Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.12.2013, Az. 7 ABR 7/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 597

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Gegenstand

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 30. November 2011 - 16 [X.] - wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des [X.] vom 30. November 2011 - 16 [X.] - teilweise aufgehoben.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, die Abmahnung vom 13. Januar 2010 gegenüber dem Beteiligten zu 3. aus dessen Personalakte zu entfernen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer dem [X.]vorsitzenden erteilten Abmahnung sowie in diesem Zusammenhang über Feststellungs- und Unterlassungsansprüche.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein psychiatrisches und psychosomatisches Fachkrankenhaus. In diesem ist der zu 1. beteiligte 15-köpfige Betriebsrat gebildet, dessen freigestellter Vorsitzender der Beteiligte zu 3. ist.

3

Am 4. Dezember 2009 informierte die bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmerin [X.] die Geschäftsleitung anhand eines Formblatts „Meldung über ein besonderes Vorkommnis“ darüber, dass sie gesehen habe, wie der Hausmeister [X.] am 2. Dezember 2009 einen Heimbewohner beschimpft und den rechten Arm zu einem Schlag erhoben habe, der Heimbewohner aber - da er sich geduckt habe - nicht getroffen worden sei. Wegen dieser Meldung wandte sich [X.] an den Betriebsrat. Am 9. Dezember 2009 führte der [X.]vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren [X.]mitglied - dem vormals Beteiligten zu 4., dessen Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet und das Verfahren insoweit eingestellt ist - ein Gespräch mit Frau [X.]. Mit Schreiben vom selben Tag teilte Frau [X.] der Geschäftsleitung mit:

„…

ich möchte Sie über den Besuch der [X.]mitglieder [X.] und [X.] berichten und [X.] gleichzeitig über die Art und Weise des Umgangs mit [X.] bei Ihnen beschweren.

Um ca. 10.00 Uhr kamen [X.] und [X.] auf Wohnbereich 1, um mit [X.] ein Gespräch zu führen. [X.] schickte die beiden diensthabenden Pfleger … und … aus dem Dienstzimmer, wodurch alles für [X.] einen verhörartigen Charakter bekam. Ich das auch sofort gesagt und beschrieben, dass es [X.] nicht gut geht. [X.] spielte es herunter. [X.] wurde ein schlechtes Gewissen eingeredet, ich sollte die Satzstellung und Formulierungen überdenken oder sollte eine Zeichnung mit Datum und Unterschrift anfertigen.

[X.] zeichnete auch etwas vor, das ich unterzeichnen sollte, wenn ich es für richtig hielt. Habe [X.] geweigert, hatte nach dem Gespräch so ein schuldiges, schlechtes Gefühl.

[X.] versuchte sein Anliegen runterzuspielen Zitat: ‚… A, kann ich [X.] darauf verlassen, dass es beim Abwehren bleibt, was Du gesehen hast. Ich muss nämlich noch ein Schreiben für … aufsetzen:‘ Das waren seine Worte.

Überlege, es bedarf doch nur der Formulierung. Ich habe auf mein Schreiben vom [X.] verwiesen… Beide sind dann gegangen.

…“

4

Zu dieser Beschwerde äußerten sich der [X.]vorsitzende und das [X.]mitglied mit einem Schreiben an die Geschäftsleitung vom 16. Dezember 2009. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„…

die Beschwerde von Frau [X.] vom 09.12.09 hat uns sehr überrascht. Unsere Erinnerung an den Ablauf des Gespräches vom 09.12.09 unterscheidet sich erheblich von der Schilderung der Kollegin [X.].

Unsere Absicht war es, uns von Frau [X.] den zugrunde liegenden Sachverhalt bezüglich des Vorfalls vom 02.12.09 zwischen [X.] und dem Bewohner, Herrn …, aus Ihrer Sicht erläutern zu lassen, nachdem [X.] uns seine Sichtweise geschildert hatte.

Das unsere Bemühungen um Sachaufklärung evtl. missverstanden wurden, macht uns betroffen.

