Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2004, Az. III ZR 56/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2913

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 3. Juni 2004 Freitag, [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

[X.] § 32; ZPO § 139

Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen Entschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 [X.] und einen auf diese Vorschrift (sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht be-rechtigt und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder ana-log) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben.
[X.] § 32 Abs. 2

Um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrecht-lichen behördlichen Maßnahmen Betroffenen "zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten" erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des [X.] auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen [X.] über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des [X.] zum vom Unternehmer einzukalkulierenden [X.] gehören.
[X.], Urteil vom 3. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 -

[X.] Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004 durch die Richter [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2003 wird [X.].

Die [X.] haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, und zwar die Klägerin zu 1: 2/11, die Klägerin zu 2: 8/11 und die Klägerin zu 3: 1/11.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die [X.] betätigen sich als selbständige Unternehmen in [X.] innerhalb der "[X.]" mit Pflanzenzucht und Pflanzen-handel. Die Klägerin zu 3 züchtet Pflanzen in [X.], deren Stecklinge sie an die [X.] zu 1 und 2 liefert. Die Klägerin zu 2 bewurzelt diese Stecklinge und veräußert sie dann an die Klägerin zu 1. Letztere veräußert bewurzelte und unbewurzelte Stecklinge an weitere, rechtlich selbständige Unternehmen der [X.] sowie an andere Abnehmer, wobei sie ihren Umsatz über-wiegend durch Lizenzgebühren erzielt.
- 3 -

Im Dezember 2000 wurde bei zwei [X.] Abnehmern der [X.], eines weiteren Unternehmens der "K.

-Gruppe", an mehre-ren Sorten von Pelargonien ([X.]), die aus von der Klägerin zu 3 stam-menden Stecklingen gezogen worden waren, ein Befall mit Ralstonia solana-cearum festgestellt. Bei diesem Schadorganismus handelt es sich um den Er-reger der insbesondere für den Kartoffel- und Tomatenanbau gefährlichen [X.] Schleimkrankheit; die Einfuhr befallener Pflanzen in das Gebiet der [X.] ist verboten. Eine Überprüfung der Pflanzenbestände der Klägerin zu 3 ergab, daß fünf Sorten von Pelargonium zonale mit Ralstonia infiziert waren. Hierüber unterrichtete die Klägerin zu 2 die Behörden des beklagten [X.] mit Telefax vom 8. Januar 2001. Es kam noch am selben Tag zu einer Bespre-chung zwischen Mitarbeitern der Klägerin zu 2 und Behördenvertretern. Hierbei kam man überein, daß die [X.] der befallenen Sorten in [X.] bis zum Ende der Saison stehengelassen werden und anschließend ent-sorgt werden sollen. Die befallenen Jungpflanzen sollten vernichtet und ent-sorgt werden, wozu eine gesonderte Verfügung des Regierungspräsidiums S. ergehen sollte.

Unter dem 12. Januar 2001 erließ das [X.]gegenüber der Klägerin zu 2 eine Verfügung folgenden Inhalts: 1. "Alle Pelargonium-Jungpflanzen der Sorten –, die aus Stecklingen von ihren Lieferanten in [X.] – gezogen wurden, sind durch geeig-nete Maßnahmen zu vernichten –. Die vernichteten Jungpflanzen sind in gesonderten Containern zu entsorgen, in denen weitere Desin-fektionsmaßnahmen – vorzunehmen sind. - 4 -

2. Ein Verbringen der in Satz 1 genannten Pelargonium-Jungpflanzen zu anderen als in Satz 1 genannten Zwecken wird verboten.
3. Alle Räume, Stelltische, Maschinen, Geräte, Gegenstände und Sa-chen, die mit den wahrscheinlich befallenen Pflanzen in Berührung gekommen sind, müssen entweder vernichtet oder gereinigt und des-infiziert werden –.
4. Der sofortige Vollzug der [X.]. 1 bis 3 wird angeordnet."

