Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 481

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 463/13

vom

10. Dezember 2014

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1591; FamFG §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Nr. 4
a)
Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft
enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des [X.] der Anerkennung zugänglich.
b)
Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public
verstößt, sind auch die von der [X.] verbürgten [X.] zu berücksichtigen.
c)
Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den [X.] zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß
gegen den ordre public, wenn ein [X.]teil -
im Unterschied zur Leihmutter
-
mit dem Kind genetisch verwandt ist.
d)
Nichts
anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem geneti-schen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.

[X.], Beschluss vom 10. Dezember 2014 -
XII ZB 463/13 -
Kammergericht [X.]

AG Schöneberg

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Dezember
2014
durch den
Vorsitzenden
[X.]
Dose und die [X.] Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Ne[X.]en-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des betroffenen Kindes und der weite-ren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1.
August 2013 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des betroffenen Kindes und der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 wird der Beschluss
des Amtsgerichts Schöneberg
vom 25.
Oktober
2012 aufgehoben. Das Standesamt
wird angewiesen, die Geburt des betroffenen Kindes mit der Maß-gabe im Geburtenregister einzutragen, dass
das Kind das ge-meinschaftliche Kind der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weitere [X.] zu 3 hat die außergerichtlichen Kosten des betroffenen [X.] und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu erstatten.
Wert: 5.000

-
3
-
Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Nachbeurkundung der Geburt des betroffenen
Kindes, das in [X.] geboren wurde.
Die Beteiligten zu 1
(geb. 1963)
und zu 2
(geb. 1964)
sind eingetragene Lebenspartner. Sie sind deut-sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.].
Die Beteiligte zu 3 ist die Se-natsverwaltung für Inneres und Sport des Landes [X.]
als Aufsichtsbehörde des Standesamts.
Im August 2010 vereinbarten die beiden Lebenspartner
in einem mit Frau
J. (im Folgenden: Leihmutter) in [X.] abgeschlossenen [X.], dass diese für sie Kinder austragen solle
und
die Lebenspartner die alleinigen gesetzlichen Eltern sein sollten. Die Kinder sollten mit Spermien des Beteiligten zu 1 und anonym gespendeten Eizellen gezeugt werden. Im September 2010 wurden auf diese
Weise gezeugte Embryos in die Gebärmut-ter der Leihmutter eingebracht,
und es wurde
eine [X.] bestätigt. Im Dezember 2010 erkannte der Beteiligte zu 1 mit Zustimmung der Leihmutter vor dem [X.] Generalkonsulat in [X.] die Vater-schaft zu den erwarteten Zwillingen an. Zugleich gaben er und die Leihmutter Sorgeerklärungen ab.
Am 6.
April 2011 erging auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil des Su-perior Court
of the State of California, [X.]
(im Folgenden: [X.]). Danach sind
die Lebenspartner die Eltern der von der [X.] dem 16.
September 2010 und dem 16.
Juli
2011 zu gebärenden Kinder, nicht aber die Leihmutter.

1
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3
-
4
-
Nachdem es in der 30.
Schwangerschaftswoche zu einem Spontanabort eines der Zwillinge gekommen war, wurde im Mai 2011 in [X.], Kalifor-nien,
das betroffene Kind geboren.
Das Kind wurde den Lebenspartnern über-geben, die mit ihm
im Juni 2011 nach [X.]
reisten, wo es seitdem
gemeldet
ist.

