Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 1 ARs 3/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4712

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 3/08 vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung hier: [X.] vom 5. Februar 2008 - 4 [X.] und 4 [X.] 2 [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2008 gemäß § 132 Abs. 3 [X.] beschlossen: Der [X.] hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. [X.] findet § 66b Abs. 3 StGB in den Fällen grundsätzlich keine Anwendung, in denen nach Erledigung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus noch eine zugleich mit deren Anordnung verhängte Freiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist. Gründe: Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Be-troffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unter-bringung erkannt worden ist." Da dies dem [X.]surteil vom 28. August 2007 - 1 [X.] (= NJW 2008, 240) widerspricht, hat er gemäß § 132 Abs. 3 [X.] angefragt, ob hieran festgehalten wird (Beschl. vom 5. Februar 2008 - 4 [X.] und 4 [X.]). 2 Der [X.] hält trotz der im [X.] aufgeführten gewichtigen Argumente an seiner Rechtsauffassung fest. Zusammenfassend und [X.] bemerkt er: 3 [X.] 3 [X.] [X.] teilt im Grundsatz die Ansicht des 4. Strafsenats, dass die in den Gesetzesmaterialien zu § 66b Abs. 3 StGB niedergelegten Vorstellungen im Gesetzeswortlaut keinen - eindeutig erkennbaren - Niederschlag gefunden haben; allerdings dürfte die Wendung "und ergänzend seiner Entwicklung wäh-rend des [X.]" in § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB als Hinweis auf diese Vorstellungen zu verstehen sein (nachfolgend 1). Der [X.] erachtet die Materialien im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage weiterhin als [X.] (nachfolgend 2) und als hier für die Auslegung ausschlaggebend (nach-folgend 3). Er stimmt der Auffassung zu, dass die Sperrwirkung der Absätze 1 und 2 von § 66b StGB gegenüber Absatz 3 zu Lücken im System der nachträg-lichen Sicherungsverwahrung führen kann. Diese sind jedoch vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden (nachfolgend 4) und aufgrund der fragmentarischen Natur des Strafrechts und des [X.] der - zumal nachträgli-chen - Sicherungsverwahrung hinzunehmen (nachfolgend 5). 4 1. Im Gesetzeswortlaut finden sich keine zweifelsfreien unmittelbaren [X.] dafür, dass § 66b Abs. 3 StGB dann nicht gelten soll, wenn nach der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch eine zugleich mit deren Anordnung verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Im Hinblick auf die Erwägungen im [X.] zu der bei einer Ent-scheidung nach § 66b Abs. 3 StGB gebotenen Berücksichtigung von Erkennt-nissen, die im [X.] an den Maßregelvollzug im Strafvollzug angefallen sind ([X.]. 20), bemerkt der [X.] in diesem Zusammenhang: 5 § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach im Rahmen der für die Gefährlichkeits-prognose erforderlichen Gesamtwürdigung "ergänzend – (die) Entwicklung (des Verurteilten) während des [X.]" heranzuziehen ist, dürf-te auf den gesetzgeberischen Willen hinweisen. Dieser ist dahin zu verstehen, dass § 66b Abs. 3 StGB nur dann Anwendung findet, wenn nach Erledigung der Maßregel (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB) keine - zugleich mit deren Anordnung [X.] 4 [X.] - Restfreiheitsstrafe mehr zu vollstrecken ist und somit der Verurteilte andernfalls in dieser Sache in die Freiheit entlassen werden müsste. § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB nimmt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Bezug auf die Entwicklung während