Die [X.] haben geltend gemacht, bei ihnen seien in Ausführung der am 8. Januar 2001 besprochenen und am 12. Januar 2001 verfügten [X.] Kosten und Gewinneinbußen von über 2,5 Mio. DM eingetreten, und zwar bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 242.706,79 DM, bei der Klägerin zu 2 in Höhe von 1.098.207,12 DM und bei der Klägerin zu 3 in Höhe von 1.252.655,07 DM. Ihre auf § 32 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes gestützten Entschädigungsanträge hat das [X.]
mit Bescheiden vom 20. September 2001 abgelehnt. Im daraufhin angestrengten Prozeß haben die [X.] die ihnen nach ihrer Auffassung mindestens zustehenden [X.] mit insgesamt 1.100.000 DM beziffert (Klägerin zu 1: 200.000 DM = 102.258,38 •; Klägerin zu 2: 800.000 DM = 409.033,50 •; Klä-gerin zu 3: 100.000 DM = 51.129,19 •). [X.] und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihre [X.] weiter. - 5 -

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

[X.]
1. Nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ([X.]) ist eine ange-messene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden; die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Wird durch eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist nach § 32 Abs. 2 [X.] eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

Einen Anspruch der [X.] nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat sich auch nicht gemäß § 156 ZPO ver-anlaßt gesehen, die mündliche Verhandlung wegen eines solchen, von den [X.] erstmals in den nach dem Schluß der Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003 geltend ge-machten Anspruchs wiederzueröffnen.
- 6 -

2. a) Die Revision rügt dies als verfahrensfehlerhaft: Das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vorbringens der [X.] auch auf einen Entschädi-gungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 [X.] einge-hen und gegebenenfalls den [X.] Gelegenheit zu näherem Vortrag ge-ben müssen. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 [X.] sei in denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen [X.] zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein [X.] habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die - ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile [X.]Z 117, 303, 307 f, [X.]Z 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 3151).

b) Diese Rüge ist unbegründet.

[X.]) Maßgeblich für die Reichweite der gerichtlichen Prüfung und Ent-scheidung einschließlich des Umfangs der gegebenenfalls vor der Entschei-dung zu gebenden gerichtlichen Hinweise an die Parteien ist der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er seinen [X.] herleitet (Klage-grund; vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; [X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.] - NJW 2003, 2317, 2318; Piekenbrock NJW 1999, 1361). Vorliegend war das Vorbringen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem [X.]als auch im anschließenden Prozeß davon geprägt, daß die [X.] ihren Entschädigungsanspruch (nur) aus § 32 Abs. 2 [X.] her-leiteten, und zwar nicht nur - was nicht entscheidend gewesen wäre - durch Nennung dieser Vorschrift als Anspruchsnorm, sondern durch einen auf eben diese Norm zugeschnittenen Tatsachenvortrag. - 7 -

[X.]) Dabei hat der Tatbestand des § 32 Abs. 2 [X.] die Besonderheit, daß er ("soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-boten erscheint") eine Entschädigung für diejenigen dem Betroffenen durch pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zugefügten [X.] betrifft, die nicht nach § 32 Abs. 1 [X.] abzugelten sind. Die Bejahung des [X.] des § 32 Abs. 2 [X.] schließt also - bezogen auf ein und densel-ben Vermögensnachteil - das Vorliegen eines Anspruchs aus § 32 Abs. 1 [X.] aus.

Die beiden Gesetzesbestimmungen haben auch einen unterschiedlichen dogmatischen (verfassungsrechtlichen) Hintergrund und sind in ihrer [X.] nicht identisch.