Die Lebenspartner und das durch sie vertretene Kind haben vor dem Standesamt die Nachbeurkundung der [X.] beantragt. Das Stan-desamt hat den Antrag abgelehnt. Der Antrag, das Standesamt
zur Eintragung anzuweisen, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die
Lebenspartner und das
Kind
haben die zugelassene Rechtsbeschwerde
eingelegt, mit welcher
sie ihren Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes mit der Maßgabe, dass dieses gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner ist, weiterverfolgen.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.
Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2013, 348 veröffentlicht ist, hat das Standesamt die Nachbeurkundung der Ge-burt zu Recht abgelehnt.
Das Kind
besitze zwar die [X.] Staatsangehörigkeit, weil der [X.] zu 1 als [X.]r Staatsangehöriger sein Vater sei. Die diesbezügliche Vaterschaft sei durch das Urteil des [X.] festgestellt worden. Das Urteil sei insoweit auch mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts 4
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6
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8
-
5
-
nicht offensichtlich unvereinbar und demnach anzuerkennen. Nach den Anga-ben der Leihmutter sei diese bei
der
Geburt des Kindes nicht verheiratet gewe-sen. Eine Vaterschaft kraft Ehe komme deswegen nicht in Betracht. Mangels konkreter Verdachtsmomente für einen abweichenden Sachverhalt seien Nachweise insoweit nicht zu fordern.
Dennoch sei die Eintragung zu Recht versagt worden, weil der Beteiligte zu 2 weder Vater noch Mutter des Kindes sei. Eine alleinige Eintragung des
Beteiligten zu 1 sei als nur unvollständige Beurkundung
abzulehnen.
Das Urteil des [X.] sei hinsichtlich der [X.] zwischen dem Beteiligten zu 2 und dem Kind nicht anzuerkennen. Denn die Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsät-zen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Der [X.] ordre
public-Vorbehalt sei zwar restriktiv auszulegen und auf [X.] zu beschränken. Eine Anwendung komme nur in Betracht, wenn
das Ergebnis der Anerkennung den Grundgedanken [X.]r Regelun-gen und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr wi[X.]pre-che, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheine.
Nach diesen Wertungen sei hier aber ein ordre
public-Verstoß gegeben. Durch das Urteil des [X.] solle ein rechtliches [X.] allein aufgrund des [X.] hergestellt werden.
Der [X.] begründe ohne weitere Anhörung oder Beweise durch Urteil oder Beschluss das [X.] zwischen dem Kind und den [X.], während ohne einen solchen Rechtsprechungsakt die Leihmutter als Mutter und ggf. ihr Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen würden.
Ein auf diese Weise begründetes [X.] sei dem deut-schen Recht nicht nur fremd, sondern stehe auch zu wesentlichen Grundsätzen 9
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-
6
-
des [X.] Rechts in untragbarem Wi[X.]pruch. Das [X.] Recht kenne ein [X.] nur aufgrund von Abstammung oder Adoption. Eine Elternschaft aufgrund eines [X.] könne nach [X.]m Recht nicht begründet werden. Leih-
oder [X.] würden vom [X.] Rechtssystem abgelehnt, was im Gesetz durch §
1591 BGB,
§
1 Abs.
1 Nr.
7
Embryonenschutzgesetz
([X.])
und §
13
c
Adoptionsvermitt-lungsgesetz
([X.])
ausgedrückt und durchgesetzt werden solle.
Ziel der Grundentscheidung des Gesetzgebers sei der Schutz der Men-schenwürde bei betroffenen Frauen und Kindern und damit des höchsten Gutes des [X.]
Rechtssystems. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Vereinbarungen über [X.] wesentliche Belange der auf diese Weise entstehenden Kinder missachteten, da die Bedeutung der Entwicklung im Mutterleib für die Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes und der bedeuten-de Beitrag der biologischen und psychischen Beziehung zwischen der Schwan-geren und dem Kind
zu dieser Entwicklung außer [X.] gelassen würden. Diese beson[X.] geartete Beziehung verbiete eine Übernahme von [X.] als eine Art Dienstleistung. Außerdem
sollte der
Schutz der betroffenen Frauen und Kinder gegen gesundheitliche und psychische Gefährdungen nach der Geburt sichergestellt werden.
Die Ablehnung der Ersatz-
und Leihmutterschaft sei deshalb als grundle-gende Wertentscheidung und Kernbestand des [X.] Rechts anzusehen. Es verbiete sich, dass Frauen sich aus wirtschaftlicher Not auf die Belastungen einer Schwangerschaft einließen und das zu zeugende Kind zum Gegenstand eines "Handelsgeschäfts"
machten.
Dem könne nicht entgegen gehalten wer-den, dass es sich allein um generalpräventive Erwägungen handele, weil auch im vorliegenden Fall Mutter und Kind genau diesen Gefahren tatsächlich aus-gesetzt gewesen seien. Soweit befürwortet werde, die Frage des ordre
public-13
14
-
7
-
Verstoßes ausschließlich oder in erster Linie nach dem Kindeswohl zu beant-worten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Kindeswohl [X.] es nicht, ein [X.] außerhalb des [X.]. Gerade das Adoptionsverfahren sei der gesetzlich vorgesehene Ort für die umfassende Prüfung, ob die rechtliche Elternschaft der [X.] dem Kindeswohl entspreche.
Es liege zudem aufgrund des gewöhnlichen [X.] und der
Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 und 2
eine
erhebliche [X.] vor, so dass Abweichungen vom [X.] Recht strenger zu beurteilen seien als bei einer nur schwachen [X.].
Die Durchführung der Eintragung verstoße auch gegen das aus Art.
2 Abs.
1 i.V.m.
Art.
1 Abs.
1 [X.] abzuleitende Grundrecht des Kindes auf [X.] seiner Abstammung. Denn die beantragte Beurkundung würde keinen Hin-weis auf die Leihmutter enthalten und dem Kind daher vorhandene Informatio-nen über seine Abstammung vorenthalten. Dass das Kind nicht genetisch von der Leihmutter abstamme, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts zur väterlichen Abstammung nicht entscheidend.
Es bestehe auch ein Anspruch auf Kenntnis der Abstammung nach §
1591 BGB.
Auch nach Art.
19 Abs.
1 EGBGB sei der Beteiligte zu 2 nicht Elternteil des Kindes. Denn diese Bestimmung führe nach Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB zur Anwendung des [X.] Rechts, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] habe. Es habe auch in der Vergangenheit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] gehabt, der das dortige Recht als [X.] hätte begründen können. Die Beteiligten zu 1 und 2 und die Leihmutter hätten als die Personen, die auf den Aufenthalt des Kindes tatsäch-lich hätten Einfluss nehmen können, von vornherein geplant, dass das Kind alsbald nach [X.] reisen solle. Es müsse daher nicht entschieden wer-15
16
-
8
-
den, ob ein nach kalifornischem Recht begründeter Status als wohlerworbenes Recht die Wandlung des Abstammungsstatuts überdauert hätte.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach §
36 Abs.
1
Satz
1
Halbsatz
1
[X.] kann, wenn ein [X.] im Ausland geboren ist, der [X.] auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach §
36 Abs.
1 Satz
4 Nr.
1 [X.] bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der In-halt der Eintragung ergibt sich aus §
21 [X.]. Nach §
21 Abs.
1 Nr.
4 [X.] sind auch die Namen der Eltern
einzutragen.
Das Beschwerdegericht hat die allgemeinen
Voraussetzungen
der Nachbeurkundung nicht in Zweifel gezogen. Das bleibt frei von Beanstandungen. Insbesondere sind das Kind und die [X.]n zu 1 und 2
antragsberechtigt und hat das Kind die [X.] [X.].

