 ([X.]) erfolgten Einführung von § 164 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber möglichen Missbräuchen der in § 46b StGB und § 31 BtMG enthaltenen Strafmilderungsmöglichkeiten bei [X.]fklärungshilfe durch in einem Strafverfahren Beschuldigte entgegen wirken wollen (BT-Drucks. 16/6268 S. 15 re. [X.]). Dabei hat er zugrunde gelegt, dass vielfach Falschangaben durch einen Beschuldigten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zum Zwecke der Erlangung von Strafmilderung den Tatbeständen aus § 164 StGB und § 145d StGB unterfallen, deren Strafandrohungen gravierende Fälle aber nur unzureichend erfassen (BT-Drucks. aaO). Die Entstehungsgeschichte von § 164 Abs. 3 StGB spricht damit ebenfalls gegen eine Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung bei Falschbezichtigung Dritter durch Beschuldigte oder Angeklagte in gegen sie geführten Strafverfahren.

(4) Die Restriktion könnte sich angesichts dessen lediglich aus übergeordneten verfassungsrechtlichen oder menschenrechtlichen Grundsätzen ergeben, aus denen sich für Beschuldigte bzw. Angeklagte im Strafverfahren ein Recht auf Lüge ableiten ließe (vgl. insoweit [X.], [X.]en, 2006, S. 403 f.). Solche Grundsätze bestehen jedoch nicht. Die [X.] (nemo tenetur se ipsum accusare) gewährleistet verfassungsrechtlich dem Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren ein umfassendes Recht zu schweigen, um nicht zu seiner Überführung beitragen zu müssen; der Beschuldigte ist durch die [X.] mithin davor geschützt, auf ihn selbst bezogene Informationen zu generieren (siehe [X.] 56, 37, 49; [X.] 109, 279, 324; [X.] 133, 168, 201 Rn. 60; näher [X.], Die [X.] im Strafverfahren, 2001, S. 261-264).

Wie der [X.] bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als [X.]sprägung der [X.] zwar keine Wahrheitspflicht aber auch kein „Recht zur Lüge" ableiten ([X.], Beschluss vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04, [X.], 517, 518 Rn. 10; siehe auch [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 Ws 480/10 Rn. 13, NStZ-RR 2011, 178 [nur Leitsätze]; zum [X.] bzgl. des „Rechts auf Lüge“ [X.] aaO S. 25 f.). Für eine einschränkende An[X.]dung des § 164 StGB jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der bewusst wahrheitswidrigen Verdächtigung besteht daher kein tragfähiger Grund (vgl. insoweit auch [X.] aaO S. 404, siehe aber auch [X.]. aaO S. 493).

3. Bezüglich der Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.]) der Urteilsgründe kann der [X.] dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnehmen, dass der unerlaubte Besitz erlaubnispflichtiger Munition sich auf die am Tag der vorläufigen Festnahme des Angeklagten, dem 19. November 2013 ([X.] unten), in dessen Wohnung aufgefundene Munition bezieht.

4. Der [X.] schließt aus, dass der Angeklagte durch die im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Rechtsfehler beschwert ist.

III.

Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten ist es nicht unbillig, diesen insgesamt mit dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

C.

Die Revision der Staatsanwalt führt zur [X.]fhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

I.

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2014 zutreffend aufgezeigt hat, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beschränkt. Die Verurteilungen in den Fällen [X.]) und e) der Urteilsgründe werden ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Beschränkung ersichtlich nicht angegriffen.

Die Beschränkung ist wirksam. Dass die für die vorgenannten Fälle verhängten [X.] wegen der beim Tatrichter unterbliebenen Festsetzung der [X.] (oben [X.]) isoliert nicht vollstreckt werden könnten, steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 1998 - 4 [X.], [X.]R StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Bestimmung, unterlassene 2; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. April 2010 - 5 StR 122/10).

II.

