Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. 4 StR 224/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1761

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[X.] StR 224/00vom4. Juli 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäߧ§ 45, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Anträge des Angeklagten vom 26. Januar 1998 und13. Februar 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegendas Urteil des [X.] vom 26. [X.] zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in dreiFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von[X.], und sexuellen Mißbrauchs von [X.] in zweiFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Nach der Verkündung des Urteils wurde dem Angeklagten eine Rechts-mittelbelehrung erteilt ([X.]. 132 d.[X.] das Urteil hat der Angeklagte selbst fristgerecht "Berufung" [X.]. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) wurde [X.] weder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch sei-nen Verteidiger - dem das Urteil am 17. November 1997 zugestellt wurde([X.]. 162, 196 d.A.) - begründet.Mit Beschluß vom 8. Januar 1998 hat das [X.] die Revision [X.] daher als unzulässig verworfen (§§ 345, 346 Abs. 1 StPO). [X.] wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Januar 1998 zuge-- 3 -stellt ([X.]. 207 d.A.); dem Angeklagten wurde er formlos übersandt ([X.]. 203d.[X.] einem Schreiben vom 26. Januar 1998, eingegangen beim [X.] am 30. Januar 1998 ([X.]. 224 d.A.), teilte der Angeklagte mit, daß er [X.] am 22. Januar 1998 erhalten habe. Er bat u.a. um Verlängerung [X.], weil er sich einen anderen Rechtsanwalt "besor-gen" müsse, der die Revision begründet. Mit einem weiteren persönlichenSchreiben vom 13. Februar 1998, eingegangen beim [X.] am18. Februar 1998 ([X.]. 227 d.A.), beantragte er Wiedereinsetzung in den [X.]. Zur Begründung macht er Einwendungen gegen die [X.].Die beiden in den Schreiben des Angeklagten enthaltenen [X.] sind bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil dieversäumte Handlung - eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende [X.], §§ 344, 345 StPO - nicht nachgeholt wurde (§ 45Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. [X.]St 42, 365, 366; [X.] bei [X.] NStZ 1989,15 f.; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 11 m.w.[X.]). Auf die- 4 -weiteren in der Zuschrift des [X.] vom 25. Mai 2000 ge-nannten Erwägungen kommt es daher nicht an.[X.] Kuckein [X.]

Meta

4 StR 224/00

04.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. 4 StR 224/00 (REWIS RS 2000, 1761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1761

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