(1) Die Regelung der Entschädigung in Absatz 1 war ursprünglich als eine Enteignungsentschädigung gedacht (siehe die Begründung zum inhalts-gleichen § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 [BGBl. I 352], BT-Drucks. V/875 S. 15; Senatsurteil vom 16. Februar 1984 - [X.] - [X.], 488, 489). Aufgrund der veränderten Eigentumsdogmatik im Anschluß an den [X.] des [X.] ([X.] 58, 300) kann die Regelung allerdings nicht mehr als "[X.]" ([X.] vom 16. Februar 1984 [X.]O) verstanden werden. Sie regelt vielmehr im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich von [X.] und -beeinträchtigungen, die wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Aus-gleich zulässig wären (vgl. [X.] 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neue-ren Senatrechtsprechung vgl. nur [X.]Z 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244; - 8 -

126, 379, 381). Dabei entspricht die Vorschrift in ihrem Regelungsgehalt den Bestimmungen über den Entschädigungsanspruch des sogenannten Nichtstö-rers im Polizei- und Ordnungsrecht (für [X.] vgl. §§ 9 Abs. 1, 55 Abs. 1 PolG BW) als typischen Ausprägungen des allgemeinen Aufopfe-rungsgedankens (zu diesem vgl. Senat [X.]Z 128, 204, 207). Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 [X.] mit der Entschädigung des sogenannten [X.] im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könn-te, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflan-zenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maß-geblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "[X.]" - Senatsurtei-le [X.]Z 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat [X.]Z 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 [X.]O).

(2) Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich zwangsläufig die Ausgren-zung derjenigen aus dem Kreis der [X.] nach § 32 Abs. 1 [X.], deren Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen waren oder in dem - auch nicht nachträglich entkräfteten - begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein. Es gehört zur Sozialpflichtigkeit des Ei-gentums, daß der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Ei-gentum ausgehen, hinzunehmen hat, ohne daß darin ein entschädigungspflich-- 9 -

tiges "Sonderopfer" liegt (vgl. Senat [X.]Z 45, 23, 25; 80, 111, 116; Urteil vom 25. Januar 1973 - [X.] - DVBl. 1973, 627).

Für diesen Personenkreis kommt nur ausnahmsweise ein Entschädi-gungsanspruch nach der Härteklausel des § 32 Abs. 2 [X.] in Betracht (Näheres unten II 2. a. [X.]. [1]).

[X.]) Wenn sich auch § 32 [X.] (Absatz 1 und Absatz 2) insgesamt als ein umfassendes, einheitliches Entschädigungssystem darstellt - was es nahe-legt, daß es sich bei beiden Ansprüchen um Teilaspekte eines einheitlichen Streitgegenstandes handelt -, so sind danach doch beide Tatbestände klar voneinander abzugrenzen. Sie bedürfen deshalb im Prozeß jeweils der [X.] durch tatbestandsgemäßen Parteivortrag. Keinesfalls ist das Gericht be-rechtigt oder gar verpflichtet, im Falle eines Parteivortrags, der lediglich auf die Anspruchsvariante des § 32 Abs. 2 [X.] (Härteklausel) abzielt, von sich aus zugleich seinen Blick auf einen Anspruch nach Absatz 1 zu lenken, es sei denn, in dem gesamten Parteivorbringen wäre dieser Anspruch - wenn auch in unvollkommener, also noch richterlicher Aufklärung bedürftiger Weise - mit "angelegt".

So war es aber im Streitfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen gerade nicht.

(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zu den tat-bestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] keinerlei Vortrag er-folgt. Im Gegenteil hieß es in der Begründung des [X.] vom 21. Mai 2001 auf Seite 4 ausdrücklich, da die von der Vernichtung betroffenen - 10 -

