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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) im Asylverfahren durch unbegründete Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags trotz grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfener Fragen - hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG ) zugunsten syrischer Flüchtlinge als im maßgeblichen Zeitpunkt (Juni 2014) ungeklärte Rechtsfrage - Gegenstandswertfestsetzung
Der Beschluss des [X.] vom 3. Juni 2014 - 21 [X.] 14.30161 - verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.] zurückverwiesen.
Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er auf dem Landweg über die [X.] in die [X.] ein, wo er am 26. März 2012 einen Asylantrag stellte.
2. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim [X.] ([X.]) am 26. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an: Er habe ab März 2006 seinen Wehrdienst abgeleistet. Während des Wehrdienstes sei er sechs Monate im Gefängnis gewesen, weil er am [X.] gesprochen habe. Auf seiner letzten Reise nach [X.] im Juni 2011 habe er telefonisch von seinem Vater erfahren, dass er noch einmal zum Wehrdienst eingezogen werden solle. Deshalb könne er nicht nach [X.] zurückkehren.
3. Mit Bescheid des [X.]s vom 13. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt, der Asylantrag im Übrigen aber abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei kein Flüchtling. Eine möglicherweise drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei hier nicht als in Bezug auf Flüchtlingsschutz relevante Verfolgung zu werten, da sie nicht darauf abziele, den Wehrdienstverweigerer wegen eines entsprechenden [X.] zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer seitens möglicher Verfolger ein flüchtlingsrelevantes Merkmal zugeschrieben werde, gebe es nicht. Die strengeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Angesichts der Lage in [X.] seien jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt.
4. Am 2. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] des [X.] (Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 417/12 -) vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach [X.] politische Verfolgung drohe.
5. Mit Urteil vom 16. April 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Dieser habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach [X.] nicht mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung rechnen. Er habe nicht glaubhaft vorgetragen, [X.] aufgrund einer bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden asylrelevanten Verfolgung verlassen zu haben. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vom Beschwerdeführer geschaffener sogenannter Nachfluchttatbestände gebe es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer habe sich in [X.] nicht exilpolitisch betätigt. Des Weiteren warf das Verwaltungsgericht die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in [X.] wegen der illegalen Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im Ausland im Falle der Rückkehr nach [X.] politische Verfolgung drohe und verneinte diese unter Hinweis auf den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris.
6. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in [X.] wegen der illegalen Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im Ausland im Falle der Rückkehr nach [X.] politische Verfolgung drohe, komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Sie sei vorliegend auch entscheidungserheblich, da das Gericht die individuellen Verfolgungsgründe nicht für glaubhaft gehalten habe. Da die Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht geklärt sei und von den Obergerichten nicht einheitlich beantwortet werde, bedürfe es zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Die aufgeworfene Frage sei auch durch die Auswertung vorhandener Informationsquellen und durch die Einholung weiterer Gutachten klärungsfähig. Zudem stelle sich die Frage in einer Vielzahl von Asylverfahren von [X.] Staatsangehörigen.
7. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2014 ab. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3, 4 AsylVfG seien nicht erfüllt. Der Beschluss bedürfe nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner weiteren Begründung.
1. Der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2014 fristgerecht [X.]beschwerde erhoben, mit der er rügt, durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Recht auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.
Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen bedürften zwar grundsätzlich auch von [X.] wegen keiner Begründung. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folge allerdings dann eine Begründungsobliegenheit, wenn die Zulassung des Rechtsmittels naheliege. Denn in diesem Fall verlange eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung, die erkennen lasse, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Denn ein Berufungsgericht, das die Berufung nicht zulasse, entscheide, falls - wie hier - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet sei, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur mittels einer nachvollziehbaren Begründung seien die Beteiligten und insbesondere das [X.] in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch naheliegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht und damit dem Rechtsuchenden [X.] entzogen habe.
