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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280116B5STR532.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 532/15
vom
28. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2016 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
August 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] angesichts des Verbergens des großen Dönermessers hinter seinem Rücken ([X.]) und
das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht gezogen hat.
Ebenso wenig beschwert ihn die Annahme des § 213 StGB.
Sander
Schneider
König
Bellay
Feilcke
Meta
28.01.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 5 StR 532/15 (REWIS RS 2016, 16958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16958
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