Pflanzen im hier vorliegenden Fall schädlingsbefallen bzw. befallverdächtig seien, scheide ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 [X.] aus. Ohne Erfolg will die Revision Gegenteiliges daraus herleiten, daß von den [X.] - in an-derem Zusammenhang, nämlich zur Darlegung einer besonderen Härte für die [X.] - vorgetragen worden war, es seien "bei den mehreren 10.000 durchgeführten Tests – weniger als fünf Pflanzen von dem Bakterium befallen –" gewesen; trotz des "äußerst geringen Befalls" sei es wegen der infolge der hoheitlichen Maßnahmen unterbliebenen Beerntung der Mutterpflanzen zu ei-nem Ausfall in Höhe von ca. sechs Millionen Pflanzen gekommen, die ohne den Schädlingsbefall ausgeliefert worden wären. Durch dieses Vorbringen wurde nicht in Frage gestellt, daß die von der Klägerin zu 3 stammenden Pflan-zen bzw. Pflanzerzeugnisse gefährlich waren und wegen der gegebenen Gefahr für die Allgemeinheit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art aus-gelöst haben, die die [X.] als solche auch nicht beanstanden. Es steckte in diesem Vorbringen auch nicht ansatzweise die Behauptung, es habe sich nachträglich herausgestellt, daß die seinerzeitige Gefahr in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden habe.

(2) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht in dem [X.] der [X.] in den erst nach der mündlichen Verhandlung einge-reichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003, durch das der Blick des Gerichts erstmals auf einen Anspruch nach § 32 Abs. 1 [X.] gerichtet werden sollte, ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 530 f ZPO gesehen, für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO, insbe-sondere auch nicht - wie die Revision meint - nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - bestand. Das Berufungsgericht handelte deshalb mit der durch den Hinweis auf - 11 -

§ 531 Abs. 2 ZPO begründeten Ablehnung der Wiedereröffnung der mündli-chen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht ermessensfehlerhaft. - 12 -

I[X.]
1. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 2 [X.] haben die [X.] nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht schlüssig vorgetragen:

Es handele sich hierbei nicht um eine bloße Billigkeitsentschädigung, sondern um einen Entschädigungsanspruch, der auch in Fällen bestehe, für die das Grundgesetz keine Entschädigung vorschreibe. Von ihrer Zielrichtung her dürfte die Vorschrift als "gesetzlich normierter Sonderfall" des von der Rechtsprechung entwickelten sog. enteignenden Eingriffs anzusehen sein. Diesem [X.] lägen üblicherweise Konstellationen zugrunde, bei de-nen das Eigentum durch (meist atypische oder unvorhergesehene) Auswirkun-gen oder Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns so stark beeinträchtigt werde, daß eine entschädigungslose Hinnahme durch den Eigentümer nicht mehr zumutbar sei; als weitere Tatbestandsvoraussetzung des enteignenden Eingriffs sei das Vorliegen eines gleichheitswidrigen Son-deropfers zu verlangen. Der Entschädigungsanspruch des § 32 Abs. 2 [X.] setze voraus, daß der Vermögensnachteil, für den eine Entschädigung begehrt werde, durch eine Maßnahme aufgrund des Gesetzes eingetreten und damit eine Kausalität gegeben sei. Ebenso werde zum Zwecke der [X.] beim enteignenden Eingriff verlangt, daß der geltend gemachte Schaden unmittelbar auf der hoheitlichen Maßnahme beruhe. Danach liege es auf der Hand, daß die [X.] nicht für sämtliche Vermögenseinbußen, die ihnen aufgrund des [X.] entstanden seien, eine Entschädigung verlan-gen könnten. Vielmehr seien diejenigen [X.] auszugrenzen, - 13 -

