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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2004 wird mit der klarstellenden Maßgabe, daß in den [X.] und 727 Einzelstrafen von jeweils acht Monaten und im Fall 562 eine Einzelstrafe von sechs Monaten festge-setzt sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
10.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 2 StR 387/04 (REWIS RS 2004, 763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 763
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