Beide Lebenspartner nehmen zum betroffenen Kind die Elternstellung ein. Dies steht aufgrund der Entscheidung des [X.] vom
6.
April 2011 verbindlich fest. Die Entscheidung ist in [X.]
nach §
108 FamFG
in vol-lem Umfang anzuerkennen.
1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Entschei-dung des [X.] ihrer Natur nach der verfahrensrechtlichen Anerken-nung zugänglich ist. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hat das Beschwerdegericht keine näheren Feststellungen dazu
ge-troffen, ob die Entscheidung nach kalifornischem Recht rechtsbegründend 17
18
19
20
21
-
9
-
(konstitutiv) wirkt oder ob sich die rechtliche Elternstellung der sogenannten Wunsch-
oder Bestelleltern (intended parents) bereits aus deren
mit der [X.] getroffenen Vereinbarung ergibt (vgl. Urteil des [X.] Supreme Court in Sachen [X.] vs. [X.] vom
20.
Mai
1993, 5 [X.] 84, 851 P.2d 776
und -
in Kraft seit Januar 2013
-
[X.]. 7962 lit. f Abs.
1 des [X.] Family Code
-
[X.])
und durch die Gerichtsentscheidung lediglich festgestellt wird. Wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, ist es
jedoch
von einer rechts-begründenden Wirkung der Entscheidung ausgegangen.
Ob die Entscheidung rechtsbegründende oder lediglich feststellende Wirkung hat, braucht indessen nicht aufgeklärt zu werden. Denn auch eine nur die Feststellung der bestehenden Rechtslage aussprechende Entscheidung
ist einer
Anerkennung nach §
108 FamFG zugänglich
([X.] [X.] 2013, 101, 104; Duden [X.] 2014, 164, 166). Im Gegensatz zu einer bloßen Registrierung oder Beurkundung des [X.] beruht die Entscheidung auf einer Sachprüfung, die neben der Wirksamkeit der Leihmutterschaftsverein-barung auch die damit verknüpfte [X.] zum Gegenstand hat
(vgl. [X.]. 7962 lit.
f Abs.
2 [X.]). Auch eine Feststellungsentscheidung unterliegt damit der verfahrensrechtlichen Anerkennung (Duden [X.] 2014, 164, 166).
Sie ent-faltet eine entsprechende Rechtskraftwirkung und ist, falls keine [X.] vorliegen, in [X.] verbindlich.
2.
Der Anerkennung steht kein Hindernis nach §
109 FamFG
entgegen.
a)
Die
Anerkennung
scheitert nicht nach §
109 Abs.
1 Nr.
1 FamFG
an einer fehlenden
internationalen
Zuständigkeit des [X.] [X.].
Die Anerkennungszuständigkeit im Sinne von §
109 Abs.
1 Nr.
1 FamFG beurteilt sich nach [X.]m Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländi-schen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog.
Spiegelbildprinzip).
Dem-22
23
24
25
-
10
-
nach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie
auch bei entsprechender Anwendung der [X.] Vorschriften begründet gewesen wäre ([X.]sbeschluss [X.]Z 189, 87 =
[X.], 788 Rn.
23; [X.]/[X.]
FamFG
3.
Aufl. §
109 Rn.
20
mwN). Die internationale [X.] richtet sich nach §
100 FamFG
und ist in der vorliegenden
Fallkons-tellation an die Staatsangehörigkeit von Kind, Mutter oder Vater (§
100 Nr.
1 FamFG) oder deren gewöhnlichen Aufenthalt (§
100 Nr.
2 FamFG) geknüpft.
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte war
im vor-liegenden Fall unabhängig von der (effektiven) Staatsangehörigkeit und
dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes jedenfalls aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in [X.] gegeben
(vgl. [X.] [X.] 2013, 101, 105).
b) Der
Anerkennung steht auch kein Verstoß gegen den ordre public entgegen. Nach §
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländi-schen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist
(ordre
public-Verstoß).

Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public
nach Art.
6 EGBGB abzustellen, den die [X.] Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren [X.] international ([X.]Z 138, 331, 334 =
NJW
1998, 2358; [X.]Z 118, 312, 328
f. =
NJW
1992, 3096, 3101; [X.]Z 98, 70, 73
f.
=
NJW
1986, 3027, 3028; [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
109 Rn.
45; Wagner [X.] 2012, 294, 296). Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, 26
27
28
-
11
-
wenn der [X.] [X.] -
hätte er den Prozess
entschieden
-
aufgrund zwin-genden [X.] Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre
(Verbot der [X.]). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Wi[X.]pruch steht, dass
es nach [X.]r Vorstellung untragbar [X.] ([X.]Z 138, 331, 334 =
NJW
1998, 2358; [X.]Z 123, 268, 270
=
NJW 1993, 3269, 3270; [X.]Z 118, 312, 330
=
NJW
1992, 3096, 3101; vgl. auch [X.]surteil [X.]Z 182, 204 =
[X.], 2069 Rn.
22 ff. und [X.]sbe-schlüsse
[X.]Z 182, 188 =
[X.], 1816
Rn.
24
ff.
und [X.]Z 189, 87 =
FamRZ
2011, 788 Rn.
25 -
jeweils zum verfahrensrechtlichen ordre public).

Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und

insbeson-dere in den den Personenstand berührenden Fragen
-
die Vermeidung soge-nannter hinkender Rechtsverhältnisse ([X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
108 Rn.
3). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist daher §
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG (zuvor §
328 Abs.
1 Nr.
4 ZPO bzw. §
16
a Nr.
4 [X.]) im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.]Z 189, 87 =
[X.], 788 Rn.
25 und [X.]Z 182, 188 =
[X.], 1816
Rn.
14, 23), so dass die Versagung der Aner-kennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle be-schränkt
bleibt.
aa) Hinsichtlich der Elternstellung des
Beteiligten zu 1 scheidet ein [X.] gegen den ordre public schon deswegen aus, weil
eine Anwendung des [X.]
Rechts
zu
einem mit der Entscheidung des [X.]
überein-stimmenden Ergebnis führen würde.
29
30
-
12
-
Aufgrund seiner vor dem [X.] Konsulat erklärten Anerkennung der Vaterschaft wäre der Beteiligte zu 1
auch nach [X.]m materiellen Recht (§
1592 Nr.
2 BGB)
Vater des betroffenen Kindes. Die Anerkennung war nicht gemäß §
1594 Abs.
2 BGB
wegen bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes gemäß §
1592
Nr.
1 BGB ausgeschlossen. Die Leihmutter war nach den Feststellungen des [X.] bei Geburt des Kindes nicht ver-heiratet
und hat der Anerkennung zugestimmt.
[X.])
Auch hinsichtlich des Beteiligten zu 2 verstößt die Entscheidung des
[X.] im Ergebnis nicht gegen den [X.].

Ob eine ausländische ([X.], die eine auf der [X.]schaftsvereinbarung beruhende Elternschaft der Bestell-
oder [X.] begründet oder feststellt, mit dem [X.] ordre public vereinbar ist, ist (ebenso wie die entsprechende Frage zum kollisionsrechtlichen ordre public nach Art.
6 EGBGB) umstritten. Teile
der Rechtsprechung und Literatur halten eine Elternschaft der Bestell-
oder [X.]
übereinstimmend mit dem Be-schwerdegericht
für mit dem [X.] ordre public unvereinbar (VG [X.] FamRZ
2013, 738 -
Ukraine; [X.] [X.] 2013, 101, 110
ff.; [X.] FS Martiny
S.
203, 234
für gleichgeschlechtliche [X.]; [X.] [X.] 2014, 538, 558;
wohl
auch Looschel[X.] [X.] 1999, 420, 423). Demgegenüber geht eine andere
Auffassung von der grundsätzlichen Vereinbarkeit
mit dem ordre public aus ([X.], 1127
-
[X.]; [X.], 1994
-
Ukraine;
Sturm [X.] Kühne
S. 919, 931
f.; [X.] JZ 2014, 922, 926; Mayer
RabelsZ 78 (2014), 551, 570
ff.; dies. [X.] 2014, 57;
[X.]/[X.] BGB [2014] Art.
19 EGBGB
Rn.
110
a; [X.] [X.] und Reproduktionstourismus S.
169
ff.; im Ergebnis ebenfalls [X.] NJW 2014, 2673, 2674;
einschränkend Kaiser in [X.]/[X.] Pluralisie-31
32
33
-
13
-
rung von Elternschaft und Kindschaft 2011 S.
239,
252
f.; vgl. auch [X.] FS Jayme S.
1243, 1257
f.; zum österreichischen
Recht Verfassungsgerichtshof Wien [X.] 2013, 62 -
Georgia
m.
[X.]. [X.] 2012, 107
und Lurger [X.] 2013, 282; zum [X.] Recht
Verwaltungsgericht St.
G[X.] Urteil vom 19.
August 2014