die nicht ursächlich auf die behördlichen Maßnahmen des Regierungspräsidi-ums S. zurückgeführt werden könnten. Eine Abgrenzung danach, [X.] [X.] den [X.] aufgrund der behördlichen [X.] des [X.]entstanden und welche entschädi-gungslos der betrieblichen Risikosphäre der [X.] zuzurechnen sei, sei nicht erfolgt, weshalb sich die geltend gemachte Klage als unschlüssig [X.]. So seien die angefallenen Entseuchungskosten bei einer Firma, die Zier- und Nutzpflanzen züchte und vertreibe, ebenso wie Ernteausfälle wegen des Befalls mit Pflanzenschädlingen naturgemäß zunächst der betrieblichen Risi-kosphäre zuzuordnen. In dieser Hinsicht verwirkliche sich, einhergehend mit den dadurch bedingten Umsatz- und Gewinneinbußen, das unternehmerische Risiko, welches aber im allgemeinen wiederum bei der Preiskalkulation Be-rücksichtigung finde. Die möglichst umfassende Vernichtung befallener Pflan-zen und die Entseuchung des [X.] seien bereits - unabhängig vom Bestehen polizeirechtlicher Pflichten - im betrieblichen [X.] der [X.] geboten gewesen, um weitergehende Schäden im eige-nen Betrieb und die Beeinträchtigung des Eigentums Dritter mit daraus [X.] zu verhindern. In Höhe der für diese Maßnahmen anfallenden Kosten könnten die [X.] daher von [X.] nicht in vollem Umfang entschädigt werden, sondern nur insoweit, als dies zum Ausgleich unbilliger Härten erforderlich sei. Hier fehle es aber bisher an jeglichem Sachvortrag der [X.], der eine Differenzierung zwischen den von ihnen selbst zu tragenden und den zu entschädigenden Kosten erlauben würde. So hätte etwa dargestellt werden müssen, in welchem Umfang tatsäch-lich ein Befall mit dem Schadorganismus vorgelegen habe, ob und mit welchem kalkulatorischen Ansatz Kosten für die Entseuchung oder Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder für Ernteausfälle bei der Preisge-- 14 -

staltung in Ansatz gebracht worden seien und welche Maßnahmen, verbunden mit welchen Kosten, die [X.] vorliegend ohne behördliche Anordnun-gen getroffen hätten und welcher [X.] aufgrund derartiger Entseu-chungsmaßnahmen eingetreten wäre. Sofern im übrigen die spezifische Orga-nisationsstruktur der sog. "[X.]" zu einem besonderen Schadensein-schlag bei den drei [X.] geführt habe, dürfte dies kaum mehr in unmit-telbarem Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen des beklagten [X.] stehen, sondern stelle vielmehr ein vorhersehbares Risiko dar, welches sich aus der bewußt gewählten Unternehmensstrukturierung mit all ihren son-stigen Vor- und Nachteilen für die Klägerin ergebe und grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit zu tragen sei; darauf beruhende Vermögensschäden seien daher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

Schließlich fehle es auch an einem Vortrag der [X.] dazu, in-wieweit die geltend gemachten Beratungskosten zur Ermittlung des erlittenen Vermögensnachteils sich im üblichen und damit erstattungsfähigen Rahmen hielten und inwieweit auch diese unmittelbar durch die behördlichen [X.]n verursacht worden seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, daß zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entschädigungs-anspruchs nach § 32 Abs. 2 [X.] eine Abgrenzung der von den [X.] behaupteten Vermögenseinbußen zu solchen Verlusten und Aufwendun-gen erforderlich war, die aufgrund des von der Klägerseite im eigenen Unter-nehmen selbst entdeckten [X.] schon "unternehmensbedingt" - 15 -

anfielen, also grundsätzlich der eigenen betrieblichen [X.] waren.

[X.]) Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dieses Erfordernis an den [X.] nach § 32 Abs. 2 [X.], wie es im Berufungsurteil anklingt, schon unter dem Gesichtspunkt der bloßen Kausalität zwischen der behördlichen Maßnahme und den geltend gemachten [X.]n ergibt.

Zwar hatten - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - die Kläge-rinnen die hier in Rede stehenden, kostenträchtigen und zu umfangreichen Er-werbsverlusten führenden Vernichtungs- und Reinigungsmaßnahmen selbst (mit) in Betracht gezogen und mit der zuständigen Behörde abgesprochen, und die [X.] haben diese Maßnahmen letztlich in [X.] [X.]. Das ändert aber nichts daran, daß der konkreten Durchführung eine behördliche Anordnung zugrunde lag und diese Anordnung im Rechtssinne nicht als (eine) Ursache für den tatsächlichen Geschehensablauf hinwegge-dacht werden kann.