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen [X.]), c) und d) der
Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit lediglich einer (einheitlichen) Beihilfe zu einer (gleichfalls einheitlichen) versuchten Nötigung zu Lasten von [X.]          als Haupttat hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Bereits der von dem [X.] für das Vorliegen einer einzigen Haupttat herangezogene Grund eines „einzigen und gleichartigen Nötigungserfolgs“ ([X.]) trägt nicht.

1. Das [X.] hat nicht ausreichend in den Blick genommen, dass als Tat bzw. als Taten auch Nötigung(en) in Bezug auf die von den Sprengstoffanschlägen bzw. Briefbombenattrappen unmittelbar bedrohten Angehörigen (Bruder, Schwiegermutter) bzw. Geschäftspartner (Geschäftsführer der [X.]) von [X.]            in Betracht kamen. [X.]sweislich der [X.] sollte durch die von dem Angeklagten verübten Anschläge bzw. das Versenden der Briefbombenattrappen auf die betroffenen Angehörigen und Geschäftspartner von [X.]             „Druck dahingehend ausgeübt werden, dass diese sich an [X.][X.]den und ihn veranlassen, sich mit seinen Gläubigern in Verbindung zu setzen, damit diese in der Folge ihre behaupteten Ansprüche gegen [X.]       geltend machen können“ ([X.]). Waren aber die Handlungen des Angeklagten darauf gerichtet, die direkt davon Betroffenen selbst [X.]igstens zu einer Kontaktaufnahme mit [X.]             zu bewegen, sollten diese aufgrund nötigenden Drucks zu einem eigenen Handeln veranlasst werden. Dementsprechend sollte vorsätzlich eine Beeinträchtigung ihrer durch § 240 StGB geschützten Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit ([X.] 92, 1, 13 f.; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 21. März 1991 - 1 StR 3/90, [X.]St 37, 350, 353; vom 24. Februar 2005 - 1 StR 33/05, [X.], 387; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], StGB, 2. [X.]fl., § 240 Rn. 1) herbeigeführt werden.

Mit diesen Taten würde eine bzw. würden mehrere versuchte Nötigung(en) zu Lasten von C.       [X.]- die gegen Angehörige und Geschäftspartner gerichteten (konkludenten) Drohungen sollten von diesem als eigenes Übel empfunden werden (siehe dazu [X.], StGB, 62. [X.]fl., § 240 Rn. 37; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. [X.]fl., Band 7/2, § 240 Rn. 83 jeweils mwN) - jeweils in gleichartiger Tateinheit stehen, weil mittels [X.]elben Nötigungshandlung, den jeweiligen Anschlägen als konkludente Drohungen mit weiteren solcher Angriffe, von je zwei verschiedenen [X.]n unter Beeinträchtigung ihrer Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit Verhaltensweisen erzwungen wurden bzw. erzwungen werden sollten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07 Rn. 3; [X.] aaO Rn. 28).

2. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten und der insgesamt festgestellten vier Handlungen des Angeklagten (Versenden von zwei Briefbombenattrappen an zwei unterschiedliche Empfänger, zwei Anschläge mit Feuerwerkskörpern gegen zwei verschiedene Opfer) lässt sich das Vorliegen lediglich einer einheitlichen [X.] zu Lasten von [X.]             auch nicht auf die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit stützen.

a) Die Rechtsprechung des [X.]s nimmt eine natürliche Handlungseinheit, die mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Einheit im [X.] verbinden kann, an, [X.]n zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] objektiv auch für einen [X.] als [X.] erscheint, und [X.]n die einzelnen [X.] durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind ([X.], Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, [X.]St 41, 368; vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 Rn. 16 [in NStZ-RR 2010, 140 f. nur LS], vom 8. Februar 2012 - 1 StR 427/11, [X.], 241, 242 f.; [X.] aaO Vor § 52 Rn. 3 mwN). Richten sich die Handlungen des [X.] bzw. Tatbeteiligten - wie hier - gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, ist die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie liegt aber regelmäßig nicht nahe ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 Rn. 16). In solchen Konstellationen können unterschiedliche Handlungen regelmäßig weder durch ihre [X.]feinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. [X.]snahmen kommen nur in Betracht, [X.]n die [X.]fspaltung des Tatgeschehens in [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges willkürlich oder gekünstelt erschiene ([X.] aaO mwN).