B
2013/158

[X.] sowie [X.]/[X.] 2013, 33, 47
ff.).
Nach zutreffender Auffassung folgt
aus dem Umstand, dass eine auslän-dische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch-
oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen
jedenfalls dann
noch kein Verstoß gegen den [X.] ordre public, wenn ein [X.]-teil -
im Unterschied zur Leihmutter
-
mit dem Kind genetisch verwandt ist.
(1) Das [X.]
Recht
sieht eine durch
Abstammung begründete ge-meinsame Elternschaft grundsätzlich nur für Vater und Mutter
vor. Die Vater-schaft beruht nach §
1592 BGB
auf
der im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe des Mannes mit der Mutter (§
1592 Nr.
1 BGB), der Anerkennung (Nr.
2) oder der gerichtlichen
Feststellung der Vaterschaft (Nr.
3), wobei nur die letzte Alternative eine Feststellung der genetischen Abstammung voraussetzt. Mutter ist nach §
1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Dies schließt die [X.] einer anderen Frau selbst dann aus, wenn das Kind genetisch von dieser abstammt. Eine gemeinsame Elternschaft von zwei die Vaterschaft aner-kennenden Männern ist im [X.] Recht ebensowenig vorgesehen wie eine [X.] erfolgende Zuordnung des Kindes zur Lebenspartnerin oder zum
Lebenspartner eines Elternteils (Mutter oder Vater; vgl. [X.]
[X.], 521 sowie [X.] [X.], 97
zur Vereinbarkeit mit der [X.]; vgl. auch [X.] Beschluss vom 27.
August
2014 -
2 Wx
222/14
-
juris). Weiterer [X.]teil
wäre nach [X.]m
Recht mithin
gemäß §
1591 BGB
die Leihmutter, Frau
J., als die Frau, die das Kind geboren hat. Da das [X.] Recht eine 34
35
-
14
-
Mutterschaftsanfechtung nicht kennt, könnte das von einer Leihmutter geborene Kind selbst
der genetischen Mutter nur im Weg der Adoption rechtlich zugeord-net werden
(hierzu rechtsvergleichend [X.] 78
(2014), 551, 555
ff.; [X.] JZ 2014,
922, 923
f.; [X.] [X.] 2013, 114; [X.] Leihmutterschaft und Reproduktionstourismus S.
137).
Nur in Ausnahmefällen kann eine Elternschaft gleichgeschlechtlicher Personen kraft Abstammung bestehen (vgl. [X.]
FamRZ 2008, 1593 sowie [X.] FamRZ 2010, 741, jeweils zur Transsexualität). Ansonsten kann eine gemeinsame Elternschaft allein durch Adoption begründet werden, die nach derzeitiger Rechtslage nur als Stiefkind-
oder Sukzessivadoption möglich ist (§
9 Abs.
7 LPartG; [X.]
[X.], 521).
(2) Die zum
1.
Juli 1998 durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.
Dezember 1997 ([X.]
I S.
2942) eingeführte Regelung in §
1591 BGB hat zum Ziel, eine infolge der modernen
Fortpflanzungsmedizin entstandene Ge-setzeslücke zu schließen und im Interesse des Kindes eine "gespaltene"
[X.] zu verhindern
(BT-Drucks. 13/4899 S.
51
f., 82). Eine Klarstellung der Mutterschaft im Zivilrecht erschien dem Gesetzgeber trotz der Strafbarkeit der medizinischen Assistenz bei der Leihmutterschaft und deren
Vermittlung im
Hinblick auf die Fälle geboten, in denen eine Eispende entweder im Ausland oder verbotenerweise im Inland vorgenommen worden sei.
Bei der Entschei-dung über die Mutterschaft der genetischen oder der biologischen Mutter im familienrechtlichen Sinne müsse der Gesichtspunkt ausschlaggebend sein, dass nur die gebärende Frau während der Schwangerschaft sowie während und unmittelbar nach der Geburt eine körperliche und psychosoziale Beziehung zu dem Kind habe (BT-Drucks. 13/4899 S.
82).