…“

5

Mit Schreiben vom 13. Jan[X.]r 2010 erteilte die Arbeitgeberin dem [X.]vorsitzenden (ebenso wie mit einem weiteren Schreiben dem vormals zu 4. beteiligten [X.]mitglied) eine „Abmahnung“ mit folgendem Wortlaut:

„…

Von unserem Angebot, ein gemeinsames Gespräch zu führen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Wie bereits angekündigt, mahnen wir Sie hiermit wegen des Vorfalls vom [X.] - Frau [X.] - ausdrücklich ab.

Nach den glaubhaften Bekundungen von Frau [X.], denen Sie im Wesentlichen nicht widersprochen haben, haben Sie in unzulässiger Weise versucht, Frau [X.] zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall am 02.12.2009 - B/… - zugunsten des [X.] zu korrigieren. Auch als [X.] und freigestelltes [X.] sind Sie an Gesetz und Recht gebunden, darüberhinaus besteht auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen anderer Arbeitnehmer weiter. Nach dem von Frau [X.] bekannt gemachten Gesprächsverlauf besteht für uns der dringende Verdacht, dass Sie auch aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise versucht haben, Druck auf Frau [X.] auszuüben, um diese zu veranlassen, ihre tatsächlichen Wahrnehmungen anders darzustellen, als wie sie sie wahrgenommen hat. Dies ist eine schwerwiegende Verletzung auch Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Sie haben damit auch gegen das [X.] und Übermaßverbot verstoßen.

Wir mahnen Sie deshalb ab und weisen daraufhin, dass wir uns für den Fall einer Wiederholung vorbehalten, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auch außerordentlich zu kündigen.

…“

6

Der Betriebsrat hat mit dem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - die Feststellung begehrt, dass die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 unwirksam sei und eine Behinderung und Störung der Arbeit des [X.] sowie des [X.]vorsitzenden darstelle. Nachdem das [X.]andesarbeitsgericht den [X.]vorsitzenden (ebenso wie das weitere Mitglied des [X.]) am Verfahren beteiligt hat, hat dieser im Beschwerdeverfahren gleichlautende Feststellungen begehrt und darüber hinaus - ebenso wie der Betriebsrat hilfsweise - von der Arbeitgeberin die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte sowie die Verpflichtung verlangt, es künftig zu unterlassen, gegenüber [X.]mitgliedern Abmahnungen für Handlungen zu erteilen, die als Mandatsausübung anzusehen seien. Der Betriebsrat und der [X.]vorsitzende haben die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche seien im Beschlussverfahren zu verfolgen. Die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 sei [X.]. Sie ziele auf eine Störung und Behinderung der Arbeit des [X.] und des Beteiligten zu 3. in seiner Funktion als [X.]vorsitzender.

7

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt

festzustellen, dass

1. die Abmahnung des Beteiligten zu 3. vom 13. Jan[X.]r 2010 unwirksam ist und

2. sowohl eine Behinderung und Störung der Arbeit des [X.] als auch der Arbeit des Beteiligten zu 3. ist,

sowie beim [X.]andesarbeitsgericht außerdem - der Betriebsrat hilfsweise und der Beteiligte zu 3. unbedingt -,

3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 gegenüber dem Beteiligten zu 3. zurückzunehmen und aus dessen Personalakte zu entfernen,

4. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber Mitgliedern des [X.] individ[X.]lrechtliche Abmahnungen für Handlungen zu erteilen, die als Betätigung des [X.]mandats anzusehen sind.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen; der Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz hat sie widersprochen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, es fehle dem Betriebsrat an der Antragsbefugnis. In der berechtigten Abmahnung des [X.]vorsitzenden wegen der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten liege keine Störung oder Behinderung der Arbeit des [X.] oder seiner Mitglieder.

9

Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm allein anhängigen Anträge zu 1. und zu 2. - als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat verfolge diese Anträge in der nicht zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Beschwerden des [X.] und des [X.]vorsitzenden - auch hinsichtlich der Anträge zu 3. und zu 4. - zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und der [X.]vorsitzende ihre Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und führt in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung [X.]. aus: „… ganz unabhängig von der offenen Frage, ob der Antragserweiterung ein entsprechender Beschluss des“ [X.] „überhaupt zu Grunde liegt“.

B. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des [X.]vorsitzenden hat hinsichtlich des Antrags zu 3. Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist unbegründet. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Beschwerde des [X.] gegen den seine [X.] zu 1. und zu 2. abweisenden arbeitsgerichtlichen Beschluss im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Anträge sind bereits unzulässig. Auch die Hilfsanträge zu 3. und zu 4. hat das [X.]andesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der mit einer zulässigen Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz angebrachte Hilfsantrag zu 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag zu 4. ist unzulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sämtliche Anträge in der zutreffenden Verfahrensart des Beschlussverfahrens. Anders als das Arbeitsgericht - hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. - hat das [X.]andesarbeitsgericht die Frage der Verfahrensart nicht problematisiert. Zu Recht hat es im Beschlussverfahren entschieden. Bei den vier erhobenen Ansprüchen des [X.] handelt es sich um „Angelegenheiten aus dem [X.]“ iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, bei denen nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Der Betriebsrat beruft sich auf seine Rechte als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Es geht ihm um Feststellungen der Rechtsbeziehungen zwischen den Betriebsparteien und um betriebsverfassungsrechtliche ([X.]eistungs-)Ansprüche. Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil es in diesem Zusammenhang um eine dem [X.]vorsitzenden als Arbeitnehmer erteilte Abmahnung geht. Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht. Das ist hier der Fall. Ein [X.] könnte der Betriebsrat mangels Parteifähigkeit gar nicht betreiben. Nur im Beschlussverfahren ist er nach § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG beteiligtenfähig.

2. Die ([X.] und zu 2. sind unzulässig.

a) Allerdings fehlt es dem Betriebsrat für diese Anträge nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG.

aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter [X.] iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im [X.] dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 17; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN; 17. Juni 2009 - 7 [X.] - Rn. 9).

bb) Danach ist der Betriebsrat für die [X.] [X.]. Er stützt beide Feststellungsbegehren auf eine (behauptete) Störung und Behinderung seiner Arbeit. Nach seinem Vorbringen in der Antragsbegründung nimmt er Bezug auf die Schutzbestimmung des § 78 Satz 1 [X.], der er - jedenfalls auch - eine gremienschutzbezogene Intention beimisst. Damit macht er ein eigenes Recht geltend. Es erscheint nicht „auf der Hand liegend“ ausgeschlossen, die begehrten Feststellungen auf § 78 Satz 1 [X.] zu stützen.

b) Der Feststellungsantrag zu 1. ist aber unzulässig, weil er nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.

aa) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. zB [X.] 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, [X.]E 122, 121). Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 140, 277). So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 131, 176).

bb) Die begehrte Feststellung, dass die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 unwirksam ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Antrag ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung gerichtet. Der Sache nach erstrebt der Betriebsrat mit ihm die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

c) Der Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig, weil er bereits nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Zudem liegt auch ihm kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde.

aa) Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN).

bb) Diesem Erfordernis wird der Antrag zu 2. nicht gerecht. Würde ihm stattgegeben, bliebe unklar, worin genau die „Behinderung“ und „Störung“ der Arbeit des [X.] und seines Vorsitzenden durch die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 liegt.

cc) Außerdem betrifft der Antrag zu 2. kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Er zielt auf die Feststellung, dass eine bestimmte Maßnahme der Arbeitgeberin eine Behinderung und Störung der Arbeit des [X.] und seines Vorsitzenden ist. Damit umfasst er die Dokumentation einer Tatsache und deren rechtliche Bewertung, die [X.]falls mögliche Vorfragen oder Elemente von [X.]eistungs- und Unterlassungsansprüchen sein können. Es ist aber nicht Aufgabe der Feststellungsklage oder des Feststellungsantrags, Vorfragen etwa für eine künftige [X.]eistungs- oder Unterlassungsklage zu klären (vgl. dazu zB [X.] 5. Oktober 2000 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN).

3. Der damit zur Entscheidung anf[X.]de Hilfsantrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Betriebsrat hat diesen - echten - Event[X.]lantrag erstmals in der Beschwerdeinstanz angebracht. Entgegen der Auffassung des [X.]andesarbeitsgerichts liegt darin keine unzulässige Antragserweiterung.