Daß der Klägerseite die geltend gemachten [X.], auch soweit sie die [X.] zu 1 und 3 erlitten haben, im Sinne eines bloßen Kausalitätserfordernisses "durch" die Verfügung vom 12. Januar 2001 zugefügt wurden, kann im Revisionsverfahren allgemein - ohne näheres Eingehen auf einzelne Entschädigungspositionen - unterstellt werden. Was die Vernichtung der Pflanzen der Klägerin zu 3 (im Ausland) angeht, haben die [X.] vorgetragen, die zuständige [X.] Behörde habe für den Fall, daß dies nicht geschehe, der Klägerin zu 2 wesentlich härtere, sich in [X.] aus-wirkende Maßnahmen angedroht. Vermögenseinbußen der von den [X.] 16 -

tungs- und Reinigungsmaßnahmen der Klägerin zu 2 mittelbar betroffenen Klä-gerin zu 1 (Weiterveräußerer der unbewurzelten oder zu bewurzelnden Steck-linge und Lizenzgeber an andere Firmen) könnten etwa aus ähnlichen Gründen wie bei einer Drittschadensliquidation im Deliktsrecht (vgl. [X.] BGB 63. Aufl. [X.]. vor § 249 Rn. 112 ff) zu den Folgen der behördlichen Anord-nung vom 12. Januar 2001 zu zählen sein. Das Berufungsgericht hat diesen [X.] ausdrücklich unerörtert gelassen.

[X.]) Jedenfalls bedarf es im Rahmen des § 32 Abs. 2 [X.] außer der Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs zwischen behördlicher Maßnahme und Vermögensbeeinträchtigung des Betroffenen einer wertenden Beurteilung, und zwar - unabhängig von Gesichtspunkten wie dem des [X.] im Deliktsrecht ([X.]/[X.] [X.]O Rn. 54 ff) oder dem der Unmittelbarkeit beim enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff oder bei Entschädigungsansprüchen wegen rechtswidriger [X.] Maßnahmen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Juni 1984 - [X.]/83 - NJW 1984, 2516 und [X.]Z 131, 163, 166 ff) - schon wegen des [X.] des § 32 Abs. 2 [X.], wonach Entschädigung (nur) zu gewähren ist, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich "unbilliger Här-ten geboten" erscheint.

(1) Der historische Gesetzgeber sah in dieser Härteklausel eine notwen-dige Ergänzung der eigentlichen "Enteignungs"-Entschädigungsregelung ([X.] vom 10. Mai 1968, BT-Drucks. V/875 S. 15). Es war hierbei an Ausnahmefälle gedacht, in denen [X.] größere Anpflanzungen (wie etwa eine Obstplantage) vernichtet werden müssen und der Betroffene wegen des langen [X.] in seiner Exi-- 17 -

stenz bedroht ist; hier wäre es unbillig, die Entschädigung auf die Fälle der zu-vor getroffenen Regelung zu beschränken (Gesetzesbegründung [X.]O). Die Vorschrift erfaßt daher Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine [X.] vorschreibt (vgl. [X.], Pflanzenschutzrecht, § 32 [X.] Anm. 3b). Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem [X.], so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1994 - [X.] - NJW 1999, 3283 ff; [X.]Z 121, 328; 123, 242; 133, 271; 145, 122, 136) hinaus. Andererseits sind besondere [X.] oder wirt-schaftspolitische, etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu §§ 66 ff [X.] Senatsurteil [X.]Z 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1973 - [X.] - DVBl. 1973, 627, 631) im [X.] als Begründung für die in § 32 Abs. 2 [X.] getroffene Regelung nicht zutage getreten.