36
37
-
15
-
Die Regelung knüpft an
zuvor erlassene strafrechtliche
Bestimmungen an, welche die Leihmutterschaft in verschiedener Hinsicht missbilligen. Nach §
1 Abs.
1 Nr.
7 [X.] ist es strafbar,
bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu über-tragen. Gemäß
§
1 Abs.
3 Nr.
2 [X.] werden
allerdings
die Ersatzmutter und die Person, die das Kind bei sich aufnehmen will, nicht bestraft. Nach §
13
c
[X.] ist die Ersatzmuttervermittlung untersagt. Nach §
14
b Abs.
1
und
2 [X.] macht sich strafbar, wer eine Ersatzmuttervermittlung betreibt
oder für die Ersatzmuttervermittlung
einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-sprechen lässt, wobei die Ersatzmutter und die Bestelleltern nach §
14
b Abs.
3 [X.]
nicht bestraft werden.
Nach den vom Gesetzgeber zum Adoptionsvermittlungsgesetz angestell-ten Erwägungen steht dem Problem ungewollter Kinderlosigkeit für die Bewer-tung der Ersatzmutterschaft
der einschneidende Eingriff in die Persönlichkeit vor allem der auf diese Weise entstehenden Kinder, aber auch der für die [X.] dieser Interessen benutzten Frauen und gleichermaßen der Einfluss auf die bereits mit der Schwangerschaft beginnende Mutter-Kind-Beziehung gegenüber.
Diese beson[X.] geartete Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung, da die für die Entwicklung des Kindes wesentliche enge persön-liche Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind unter diesen Um-ständen kaum zustande kommen könne (BT-Drucks. 11/4154 S.
6). Nicht weni-ger wichtig sei
es, den Schutz der betroffenen Frauen und Kinder gegen ge-sundheitliche und psychische Gefährdungen nach der Geburt sicherzustellen. Bei Kindern gehe
es vor allem um eine ungestörte Identitätsfindung und eine gesicherte familiäre Zuordnung, bei den Frauen darum, menschenunwürdige Konflikte aus einer Übernahme von Schwangerschaften als Dienstleistung und 38
39
-
16
-
nicht zuletzt mögliche Streitigkeiten um die Herausgabe des Kindes [X.]. Besondere Konflikte aus Anlass
einer Ersatzmutterschaft könnten schließlich entstehen, wenn nach der Geburt eines behinderten Kindes die Be-stelleltern dieses nicht übernehmen wollten, wenn die Ersatzmutter sich nach der Geburt nicht von dem Kind trennen wolle oder während der Schwanger-schaft die Frage eines A[X.]ruchs entstehe (BT-Drucks. 11/4154 S.
6
f.; vgl. auch BT-Drucks. 11/5460 S.
6, 9).
(3) Nach §
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG liegt ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann vor, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar wäre. Darüber hinaus können grundrechtliche Vorgaben auch für eine Anerkennung sprechen ([X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
109 Rn.
48).
In die
Beurteilung, ob im Einzelfall eine Verletzung des ordre public
vorliegt, sind auch die von der [X.] ge-währleisteten
Menschenrechte einzubeziehen. Die [X.] und die Rechtsprechung des [X.] sind nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsge-richts
auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Be-stimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes
heranzuziehen (vgl. [X.]
NJW 2011, 1931 Rn.
86
ff.; [X.]
FamRZ
2004, 1857, 1859).

Auf Seiten der Leihmutter ist die Menschenwürde nach Art.
1 Abs.
1 [X.] berührt. Rechte der Wunsch-
oder Bestelleltern können sich aus Art.
2 Abs.
1 und Art.
6 Abs.
1 [X.] bzw. Art.
8 Abs.
1 [X.]
ergeben (vgl. [X.]
JZ 2014, 922, 927).
Auf Seiten des Kindes ist das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] zu be-achten. In dieses wird eingegriffen, wenn
eine bestehende rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis beseitigt wird (vgl. [X.]
[X.], 40
41
-
17
-
449 Rn.
102
f.).
Das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist aber auch betroffen, wenn einem Kind die statusrechtliche Zuordnung zu einem (Wunsch-)Elternteil versagt wird, der dann nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn über[X.] kann
([X.]
[X.], 521 Rn.
44
f.). Das ist im Fall einer im [X.] begründeten Leihmutterschaft ebenfalls in Betracht zu ziehen (vgl. [X.], 1069, 1071).
Das Kindeswohl ist schließlich nach Art.
3
Abs.
1
der [X.] bei [X.] das Kind betreffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen
(ebenfalls nach Art.
24 Abs.
2 EU-Grundrechtecharta).
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der Begründung des [X.] das Recht der Kinder auf [X.] ihres Privatlebens
nach Art.
8 Abs.
1 [X.] zu berücksichtigen ([X.] Urteile vom 26.
Juni 2014 -
Beschwerden Nr. 65192/11 [[X.]] und Nr.
65941/11 [Labassée]
-
Zusammenfassung [X.], 1525 m. [X.]. [X.] [X.], 1527). Die [X.]ung des Privatlebens schließt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht eines Kindes
mit ein, eine rechtli-che [X.] begründen zu können.
Der Gerichtshof hat dabei die rechtliche [X.] als Teil der Identität eines Kindes angese-hen, deren Versagung durch die nationale Rechtsordnung die Identität des
[X.] innerhalb der [X.] untergrabe ([X.] Urteil vom 26.
Juni 2014 -
Beschwerde Nr. 65192/11
[[X.]] Nr.
96).
(4) Dass die Elternstellung von der Auslandsentscheidung gleichge-schlechtlichen Lebenspartnern
statt einem Ehepaar zugewiesen wird, kann
für sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben.
Nach der zur Sukzessivadoption ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts
ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer eingetra-genen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kön-42
43
-
18
-
nen wie die einer Ehe ([X.]
[X.], 521 Rn.
80 mwN).
Demnach [X.] für eine Differenzierung zwischen gleich-
und verschiedengeschlechtli-chen [X.] insoweit keine hinreichende Grundlage
(aA [X.] FS Martiny
S.
203, 234). Dass verschiedengeschlechtliche
[X.] in vollem Umfang genetische Eltern des Kindes sein können, kann zwar eine engere Verbindung zu
dem Kind
begründen, schließt indessen eine sozial gleichwertige Elternschaft von Lebenspartnern
nicht aus, wenn die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert ist.
(5) Eine Gesamtschau aller Umstände führt dazu, dass die aufgrund aus-ländischen Rechts getroffene Feststellung eines Gerichts, dass zwischen dem Kind und den [X.]
ein rechtliches [X.] besteht, den wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts jedenfalls nicht in einem
sol-chen
Maß wi[X.]pricht, das eine Anerkennung der entsprechenden Entschei-dung als im Ergebnis untragbar erscheinen ließe. Auch Grundrechte oder [X.] der Leihmutter und des Kindes verbieten nicht grundsätzlich die Anerkennung. Vielmehr spricht das Kindeswohl eher für als gegen eine Aner-kennung.
(a) Zwar sind die [X.] zum Adoptionsvermittlungsgesetz und Embryonenschutzgesetz
grundsätzlicher Natur und mögen für den ordre public typische Erwägungen darstellen (Looschel[X.] [X.] 1999, 420, 423; vgl. auch [X.]
[X.] 2013, 101, 111). Sie beruhen indes mit der von beiden Gesetzen bezweckten Verhinderung unerwünschter
[X.] vorwiegend auf generalpräventiven
Erwägungen. Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben in ihrem Anwendungsbereich zudem
auf im Inland durchgeführte [X.] beschränkt (§
7 StGB).