aa) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann ein Antrag im Beschlussverfahren (auch) noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. In der Erweiterung des Streit- oder Verfahrensgegenstands eines anhängigen Verfahrens liegt grundsätzlich eine Antragsänderung. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Entscheidung, dass eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, unanfechtbar. An eine Nichtzulassung der Antragsänderung durch das Beschwerdegericht wegen einer von diesem nicht angenommenen Sachdienlichkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht dagegen nicht gebunden. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (so bereits [X.] 14. Jan[X.]r 1983 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 41, 275; vgl. auch [X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 130, 1; 26. Juli 2005 - 1 [X.] [X.] 1 b der Gründe; 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 191). § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass [X.]. dann keine Klageänderung vorliegt, wenn ohne Änderung des [X.] der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird.

bb) Danach ist der Hilfsantrag zu 3. selbst dann zulässig, wenn er keine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragserweiterung darstellen sollte. Es spricht bereits manches dafür, dass der Betriebsrat aufgrund desselben [X.] lediglich eine andere Rechtsfolge begehrt (Entfernung der Abmahnung und nicht Feststellung ihrer Unwirksamkeit) und demnach seinen Antrag lediglich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert. Jedenfalls wäre die Antragsänderung sachdienlich iSv. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zu Unrecht hat das [X.]andesarbeitsgericht die Sachdienlichkeit der von ihm angenommenen Antragsänderung mit der Erwägung verneint, in der Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 liege keine Beeinträchtigung iSd. § 78 [X.] und ohnehin sei der Betriebsrat für einen individ[X.]lrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht [X.]. Damit hat es die Sachdienlichkeit zu Unrecht danach beurteilt, ob der geänderte Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Jedenfalls die Frage der Antragsbefugnis und die Begründetheit des mit der Antragserweiterung angebrachten Begehrens sind für dessen Sachdienlichkeit nicht maßgeblich. Vorliegend dient der Antrag zu 3. - so man in ihm eine Antragsänderung iSv. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sieht - dazu, den Streitstoff der Beteiligten im Rahmen des anhängigen Verfahrens vollständig auszuräumen und insbesondere zu klären, welche Ansprüche dem Betriebsrat im Zusammenhang mit Abmahnungen zustehen, die [X.]mitgliedern erteilt wurden. Ohne Zulassung der Antragserweiterung würde ein neues Verfahren der Beteiligten herausgefordert. Auch ist mit dem Antrag zu 3. kein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt. Vielmehr geht es - wie bereits bei den [X.]n - um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 sowie um Fragen der Antragsbefugnis des [X.].

b) Der Zulässigkeit der Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung eine entsprechende Beschlussfassung des [X.] in Frage gestellt hat. Zur Einlegung eines Rechtsmittels - auch einer Beschwerde, mit der ggf. eine Antragserweiterung und -änderung verfolgt wird - gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen Verfahrensbevollmächtigten bedarf es prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des [X.]. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte [X.] im Außenverhältnis in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO zu [X.] den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN; 16. November 2005 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 116, 192; 9. Dezember 2003 - 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 109, 61; 11. September 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe). § 81 ZPO ermächtigt damit grundsätzlich ebenso zu einer - nicht selten auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts ohnehin angezeigten - Modifikation oder Änderung der Antragstellung, selbst wenn sie wie vorliegend erst in der Beschwerdeinstanz erfolgt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit einer Antragsabwandlung und -erweiterung sachdienliche Anträge gestellt und keine gänzlich anderen, mit dem eingeleiteten Verfahren nicht mehr im Zusammenhang stehende Verfahrensgegenstände eingebracht werden.

c) Der Antrag ist zulässig.

aa) Er bedarf allerdings der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Antrags verlangt der Betriebsrat neben der Entfernung der Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 aus der Personalakte des Beteiligten zu 3. auch deren „Rücknahme“. Das soll aber ersichtlich lediglich das [X.] unterstreichen und kein eigenständiges Begehren darstellen. Bei einem individ[X.]lrechtlich erstrebten [X.] wird die mit dem Klageantrag verlangte „Rücknahme und Entfernung“ der Abmahnung regelmäßig als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verstanden. Nur wenn der Klagebegründung entnommen werden kann, der Kläger begehre neben einer Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beispielsweise den Widerruf darin enthaltener Äußerungen, kann ein Antrag auf Rücknahme der Abmahnung in diesem Sinne auszulegen sein (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 142, 331). Dies gilt auch für den hier im Beschlussverfahren verfolgten [X.]„rücknahme“antrag. Im vorliegenden Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat neben der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte seines Vorsitzenden einen weitergehenden Anspruch auf Widerruf von Äußerungen verfolgt.