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sei die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung komme einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne. [X.] sei eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten würden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Für die Zulassung der Berufung spreche vorliegend, dass die streitgegenständliche Frage sowohl von den Untergerichten im [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2014 - Au 6 K 14.30004 -; a.[X.], Urteil vom 3. Februar 2014 - M 22 K 12.30300 -, juris) als auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG für das [X.], Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris; a.A. OVG des [X.], Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 417/12 -; [X.], Beschluss vom 24. April 2014 - 2 L 16/13 -, juris; [X.], Beschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] S 927/13 -, juris) unterschiedlich beantwortet werde und zu ihr weder eine bundesverwaltungsgerichtliche noch eine Entscheidung des [X.] existiere. Deshalb bedürfe es dessen Entscheidung zur Klärung der aufgeworfenen Frage, um die Rechtsprechung, insbesondere auch im [X.], zu vereinheitlichen. Die aufgeworfene Frage sei auch durch die Auswertung vorhandener Informationsquellen und durch die Einholung weiterer Gutachten klärungsfähig. Sie sei hier auch entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht die individuellen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gehalten habe. Die gleiche Bedeutung habe die Frage überdies in sämtlichen anderen Asylverfahren [X.] Staatsangehöriger, bei denen die Gefahr der individuellen Verfolgung verneint werde.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] beziehungsweise das [X.], für Sport und Integration sowie das [X.], für Heimat und Bau hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt ([X.], 364 <367>). Die zulässige [X.]beschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Berufung, bedürfen grundsätzlich auch von [X.] wegen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287 <289 f.>). Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Berufungszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung ausnahmsweise eine Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. [X.], 202 <204>; 19, 364 <367>). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG oder, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Berufung nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur mittels einer Begründung sind die Beteiligten und insbesondere das [X.] in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch naheliegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht (vgl. [X.], 364 <367>) und damit dem Rechtsuchenden [X.] entzogen hat.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die im Hinblick auf die gegenüber § 124 Abs. 2 VwGO durch § 78 Abs. 3 [X.] bewirkte Einschränkung der [X.] im gerichtlichen Asylverfahren von besonderer Bedeutung sind, wird der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht. Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Nichtzulassung der Berufung nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen, obwohl die Zulassung der Berufung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofs am 3. Juni 2014 nahegelegen hätte. Die Voraussetzungen einer Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ([X.]) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zeichneten sich in solcher Weise erkennbar ab. Auch nach den Darlegungen der [X.]beschwerde ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des - hier in Rede stehenden - [X.] nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. [X.] 125, 104 <140>; [X.]K 10, 208 <214>). Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das [X.] fehlt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, juris). Bei [X.] kommt es regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten [X.] an, weil wegen der Bindung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das [X.] ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -).
Als in diesem Sinne klärungsbedürftig kam vorliegend die Frage in Betracht, ob [X.] Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach [X.] allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrem längeren Auslandsaufenthalt und der Tatsache, dass sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, Verfolgung durch die [X.] Sicherheitskräfte droht, weil diesen Personen eine oppositionelle beziehungsweise regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt erscheint nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofs am 3. Juni 2014 naheliegend.
Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser im zugrunde liegenden Fall entscheidungserheblichen Frage war uneinheitlich. In seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A - vertrat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] und in Anlehnung daran das hier erstinstanzlich entscheidende [X.] Augsburg (Urteil vom 16. April 2014 - Au 6 K 14.30004 -) die Auffassung, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach [X.], die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repression des [X.] Staats in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt würden. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründe aber lediglich einen Anspruch auf [X.], nicht den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden. Das Oberverwaltungsgericht des [X.] kam in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - nach Auswertung mehrerer Quellen zur abweichenden Rechtsauffassung, dass der [X.] schon Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffasse, wodurch Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Auch das [X.] (Beschluss vom 24. April 2014 - 2 L 16/13 -, juris), der Verwaltungsgerichtshof [X.] (Beschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] S 927/13 -, juris) sowie das [X.] (Urteil vom 28. Mai 2013 - 1 A 5409/12 -, juris) und das [X.] München (Urteil vom 3. Februar 2014 - M 22 K 12.30300 -, juris) teilten diese Auffassung. Der [X.]shof hatte sich zu dieser Frage noch nicht rechtsgrundsätzlich festgelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilsgründen vom 16. April 2014 keine einschlägige Rechtsprechung angeführt, was aber nahegelegen hätte, da es sich einer der in der übrigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu Lasten des Beschwerdeführers angeschlossen hat. Damit stand eine bundesrechtliche Rechtsfrage im Raum, die nicht geklärt war und sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen konnte (vgl. in diesem Sinne [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -).
Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar begründet, warum er die Berufung nicht zugelassen hat. Im angegriffenen Beschluss heißt es lediglich, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3, 4 AsylVfG seien nicht erfüllt. Dieser Beschluss bedürfe nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner weiteren Begründung.
Dass die streitgegenständliche Frage durch den [X.] zwischenzeitlich mit Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - einer Klärung zugeführt wurde, indem er - wie das Oberverwaltungsgericht für das [X.] - entschieden hat, dass einer Sunnitin im Falle einer Rückkehr nach [X.] nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung oder Asylantragstellung in der [X.] Verfolgung drohe, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Da die streitgegenständliche Frage zuvor ungeklärt war, stellte die fehlende nachvollziehbare Begründung der Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf [X.] dar.
3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Der [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Meta
10.07.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juni 2014, Az: 21 ZB 14.30161, Beschluss
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.07.2019, Az. 2 BvR 1545/14 (REWIS RS 2019, 5627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5627
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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