(2) Ausgehend hiervon entspricht es dem nächstliegenden Verständnis des § 32 Abs. 2 [X.], daß der jeweilige Anspruchsteller den eine Entschä-digung rechtfertigenden Härte(sonder-)fall bezogen auf seine Person und sein Unternehmen darzulegen hat. Die Darlegungslast folgt insoweit aus dem all-gemeinen Grundsatz, daß es Sache des jeweiligen Anspruchstellers ist, die Voraussetzungen eines Anspruchs vorzutragen. Zum Vortrag des Anspruch-stellers gehört in diesem Zusammenhang aber, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat, auch und gerade die Darlegung, daß es sich bei den geltend gemachten [X.]n nicht um solche handelt, die übli-cherweise zum [X.] des betroffenen Unternehmens gehören. Ein Un-ternehmen, das Pflanzen erzeugt und mit Pflanzen handelt, muß betrieblich - 18 -

den Fall, daß seine Pflanzenbestände von Schädlingen befallen werden, mit einkalkulieren. Dieses Risiko nimmt ihm § 32 Abs. 2 [X.] nicht allgemein ab; die Vorschrift greift erst für den ([X.] ein, daß die für Unternehmen dieser Art bestehende allgemeine Risikoschwelle überschritten wird, wie es etwa bei Naturkatastrophen oder bei Vermögenseinbußen der Fall sein kann, die sich wegen ihres Umfangs als existenzbedrohend auswirken. Der Senat tritt daher dem Berufungsgericht darin bei, daß die Entscheidung, ob eine [X.] zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint, in keinem Fall unter bloßer Bezugnahme auf die Größenordnung der insgesamt eingetretenen [X.] erfolgen kann, sondern [X.] zunächst einmal - eine Abgren-zung zu denjenigen [X.]n erfordert, die in der "betrieblichen Sphäre" des betroffenen Unternehmens liegen. Um die Frage der Darlegungs-last für eine hypothetische Kausalität, wie etwa im Schadensersatzrecht (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515; [X.], Beweislast, 2. Aufl. § 249 Rn. 13), geht es insoweit entgegen der Auffassung der Revision nicht. Daß das betroffene Unternehmen hier die Darlegungs- und Beweislast trifft, findet seine Berechtigung im übrigen auch in dem Umstand, daß es sich um den Bereich handelt, um den er am besten Bescheid weiß.

(3) Im Streitfall läßt der Vortrag der [X.] bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die erforderliche Abgren-zung ihrer Vermögenseinbußen von den allgemein ihrer "betrieblichen Sphäre" zuzuordnenden Schäden vermissen. Das Klagevorbringen ist daher, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, unschlüssig. Ohne Erfolg ver-weist die Revision darauf, die [X.] hätten in den Tatsacheninstanzen "im einzelnen" dargelegt, welche Maßnahmen sie in anderen Fällen erfolgreich zur Bekämpfung von Schadorganismen ergriffen hätten und auch vorliegend - 19 -

ohne Berücksichtigung von Maßnahmen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes praktiziert haben würden; welche "Sowieso-Kosten" hierdurch entstanden wä-ren, hätten die Vorinstanzen unter Anwendung des § 287 ZPO selbst feststel-len müssen. Es wäre Sache der [X.] gewesen, zum Umfang der schon "betriebsbedingt" unausweichlichen Maßnahmen, des hierfür anfallenden [X.] und der hiermit gegebenenfalls verbundenen weitereren [X.] (insbesondere des Erwerbsausfalls) näher vorzutragen. Ohne Bedeutung war in diesem Zusammenhang der weitere, von der Revision
erwähnte, Vor-trag der [X.], bei "insgesamt mehreren 10.000 durchgeführten Tests" sei in weniger als fünf Fällen ein Befall festgestellt worden. Daraus ergab sich für sich nichts in bezug auf die gesamte Größenordnung der "betrieblich" erfor-derlichen Maßnahmen und der damit gegebenenfalls verbundenen weiteren Verluste, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob und in welchem [X.] durch den tatsächlich festgestellten Befall die Gefährdung anderer Pflan-zen und anderen Pflanzenguts - auch dritter Personen - in Betracht kam.

b) Entgegen der Revision beruhte das besagte Vortragsdefizit der Klä-gerinnen auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Gerichts (Verstoß gegen § 139 ZPO).

