Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. VII ZR 155/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2126

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 155/11
Verkündet am:

10. Oktober 2013

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
a)
Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rech-nungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufge-schlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im [X.] des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt wer-den (im [X.] an [X.], Urteil vom 6.
Dezember
2001

VII
ZR
183/00, [X.], 469, 470 = NZBau 2002, 155).
b)
Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnan-spruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend be-schreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
VII ZR 155/11 -
OLG Frankfurt a.M.

[X.]

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-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Oktober
2013 durch [X.]
Eick, die Richterin
Safari
Chabestari, die Richter [X.], Dr.
Kartzke und Prof. Dr.
Jurgeleit
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15.
Zivilsenats in [X.] des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main
vom 3.
Februar
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Werklohn aufgrund von Arbeiten, die er im Zeitraum von März bis August 2004 im Rahmen der Errichtung des [X.] der Beklagten erbracht hat.
Die Beklagten schlossen mit der [X.] einen Vertrag über die [X.] eines Einfamilienhauses. Für die [X.] war der Kläger als Subunter-nehmer tätig. Die Parteien streiten, inwieweit der Kläger
über seine Subunter-nehmertätigkeit hinaus von den Beklagten mit der Durchführung weiterer, von der [X.] nicht geschuldeter Leistungen beauftragt worden ist.

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Im August 2004 zogen die Beklagten, ohne Leistungen des [X.] ab-zunehmen, in das Haus ein;
Mängelrügen erhoben sie in der Folgezeit nicht.
Der Kläger erstellte seine Schlussrechnung unter dem 17.
Dezember 2007, die am gleichen Tag per Boten den Beklagten überbracht wurde. In der Rechnung heißt es wie folgt wörtlich:
"Bauvorhaben:
G., Am H.
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Leistungsart:
Erdarbeiten:
Anfuhr und Entsorgen der Baugrube, Herrichtung der Außenanla-ge, [X.], Pflasterarbeiten
Leistungszeitraum: 2004
Für geleistete Arbeiten berechnen wir Ihnen laut beiliegender Auf-stellung netto 54.149,45

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.
Dezember
2007 wiesen die [X.] die Forderung des [X.] zurück. Eine vertragliche Beziehung bestehe nicht. Insbesondere Aushub und Entsorgung der Baugrube seien Bestandteil des Bauvertrages mit der [X.]. Die Beklagten forderten den Kläger unter Klageandrohung auf, bis 31.
Dezember 2007 zu erklären, dass Ansprüche nicht bestünden. Einen Verzicht auf die Erhebung der [X.] lehnten die Beklagten ab.
Am 31.
Dezember 2007 hat
der Kläger
beim zuständigen Amtsgericht
den Erlass von [X.] gegen die Beklagten
beantragt. Die Forderung hat der Kläger wie folgt
bezeichnet:
"Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Rechnung vom 17.
Dezember 2007, 62.813,36

Das Amtsgericht hat die beantragten Mahnbescheide am 23.
Januar 2008 erlassen. Die Zustellung an die Beklagten ist am 29.
Januar 2008 erfolgt.
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Im streitigen Verfahren haben sich die Beklagten unter anderem
mit der [X.] verteidigt.
Das [X.] hat die Klage mit Ausnahme des von den Beklagten an-erkannten Teilbetrages von 3.000

Kläger eingelegte Berufung hat das
Berufungsgericht zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Kläger behaupteten Leis-tungen seien durch schlüssiges Verhalten der Beklagten spätestens im Oktober 2004 abgenommen worden. Dies führe zum Ablauf der dreijährigen [X.] am 31.
Dezember
2007. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustel-lung der Mahnbescheide (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO) sei nicht einge-treten. Nach seinem eigenen Vortrag
im streitigen Verfahren
habe der Kläger mit den [X.] die Summe einzelner Ansprüche, die jeweils auf ge-sonderten Aufträgen der Beklagten beruht hätten, geltend gemacht. Die Zustel-lung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht würden, habe nur verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen [X.] individualisiert seien. Eine entsprechende Individualisierung der Ein-zelansprüche finde sich in den [X.] nicht wieder. Die Bezugnahme 8
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auf die Rechnung vom 17.
Dezember
2007 führe zu keiner anderen Beurtei-lung, da sich aus dieser Rechnung und insbesondere den
als Anlage zu der Rechnung beigefügten Aufstellungen nicht ergebe, in welcher Höhe sich die einzelnen Ansprüche zusammensetzten. In sämtlichen Aufstellungen sei [X.] und ohne Unterscheidung auf die Tätigkeit des [X.] hingewiesen (Erd-arbeiten: Baugrube, Hausanschluss, Außenanlage, Pflasterarbeiten). Dies er-mögliche eine Zuordnung zu dem jeweiligen Werkvertrag, der nicht durch die geschuldete Tätigkeit, sondern durch den zu erbringenden Werkerfolg gekenn-zeichnet sei, nicht.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Inhalt der Rechnung vom 17. Dezember 2007 ist der vom Kläger in den [X.] geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert.
Damit hemmte die Zu-stellung der Mahnbescheide
die Verjährung dieses
streitgegenständlichen [X.]s nach §
204 Abs.
1 Nr.
3 BGB, §
167 ZPO. Im streitigen Verfahren hat der Kläger den Streitgegenstand nicht geändert, so dass die Hemmung nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass
die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen gel-tend gemacht werden, die Verjährung nur hemmt, wenn die Einzelforderungen hinreichend
individualisiert sind.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
setzt die Hemmung
der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Vorausset-zung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grund-12
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lage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abs-trakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechts-verhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist ([X.], Urteile
vom 30.
November
1999

