Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 3 StR 414/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2837

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Gegenstand

Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Erweiterte Einziehung von Geldbeträgen aus verfahrensfremden Taten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2021 im Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung zur im Ausland erlittenen Haft getroffen. Daneben hat es die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils sachlich-rechtlicher Prüfung standhalten, begegnet der Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dieser Ausspruch entfällt.

3

Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 23. November 2021 insoweit im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

"Im Jahr 2016 entschloss sich der gesondert verfolgte Zeuge [X.], illegale Kräutermischungen bei dem Angeklagten zu kaufen. Bis Ende des Jahres 2017 erwarb er in einem Umfang von mindestens 10.000 € Betäubungsmittel sowie Kräutermischungen, die unter das '[X.]' ([X.]) fallen, bei dem Angeklagten. Der Angeklagte übergab [X.]die Substanzen jeweils auf Kommissionsbasis. Zur Übergabe der Betäubungsmittel bzw. Kräutermischungen und des Geldes trafen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte [X.]alle zwei Wochen in [X.]].

Demnach hat der Angeklagte die 10.000 € aus einer oder mehreren konkretisierbaren verfahrensfremden Taten erlangt, weshalb der Anwendungsbereich des § 73a StGB nicht eröffnet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 [X.] und vom 11. Februar 2016 - 3 [X.]; [X.], 213; [X.], 3325 [3326]). Denn § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär. Seine Anwendung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Dies schließt es aus, Gegenstände der erweiterten Einziehung zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht umfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind. Damit scheidet auch die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Deren Anordnung hat zu entfallen."

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg     

      

[X.]     

      

Paul   

      

Anstötz     

      

[X.]     

      

Meta

3 StR 414/21

08.02.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 13. Juli 2021, Az: 10 KLs 2090 Js 19353/18

§ 73 StGB, § 73a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 3 StR 414/21 (REWIS RS 2022, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 108/22

Zitiert

3 StR 226/13

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