Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. 3 StR 574/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3511

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[X.]/00vom15. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabeverworfen, daß im Schuldspruch die Worte "unter Beisichfüh-rens eines gefährlichen Werkzeuges" entfallen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter [X.] eines gefährlichen Werkzeuges" zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das [X.] nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern [X.] dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehledurchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das ge-fährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schuld-spruch gestrichen. Die durch das [X.] eingeführten Qualifikationen der- 3 -sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuld-spruch nicht zum Ausdruck ([X.], 254 [= Beschl. vom [X.] 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier [X.] der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegendenFall zu berichtigen sein wird.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 574/00

15.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. 3 StR 574/00 (REWIS RS 2001, 3511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3511

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