44
45
-
19
-
Der
vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von den zur Vermeidung von [X.] angestellten Überlegungen dadurch, dass ungeachtet der
bezweckten Verhinderung eine Leihmutterschaft im [X.] in erlaubter Weise durchgeführt worden und nunmehr auch das Kind als Rechtsträger in die Betrachtung einzubeziehen ist. Dass die Zuordnung in §
1591 BGB auf den Wertungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und des Embryonenschutzgesetzes aufbaut
und dementsprechend ebenfalls auf gene-ralpräventiven Erwägungen beruht, lässt das Erfordernis einer insoweit eigen-ständigen Bewertung der nunmehr eingetretenen Lage unter umfassender Ein-beziehung der Rechte des Kindes nicht entf[X.]. Dass die [X.] Regelung in §
1591 BGB als zwingendes Recht ausgestaltet ist und über den Anwen-dungsbereich der strafrechtlichen Bestimmungen hinaus auch die Verhinderung ausländischer [X.] bezweckt, führt abgesehen von der Vorfrage
der Anwendbarkeit des [X.]
Abstammungsstatuts
nach Art.
19 EGBGB
für sich genommen noch nicht dazu, dass sie auch dem ordre public zuzurech-nen wäre
(vgl. [X.]Z 138, 331, 334 =
NJW
1998, 2358; [X.]Z 123, 268, 270 =
NJW 1993, 3269, 3270; [X.]Z 118, 312, 330 =
NJW
1992, 3096, 3101; aA [X.] [X.] 2013, 101, 111).
(b) Die vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Leihmutter und das Kindes-wohl ursprünglich angestellten Erwägungen beziehen sich
vorwiegend auf die durch die Schwangerschaft entstandene körperliche und psychosoziale Bezie-hung zwischen Leihmutter und Kind
(die Gewichtung bezweifelnd Kaiser [X.] S.
357, 362; [X.]/[X.] BGB [2011] §
1591 Rn.
12; ähnlich insoweit [X.] [X.] 2014, 736, 738 jeweils mwN; vgl. auch Lü-deritz NJW 1990, 1633, 1636).

(c) Den Rechten der Leihmutter kommt indessen vor allem dann Bedeu-tung
zu, wenn diese
sich dazu entschließt, selbst
die Elternstellung zu dem 46
47
48
-
20
-
Kind einzunehmen,
und nach der Geburt nicht mehr zur Herausgabe des [X.] an die [X.] bereit ist
(zur Auswahl und Motivationslage der [X.] vgl. etwa Bernard [X.]
2013, 136, 139; [X.]. Kinder machen
-
Neue Reproduktionstechnologien und die Ordnung der Familie S.
314
ff.;
vgl. auch [X.] [X.] 2014, 538, 545 mwN). Der sich in diesem Fall ergebende Konflikt zwischen Leihmutter und [X.] wird
vor den Gerichten des Geburtslan-des
auszutragen
sein. Ob eine im Ausland ergangene gerichtliche Herausga-beanordnung sodann in [X.]
anzuerkennen wäre, bedarf im vorliegen-den Fall keiner Entscheidung. Denn aufgrund der Feststellungen des [X.] ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die mit dem Kind nicht genetisch verwandte Leihmutter das Kind
in Übereinstimmung mit
der getroffenen Leihmutterschaftsvereinbarung freiwillig an die Lebenspartner herausgegeben hat
und zudem auch keine Elternstellung einnehmen wollte und will. Dem entspricht die von der Leihmutter gegenüber dem [X.] ab-gegebene Erklärung vom 29.
März 2011.
Wenn aber
gewährleistet ist, dass die Vereinbarung und die [X.] einer Leihmutterschaft nach
dem
vom ausländischen Gericht angewende-ten Recht unter Anforderungen
steht, die die Freiwilligkeit der von der [X.] getroffenen Entscheidung, das Kind auszutragen und nach der Geburt den [X.] zu überlassen, sicherstellen, ist die Situation hinsichtlich ihrer Bereitschaft, das Kind an die [X.] herauszugeben,
insoweit einer Adoption vergleichbar. Allein durch den Umstand, dass eine Leihmutterschaft durchgeführt wurde, wird in diesem Fall die Menschenwürde der Leihmutter nicht verletzt
(vgl. [X.] Gutachten A für den 46.
Deutschen Juristentag 1986 S.
41
f., 56
f.). Das gilt erst recht auch für das Kind, das ohne die [X.] nicht geboren wäre (vgl. [X.]-Waltjen Gutachten B für den 46.
Deutschen Juristentag 1986 S.
46).
Werden demnach die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunschel-49
-
21
-
tern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anfor-derungen entsprechenden Verfahren festgestellt, bietet die Entscheidung [X.] gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die [X.].

Die
Situation der Leihmutter ist somit nach der Geburt mit derjenigen [X.] in die Adoption einwilligenden Mutter
vergleichbar. Neuere Gesetzesent-wicklungen belegen zudem, dass auch nach [X.]m
Recht einer Mutter nicht verwehrt ist, sich von der Elternverantwortung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einseitig zu lösen. Die vertrauliche Geburt nach §§
25
ff. des [X.] (SchKG) und die anschließende [X.] nach §
1747 Abs.
4 Satz
2 BGB gehen ebenfalls mit einer Trennung von Kind und Mutter einher, die vom Gesetzgeber ungeachtet der genetischen Mutter-schaft und der während der Schwangerschaft entstandenen Bindung
hinge-nommen wird.
Zwar bleibt im Fall, dass keine Adoption stattfindet, die gebären-de Frau rechtliche Mutter im Sinne von §
1591 BGB. Dem Kind ist es aber [X.] der jedenfalls der Mutter während der ersten 16
Lebensjahre gesetzlich garantierten Anonymität verwehrt, auch nur von der Identität der Mutter [X.] zu erlangen
(vgl. §
31 SchKG und [X.] [X.], 609).
Die Menschenwürde der Leihmutter kann dagegen verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im [X.] bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen (vgl. [X.] NJW-RR 2013, 1 Rn.
15) oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche 50
51
-
22
-
Garantien außer [X.] gelassen worden sind (vgl. [X.]sbeschluss [X.]Z 182, 188 =
FamRZ
2009, 1816 Rn.
24
ff.).
(d) Schließlich weist die Rechtsbeschwerde mit Recht darauf hin, dass das [X.] Recht im Hinblick auf die väterliche Abstammung bereits die un-mittelbare Zuordnung der rechtlichen Elternschaft zu einem genetisch nicht verwandten [X.]teil
kennt. Im Fall der [X.] heterologen [X.] nach §
1600 Abs.
5 BGB erfolgt die dauerhafte abstammungsrecht-liche Zuordnung zum Wunschvater allein aufgrund einer zwischen Mutter, Wunschvater und Samenspender
getroffenen Vereinbarung, deren [X.] das Kind ähnlich wie der Leihmutterschaftsvereinbarung letztlich seine Existenz verdankt
(vgl. [X.]surteil [X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209
Rn.
24; [X.] Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fort-pflanzung S.
254).
Der Gesetzgeber hat insoweit darauf abgestellt, dass von Paaren, die im Einvernehmen miteinander in die künstliche Übertragung des Samens eines Fremden einwilligen, erwartet werden müsse, dass sie zu der gemeinsam übernommenen Verantwortung für das hierdurch gezeugte Kind auch nach der Geburt und unter veränderten Lebensverhältnissen stehen (BT-Drucks. 14/2096 S.
6).

