Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2002, Az. V ZR 97/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2447

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:5. Juli 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 265 Abs. 2Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung einer Auflassungsvormerkung aufden Nachkäufer hat auf den Prozeß über den Berichtigungsanspruch nach § 894BGB keinen Einfluß.[X.], Urteil v. 5. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 19. Oktober 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist im Grundbuch als Eigentmerin mehrerer in [X.] gelegener [X.] eingetragen. Der Grundbesitz hat eine Ge-samtgröûe von 61,9673 ha und besteht rwiegend aus [X.], [X.] und [X.]. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1992 verkaufte die Kl-gerin ihren Grundbesitz zum Preis vom 170.000 DM an den Beklagten. [X.] sollte in 6 Jahresraten, beginnend ab dem 31. Dezember 1992, [X.] 3 -Am 16. Juni 1992 wurden zugunsten des Beklagten Auflassungsvormer-kungen in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde auf das Notaran-derkonto einbezahlt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Mrz 1994 verûerteder Beklagte den Grundbesitz unter "Abtretung" der [X.] an [X.]. Die Auflassungsvormerkungen wurden am14. Januar 1997 umgeschrieben.Die [X.] verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Lö-schung der [X.] um Zug gegen Rckzahlung derhinterlegten Kaufpreisraten. Sie macht geltend, der Kaufvertrag vom 9. Juni1992 sei wegen Si[X.]nwidrigkeit nichtig, weil der Verkehrswert des Grundbesit-zes zumindest mit 0,60 DM/m2 anzusetzen und damit mindestens doppelt sohoch sei wie der vereinbarte Kaufpreis von 170.000 DM.Landgericht und [X.] haben die am 6. September 1996zugestellte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kle-rin, deren Zurckweisung der Beklagte beantragt.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Einwilligung in [X.] der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormer-kungen [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Es ist der Ansicht, der [X.] die Vormerkungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, da der notarielleKaufvertrag vom 9. Juni 1992 wirksam sei. Fr eine Formnichtigkeit nach- 4 -§§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB a.F. oder fr das Vorliegen des [X.] nach § 138 Abs. 2 BGB bestkeine Anhaltspun[X.]. Auch eineSi[X.]nwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des wucherlichen Gescfts(§ 138 Abs. 1 BGB) komme nicht in Betracht. Ein besonders grobes Miûver-ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung kicht festgestellt werden.Denn der Verkehrswert des verûerten Grundbesitzes sei mit mindestens225.000 DM anzusetzrsteige damit den Kaufpreis von 170.000 [X.] um rund 32 %.II.Die Revision hat Erfolg.1. Der Beklagte ist fr den Anspruch auf Einwilligung in [X.] Umschreibung der Auflassungsvormerkungen zwar nicht mehr passiv le-gitimiert. Dies ist aber nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO unbeachtlich.Nach dieser Vorschrift hat die nach [X.] erfolgte Verûerung derstreitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchsauf den Prozeû keinen [X.]. Die Vorschrift dient dem Schutz des [X.] und der Prozeûkonomie, indem nach Verûerung der im Streit be-fangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimationfortge[X.] werden kann, falls das abschlieûende Urteil nach § 325 ZPO auchgegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der [X.] verliert seine Stellung [X.] nicht und [X.] den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeûstandschafter imeigenen Namen und fr den Rechtsnachfolger weiter (Senat, [X.]Z 148, 335 =NJW 2001, 3339). Die Vorschrift ist von ihrem Zweck her weit [X.] 5 -Streitbefangen ist daher jeder Gegenstand, dessen Übertragung die Sachlegi-timation beseitigt ([X.]