des [X.], nicht dagegen auf eine mögli-che anschließende Entwicklung während des Strafvollzugs. Es liegt aber nicht nahe, dass der Gesetzgeber einerseits zwar meint, eine Strafverbüßung nach Erledigung der Maßregel stehe der Anwendbarkeit von § 66b Abs. 3 StGB nicht entgegen, dass er andererseits jedoch Erkenntnisse, die im [X.] an den Maßregelvollzug im Strafvollzug anfallen, nicht als - weitere - Grundlage der gebotenen Gesamtwürdigung für erwähnenswert hält. Dies gilt umso mehr, als § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB im Hinblick auf die zu prognostizierende Ge-fährlichkeit des Verurteilten bestimmt, dass "ergänzend seine(–) Entwicklung während des Strafvollzugs" zu würdigen ist. 2. Der [X.] hält die im [X.]surteil vom 28. August 2007 [X.] 1 [X.] zitierte [X.] in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundes-regierung (BTDrucks. 15/2887 [X.]) nicht für "unklar und damit ihrerseits aus-legungsbedürftig" ([X.]. [X.]). Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Worten "zunächst" und "gegebenenfalls". Denn diese lassen sich nach Auffassung des [X.]s nur dahin verstehen, dass sie ein abgestuftes Entschei-dungsprogramm beschreiben: Ein Bedürfnis für nachträgliche Sicherungsver-wahrung - hier nach § 66b Abs. 3 StGB - besteht daher "zunächst" nicht, wenn die Sicherung der Allgemeinheit dadurch gewährleistet ist, dass der Verurteilte nach der Erledigung der Maßregel nicht in die Freiheit, sondern in den [X.] kommt. Erst wenn diese Fallgestaltung vorliegt, kann "gegebenenfalls", nämlich wenn der Betroffene weiterhin in besonderem Maße gefährlich ist, vor Ende des Vollzugs - jetzt nach Maßgabe von § 66b Abs. 1 oder § 66b Abs. 2 StGB - nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Wollten die Gesetzesmaterialien dagegen zum Ausdruck bringen, dass die drei dort be-7 [X.] 5 [X.]zeichneten Fallgruppen (Schuldunfähigkeit sowie erheblich verminderte Schuld-fähigkeit mit und ohne anschließende Reststrafenvollstreckung) unterschiedslos von § 66b Abs. 3 StGB erfasst sein sollten, hätten die zugleich gemachten diffe-renzierten Ausführungen zu unterschiedlichen Vollstreckungskonstellationen keinen erkennbaren Sinn. Hinzu kommt, dass es auch schon zu Beginn der Ausführungen zu § 66b Abs. 3 StGB heißt, die Bestimmung sei für Fälle [X.], in denen besonders gefährliche Personen ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung - infolge der Erledigung - "in die Freiheit entlassen" werden müssten (aaO S. 13 f.). Die in Rede stehenden Gesetzesmaterialien beziehen sich auf sämtliche Absätze des - nicht nach und nach, sondern einheitlich - neu geschaffenen § 66b StGB. Deshalb teilt der [X.] auch nicht die Sorge, bei den Ausführun-gen zu § 66b Abs. 3 StGB könnten die in derselben Drucksache kurz zuvor (aaO S. 11 ff.) eingehend behandelten - im Vergleich mit § 66b Abs. 3 StGB teilweise strengeren - Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 und 2 StGB "nicht im Blick" ([X.]. [X.]. 16) gewesen sein. 8 3. Der [X.] hält daran fest, dass es für die Auslegung des § 66b Abs. 3 StGB im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage entscheidend auf die Ge-setzesmaterialien ankommt. 9 Die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Ergebnis nicht in Frage gestellten [X.] ergibt, ist eine mit anderen gleichrangige Auslegungsmethode (vgl. hierzu Vogel, Juristische Methodik S. 129; [X.], Die Auslegung von Gesetzen 3. Aufl. S. 49 f.). Ein Auslegungskanon mit einer fest-stehenden Rangfolge der Auslegungsmethoden wird in der juristischen Metho-denlehre heute ganz überwiegend nicht mehr vertreten (vgl. [X.]