Ob eine andere Beurteilung angebracht ist, wenn kein [X.]teil mit dem Kind genetisch verwandt oder die Leihmutter auch genetische Mutter ist, bedarf im vorliegenden
Fall keiner Entscheidung. Denn der Beteiligte
zu
1 ist nach den Feststellungen des [X.] genetischer Vater des Kindes, während es zwischen der Leihmutter und dem betroffenen Kind an [X.] genetischen Verbindung fehlt.
(e) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für die Anerkennung in der vorliegenden Fallkonstellation entscheidend
auf das Kindeswohl, mithin auf die 52
53
54
-
23
-
Rechte des Kindes aus Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
6 Abs.
2 [X.] und aus Art.
8 Abs.
1 [X.] abzustellen ist, welche auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern
gewährleisten.
[X.]) Eine Zuordnung zur Leihmutter kann sich unter den Voraussetzun-gen des Art.
19 Satz
1 EGBGB
bei unterstellter Nichtanerkennung der [X.]sentscheidung (und ohne Rücksicht auf den möglichen Fortbestand eines zuvor nach [X.] erworbenen Status) nur aus dem [X.] Recht ergeben. Eine solche Zuordnung ist hingegen im Heimatstaat der Leihmutter schon wegen der entgegenstehenden dortigen Gerichtsentscheidung, welche die [X.] als rechtliche Eltern des Kindes festlegt, nicht maßgeblich.
Dem entspricht es, dass die Leihmutter eine Elternstellung zu dem Kind tat-sächlich nicht einnehmen
und im Gegensatz zu den [X.] weder die Fürsorge für das Kind noch dessen Erziehung
übernehmen will.
Wird dem Kind vor diesem Hintergrund im Inland die Zuordnung zum zweiten [X.]teil versagt, so liegt darin ein Eingriff
in sein Recht aus Art.
8 Abs.
1 [X.], eine rechtliche [X.] begründen zu [X.] ([X.] Urteil vom 26.
Juni 2014 -
Beschwerde Nr. 65192/11 [[X.]] Nr.
96). Dass bereits ein
[X.]teil als rechtlicher Elternteil etabliert ist, wahrt dieses
noch nicht, weil das Kind dann abweichend von dem in Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] unterstellten Fall nicht zwei Eltern, sondern nur einen Eltern-teil hätte (vgl. [X.]
[X.], 521 Rn.
44; [X.]-Waltjen Familienrecht 6.
Aufl. §
48 Rn.
9 mwN -
zu Art.
9 Abs.
3, 18 Abs.
1 UN-Kinderrechts-konvention).
Im Gegensatz zu einer im Inland verbotener Weise durchgeführten Leihmutterschaft, für die das Gesetz dem Kind zwei vollwertige rechtliche Eltern zuordnen würde,
erfüllt das hinkende Verwandtschaftsverhältnis zur Leihmutter, das in deren Heimatstaat nicht wirksam wird,
die Anforderungen aus Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
6 Abs.
2 [X.] und aus Art.
8 Abs.
1 [X.] nicht.
Der nationale 55
56
-
24
-
Gesetzgeber dürfte demnach jedenfalls gehindert sein, dem mit der [X.]svereinbarung erstrebten [X.] zwischen [X.] und Kind die Anerkennung allein aus der
generalpräventiven Erwägung
zu ver-sagen, dass damit (weitere)
"Umgehungen"
des inländischen
Verbots
der Leihmutterschaft unterbunden
werden
sollen (vgl. [X.] JZ 2014, 922, 931). Steht -
wie ausgeführt
-
das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so ist stattdessen festzuhalten, dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung
keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden
kann (Sturm
[X.] Kühne S.
919, 931
f.;
[X.] JZ 2014, 922, 931).
Demnach bleibt die Beurteilung des Kindeswohls nicht auf den Aspekt der psycho[X.] Be-ziehung zwischen Kind und Leihmutter beschränkt. Vielmehr darf im Rahmen einer umfassenden Betrachtung insbesondere nicht außer [X.] gelassen wer-den, dass die [X.] an[X.] als die Leihmutter die [X.] und dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen wollen.
([X.]) [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht schon deswegen ohne Bedeutung, weil
das Kind auch ohne eine solche in
der Obhut der
[X.] verbleiben kann.
Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den [X.] als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich [X.] übernehmen (vgl. [X.]
[X.], 521 Rn.
44
f.; [X.] Urteil vom 26.
Juni 2014 -
Beschwerde Nr.
65192/11 [[X.]] Nr.
96; vgl. auch [X.] FamRZ 2007, 1529, 1530 zur verweigerten Anerkennung einer Adoption).
(cc) Das Argument des [X.], durch eine Adoption lasse sich die Beachtung des Kindeswohls
besser gewährleisten
(ebenso [X.] [X.] 2014, 559
ff.; [X.] [X.] 2013, 101, 111), steht dem nicht entgegen. Die Adoption würde zwar eine vom [X.] für Fälle der Leihmutterschaft 57
58
-
25
-
getroffene Wertung, die einer Zuordnung des Kindes zu den [X.] den Vorzug gibt, durch eine individuelle Prüfung ersetzen. Die mit der
individuellen
Prüfung des Kindeswohls verbundene Adoption wird aber gerade in den Fällen der Stiefkindadoption regelmäßig zum selben Ergebnis führen. Das überein-stimmende Ergebnis spricht deutlich gegen die Annahme eines ordre public-Verstoßes.
Hinzu kommt, dass die Adoption

