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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILLwZR 6/98Verkündet am:22. November 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.]s fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom27. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die [X.] [X.] Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 nebst Zinsen abgewie-sen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.]war Mitglied der Rechtsvorgängerin der [X.], [X.] Produktionsgenossenschaft (LPG), in die sie ihr gehören-de landwirtschaftliche Nutzflächen eingebracht hatte. Darauf hatte die LPG ei-ne [X.] nutzte die Beklagte die Nutzflächen aufgrund eines Pachtvertra-ges mit [X.], der zum 30. September 1993 auslief. Am 9. [X.] war der Kläger Eigentümer der Flächen geworden. Zu einem [X.] mit ihm kam es nicht. Die Beklagte vermietete oder verpachtete die Kar-toffelhalle an eine Möbelhandels GmbH. Mit Bescheid der [X.]vom 21. Juni 1996 wurde ihr das Eigentum an der [X.].Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe der erzielten Miet- oderPachtzinsen für die [X.] vom 1. Oktober 1993 bis zum 22. November 1996 [X.], die er mit monatlich 9.000 DM beziffert. Das [X.] das [X.] haben die Klage abgewiesen. Die Revision des[X.] hat der [X.] nur insoweit angenommen, als die Klage den [X.]raumvom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1994 betrifft. Die Beklagte [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint sowohl einen vertraglichen Anspruch alsauch einen Anspruch nach § 597 BGB. Eine von dieser Norm vorausgesetzteRückgabepflicht habe bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht bestanden,da sich die Beklagte auf ein [X.] nach Art. 233 § 2 a Abs. [X.] habe berufen [X.] 4 -II.Diese Ausführungen halten - soweit der [X.] die Revision angenom-men hat - einer rechtlichen Prüfung nicht stand.Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,daß der [X.] als Rechtsnachfolgerin einer LPG ein Besitzrecht nachArt. 233 § 2 a Abs. 1 a - und auch b - EGBGB zustand, das zudem nach Abs. 1Satz 3 dieser Norm über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbestand. [X.] aber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für die [X.] vom22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber diesin Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB so geregelt. Dies hat das Bundesverfassungs-gericht jedoch - was den vorgenannten [X.]raum anbetrifft - für [X.] erklärt ([X.] NJW 1998, 3033). Der Gesetzgeber hat inzwischen durchGesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom2. November 2000 ([X.], S. 1481) eine Regelung über die Herausgabe [X.] getroffen. Dieses Gesetz ist anzuwenden. Die zur Berechnung des- 5 -Entgelts erforderlichen Feststellungen kann der [X.] nicht selbst treffen. [X.] ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]KrügerKlein
Meta
22.11.2000
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. LwZR 6/98 (REWIS RS 2000, 433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 433
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