VI
ZR
207/98, [X.], 1420; vom 6.
Dezember
2001

VII
ZR
183/00, [X.], 469, 470 = NZBau 2002, 155; vom 21.
Oktober
2008

XI
ZR
466/07, [X.], 56 Rn.
18; vom 17.
November 2010

VIII ZR
211/09, NJW 2011, 613
Rn. 11).
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden:
Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substanti-ierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfah-ren nachgeholt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember
2001

VII
ZR
183/00, aaO).
Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag
dagegen meh-rere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbstän-dige Einzelforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbe-scheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Ur-kunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der [X.] im anschließenden Streitverfahren
nicht nachgeholt werden ([X.], Urteile
vom 17.
November
2010

VIII
ZR
211/09, aaO; vom 21.
Oktober
2008

XI
ZR
466/07, aaO).
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2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht
für die [X.] der Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs die
Rechnung vom 17. Dezember 2007 nebst beigefügten Anlagen hinzugezogen. Von [X.] beeinflusst ist aber die Annahme, der Kläger mache [X.] nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende Forderungen geltend.
a) Die Anträge des [X.] auf Erlass der Mahnbescheide vom 31. [X.] beinhalten als Streitgegenstand (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) einen einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten zusammengesetzten Anspruch.
aa) Die inhaltliche Bewertung der [X.] des [X.] durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von [X.] in Frage steht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1991

VIII
ZR
88/90, [X.]Z 115, 286, 291; Urteil vom 7.
Mai
1998

I
ZR
85/96, [X.], 3350, 3352).

bb) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch
ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der
Zusammenarbeit von Besteller
und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember
2001

VII
ZR
28/00, [X.], 618 = NZBau 2002, 215).
In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller
bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden
Gewerke
im Zuge der [X.] konkretisiert werden (vgl. für Zusatzaufträge [X.], Urteil vom
6.
Dezember
2001

VII
ZR
183/00, aaO).
cc) Aus der Rechnung vom 17. Dezember 2007 folgt, dass der Kläger ei-nen Anspruch geltend macht, der auf einer Vereinbarung der Parteien über "Erdarbeiten"
beruht. Diese "Erdarbeiten"
umfassen vier Gewerke (Anfuhr und Entsorgung der Baugrube, Herrichtung der Außenanlage, [X.], Pflasterarbeiten). Den der Rechnung beigefügten Aufstellungen ist zu ent-18
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nehmen, dass sämtliche "Erdarbeiten"
nach der Vereinbarung der Parteien ein-heitlich abgerechnet werden sollten, und zwar nach Personaleinsatz (Stunden-lohn), Geräte-
und Materialeinsatz. Danach
bestand eine einheitliche Vereinba-rung der Parteien über die Durchführung von "Erdarbeiten"
zu der dargelegten Vergütung. Die konkreten Gewerke haben deshalb das gemeinsame Leistungs-ziel, die "Erdarbeiten"
für das Haus der Beklagten durchzuführen. Damit [X.] die [X.] einen einheitlichen Anspruch, der aus [X.]n Rechnungsposten ([X.]) besteht.
b) Diesen Streitgegenstand hat der Kläger im streitigen Verfahren nicht geändert (§
263 ZPO).
Der Senat teilt die Annahme des
Berufungsgerichts nicht, aus den [X.]
des [X.], insbesondere seines Schrift-satzes vom 2. April 2009, folge, dass der Kläger mehrere selbständige [X.] geltend mache, die auf voneinander unabhängigen Werkverträgen [X.].
Mit der
Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der [X.] der [X.] habe den Kontakt zwischen ihm und den Beklagten herge-stellt, um eine Vereinbarung über noch notwendige Arbeiten am Baugrundstück zu treffen. Daraufhin sei er von den Beklagten mit
der Durchführung der "Erdar-beiten"
auf Stundenlohnbasis beauftragt worden. Die im Einzelnen [X.] Arbeiten seien dann im Zuge der Zusammenarbeit sukzessive konkreti-siert worden.
Damit liegt auch nach der Klagebegründung ein einheitlicher [X.] vor.
Mit Schriftsatz vom 2.
April
2009 hat der Kläger detailreich dargelegt, wann er die Arbeiten im Einzelnen aufgrund von Weisungen der Beklagten durchführte. Das steht nicht im Widerspruch zu der Annahme eines [X.], mehrere Gewerke
umfassenden Werkvertrags. Denn es ist unerheblich, ob der Auftraggeber bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die 23
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auszuführenden
Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert bzw. be-auftragt werden.

3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Be-rufungsgericht die notwendigen Feststellungen zur Begründetheit der Klagefor-derung

aus seiner Sicht zu Recht

nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Eick
Safari Chabestari
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2009 -
2 [X.]/08 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
15 [X.]/09 -

26

Meta

VII ZR 155/11

10.10.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. VII ZR 155/11 (REWIS RS 2013, 2126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 155/11

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