bb) Der Betriebsrat ist [X.] iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er macht den [X.] als - nach seiner Auffassung aus § 78 [X.] folgendes - eigenes Recht geltend. Es erscheint nicht von vornherein als aussichtslos, den streitbefangenen Anspruch auf diese kollektivrechtliche Schutzbestimmung zu stützen. Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.

d) Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des [X.] kann der geltend gemachte Anspruch nicht auf § 78 Satz 1 [X.] gestützt werden.

aa) Zu Gunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 seinem Vorsitzenden zu Unrecht erteilt worden ist und der Betriebsrat - und sein Vorsitzender - damit in der Ausübung ihrer Tätigkeit entgegen § 78 Satz 1 [X.] gestört oder behindert worden sind. Jedenfalls trägt § 78 Satz 1 [X.] die vom Betriebsrat erstrebte Rechtsfolge nicht.

(1) Allerdings ist der Betriebsrat vom Schutz des § 78 Satz 1 [X.] erfasst. Zwar dürfen nach dem Wortlaut von § 78 Satz 1 [X.] die „Mitglieder“ [X.]. des [X.] in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. § 78 Satz 1 [X.] schützt aber (auch) den Betriebsrat als Gremium (vgl. [X.] 12. November 1997 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe). Die Norm bezweckt einen Schutz der Tätigkeit der [X.] und ihrer Mitglieder. Dies folgt deutlich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Schutzbereich des § 78 [X.] gegenüber dem der Vorgängerregelung des § 53 [X.] 1952 - in der der Betriebsrat genannt war - erweitert und nicht beschränkt werden sollte. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drucks. VI/1786 S. 47):

„Die Schutzbestimmung des § 78 entspricht im wesentlichen § 53 des geltenden Rechts. Sie dehnt jedoch ihren Geltungsbereich auf die Mitglieder aller nach dem [X.] möglichen Institutionen aus, da insoweit eine gleiche Schutzbedürftigkeit besteht.“

Dass der Betriebsrat als Gremium geschützt wird, zeigt außerdem ein systematischer Vergleich mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 [X.], nach dem die Behinderung und Störung der Tätigkeit [X.]. „des [X.]“ strafbewehrt ist.

(2) Auch ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 [X.] umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der [X.]arbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich (vgl. [X.] 20. Oktober 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 2 [X.] der Gründe mwN).

bb) Es muss aber letztlich nicht entschieden werden, ob eine Behinderung der [X.]arbeit in dem Umstand liegen kann, dass der Arbeitgeber ein [X.]mitglied unzulässig abmahnt. Jedenfalls folgt aus § 78 Satz 1 [X.] kein Anspruch des [X.] auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder.

(1) Eine Rechtsfolge ist in § 78 Satz 1 [X.] nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des [X.] steht dem Betriebsrat bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von [X.]aufgaben zu sichern (vgl. [X.] 12. November 1997 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN). Auch kann im Einzelfall etwa eine Zutrittsverweigerung durch die Arbeitgeberin eine unzulässige Behinderung der Amtstätigkeit des [X.] darstellen und einen Anspruch des [X.] nach § 78 Satz 1 [X.] auf Duldung des Zutritts begründen (vgl. [X.] 20. Oktober 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 2 [X.] der Gründe mwN). Im Schrifttum wird ebenso ganz überwiegend angenommen, dass aus § 78 [X.] Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsansprüche des [X.] und seiner Mitglieder folgen können (vgl. DKKW-[X.]mann 13. Aufl. § 78 Rn. 22 und 39; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 78 [X.] Rn. 5; [X.] 26. Aufl. § 78 Rn. 13 und 25; [X.] GK-[X.] 10. Aufl. § 78 Rn. 38 f.; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 78 Rn. 16; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.]5. Aufl. § 230 Rn. 26; aA Heinze D[X.]983 Beilage Nr. 9, 15).