/ke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 265 Rdn. 3). Hierzu zlt auch die [X.] Vormerkung im Grundbuch, deren Berichtigung wegen [X.] gesicherten Anspruchs verlangt wird. Denn ebenso wie die gegen den [X.] auf Zustimmung zu der Berichtigung seiner Eintragung als Eigentmergerichtete Klage die Berechtigung an der erlangten [X.] macht ([X.], 379, 381; [X.]/ke, aaO, § 265 Rdn. 23,26; Musielak/[X.] aaO, § 265 Rdn. 3), so [X.] auch die gegen die Eintra-gung einer Vormerkung gerichtete Grundbuchberichtigungsklage nach § 894BGB analog die [X.] des [X.]. [X.] die Vormerkung aufgrund ihres akzessorischen Chara[X.]rs nichtselbst rtragen werden kann, sondern mit dem gesicherten Ansprucr-geht, steht einer Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. [X.] des [X.] ist es ohne Bedeutung, ob sich die "Verûerung"als das unmi[X.]lbare oder nur als das mi[X.]lbare Ergebnis eines Rechtsge-scfts oder eines anderen rechtserheblichen Vorgangs darstellt. Liegt - wiehier - ein auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteter Rechtsstreit vor, in [X.] nur der im Grundbuch Eingetragene Beklagter ist und durch denerstrebt wird, [X.] der Eingetragene die von ihm erlangte [X.] zugun-sten des [X.] aufgebe, so ist [X.] derjenige, der seine [X.]nach Eintritt der [X.] verloren hat, und sein Rechtsnachfolgerderjenige, der sie nach diesem Zeitpunkt erlangt hat ([X.], 379, 381).Ob etwas anderes dann zu gelt[X.], wenn die [X.] lediglich ei-nen schuldrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf [X.] in dischung der Vormerkung verfolgt [X.], weil dann nur die- 6 -schuldrechtliche Rechtsbeziehung, nicht dagegen die "dingliche" Eintragungals streitbefangen angesehen werden [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 39, 21, 25 f;[X.]/ke, aaO, § 265 Rdn. 24; Musielak/[X.] aaO, § 265Rdn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn die [X.] hat die Klage auf die-sen Anspruch nicht begrenzt. Aufgrund der von der [X.] behaupteten Un-wirksamkeit des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs kommt sowohlein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB analog als auch ein Bereiche-rungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide [X.] nur die Ausprines einheitlichen Klagebegehrens dar, so [X.]die Umschreibung der Vormerkungen auf den [X.] § 265 [X.]. 2 ZPO jedenfalls insoweit unbeachtlich ist, als ein Berichtigungsanspruchnach § 894 BGB analog in Frage steht.2. Die [X.] kann allerdings [X.] § 894 BGB analog dischungder Vormerkungen nur verlangen, wenn der Kaufvertrag vom 9. Juni 1992nichtig ist. Denn dann hat der Beklagte keine durch Vormerkung zu sicherndenÜbereignungsansprche und damit auch keine (wirksamen) Vormerkungen [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 57, 341, 343), so [X.] das Grundbuch unrichtig wre.Die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages bedarf aber weiterer [X.]. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, eine Nichtigkeit des [X.] komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, beruhtauf [X.]) [X.] verneint das Berufungsgericht allerdings eineFormnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages [X.] §§ 313 Satz 1, 125Satz 1 BGB a.F. Dem Vortrag der [X.] [X.] sich nicht entnehmen, [X.] dievon ihr behaupteten Absprachen mit dem Makler [X.]r zustzliche- 7 -Leistungen (Anschubfinanzierung, Beschaffung eines PKW) namens und [X.] des Beklagten getroffen wurden. Auch eine eigene rechtsgescftli-che Verpflichtung des Maklers hat die [X.] nicht hinreichend dargelegt. [X.] davon auszugehen, [X.] entsprechende Nebenabrrhaupt nichterfolgt sind, kommt eine Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages wegenunvollstiger Beurkundung des [X.] (vgl. hierzu [X.]Z76, 43, 48 f; 78, 346, 349) nicht in Betracht. Dies stellt die Revision auch [X.]) Zutreffend [X.] das Berufungsgericht auch aus, [X.] die Vorausset-zungen eines wucherischen [X.] nach § 138 Abs. 2 BGB nichtfestzustellen sind (vgl. Senat, [X.]Z 98, 246, 248, Urt. v. 24. Mai 1985,[X.] 47/84, [X.], 1269, 1270). Die Revision nimmt dies auch [X.]) Nicht frei von [X.] ist jedoch die Annahme des Berufungsge-richts, eine Si[X.]nwidrigkeit des Kaufvertrages [X.] § 138 Abs. 1 BGB seiauszuschlieûen.aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, [X.] [X.], das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in al-len Pun[X.]n erfllt, auch dann gegen die guten Si[X.]n [X.] kann, wennzwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein aufflliges Miûverltnisbesteht und zumindest ein weiterer Umstand hinzutritt, der den [X.] der subjektiven und objektiven Merkmale als si[X.]nwidrig er-scheinen [X.]. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bstigteaus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat, etwa weil er die wirtschaftlichschwchere Lage des anderen Teils [X.] zu seinem Vorteil ausnutzt oder- 8 -wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, [X.] sich der andere nur unterdem Zwang der Verltnisse auf stigen Vertrag ein[X.] (vgl. Senat,[X.]Z 146, 298, 301 f; Urt. v. 5. Oktober 2001, [X.] 237/00, NJW 2002, 429,430). Ist das Miûverltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besondersgrob, so ist allein deswegen der [X.] auf die [X.]e oder grob fahrlssigeAusnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit [X.] Umstandes zulssig (vgl. Senat, [X.]Z 146, 298, 302; Urt. [X.] Oktober 2001, [X.] 237/00, aaO, 430, 432). Dies gilt grundstzlich auchdann, wenn - wie hier - infolge des Übergangs von der Volkswirtschaft derehemaligen [X.] zur Marktwirtschaft die [X.] auf dem Grund-stcksmarkt schwer zu beurteilen waren (vgl. auch Senat, Urt. v. 4. [X.], [X.] 146/98, [X.], 1487, 1488: Kaufvertrag vor Beitritt, aber nachWegfall der Preisvorschriften). Von einem besonders groben Miûverltnis istbereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hochist wie der Wert der Gegenleistung des Bstigten (vgl. Senat, [X.]Z 146,302; Urt. v. 23. Juni 1995, [X.] 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in[X.]Z 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, [X.] 146/98, [X.]. v. 5. Oktober 2001, [X.] 237/00, aaO, 432).bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom [X.] vorgenommene Bestimmung des Verkehrswerts der verûerten[X.]. Die tatrichterliche Wertermittlung ist durch das [X.] zrprfen, ob sie auf grundstzlich fehlerhaften [X.] ob entscheidungserhebliche Tatsachen auûer acht gelassen worden sind(vgl. [X.]Z 83, 61, 66; 120, 38, 45 f). Diesen Anforderungen wird das [X.] nicht gerecht. Es [X.] eine sorgfltige und kritische [X.] vom Landgericht eingeholten und im Berufungsverfahren erzten Sach-- 9 -verstigengutachtens vermissen (vgl. [X.], Urt. v. 6. Mrz 1986,III [X.], NJW 1986, 1928, 1930; Urt. v. 15. Juni 1994, I[X.] 126/93,NJW-RR 1994, 1112; Urt. v. 4. Mrz 1997, [X.], NJW 1997, 1638).Insbesondere lst es die zwischen dem Gutachten des Sachverstigen undden [X.] der beiden Privatgutachter bestehenden [X.] beider Bewertung der Waldgrundstcke nicht hinreichend auf. Demzufolge gehtes von der bislang nicht abgesicherten Annahme aus, der Wert der verûer-ten [X.] sei lediglich auf der Grundlage des [X.], weil dem vorhandenen Waldbestand (Kieferschonungen) wegen fehlenderErntereife kein eigenstiger Wert zukomme. Dies begegnet in mehrerer Hin-sicht rechtlichen Bedenken.