[X.]) Schon das [X.] hatte in seinem Urteil an den Berechnungen der [X.] unter anderem beanstandet, es werde nicht unterschieden zwischen den Schäden und finanziellen Belastungen, die auf die Anordnung vom 12. Januar 2001 zurückzuführen seien - also den Kosten und finanziellen Folgen der angeordneten Vernichtungsaktion -, und den "finanziellen und wirt-schaftlichen Belastungen für die Geschäftstätigkeit der [X.] infolge des [X.] als solchen"; nur die erstgenannten Schadensfolgen könnten - 20 -

überhaupt als Grundlage für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs herangezogen werden. Diese Beanstandung des [X.]vortrags im erst-instanzlichen Urteil stand ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem [X.] des Beklagten, daß die geltend gemachten Schäden nicht auf der behördlichen Verfügung vom 12. Januar 2001 bzw. der Besprechung vom 8. Januar 2001 "beruhten". Der damit den [X.] gegebene Hinweis war entgegen der Beanstandung der Revision eindeutig und verständlich. Er ent-hielt der Sache nach Vorgaben, die die [X.] jedenfalls im Berufungs-verfahren ohne weiteres hätten erfüllen können. Einer weiteren Konkretisie-rung durch das Gericht, etwa im Sinne der vom Berufungsgericht Seiten 10 und 11 der Entscheidungsgründe angestellten Erwägungen, bedurfte es nicht.

[X.]) Wie im Berufungsurteil zulässigerweise dokumentiert worden ist (vgl. einerseits § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; andererseits [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. § 139 Rn. 1; BT-Drucks. 14/6036 [X.]), hat darüber hinaus auch das [X.] in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es die Entscheidung des [X.]s "insoweit" für zutreffend halte, und beanstan-det, daß auch in der Berufungsbegründung der [X.] "keine Abgrenzung der behaupteten [X.] in der vorbezeichneten Art" vorgenom-men worden sei, ohne daß die [X.] von der Möglichkeit, eine Erklä-rungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen, Gebrauch machten. [X.] der Revision war dieser Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf die [X.] im landgerichtlichen Urteil zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der [X.] zu 1 und 3 bezogen; letzteres betraf eine Frage, die das [X.] in seinem Urteil gerade offengelassen hat.
- 21 -

[X.]) Im Hinblick auf die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil und in der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht auch ohne Verstoß gegen § 156 ZPO davon absehen dürfen, den [X.] durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu den tatbestandlichen Vor-aussetzungen des § 32 Abs. 2 [X.] weiter vorzutragen. Diese Verfahrens-weise des Berufungsgerichts ist auch nicht im Blick auf den - von der Revision als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gerügten - Satz im Beru-fungsurteil zu beanstanden, dies gelte (auch) "im Hinblick auf die erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2003 aufgeworfenen Fragen, die nach Auffassung des Senats ebenfalls Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhand-lung waren". Damit hat das Berufungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß es angesichts der bereits erörterten gerichtlichen Hinweise an die [X.] bis zum Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Grund ge-sehen hat, auf (neues) Vorbringen der [X.] in dem nicht nachgelasse-nen Schriftsatz vom 20. Januar 2003 zum Anspruch aus § 32 Abs. 2 [X.] einzugehen.

[X.][X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 56/03

03.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2004, Az. III ZR 56/03 (REWIS RS 2004, 2913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2913

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