/[X.], Theorie richterlichen Begründens S. 375 ff.; [X.]/[X.], 10 [X.] 6 [X.]Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung [X.] ff.). Vielmehr sind die Auslegungsmethoden für jede auszulegende Gesetzesnorm einerseits nach ihrer Nähe zum [X.], andererseits nach der Stichhaltigkeit der konkreten einzelnen Argumente zu gewichten (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 377 ff.). 11 Die Auslegung anhand des aus der Entstehungsgeschichte eines Geset-zes zu erschließenden Willens des Gesetzgebers ist der Rechtsprechung des [X.] nicht fremd (vgl. [X.], 74, 80 m. Nachw.; ferner [X.], Gesetzesauslegung im Strafrecht S. 258 ff. m. weit. Nachw. aus der [X.].). Diese Auslegungsmethode könnte auch angewendet werden, wenn der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers enthält. In-soweit verweist der [X.] auf die - ähnlich wie das in Rede stehende [X.]sur-teil mit der Schwere der Rechtsfolge begründete - Rechtsprechung zur ein-schränkenden Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in der [X.] (6. [X.]) vom 26. Januar 1998 ([X.]) im Hinblick auf nach dem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährliche Scheinwaffen (vgl. [X.], [X.]. vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 = [X.] 2007, 379 m. insoweit zust. Anm. [X.]). Diese Entschei-dung ist auf einen "Auslegungshinweis" in den Gesetzesmaterialien gestützt, obwohl - wie in jenem [X.]eil im Einzelnen dargelegt - der aus diesem Hinweis ersichtliche Wille des Gesetzgebers keinen deutlichen Niederschlag im Geset-zeswortlaut gefunden hat und er auch mit dem gesetzlichen System "nur schwervereinbar" ist ([X.] aaO). Im Rahmen der Auslegung ist dem Willen des Gesetzgebers ein umso größeres Gewicht beizumessen, je jünger die auszulegende Norm ist (vgl. [X.] aaO S. 49 f.; im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 1 [X.]. 41 ff.; a.A. - ohne Berücksichtigung der Bedeutung eines grö-ßeren oder geringeren Zeitablaufs - Zschieschack/[X.] in ihrer Anmerkung zum 12 [X.] 7 [X.][X.]surt. vom 28. August 2007 - 1 [X.], zur [X.] in Heft 4/2008 der [X.] vorgesehen). 13 Bei dem [X.] der nachträglichen Sicherungsverwah-rung vom 23. Juli 2004 ([X.]) handelt es sich um ein vergleichsweise junges Gesetz, das - auch im Hinblick auf § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 StGB - den (vorläufigen) Schlusspunkt einer jahrelang kontrovers geführten rechtspoli-tischen Diskussion markierte (vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 66b [X.]. 9 ff.). Dementsprechend umfangreich und detailliert ist bereits der [X.] der Bundesregierung (BTDrucks. 15/2887) begründet. Auch die Ein-schränkung formaler Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwah-rung ist dabei im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewählt worden, um - wie es von [X.] wegen geboten ist - sicher zu stellen, dass sie auf seltene Einzelfälle begrenzt bleibt (vgl. [X.]St 51, 25, 27 m.w.N.). Nach alledem hält der [X.] auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers hier ausschlagge-bend ist. Hiernach kommt die Fassung, die § 66b Abs. 3 StGB erhalten hat, fast schon einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen gleich, das nach Auffas-sung des [X.]s nicht Grundlage für eine derart beschwerende Maßnahme wie nachträgliche Sicherungsverwahrung sein kann. 14 4. Allerdings kann es dann, wenn die Anwendung von § 66b Abs. 3 StGB wegen im [X.] an die Erledigung zu vollstreckender Restfreiheitsstrafe ausgeschlossen ist (Sperrwirkung von § 66b Abs. 1 und 2 StGB gegenüber § 66b Abs. 3 StGB), zu Lücken im System der nachträglichen Sicherungsver-wahrung kommen. In den Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus auf einen Zustand im Sinne von § 21 StGB gestützt war, ist eine Anordnung nach § 66b Abs. 3 StGB zumeist ausgeschlossen (Anfrage-beschl. [X.]