(1) Das Berufungsgericht sieht keinen Widerspruch zwischen den [X.] die [X.] angesetzten Preisen (23 DM/m2 bzw.24 DM/m2) und den in den vorgelegten Kaufpreissammlungen fr die Jahre ab1993 ausgewiesenen Werten. Ihm ist zuzugeben, [X.] die in den Sammlungenenthaltenen Daten angesichts der sich damals noch in der Entwicklung befind-lichen Marktverltnisse in den neuen [X.] und der fehle-ren Aufschlsselung der erfaûten [X.] allein noch keine zuverlssigenRckschlsse auf die [X.] im Jahr 1992 erlauben. Den Kaufpreis-sammlungen [X.] sich aber immerhin entnehmen, [X.] im [X.] fr"[X.] mit Bestand" in aller Regel deutlicre Preise erzielt [X.] fr Wald ohne "wertbeeinflussenden Bestand". Welche Anforderungen [X.] erfllen muû, um im [X.] als werthaltig zu gelten,hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend aufgeklrt. Es ist vielmehrden - von den Privatgutachtern [X.]und M. substantiiert in Fragegestellten - Ausfrungen des Sachverstigen gefolgt, die in den vorgeleg-- 10 -ten Kaufpreissammlungen fr die Jahre ab 1993 ausgewiesenen Kaufpreise fr"Wald mit wertbeeinflussendem Bestand" seien nur in den Fllen gezahlt [X.], in denen ein erntereifer Holzbestand vorhanden gewesen sei. [X.] gehen beide Privatgutachter in ihren schriftlichen [X.] davon aus,[X.] die verûerten [X.] Hinblick auf ihren Bewirtschaftungszu-stand auch vor dem Erreichen der Erntereife als werthaltig einzustufen sind.Dies hat der Privatgutachter E. bei seiner Arung als sachverstigerZeuge nochmals besttigt und insbesondere dargelegt, [X.] auch ein 40- bis50-jriger Waldbestand durchforstet und damit gewinnbringend [X.] k(vgl. auch [X.], [X.] 1997, 362, 364). Diesem Einwandist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen, weil der Beklagte die[X.] nicht zur Waldbewirtschaftung, sondern zu Jagdzwecken ange-kauft habe. Hierbei verkennt es, [X.] besondere Interessen oder Motivationeneiner Vertragspartei bei der Prfung des [X.] von [X.] Gegenleistung und damit fr die Bestimmung des Verkehrswerts des Kauf-gegenstandes auûer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senat, [X.] 146, 298,305; Urt. v. 5. Oktober 2001, [X.] 237/00, aaO, 431). Damit hat das [X.] rechtsfehlerhaft den Aussagegehalt der zur [X.] nicht erscpfend geklrt.(2) Sofern die herangezogenen Kaufpreissammlungen oder die auf son-stige Weise ermi[X.]lten Vergleichspreise auch bei Einholung erzender In-formationen keine hinreichenden Aufschlssr die im [X.] fr[X.] der vorliegenden Art gezahlten Preise versprechen (vgl. auch[X.]Z 119, 62, 67 f), kommt eine Wertermittlung nach den in den [X.] ([X.]; [X.] Nr. 221 a vom 25. No-vember 1992, [X.]) und des Landes [X.] ([X.]) vorgesehenen- 11 -Bewertungsmaûstin Betracht. Diese gehen davon aus, [X.] sich der Ver-kehrswert der [X.] aus den [X.] den Boden und [X.] zusammensetzt und letzterer auch vor Erreichen der Umtriebszeit(Erntezeit) werthaltig ist. [X.] vertritt das Berufungsgericht [X.] mit dem hinzugezogenen Gutachter die Auffassung, [X.] diedort aufgestellten Wertermittlungsgrundstze im Streitfall keine Anwendungfinden [X.]n, weil bei dem Erwerb von [X.] zffentlichen [X.] der Regel [X.] dem Verkehrswert liegender Preis gezahlt werde. [X.] ist nicht nachvollziehbar. Die Waldwertermittlungsrichtlinie des Bun-des ([X.]) geht [X.] davon aus, [X.] auch bei der Beschaffungoder der Verûerung von [X.] durch den [X.] der im gewlichen[X.] erzielbare Verkehrswert zu verten ist (2.1 - 2.2. [X.]). Die Waldbewertungsrichtlinie des Landes [X.] ([X.]) unter-scheidet zwar zwischen verschiedenen Bewertungsanlssen, bestimmt aber frden freien Grundstcksverkehr (Ankauf, Verkauf, Tausch) ebenfalls, [X.] der imgewlichen [X.] zu erzielende Preis maûgebend ist (vgl. 1.2. -1.4. [X.]). Auch wenn die genannten [X.] nicht verbindlich sind, so stellen sie angesichts ihrer Zielsetzunggrundstzlich eine brauchbare Bemessungsgrundlage fr die [X.] dar. Sie erzen und konkretisieren bei [X.]insbesondere die aufgrund von § 199 BauGB ergangenen [X.] ([X.], S. 2209), die im allgemeinen Grund-stcksverkehr als sachgerechte