b) Nach diesen Maßstäben können die einzelnen Handlungen des Angeklagten, die sich als konkludente Drohungen gegenüber den verschiedenen von den Anschlägen betroffenen Personen erweisen, nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dem steht bereits die Tatbegehung zu Lasten des höchstpersönlichen Rechtsguts Willensfreiheit unterschiedlicher Rechtsgutsinhaber entgegen. Das [X.] hat, wie bereits aufgezeigt, bei der Annahme natürlicher Handlungseinheit nicht ausreichend im Blick behalten, dass mit den Anschlägen die unmittelbar dadurch Bedrohten veranlasst werden sollten, sich an [X.]            zu [X.]den. Die Voraussetzungen dafür, mehrere Handlungen des [X.] gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedenen Inhaber ausnahmsweise als natürliche Handlungseinheit zu bewerten, liegen ersichtlich nicht vor. Zwischen dem Versenden der Briefbombenattrappen und den beiden Anschlägen mit Feuerwerkskörpern sowie zwischen den letztgenannten Handlungen untereinander besteht kein außergewöhnlich enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang.

3. Der Rechtsfehler führt zur [X.]fhebung der Verurteilung in den Fällen [X.]), c) und d) der Urteilsgründe und des [X.]sspruchs über die Gesamtstrafe.

Obwohl die [X.]fhebung aufgrund eines Wertungsfehlers des Tatgerichts erfolgt, hebt der [X.] die zugrunde liegenden Feststellungen ebenfalls auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Das angefochtene Urteil erweist sich nicht als wi[X.]pruchsfrei. So führt das [X.] - im Rahmen der rechtlichen Würdigung - einerseits aus, es habe sich nicht feststellen lassen, dass einer der von den [X.] unmittelbar Betroffenen sich bei [X.]          dafür eingesetzt habe, dass dieser sich bei den Anlegern melde ([X.]), was jedenfalls eine vollendete Nötigung zum Nachteil der Opfer der Anschläge ausschließen würde. Da sich aber andererseits aus der Darstellung der [X.]ssage des Zeugen [X.]             ergibt, diesem sei durch seinen Bruder [X.]      , dem Opfer des Anschlags vom 28. März 2013, über den Sprengstoffanschlag berichtet worden ([X.]), findet die Annahme ausgebliebener Reaktionen der unmittelbar bedrohten [X.] keine ausreichende Stütze in der Beweiswürdigung. Um dem neuen Tatrichter in sich wi[X.]pruchsfreie Feststellungen auch zu den Reaktionen der Anschlagsopfer zu ermöglichen, erfolgt die [X.]fhebung auch der Feststellungen.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Sollte auch der neue Tatrichter feststellen, dass nach dem [X.] des Angeklagten und ggf. seiner [X.]ftraggeber durch die Briefbombenattrappen sowie die Explosionen die von den Anschlägen unmittelbar Betroffenen dazu veranlasst werden sollten, sich ihrerseits an [X.]            zu [X.]den, wird aufzuklären sein, ob und wie sich die Bedrohten nach den gegen sie gerichteten Handlungen verhalten haben. Die Vollendung einer ihnen gegenüber begangenen Nötigung wäre bereits dann eingetreten, [X.]n sie als [X.] unter der Einwirkung des [X.] mit der von dem Täter geforderten Handlung begonnen hätten ([X.], Urteil vom 26. [X.]gust 1986 - 1 StR 365/86, [X.], 70 f.; [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, [X.]R StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; siehe auch [X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, [X.], 36 f.; [X.] aaO § 240 Rn. 90 mwN).

Dass es dem Angeklagten als Endziel darauf ankam, auf [X.]            einzuwirken, stünde vollendeten Nötigungen zu Lasten der unmittelbar Bedrohten nicht entgegen. Selbst bei Nötigungen gegenüber demselben Opfer kann ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, [X.]n die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des [X.] eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten [X.] darstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, [X.], 36 f.; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, [X.]R StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, [X.], 249). Das gilt erst recht, [X.]n ein „Teilerfolg“ gegenüber anderen Personen als dem vom Täter als Endziel ins [X.]ge gefassten [X.] eintreten soll.

