Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/06 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. März 2006 wird abgelehnt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, § 566 Abs. 4 ZPO. Unter den Umständen des Streitfalls begegnet die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die dem Tatrichter obliegende Bemessung der [X.] ist in ausreichender Weise begründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 156.047,84 • [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 9 O 12986/04 -
Meta
26.09.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. VI ZR 78/06 (REWIS RS 2006, 1661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1661
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.