(2) Der Betriebsrat hat jedoch keinen aus § 78 Satz 1 [X.] folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines [X.]mitglieds. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen [X.]mitglieds. Personalakten - auch von [X.]mitgliedern - sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 142, 331). Entsprechend kann der Betriebsrat - wie sich mittelbar aus § 83 [X.] ergibt - nicht die Vorlage der gesamten Personalakte verlangen (vgl. [X.] 20. Dezember 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 60, 311). Würde man dem Betriebsrat ein eigenständiges Recht auf „Bereinigung“ der Personalakte zuerkennen, tangierte dies das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen [X.]mitglieds. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster [X.]inie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit (vgl. [X.] Dezember 1999 - I ZR 49/97 - zu [X.] der Gründe, [X.], 214). Insoweit stehen dem Träger des Persönlichkeitsrechts Ansprüche zu und nicht einem dritten Gremium. Dem Betriebsrat kommt kein - im Wege der Rechtsfortbildung anzunehmendes - kollektivrechtlich begründetes Recht zu, hinter dem die Individ[X.]lrechte der [X.]mitglieder zurückzutreten hätten. Es besteht schließlich kein unabweisbares Bedürfnis für eine richterliche Rechtsfortbildung zur Begründung eines [X.]s des [X.]. Der Betriebsrat ist im Fall einer Störung oder Behinderung seiner Tätigkeit verfahrensrechtlich nicht rechtlos gestellt. Er kann dem mit Unterlassungsbegehren - ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - begegnen.

4. Der Hilfsantrag zu 4., mit dem der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin zu einem näher bezeichneten Unterlassen begehrt, ist unzulässig. Zwar hat das [X.]andesarbeitsgericht die von ihm hierin gesehene Antragserweiterung und -änderung als sachdienlich und damit zulässig erachtet (§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Auch ist diese Entscheidung nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert ferner nicht am Fehlen der Antragsbefugnis des [X.] iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Der Betriebsrat stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf die Schutzbestimmung des § 78 [X.]. Damit macht er eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend. Hingegen ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.] 14. September 2010 - 1 [X.] - Rn. 14 mwN; 17. März 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 133, 342).

b) Danach ist der Hilfsantrag zu 4. nicht hinreichend bestimmt. Er ließe für die Arbeitgeberin als in Anspruch genommene Beteiligte bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennen, was von ihr verlangt wird. Die Formulierung „Handlungen …, die als Betätigung des [X.]mandats anzusehen sind“ ist vage und interpretationsbedürftig. Sie lässt mangels näherer Beschreibung nicht annähernd erkennen, um welche Sachverhalte es dem Betriebsrat geht. Auch unter Hinzuziehung der Antragsbegründung ergibt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, was Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat, darf aber grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

II. Die Rechtsbeschwerde des [X.]vorsitzenden ist teilweise unbegründet. Hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. hat das [X.]andesarbeitsgericht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Bezogen auf den Antrag zu 3. ist die Rechtsbeschwerde begründet. Der [X.]vorsitzende hat einen - im Beschlussverfahren zu prüfenden - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 aus seiner Personalakte.

1. Der [X.]vorsitzende verfolgt seine Anträge in der zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens.

a) Die Anträge zu 1., 2. und 4. beziehen sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner und betreffen damit eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet.

b) Das gilt ebenso für den Antrag zu 3. Bei diesem Antrag scheidet seine Verfolgung im Beschlussverfahren auch nicht deshalb aus, weil neben der kollektivrechtlichen Rechtsposition des Antragstellers als [X.]vorsitzender seine individ[X.]lrechtliche Rechtsposition als Arbeitnehmer betroffen ist.

aa) Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten [X.]. für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) - mit bestimmten Maßgaben - entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter [X.] in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozess[X.]len Anspruchs ist. [X.]iegt hingegen eine Mehrheit prozess[X.]ler Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (vgl. - zur [X.] - [X.] 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN).

bb) Bei der kollektivrechtlichen und der individ[X.]lrechtlichen Rechtsposition des mit dem Antrag zu 3. verfolgten Verlangens handelt es sich nicht um zwei Streit- oder Verfahrensgegenstände. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden [X.]ebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. zB [X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN). Vorliegend verlangt der [X.]vorsitzende von der Arbeitgeberin, die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 aus seiner Personalakte zu entfernen. Ausgehend von seinem Tatsachenvortrag kommen als Anspruchsgrundlagen kollektiv- oder individ[X.]lrechtliche Regelungen in Frage. Es liegt damit eine Anspruchskonkurrenz - und keine objektive Anspruchshäufung - vor.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.]andesarbeitsgericht den Anträgen zu 1., 2. und 4. nicht stattgegeben. Ungeachtet von Fragen der Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 ArbGG und der (subjektiven) Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sind die Anträge - wie bereits ausgeführt - unzulässig. Dem Feststellungsantrag zu 1. liegt kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde. Das gilt ebenso für den - ohnehin nicht hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten - Feststellungsantrag zu 2. Der Unterlassungsantrag zu 4. entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