Vollendete oder versuchte Nötigungen zu Lasten der von den [X.] unmittelbar Betroffenen stünden mit der [X.] oder den [X.]en zu Lasten von [X.]             jeweils in gleichartiger Tateinheit (oben C.II.1.).

2. Der neue Tatrichter wird auch die durch den Angeklagten verwirklichte [X.] näher zu prüfen haben. Das [X.] hatte in Bezug auf die [X.]en die Möglichkeit einer unmittelbaren [X.]chaft im Sinne von § 25 Abs. 1 [X.]. 1 StGB nicht in den Blick genommen. Nach dieser Vorschrift ist Täter, wer vorsätzlich handelnd sämtliche Tatbestandsmerkmale der Straftat in eigener Person verwirklicht ([X.], Urteil vom 17. [X.]gust 1993 - 1 StR 266/93, [X.]R StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3; siehe auch [X.], Urteile vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, [X.]St 38, 315, 317 mwN; vom 12. [X.]gust 1998 - 3 StR 160/98, [X.], 22 [nur LS]; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12. [X.]fl., [X.], § 25 Rn. 53 f.). Fehlender Täterwille oder das Berufen darauf, lediglich einem anderen behilflich sein zu wollen, schließt bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen die (unmittelbare) [X.]chaft nicht aus ([X.], Urteil vom 17. [X.]gust 1993 - 1 StR 266/93, [X.]R StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3). Bei der Beurteilung, ob angesichts der [X.]sführung der Nötigungshandlungen seitens des Angeklagten [X.]chaft gemäß § 25 Abs. 1 [X.]. 1 StGB in Betracht kommt, wird auch zu bedenken sein, wie und durch [X.] die Anschlagsopfer erfahren haben oder sollten, welches Verhalten von ihnen erwartet wurde.

3. Im Fall [X.]) der Urteilsgründe wird eine Strafbarkeit wegen versuchter oder vollendeter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion näher zu prüfen sein. § 308 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95, [X.], 132 f. mwN zu § 311 StGB aF). Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohenden Schadens ([X.] aaO § 308 Rn. 8; [X.] aaO § 308 Rn. 9 mwN). Um diese zu bestimmen, bedarf es regelmäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr drohende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind (st. Rspr. zu § 315[X.]; vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11, [X.], 398 f. mwN).

Der [X.] hat - soweit ersichtlich - bislang weder zu § 308 StGB noch zu der Vorgängerregelung § 311 StGB aF entschieden, ab welcher Untergrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen werden kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§ 315b, [X.] legt der [X.] eine solche von 750 Euro zugrunde ([X.], Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13 Rn. 7 mwN). Der [X.] neigt für § 308 StGB im Hinblick auf die auf [X.] der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft [oben B.[X.])] allerdings zu einem etwas höheren Grenzwert, der bei 1.500 Euro liegen könnte. In der Strafrechtswissenschaft geforderte, deutlich höhere Untergrenzen ([X.] aaO § 308 Rn. 8 „2.500 Euro“; [X.] aaO § 308 Rn. 9 „ca. 5.000 Euro“; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. [X.]fl., § 308 Rn. 7 „3.000 Euro“) sind weder aus teleologischen Gründen noch durch das verfassungsrechtliche Schuldprinzip veranlasst.

Sollte nach diesen Maßstäben dem auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus ein solcher Gefahrerfolg nicht gedroht haben, wird die Frage eines darauf gerichteten Gefahrvorsatzes des Angeklagten und damit eine Versuchsstrafbarkeit näher zu prüfen sein.

[X.]                         Jäger                        Radtke

                Mosbacher                   [X.]

Meta

1 StR 488/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 27. Mai 2014, Az: 2 KLs 110 Js 7453/14

§ 164 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2015, Az. 1 StR 488/14 (REWIS RS 2015, 15791)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1705 REWIS RS 2015, 15791

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