Bewertungsmethoden anerkannt sind (vgl.auch [X.], Urt. 6. April 1995, [X.], NJW-RR 1995, 911, 912; Senat,Urt. v. 12. Januar 2001, [X.], 997 f; vgl. auch [X.], Sammlung amtl.Texte zur Wertermittlung von [X.]n, 4. Aufl., [X.]Nr. 221 a v. 25. November 1992, [X.]). Das Berufungsgericht hat dadurch,- 12 -[X.] es ohne stichhaltige Grie in den [X.] vorge-sehenen Bewertungsverfahren auûer acht gelassen hat, seinen tatrichterlichenErmessensspielraum rschri[X.]n. Der Tatrichter ist zwar bei der Wahl [X.] grundstzlich frei, sofern das Verfahren nach den [X.] des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert fr denzu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das [X.] zu verzerren([X.], Urt. v. 6. April 1995, [X.], aaO; Senat, Urt. v. 12. Januar 2001,[X.] 420/99, [X.], 997, 998). Eine Wertverzerrung kann jedoch nichtausgeschlossen werden, wenn - wie hier - ein Teil des zu bewertenden [X.] (Waldbestand) von der Wertbemessung ausgenommen wird, ohne [X.]fr diese Abweichung von den amtlichen Vorgaben konkrete und plausibleGrfgezeigt werden.Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung der aufgezeigten [X.] zu prfen haben, welchen Verkehrswert der ver-kaufte Grundbesitz bei Vertragsabschluû ha[X.].cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Gegenleistung [X.] sei mit 170.000 DM anzusetzen, begegnet Bedenken. Denn in dieBemessung dieser - in [X.] zu zahlenden - Kaufpreissumme sind nicht uner-hebliche Zinsleistungen eingeflossen. Diese sind in Abzug zu bringen (vgl. [X.], Urt. v. 3. Juli 1992, [X.] 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199) und dann derverbleibende Restbetrag dem ordnungs[X.] ermi[X.]lten Verkehrswert [X.] r zu stellen. Ergibt sich hierbei ein grobes Miûverlt-nis zwischen den beiderseitigen Leistungen, wird das Berufungsgericht zuprfen haben, ob die hieraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesin-nung durch besondere Umstrsc[X.]rt ist. Dabei [X.] mit dem- 13 -Übergang zur Marktwirtschaft in den neuen [X.] verbundenen [X.] bei der Wertermittlung (vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Mrz 1997,[X.] 355/95, [X.], 1155, 1156 f; Urt. v. 4. April 2000, [X.] 146/98, [X.]. v. 5. Oktober 2001, [X.] 237/00, aaO, 432) sowie die Motivation des [X.], die gekauften [X.] zur Jagd und nicht zur Forstbewirtschaf-tung zu nutzen (vgl. Senat, [X.]Z 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001,[X.] 237/00, aaO), eine Rolle spielen. Kommt das Berufungsgericht erneut zuder Auffassung, ein grobes Miûverltnis liege nicht vor, so [X.] eine Nichtig-keit des Kaufvertrags nur dann in Betracht, wenn mindestens ein weiterer Um-stand hinzukommt, der den [X.] als si[X.]nwidrig erscheinen [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 146,298, 301). [X.] sind bislang keine hinreichenden Anhaltspunke ersichtlich.Insbesondere ist nicht nachgewiesen, [X.] sich der Beklagte leichtfertig [X.] verschlossen hat, die [X.] habe sich nur aufgrund einer finanziel-len Notlage und aus Unerfahrenheit auf den vereinbarten Kaufpreis eingelas-sen. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspun[X.] dafr, [X.] der [X.] den Beklagten gehandelt hat (§ 166 Abs. 1 BGB ana-log). Dem Vortrag der [X.] [X.] sich nicht hinreichend entnehmen, [X.] derMakler bei den Vorgesprchen als Verhandlungsfrer des Beklagten aufge-treten ist (vgl. Senat, Urt. v. 23. Oktober 1963, [X.] 256/62, [X.], 130,131; Urt. v. 8. November 1991, [X.] 260/90, NJW 1992, 899, 900). [X.] dem Beklagten das von der [X.] beanstandete Verhalten des Maklersnicht zugerechnet werden.[X.] Tropf Krr [X.] Lemke

Meta

V ZR 97/01

05.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2002, Az. V ZR 97/01 (REWIS RS 2002, 2447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2447

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