3. Hingegen ist der zulässige Antrag zu 3. begründet. Das hat das [X.]andesarbeitsgericht verkannt.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Er bedarf aber der Auslegung. Ebenso wie beim antragstellenden Betriebsrat umfasst er (nur) das Verlangen einer [X.]entfernung. Auch beim antragstellenden [X.]vorsitzenden bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er neben der Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte einen weitergehenden Anspruch auf Widerruf von Äußerungen verfolgt. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

bb) Der [X.]vorsitzende ist [X.] iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er berühmt sich in seiner Funktion als [X.]mitglied eines eigenen Rechts, dessen Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

cc) Die in dem Antrag liegende - subjektive - Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist als Antragsänderung sachdienlich und damit trotz Widerspruchs der Arbeitgeberin zulässig, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG.

(1) Beteiligte an einem Beschlussverfahren können - auch erst im [X.]aufe des Verfahrens - grundsätzlich einen eigenen Sachantrag stellen, sofern sie [X.] sind. Die Stellung eines (neuen) [X.] ist unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG als Antragsänderung auch erstmals in der Beschwerdeinstanz zulässig (vgl. [X.] 31. Jan[X.]r 1989 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe).

(2) Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG liegen vor. Die Antragsänderung war sachdienlich. Der Streit der Beteiligten kann mit ihr - endgültig - beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden, ohne dass ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden ist.

b) Der Antrag ist begründet. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der [X.]vorsitzende nach § 78 Satz 1 und Satz 2 [X.] von der Arbeitgeberin verlangen kann, die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 aus seiner Personalakte zu entfernen. Der streitbefangene Anspruch folgt jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Prüfung dieses - individ[X.]lrechtlichen - Anspruchs kann (auch) im vorliegenden Beschlussverfahren erfolgen. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Sache in der zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens unter [X.] in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

aa) Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht ([X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 142, 331).

bb) Danach kann der [X.]vorsitzende als Arbeitnehmer verlangen, dass die Abmahnung vom 13. Jan[X.]r 2010 aus seiner Personalakte entfernt wird. Die Abmahnung ist bereits inhaltlich unbestimmt. Sie erschöpft sich in - von der Arbeitgeberin getroffenen - rechtlichen Wertungen des Verhaltens des [X.]vorsitzenden während des Gesprächs mit der Arbeitnehmerin [X.] am 9. Dezember 2009. Im Text der Abmahnung sind keine konkreten Tatsachen - zum konkreten Gesprächsverlauf oder zu getätigten Äußerungen - angegeben. Für den abgemahnten [X.]vorsitzenden ist damit nicht ersichtlich, auf welche Tatsachen und welchen Sachverhalt die Arbeitgeberin ihre formulierten Vorwürfe stützt, er habe „in unzulässiger Weise versucht, Frau [X.] zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall am 02.12.2009 - B/… - zugunsten des [X.] zu korrigieren“ und es bestehe „der dringende Verdacht“, er habe „aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise versucht …, Druck auf Frau [X.] auszuüben, um diese zu veranlassen, ihre tatsächlichen Wahrnehmungen anders darzustellen, als wie sie sie wahrgenommen hat“. Bei einer derartigen „Abmahnung“ ist es dem Abgemahnten gar nicht möglich, sein Verhalten einzurichten und zu erkennen, bei welchen Handlungen er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

        

    [X.]insenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    [X.]    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 ABR 7/12

04.12.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 17. August 2010, Az: 6 BV 14/10, Beschluss

§ 78 S 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 2a Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 48 Abs 1 ArbGG, § 80 Abs 1 ArbGG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 81 Abs 3 ArbGG, § 17 Abs 2 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.12.2013, Az. 7 ABR 7/12 (REWIS RS 2013, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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