neben den Schwierigkeiten, die mit [X.] im Geburtsland, wo die Elternschaft der [X.] bereits rechtlich etabliert ist, durchzuführenden Adoption verbunden sind

gegenüber einer so-gleich bei Geburt erfolgten Zuordnung kraft Abstammung zusätzliche Gefahren für das Kind
birgt. Denn es stünde auch noch nach der Geburt des Kindes im Belieben der [X.],
ob sie das Kind als eigenes annehmen oder -
etwa wegen einer Behinderung des Kindes
-
von ihrem Kinderwunsch Abstand [X.]. Trennen sich etwa die [X.] oder reut sie ihre Entscheidung, so wäre es jedenfalls dem genetisch nicht verwandten [X.]teil möglich, eine rechtliche Elternschaft dauerhaft nicht zur Entstehung kommen zu lassen. Das Kind bliebe letztendlich im Geburtsland insoweit elternlos und könnte dort auch einer
in [X.] vorgenommenen
Zuordnung zur Leihmutter keine Geltung verschaffen.
Die [X.] wären hingegen aus der Verantwortung entlassen, obwohl sie die
Initiatoren der medizinisch assistierten Zeugung waren und das Kind ihrer Entscheidung seine Existenz zu verdanken hat. Die Lage unterschei-det sich insoweit von der Adoption, als das Kind ohne die Leihmutterschaftsver-einbarung nicht gezeugt und
geboren worden wäre. Im Unterschied zu [X.] nehmen die [X.] im Fall der Leihmutterschaft für die spätere Identitätsfindung des Kindes als für dessen Entstehung (mit-)verantwortliche 59
60
-
26
-
Personen zweifellos eine zentrale Rolle ein, die sich indessen nicht in einer ent-sprechenden rechtlichen Elternverantwortung wi[X.]piegeln würde.
([X.]) Im Rahmen der zu beurteilenden Anerkennungsfähigkeit einer aus-ländischen Gerichtsentscheidung ist hingegen ohnedies nicht darüber zu [X.], ob die Anerkennung das Kindeswohl im Vergleich zur inländischen Rechtsordnung besser verwirklicht oder ob die Anerkennung durch das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] und aufgrund Art.
8 Abs.
1 [X.] sogar geboten ist. Denn dies liefe auf eine Überprüfung der Auslandsentscheidung in der Sache ([X.]) hinaus, welche durch §
108 FamFG gerade unterbunden werden
soll (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.]Z 171, 310 =
FamRZ 2007, 989

Rn.
27 und [X.]Z 180, 88 =
[X.], 858 Rn.
12
ff. mwN).
Ein Aus-schluss der Anerkennung einer Auslandsentscheidung bleibt insoweit vielmehr auf den Ausnahmefall nach §
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG beschränkt, dass diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

Es bedarf demnach auch nicht der Beantwortung der Frage, ob aufgrund verfassungsrechtlicher
Erwägungen eine rechtliche
Zuordnung des Kindes zu den Wunsch-
oder Bestelleltern näher läge
oder sogar zwingend ist (in diesem Sinne "für viele Fallkonstellationen"
[X.] JZ 2014, 922, 928). Denn die aus-ländische Gerichtsentscheidung ist jedenfalls nicht schon deswegen mit dem ordre public unvereinbar, weil sie auf
einer vom [X.] Recht abweichen-den rechtlichen Wertung
und Beurteilung des Kindeswohls beruht. Wenn das ausländische Recht vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass einer
die [X.] zum Schutz der Leihmutter erfüllenden Leihmutterschaftsver-einbarung rechtliche Anerkennung zukommt,
und im Hinblick auf das Kindes-wohl der [X.] Elternschaft als bewusst und lebenslang übernommener El-61
62
-
27
-
ternverantwortung den Vorrang einräumt
(vgl. [X.] [X.] 2014, 736, 746), ist der ordre public
jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, dass ein [X.]teil auch genetischer Elternteil des Kindes und die Leihmutter mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist,
nicht verletzt.
(ee) Entgegen der Auffassung des [X.] steht schließlich auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung
einer Anerken-nung nicht entgegen. Denn dieses ist nach der [X.]
Rechtslage jedenfalls nicht durch das Personenstandsregister zu gewährleisten. Es richtet sich auf die Kenntnisverschaffung
von Tatsachen, während sich das Personenstands-recht auf die rechtliche Elternschaft bezieht (vgl. [X.] [X.] 2012, 364, 368)
und auch in anderen Belangen (etwa im Fall der Zeugung mittels Samenspen-de) nicht zur Information über die biologische oder genetische Elternschaft be-stimmt ist. Im Hinblick auf die Mutterschaft dürfte sich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im Übrigen jedenfalls nicht nur -
wie das Beschwer-degericht offenbar meint
-
auf die Kenntnis von der (biologischen) Geburtsmut-ter richten, sondern vor allem auch auf
die Kenntniserlangung
von der Eizell-spenderin als der genetischen Mutter des Kindes.

III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil
im Rahmen des Personen-standsverfahrens weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ver-stößt die Entscheidung des [X.] vom 6.
April 2011 nicht gegen den ordre public im Sinne von §
109 Abs.
1 Nr.
4 FamFG
und ist demnach [X.].
63
64
-
28
-
Auf die Beschwerde des betroffenen Kindes und der Beteiligten zu
1 und
2 ist die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Das Standesamt ist nach §
49 Abs.
1 [X.] anzuweisen, die Geburt des Kindes in der Form zu be-urkunden, dass die Beteiligten zu
1 und
2 als seine Eltern ausgewiesen sind. Die konkrete
Form der Eintragung
in das Geburtenregister (§§
36, 21 [X.], 31
ff. [X.]), insbesondere die Bezeichnung der Beteiligten
zu
1 und
2,
bleibt dem Standesamt vorbehalten und wird durch diese Entscheidung nur insoweit vorgegeben, als aus der Eintragung hervorgehen muss, dass das Kind das ge-meinschaftliche Kind der Beteiligten zu
1 und
2 ist.
Dose

Klinkhammer Schilling

Ne[X.]en-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 25.10.2012 -
70 III 70/12 -

KG [X.], Entscheidung vom 01.08.2013 -
1 W 413/12 -

65

Meta

XII ZB 463/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13 (REWIS RS 2014, 481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 481

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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378 III 175/23 (Amtsgericht Köln)


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XII ZB 463/13

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