Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2010, Az. 4 StR 342/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3621

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Gegenstand

Strafverfahren u.a. wegen Beischlafs zwischen Verwandten: Tatbestandsmäßigkeit von Oralverkehr; neue Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2010

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten "der Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf unter Verwandten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe tateinheitlich des [X.] zwischen Verwandten schuldig gemacht, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem leiblichen Abkömmling den "Beischlaf" vollzieht; beischlafähnliche Handlungen werden von § 173 StGB nicht erfasst (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 28. Aufl. § 173 Rn. 3 m.N.). Im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Geschädigte jedoch ausschließlich gezwungen, an ihm den Oralverkehr auszuüben; dies genügt für den Tatbestand des [X.] zwischen Verwandten nicht.

3

Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

4

2. Dies führt zur Aufhebung der für den Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängten [X.] von fünf Jahren; denn das [X.] hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte auch das von § 173 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut verletzt habe ([X.]). Der [X.] hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.

5

3. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die mit Strafbefehl vom 16. Mai 2007 verhängte Geldstrafe im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. [X.], [X.]. vom 03. November 2009 - 3 [X.]) bereits erledigt war; anderenfalls kommt ihr zäsurbildende Kraft zu.

Mutzbauer                                    Roggenbuck                                    Cierniak

                           [X.]                                          Eschelbach

Meta

4 StR 342/10

07.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stralsund, 19. März 2010, Az: 23 KLs 29/09 - 526 Js 17489/08, Urteil

§ 173 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2010, Az. 4 StR 342/10 (REWIS RS 2010, 3621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 226/18

4 StR 342/10

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