. 18); dessen Anwendbarkeit könnte von bloßen "Zufälligkeiten" im 15 [X.] 8 [X.]Vollstreckungsverfahren, etwa Änderungen der [X.], ab-hängig sein (aaO [X.]. 19). 16 Es versteht sich aber schon nicht von selbst, dass der Ablauf des Voll-streckungsverfahrens von "Zufälligkeiten" abhängt, da es seinerseits gesetzli-chen Regeln folgt. Dem braucht hier aber nicht näher nachgegangen zu wer-den. Jedenfalls waren die aufgezeigten Lücken dem Gesetzgeber bei der Ver-abschiedung des Gesetzes bekannt. Er war sich nämlich bewusst, dass in den Fällen, in denen die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf einen Zustand im Sinne von § 21 StGB gestützt war, § 66b Abs. 3 StGB - in aller Regel - nur bei "Umkeh-rung der regelmäßigen [X.] (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB)" anwendbar ist (BTDrucks. 15/2887 [X.]; Unterstreichung hier vorgenommen). Außerdem hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich auf die mögliche Bedeutung von "Zufälligkeiten des [X.]" für § 66b Abs. 3 StGB hingewiesen ([X.]. 202/04 [Beschluss] S. 4). Das auf-gezeigte Bedenken blieb im Ergebnis ohne Einfluss, nachdem die [X.] auch dieses als durch den dann in [X.] getretenen Gesetzesentwurf - "auf der Basis der vorgeschlagenen Vorschrift nebst ihrer Begründung" - "schlüssig beantwortet" bezeichnet hat (BTDrucks. 15/2945 S. 5; Unterstrei-chung hier vorgenommen). 17 Schließlich mag auch dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, ein Wertungswiderspruch bestehe darin, dass Verurteilte, die bei der [X.] gehandelt hätten, schlechter gestellt seien als Verurteilte, die durch die Tat (große) Schuld auf sich geladen hätten ([X.]. [X.]. 19). Hier-gegen könnte sprechen, dass die Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 und 2 StGB gegenüber denjenigen des § 66b Abs. 3 StGB nicht durchgehend [X.] sind; so ermöglicht Absatz 2 - anders als Absatz 3 - die nachträgliche Si-18 [X.] 9 [X.]cherungsverwahrung auch dann, wenn der Verurteilte nur eine Anlasstat be-gangen hatte. 19 5. Soweit in den in Rede stehenden Fallgestaltungen nachträgliche Si-cherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, ist dies nämlich aufgrund der fragmentarischen Natur des Strafrechts (vgl. [X.], Strafrecht [X.]. S. 45) und insbesondere des [X.] der - zumal nachträgli-chen - Sicherungsverwahrung (vgl. nur [X.] NStZ 2005, 88, 89) hinzunehmen. Die fragmentarische Natur des Strafrechts betrifft nach Auffassung des [X.]s nicht nur die in den Straftatbeständen kodifizierten Verhaltensnormen, sondern ebenso - an zusätzliche "tatbestandliche" Voraussetzungen anknüpfende - Sanktionsnormen. Es entspricht der fragmentarischen Natur des Strafrechts, dass die nach-trägliche Sicherungsverwahrung nicht nur von einer qualifizierten Gefährlich-keitsprognose allein, sondern darüber hinaus - wie auch in § 66b StGB detail-liert geregelt - von vertypten formalen Kriterien abhängig ist. Sind diese vom Gesetzgeber zu bestimmenden - und gegebenenfalls von ihm zu ändernden - 20 [X.] 10 [X.]Kriterien nicht erfüllt, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage, um Siche-rungsverwahrung nachträglich anzuordnen. [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 ARs 3/08

02.04.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 1 ARs 3/08 (REWIS RS 2008, 4712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4712

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